Rasierschaum wird aber immer sehr ähnlich zusammengesetzt, immer in Spraydosen < 1 L enthalten und somit immer begrenzte Menge sein. Wenn das die einzige Fragestellung bei dem Geschäft sein sollte, ist das eigentlich gar kein Problem - zumindest wenn es nur ADR-Transporte sind.
Im übrigen sind Spraydosen über einen Umweg doch wieder in der Kennzeichnungspflicht (Gefahrstoff!):
Kosmetische Mittel werden äußerlich am Menschen angewendet (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen, Zähne, Schleimhäute der Mundhöhle, intime Regionen). Sie dienen sowohl zur Beeinflussung des Aussehens, wie auch zur Reinigung, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zum Schutz, zur Parfümierung und zur Beeinflussung des Körpergeruchs.
Kosmetika sind aufgrund Artikel 1 Abs. 5 c) von der CLP-Verordnung/ aufgrund §2 ChemG (letzteres bezogen auf Kennzeichnung) ausgenommen, sofern Fertigerzeugnisse für den Endverbraucher.
Die Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln in Nicht-Aerosolpackungen als „entzündlich“ wird empfohlen, ist aber nicht zwingend.
Kosmetika in Spraydosen/ Druckgaspackungen unterliegen jedoch zusätzlichen Anforderungen gemäß Richtlinie 75/324/EWG (Aerosolrichtlinie):
-Unabhängig vom Inhalt die Angabe „Behälter steht unter Druck: Vor Sonnenbestrahlung und Temperaturen über 50 °C schützen. Auch nach Gebrauch nicht gewaltsam öffnen oder verbrennen.“
-sowie alle zusätzlichen Sicherheitshinweise, die den Verbraucher über die spezifischen Gefahren des Produkts unterrichten; wird einer Aerosolpackung eine separate Gebrauchsanweisung beigefügt, müssen auch in diese entsprechende Sicherheitshinweise aufgenommen werden.
-Wenn das Aerosol als „entzündlich“ oder „hochentzündlich“ eingestuft ist: GHS02 Flammensymbol
-Die Angabe „entzündlich“ oder „hochentzündlich“ in Abhängigkeit von der Einstufung des Aerosols als „entzündlich“ oder „hochentzündlich“.
-Die Sicherheitshinweise „Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen“ und „Von Zündquellen fernhalten – Nicht rauchen.“
-Weitere vorgeschriebene Kennzeichnungselemente und -angaben
Was ihr, sofern ihr lagert, auch wissen müsstet: die Wassergefährdungsklasse (WGK), von dieser Einstufung sind Komsetika nicht ausgenommen.
Fazit:
Nach deutschem wie europäischem Recht sind Kosmetika von den Pflichten zur Kennzeichnung nach dem Chemikalienrecht und zur Übermittlung von Sicherheitsdatenblättern ausgenommen.
Auf europäischer Ebene sind – wie auch schon unter dem früheren Chemikalienrecht – kosmetische Mittel gemäß Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b der REACH-Verordnung von den Vorschriften zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern ausgenommen.
Die Hersteller kosmetischer Mittel sind jedoch verpflichtet, auf Anfrage ausreichende Informationen zur sicheren Handhabung ihrer Produkte im gewerblichen Bereich zur Verfügung zu stellen. Die oft verwendeten Gruppenmerkblätter enthalten – ergänzend zu den mit den Produkten mitgelieferten Gebrauchsanweisungen – alle notwendigen weiteren Informationen für den sicheren Umgang mit kosmetischen Mitteln im gewerblichen Bereich (z. B. bei der Lagerhaltung des Handels). Mit ihrer Hilfe können bei Unfällen (z. B. bei der Lagerhaltung) oder bei versehentlichem Fehlgebrauch eines Produktes die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um Schaden von den Mitarbeitern bzw. Kunden abzuwenden.