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Müllpresse für AVV 150110* #34268 16.01.2023 09:50
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AllBog Offline OP
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Guten Tag zusammen,

wir haben eine Müllpresse für unseren Abfall 150110*.
In der Presse tun wir unsere restentleerten BigBags rein und pressen diese.

In der Vergangenheit wurde das ganze unter einem anderen ASN gefahren.

Darf dieser Abfall überhaupt in einer Presse gelagert und befördert werden?

Der Fahrer kam heute mit einem Beförderungspapier an, mit den Daten:
150110*
Kein Gefahrgut auf der Straße

150110* ist doch immer Gefahrgut und Kennzeichnungspflichtig?

Re: Müllpresse für AVV 150110* [Re: AllBog] #34269 16.01.2023 09:59
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M.A.T. Offline
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Hallo,
zu den reinen Abfallfragen gibt es hier Spezialisten.
Zur GG-Einstufung: die Gefährlichkeit nach Abfallrecht ist nicht zwingend eine Gefährlichkeit nach Gefahrgutrecht; jedoch kann in der Regel angenommen werden, daß das erstere das zweitere nach sich zieht (aber welches?). Wenn explizit behauptet wird, daß "Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind" kein GG seien, muß dieses durch Klassifizierungsprüfungen oder Ableitungen aus den kontaminierenden Medien nachgewiesen werden. Ohne solchen schriftlichen Nachweis wäre es sinnvoll, von einem Gefahrgut auszugehen.
Gruß
M.A.T.

Nachtrag: was war in den Verpackungen drin?

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 16.01.2023 14:13. Bearbeitungsgrund: Hervorhebung
Re: Müllpresse für AVV 150110* [Re: M.A.T.] #34272 16.01.2023 13:31
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Claudi Online
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Bzgl. der Beförderung muss man erstmal klären, ob das Material Gefahrgut ist und wenn ja, welches. Wie M.A.T. schrieb: nicht jeder gefährliche Abfall (*) ist auch automatisch Gefahrgut.

Dazu muss geklärt werden, was für Rückstände in den BigBags drin sind. Sind das Gefahrgut-Rückstände, dann würde ich auch nach der Verpressung zu Gefahrgutraten, wenn die Gefahr verschwindet durch das Pressen nicht. Sind die Anhaftungen kein Gefahrgut, wird auch durch Verpressen kein Gefahrgut draus.
Ist es Gefahrgut, dann:
Es könnte z. B. UN3509 Altverpackungen in Frage kommen, denn es sind weiterhin alte Verpackungen, ob nun verpresst oder nicht, ist egal.

Dann kann man schauen, wie diese UN-Nummer befördert werden muss. Hier wäre eine lose Schüttung anzunehmen, denn die Presse ist kein Versandstück. UN3509 geht in loer Schüttung, für Details gern das ADR konsultieren. Es muss kein BK1/2-Container sein, Beförderung geht nach entsprechend SVen der Spalte 17.
Die Presse/ Schüttgutbehälter muss bei der Beförderung natürlich entsprechend mit Großzetteln und Warntafel bestückt werden (Aufkleber oder Magnet möglich).

Hinweis: der Abfallerzeuger/ Auftraggeber des Absenders ist für die Klassifizierung verantwortlich, d.h. der Fahrer kann nur nen Zettel mit Infos haben, die der Beförderer hat draufschreiben lassen. Der Beförderer hat die Infos vom Auftraggeber/ Entsorger bzw. ist selbst der Entsorger und dieser muss die Infos von euch bekommen.

Zur Lagerung: kann man so pauschal nicht beantworten, muss in Gefährdungsbeurteilung geregelt werden, aber grundsätzlich spricht erstmal nichts dagegen.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 16.01.2023 13:33.

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