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Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und #25021 28.06.2018 15:59
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Tho_mas Offline OP
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Hallo zusammen,

kann mir mal bitte jemand 3.2 Anlage 2 GGVSEB erklären? Es gibt immer mal wieder mal Situationen da liest man sich fest.....!?

„Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Hand¬habung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen.“

-> Hier ist gemeint, dass der Fahrzeugführer sein Tankfahrzeug selbst belädt und vom Befüller (z.B. Tanklager) eingewiesen werden muss. Hier meint man nicht den Kundentank. Das sehe ich doch richtig, oder?

„Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird.“

-> Hier meint man jetzt die Entladung beim Kunden. Aber was heißt „entsprechendes gilt“ Der Entlader muss dann vom Befüller eingewiesen werden…? Den gibt es dort doch gar nicht. Hier hat man doch nur einen Empfänger. Bzw. man hat als unmittelbaren Besitzer die Tankspedition als Befüller d.h. den Beförderer. Also muss sich der Fahrzeugführer (sofern beauftragte Person) selbst in die Tankanlage (z.B. Betriebstankstelle Diesel) einweisen. Und das muss er sich dann auch noch dokumentieren. Richtig?

Danke für ein paar Infos dazu.

Re: Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und [Re: Tho_mas] #25023 28.06.2018 17:51
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M.A.T. Offline
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Hallo, Tho_mas
aus dem Wortlaut der Nr. 3.2 erkenne ich nicht, wie hier jemand anders als das Unternehmen "Befüller", gemeint sein kann. Der Empfänger der Heizölsendung ist kein Unternehmen. Ihrer Auslegung stimme ich also zu.
"Entsprechend" kann nur heißen, daß das Unternehmen "Entlader = Empfänger" den Fahrer in die nicht fahrzeuggebundene Entladeeinrichtung einzuweisen hat, falls dieser entlädt. Vom Befüller ist hier keine Rede.
Gruß
M.A.T.

Re: Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und [Re: Tho_mas] #25025 28.06.2018 18:26
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Gerald Offline
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Hallo Tho_mas,

Antwort auf
so hat der Befüller ihn in die Hand¬habung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen.


Sieh mal in der GGVSEB §2 Begriffsbestimmungen Ziffer 2 letzter Satz nach, denn da steht "Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;"

Und das ist entweder das Tanklager oder der Heizölhändler, und zur Entleerungseinrichtung gehört nun mal der Kundentank.

Die Begriffsbestimmung für den Entlader findest Du im ADR Abschnitt 1.2.1 unter diesem Begriff.

Und in der GGVSEB §23 Pflichten des Befüllers steht im Abschnitt 2 Ziffer 7 "hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 eingewiesen wird;"!

In der GGVSEB §23a Pflichten des Entladers steht im Abschnitt 2 Ziffer 3 "der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Entleerungseinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 eingewiesen wird,"

Ich denke mal, dass dürfte Deine Fragen beantworten.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und [Re: Tho_mas] #25104 21.07.2018 13:30
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Neuling
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Moin,

ohne mit den Paragraphen um sich zu werfen - es gilt, wenn der Fahrer das Bedienen der Abfülllinie selbsttätig übernehmen würde - wobei das wohl kaum anwendbar wäre, da ich keinen kenne, der so etwas im Betrieb zuließe. Bei der Stückgutcerladung kommt es eher zum Tragen, wenn der Verlader ( im Sinne von ADR / GGVSEB ) die Verladung dem Fahrer überlässt.

Re: Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und [Re: Tho_mas] #25106 23.07.2018 07:18
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DJSMP Offline
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Nach meiner Interpretation geht es hier immer um das Befüllen und Entleeren eines ADR Tanks. Der Kundentank ist ja kein Tank, der im ADR über die Spalten in den Spalten 10 und 12 der Tabelle A gezeigt wäre.

Eine entsprechende Diskussion hatten wir bereits hier.

„Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen.“
--> Das ist für mich die klassische Situation im Tanklager für Gase oder Mineralölprodukte. Hier befüllt der Fahrer seinen ADR-Tank selbst. Deshalb ist aber das Tanklager nicht aus den Pflichten raus, ihn in die Befüllanlage des Tanklagers einzuweisen. Dazu ist in der Befüllerdefinition in der GGVSEB geregelt, dass das Tanklager als unmittelbarer Besitzer des Gutes der Befüller ist.

„Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird.“
--> Das ist für mich die Situation, wenn der Fahrer mit seinem Tankfahrzeug an der Tankstelle, am Gaslagertank auf dem Gelände eines Unternehmens oder bei einem Heizölverbrauchertank des Kunden ankommt, und seinen ADR Tank selbstständig in den Lagertank entlädt. Hier sehe ich keine Befüllerpflicht sondern den Entlader. Und der ist laut GGVSEB das Beförderungsunternehmen, für das der Fahrzeugführer arbeitet. Gerald hatte die Empfangsseite im o.g. Beitrag etwas anders interpretiert und hier den Befüller mit ins Spiel gebracht. Ich sehe das nicht so, weil nach meiner Auffassung der Befüller über die Begriffsbestimmung in der GGVSEB nur für einen ADR-Tank verantwortlich sein kann, nicht aber für einen Lagertank, der im ADR nicht geregelt ist. Deshalb gibt es ja diesen Passus mit dem Beförderungsunternehmen als Entlader. Dass der Kundentank zur Entleerungseinrichtung dazu gehört, steht für mich ebenfalls außer Frage.

