Hallo Forumsmitglieder,
ich bin Newbee und muss in einigen "simplen" Dingen mehr Sicherheit erhalten. Daher meine Frage an die Fachleute:
Wir vertreiben u.a. einen Reiniger mit 10% Ethanol. 98% ist Wasser plus einige kleine Additiv-Zusätze. Klassifiziert wird er mit UN 1170,3,III. Kennzeichung nach GHS mit Flamme und Ausrufezeichen (H226, H319)
Die SV 144 besagt, dass wässrige Lsg. mit Alkohol unter 24 Vol% nicht den Vorschriften des ADR unterliegen.
Für mich interpretiere ich, dass bei dem Versandt eines 10 Ltr. Kanister dieses Reinigers, dieser
- kein Gefahrgut im Sinne des ADRs darstellt, daher
- weder mit UN Nummer noch Klasse 3 zusätzlich gekennzeichnet werden muss und somit
- als normales Stückgut vom Hof geht.
Wenn ich damit Recht hätte, gäbe es dann zu diesem Gut ja auch keinen Eintrag ins Beförderungspapier und würde letztlich auch nicht zur Punkteberechnung nach 1.1.3.6. des gesamten Tranportes hinzugezählt werden müssen.
Der Widerspruch besteht nur deshalb, weil mein Kanister nach GHS/CLP-Etikett ja offensichtlich einen Gefahrstoff enthält und ich dem Tranporteur vielleicht erklären muss, warum er nicht als Gefahrgut dekklariert wird.
Vielen Dank für die Beachtung meiner Frischlingsfrage
ADRlasse