Hallo Thomas,

ich muss meine gestrige Antwort von gestern teilweise revidieren. War wohl etwas übermüdet smile

Zu dem zweiten Part, auf den du dich beziehst: der Absatz (2) bezieht sich natürlich nicht auf die Unternehmensbereiche, sondern aus meiner Sicht auf die Fälle, bei denen ein Unternehmen im Absatz (1) Punkt 5 bewegt und gleichzeitig aber auch an der Beförderung vom kennzeichnungspflichtigen Gefahrgut unter 50t netto p.a. als Auftraggeber des Absenders beteiligt ist. Könnte ja sein, dass ich Gefahrgut unter 1000 Punkten selbst verlade, einen Absender jedoch beauftrage jährlich unter 50 to von kennzeichnungspflichtigem Gefahrgut für mich zu versenden. Sorry für Misverständnis.

@Sonnenblume85:

Habe gestern zwar nicht mehr an den §2 Absatz (1) Punkt 5 in meiner Argumentation gedacht, aber das Ergebnis bleibt aus meiner Sicht gleich, da bin ich beim Kommentar von Thomas:

Ursprünglich geschrieben von: Tho_mas
Ich habe § 2 daher immer so verstanden und ausgelegt, dass für dein Beispiel die Bestellpflicht zutrifft, da die 50 Tonnen überschritten werden und § 2 Abs. 1 Nr. 2 nicht angewandt werden kann.

Zuletzt bearbeitet von Denys_Sikorskiy; 15.01.2020 22:09.