Während die Befüllerseite in den Tanklägern nach meiner Auffassung ganz gut funktioniert, kann ich aus eigener Erfahrung sagen, dass der zweite Teil „Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird.“ pure Utopie ist. Wir haben die Thematik, dass bei unseren Kunden Gaslagertanks eingezäunt auf dem gelände stehen und irgendwann (auch nachts) der Fahrer mit seinem Gastankfahrzeug ankommt und diese befüllt. Wir haben alle großen Gasunternehmen angeschrieben. KEINER hat eine zufriedenenstellende Aussage über die in der GGVSEB geforderte Unterrichtung des Fahrzeugführers gegeben. Alles nur Ausflüchte und allgemeines Geschwafel ("Die Fahrer besitzen eine ADR-Bescheinigung und werden regelmäßig geschult"). Gleiches gilt für die großen Mineralölspeditionen, die die Tankstellen beliefern. Auch dort habe ich noch von keiner Spedition eine Aussage bekommen, dass die Fahrer an der jeweiligen Tankstelle eingewiesen werden. Und denkt ihr, dass die Brennstoffhändler ihre Fahrer an allen privaten Heizölverbraucheranlagen eingewiesen haben, wo jede Entladestelle anders ist und öfter mal was daneben geht? Mitnichten!

Ich habe die Situation der Entladerseite und die Aussagen, die wir erhalten haben, mal an einen mir bekannten Vertreter des BLFA weiter geleitet. Er will das nochmal einbringen. Ich denke, dass hier akuter Handlungsbedarf besteht.

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 23.07.2018 07:19.
Re: Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und [Re: DJSMP] #25110 23.07.2018 19:13
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Gerald Offline
Held der Gefahrgutwelt
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Held der Gefahrgutwelt
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Hallo DJSMP,

Antwort auf
Der Kundentank ist ja kein Tank, der im ADR über die Spalten in den Spalten 10 und 12 der Tabelle A gezeigt wäre.


Ja, aber er gehört für mich zur Entleerungseinrichtung dazu. Sonst könnte ja in jedes Gefäß oder ähnliches durch den Befüller/Entlader befüllt werden.

Am 19.12.2012 wurde die Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften aus Nr. 60 vom 21.12.2012, Seite 2715 im BGBL Teil 1 bekannt gegeben.

In Ziffer 31 stand:

Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
"a) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird das Wort "Empfänger" durch das Wort "Entlader" ersetzt.
bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 4 ersetzt
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumentation gilt Abschnitt 1.3.3 ADR in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB entsprechend."


Leider war und kommt es immer wieder zu Überfüllschäden und aus diesem Grund hat man den Empfänger aus der Verantwortung genommen. Nur hat diese Änderung nicht jeder mitbekommen!!

In der GGVSEB Anlage 2 Ziffer 3.2 steht jetzt:
"Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Fülleinrichtung, soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird. Diese Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren. Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Dokumentation gilt Abschnitt 1.3.3 ADR in Verbindung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB entsprechend."

In der GGVSEB §23 Pflichten des Befüllers steht in Abschnitt 2 Ziffer 7 die Pflicht zur Einweisung! Dabei ist der letzte Satz in der GGVSEB in §2 Begriffsbestimmung Ziffer 2. zu beachten.

In der GGVSEB §23a Pflichten des Entladers steht in Abschnitt
(2)Der Entlader im Straßenverkehr hat dafür zu sorgen, dass

Ziffer 3 "der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Entleerungseinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 eingewiesen wird, ..."

Und hier greift für mich der Hinweis in Anlage 2 Ziffer 3.2 "...soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entleerungseinrichtung..."

Die Begriffsbestimmung Entlader steht im ADR Kapitel 1.2 unter Entlader, wobei hier der Buchstabe c) zur Anwendung kommt.

Natürlich sind dann noch die TRGS 509, 720 und 751 zu beachten. Dafür füge ich eine Datei bei, welche eine Übersicht enthält TRbF zu jetzt gültigen TRGS 509, 720 und 751 (Auszuge).

Bei Heizöl muss noch die Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 791 Teil 1 Anhang C beachtet werden, wo in

C.1 Anwendungsbereich
"Dieser Anhang beschreibt die Mindestmaßnahmen, die gemäß § 24 AwSV für die Befüllung von Tanks von Heizölverbraucheranlagen erforderlich sind. Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen, wie z.B. dem Arbeitsschutzrecht, bleiben unberührt."
C.2 Maßnahmen vor der Befüllung
C.3 Maßnahmen währen der Befüllung
C.4 Maßnahmen nach der Befüllung

steht.

Da es hier noch Handlungsbedarf gibt, da kann ich DJSMP nur beipflichten. Denn in der Auffrischungsschulung muss ich immer wieder feststellen, dass bei den Tankerfahrern die TRwS 791 Teil 1 Anhang C unbekannt ist. sleep

Anhänge
angehängtes PDF-Dokument
Übersicht Regel TRbF alt zu TRGS NEU.pdf (125.41 KB, 903 Downloads)

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und [Re: Gerald] #25111 24.07.2018 06:26
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DJSMP Offline
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Hallo Gerald,

dann gehen wir doch in der Sache konform. Dass der Kundentank zur Entleerungseinrichtung gehört, in die der Fahrzeugführer eingewiesen werden muss, ist unstrittig.

Wie gesagt, auf der Entladungs- oder Entleerungsseite funktioniert das nach unseren Erfahrungen überhaupt nicht. Kein mir bekanntes Gastransportunternehmen hat seine Fahrer in die (teilweise eigenen) Lagertanks auf dem Gelände des Kunden eingewiesen. Kein Tankstellenfahrer wird an der jeweiligen Tankstelle eingewiesen. Kein Chef eines Mineralölhändlers weist seine Fahrer an / in den Häusern des Privatkunden ein. Der Satz "„Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entleerungseinrichtung für das Beförderungsunternehmen, das als Entlader tätig wird.“ist derzeit für die Tonne.


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