Hallo,
ich war an der Erstellung der aktuellen Berechnung beteiligt. Der Gedanke hinter der nun veröffentlichten Methode ist der, dass die allgemeinen Grenzwerte des ADR zu berücksichtigen sind. (1% und 5%)
Auslöser für diese Neuerung war unter Anderem auch, das man verhindern wollte die GHS-Klassifizierungen und CLP-Grenzwerte für den Transport zu missbrauchen. Die Rechenmethoden für ätzende Gemische im Transport sind nun definitiv unterschiedlich zu denen in CLP.
Um zu diesem Kompromiss zu gelangen, haben acht Jahre lang die Vertreter der ADR-Mitgliedsstaaten und die Industrie hart gerungen.
Es gibt eine klare Aussage seitens der Leiterin der Arbeitsgruppe bei der CEFIC, Eva Kessler, auf den letzten Gefahrguttagen in München.
Eine gute Zusammenfassung hat Herr Pagel von der Henkel AG auf der letzten Informationsveranstaltung des VCI vorgestellt.
In beiden Fällen ist die Aussage klar: Man darf nicht vom Umgangsrecht auf den Transport von ätzenden Gemischen schließen. Die Grenzwerte sind verpflichtend.
Aus meiner Sicht wäre es sinnvoll, solche Informationen aus dem
Gefahrstoffrecht auch weiterhin zu berücksichtigen. Aber ob
sinnvoll oder nicht, es muss auch zulässig sein.
Gegen diese Vorgehensweise haben ganz massiv einige ADR-Staaten opponiert. Tatsächlich war genau das der Grund, warum man acht Jahre gebraucht hat, um zu einer Einigung zu gelangen. Aus meiner Sicht ist das klar nicht zulässig und war es auch nie.