Guten Tag zusammen, ich möchte einmal ein Thema in die Runde werfen weil Ich ein wenig verwundert über einen Spediteur bin. Ich möchte gerne einmal euch den Hintergrund erklären: Wir sind hersteller von Analysegeräten, diese müssen je nach Verwendung mit Prüfgas kalibriert werden. Unser Lieferant sitzt in DE, kommen aber aus UK mit dem Verkehrsträger Luftverkehr. Shippers Dec ist alles dran, passt auch alles. Ich bin selbst PK1 geschult. Jetzt fängt das Problem im ADR Bereich an. Aktuell habe wir eine Ausschreibung bei den KEP's sowie Spediteure laufen und jetzt fragt mich gestern ein Spediteur wieso es überhaupt ADR gut ist?! Man kann es aufgrund dem Druck 68 bar - g über die SV653 laufen lassen. Da lt dem SV bis 153 bar die SV Regel angewandt werden kann. Ich bin der Meinung das geht nicht, es handelt sich um ADR gut, (mal davon abgesehen, ich bin eher der Meinung, auch wenn eine SV greift, Gefahrgut ist es sowieso und muss ebenso empfindlich behandelt werden) Auf der Gaspulle (so nenne ich Sie mal) sind alle Daten aufgelistet, selbst die Raute der Klasse 2 ( Grün) ist drauf und auf den Sicherheitsdatenblätter ist auch kein Wort über die SV geschrieben. Ich würde gerne mal eure Meinung dazu hören, ich bin gerne bereit mich eines besseren zu belehren lassen. Vielleicht liege ich ja Falsch? Kurze Beschreibung dazu: Versendet wird 1 Gaspulle, 1 x 110 L Prüfgas / Druck 68.0 bar-g / Volumen: 0.104Nm3 Ich habe, so frech wie ich bin, auch mal 2 Bilder dazu sowie Punkt 14 aus dem Sicherheitsdatenblatt angehangen. Freuen mich auf die Diskussionen/Antworten.
Man kann es aufgrund dem Druck 68 bar - g über die SV653 laufen lassen.
Warum nicht? Bei UN 1066 steht in Kapitel 3.2 Spalte 6 der Eintrag "653", und damit kannst Du nach ADR die Sondervorschrift 653 nutzen, musst natürlich die Auflagen unter der Sondervorschrift 653 einhalten!
Dich zwingt aber keiner diese Sondervorschrift zu nutzen, aber der Sinn nach ADR ist nun mal, das es Freistellungen, Sondervorschriften u.ä. gibt, wo z.b. wie in der Sondervorschrift 653 steht: "...nicht den übrigen Vorschriften des ADR/RID, vorausgesetzt, ..." dann eben nur diese Auflagen oder bei Unterabschnitt 1.1.3.6 ist der Absatz 1.1.3.6.2 einzuhalten.
Die Sicherheit bei der Beförderung ist aber trotzdem gewährleistet, aber auch soll die Beförderung noch bezahlbar sein.
Klar ist es Gefahrgut, aber wie würde das aussehen, wenn z.b. Privatpersonen auch das ADR in vollen Umfang beachten müssten? Aber dafür gibt es eben den Unterabschnitt 1.1.3.1 a)! Und genau so verhält es sich mit der Sondervorschrift 653!
Nachtrag: Ich füge Dir mal eine Datei an, wo Du die Nutzung der SV 653 besser erkennen kannst, ist aber ein anderer Zylinder!
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 03.06.202113:20. Bearbeitungsgrund: Nachtrag
Moin zusammen, entscheidend ist hier der Prüfdruck x Fassungvermögen. Ist dieser Wert bis 152 dann geht diese SV. Aber das Packstück ist mit der Raute zu kennzeichnen mit UN1066 eingetragen. Das scheint ein 1 Liter Alu-Zylinder zu sein. Dann wäre der Prüfdruck bis 152 bar ok. Wird wohl darunter sein.. gruss..aw
vielen dank für die freundlichen Antworten und vielen lieben Dank für den Nachtrag Gerald. Ich werde am Montag mal Prüfen ob Ich die SV anwenden kann. Wieso ich erstmal "gegen" die SV 653 bin/war bezgl. unserer Produkte. Das Piktogramm der Klasse 2 ist auf dem Zylinder abgebildet und auf den Sicherheitsdatenblätter unter Punkt 14 steht ebenso keine SV. Das waren meine Gründe warum ich gesagt habe geht nicht. Vielleicht ist es einfach ein klassischer Anfänger Fehler dass Weiß ich in diesem Moment noch nicht. Ich werde das am Montag mal direkt Prüfen und hier ein Feedback geben.
Liebe Grüße Markus
Zuletzt bearbeitet von Markus Lehmann; 03.06.202119:33.
und auf den Sicherheitsdatenblätter unter Punkt 14 steht ebenso keine SV.
Du solltest aus dem Datensicherheitsblatt nur die UN-Nummer entnehmen, den Rest dann, in diesem Fall, aus der ADR! Denn Erstens sind die Datensichheitsblätter nicht immer auf den neusten Stand, besonders wenn das ADR aller zwei Jahre sich Ändert, und Zweitens Frage ich mich so und so, warum müssen im Datensicherheitsblatt diese Zusätzliche Hinweise, wie Sondervorschrift, Kapitel 3.4 bzw. Kapitel 3.5, Beförderungskategorie u.s.w. stehen, das führt doch dazu, dass das Datensicherheitsblatt dann mal locker 10 Seiten oder mehr Seiten umfasst, na gut manchmal etwas weniger, aber trotzdem unübersichtlich ist.
Für diese Informationen haben wir die gesetzlichen Bestimmungen für den jeweiligen Verkehrsträger z.b. das ADR!!!
Dazu kommt noch, dass es Datensicherheitsblätter für Gegenstände nicht mehr gibt. Und schon macht sich wieder eine Lücke auf, wobei ich mir in diesem Fall die Informationen im Bezug der UN-Nummer aus dem Produkteblatt, der Produkteinformation oder Technischen Information hole.
Aber so weit wollte ich eigendlich gar nicht gehen.
... Das Piktogramm der Klasse 2 ist auf dem Zylinder abgebildet und auf den Sicherheitsdatenblätter unter Punkt 14 steht ebenso keine SV. Das waren meine Gründe warum ich gesagt habe geht nicht. Vielleicht ist es einfach ein klassischer Anfänger Fehler dass Weiß ich in diesem Moment noch nicht. Ich werde das am Montag mal direkt Prüfen und hier ein Feedback geben. Liebe Grüße Markus
Hallo, die ECHA-Vorgaben bzw. die EU-Richtlinien verlangen für Abschnitt 14 keine Angabe von zB SV. Darum ist die Abwesenheit solcher Angabe dort m.E. erst mal kein Grund, das SDB skeptisch zu sehen. Allerdings bin ich generell skeptisch, was die GG-Einstufungen dort angeht, weil zu oft immer noch nicht passend zu der Gefahrstoffeinstufung. Außerdem, wie die Kollegen schon sagten: eine Erleichterung durch eine SV kann, muß aber nicht genutzt werden. Gruß M.A.T. Nachtrag wg. Gerald: ganz genau, je mehr da zu GG drin steht, desto komplizierter und fehleranfälliger wird die Geschichte.
nochmal vielen Lieben Dank für die Antworten. Ich habe heute den Wert überprüft, wir liegen bei 167 Bar, somit kein 653 möglich.... Vielen Dank für die Hilfestellung.