Hallo,
ich habe mal wieder eine Fragestellung.
Wir haben mehrere Maschinen, welche bisher unter UN 3363 gefahren werden. Da die Gefahrgutinnenmenge ab ADR 2019 aber nur noch in LQ- Mengen sein darf, kommen wir zu einem Problem.
Freistellen nach 1.1.3.1 b. wollte ich Sie bisher nie, da diese Freistellung einerseits mit ADR 2019 gestrichen wird und andererseits die Bsp. in der RSEB auf Straßenwesen, Feuerwehr etc. ausrichten und nicht gewerblich verkaufte Maschinen.
ABER in der Anlage 2 2.1 GGVSEB steht nun:
Für die Anwendung von 1.1.31. b gilt folgende Regelung:
„Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte, soweit sie als Produkte oder überwachungsbedürftige
Anlage dem Produktsicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen“.
--> also doch freigestellt?
Wenn ich also nach 1.1.3 b) freistellen kann, kann ich auch die Übergangsvorschrift 1.6.1.46 ADR 2019 nutzen und damit hätte ich bis 30.12.2022 Zeit um alles auf "Gefahrgut" incl. Kennzeichnung und Logistik umzustellen.
Seht ihr das auch so?
Das müsste ja ein Thema für viele Maschinenhersteller sein... oder?
Was mache ich jetzt im See- und Luftverkehr???
Vielen Dank für eure Hilfe und eure Gedanken.