2. Die 3.1.2.8.1 und 3.1.3.3 und 5.4 Bem. 5 und 5.4.1.4.3 sind Bestandteil der Vorschrift IMDG. Anders, als Personen an Land vielleicht bewußt ist, sind zusätzliche Informationen, ob vorgeschrieben oder nur zulässig, für Seeleute wichtig.
Selbstverständlich kommt die Angabe nach 3.1.2.8.1 (Gefahrenauslöser) mit rein, das ist Pflicht (meistens), eben so ggf. 3.1.3.3 solution oder mixture oder 5.4.1.4.3.
Die Unterschiede zw. Groß- und Kleinschreibung in Spalte 2 dienen dazu, abzugrenzen, was PSN ist und was Erläuterung.
Immerhin im Seeverkehr möglich: 3.1.2.1 Teile der Eintragung, die in Kleinbuchstaben angegeben sind, gelten nicht als Bestandteil des richtigen technischen Namens,
dürfen aber verwendet werden. Mit und/ oder muss man aber schon wieder aufpassen, da hier die Auswahl eines richtigen PSN Pflicht ist.
Bei den anderen Verkehrsträgern könnte es Ärger geben, weil die Sequenz des GG-Datzensatzes nicht eingehalten ist, wenn z. B. "UN 3175 FESTE STOFFE oder Gemische aus festen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C ENTHALTEN, N.A.G." genutzt wird. Hier ist der PSN im IMSG-Code zum Glück gleich ohne Erläuterungen "UN 3175 SOLIDS CONTAINING FLAMMABLE LIQUID, N.O.S.".
Könnte, müsste, vielleicht - ich persönlich habe im Seeverkehr in alle möglichen Länder die Erfahrung gemacht: solange die notwendigen Angaben irgendwo stehen auf der IMO und die Sequenz eingehalten ist, gibt es keine Probleme. Ob groß oder klein geschrieben, ob marine pollutant bei Eigenschaften oder unter dem PSN steht, ob die Trenngruppe (sofern relevant) bei Eigenschaften oder beim PSN steht, LTY QTY ebenso.