Hallo, Udo Freitag,
es gibt noch einen Aspekt aus der AwSV, § 3(4):
Solange Stoffe und Gemische nicht nach Maßgabe dieses Kapitels oder nach § 66 eingestuft sind, gelten sie als stark wassergefährdend. Dies gilt nicht für Stoffe und Gemische, die unter Absatz 2 oder Absatz 3 fallen.
Damit ergibt sich nach meinem Verständnis eine WGK 3, falls keine Daten vorliegen.
Gruß
M.A.T.