Ungereingte leere Fässer - einfachster Fall
#37792
20.11.2024 09:59
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Otti
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Hallo zusammen, mal wieder das leidige Thema "ungereinigte leere.."
Ich habe eine satte Ladung mit leeren Fässern (3077 - Klasse 9). Für mein Verständnis trifft da doch 1.1.3.6 Bef.Kt 4 zu?
1.1.3.5 "[..] wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefährdungen auszuschließen" trifft nicht zu, da minimale Restmenge enthalten sind.
Mir geht es da eher um die Bezettellung. Muss wirklich auf jedes der 150 Fässer die UN-Nr, "Baum-Fisch" und "Klasse 9" stehen?
Danke und Gruß Otti
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Re: Ungereingte leere Fässer - einfachster Fall
[Re: Otti]
#37793
20.11.2024 10:07
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M.A.T.
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Hallo, wäre die UN 3509 hier auch vielleicht interessant? Und falls die Fässer vorher schon diesen Stoff enthalten haben - müßte dann die Kennzeichnung nicht noch drauf sein? Gruß M.A.T.
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Re: Ungereingte leere Fässer - einfachster Fall
[Re: M.A.T.]
#37794
20.11.2024 10:14
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Otti
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Welchen Vorteil hätte denn 3509 im Gegensatz zu 1136 BK4? Das wäre dann immernoch ein GG-Transport.
Bei Entleerung der Fässer ging ein Großteil der Markierung verloren (ganz billiges DinA4 Blatt mit Klebeband befestigt).
Zuletzt bearbeitet von Otti; 20.11.2024 10:26.
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Re: Ungereingte leere Fässer - einfachster Fall
[Re: Otti]
#37795
20.11.2024 10:24
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M.A.T.
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Hallo, das können nur Sie anhand der Umstände entscheiden - die 1136 kann ich übrigens nicht einordnen hier. Die 1.1.3.6.2 befreite zwar komlett von Kap. 5.3 aber nicht 5.2; BK4 träfe hier allerdings zu für UN 3077 wegen "leer, ungereinigt". "Klebeband": Dann war die Kennzeichung von vorneherein unzulässig, und das sollte mit dem Verantwortlichen sehr deutlich geklärt werden. Gruß und viel Erfolg. M.A.T.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 20.11.2024 14:34. Bearbeitungsgrund: Ergänzung Klebeband.
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Re: Ungereingte leere Fässer - einfachster Fall
[Re: Otti]
#37796
20.11.2024 13:41
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DJSMP
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Vielleicht könnte der Threadersteller nochmal kurz skizzieren, wo die Reise hingehen soll.
Solange nicht 1.1.3.5 zur Anwendung kommt, handelt es sich immer um eine Gefahrgutbeförderung. Und die Formulierung "minimale Restmengen enthalten" sagt ja klar, dass 1.1.3.5 nicht anwendbar ist.
Sollen die Fässer mit den gefährlichen Anhaftungen der UN 3077 weiter verwendet werden und wir sprechen von einer Rücklieferung? Dann könnte man die Erleichterungen für die Dokumentation in 5.4.1.1.6 ADR anwenden und über 1.1.3.6 ADR ergibt sich Beförderungskategorie 4, also "0 Punkte". Dementsprechend können auch die Erleichterungen nach 1.1.3.6 ADR zur Anwendung kommen. Aber Erleichterungen bei der Kennzeichnung und Bezettelung gibt es nicht. Alle Fässer müssen korrekt gekennzeichnet sein und die allgemeinen Verpackungsvorschriften (keine Beschädigungen etc.) gelten auch.
Gehen die Fässer in die Entsorgung (Schrott)? Dann wäre UN 3509 im Schüttgutcontainer eine Option. Im Gegensatz zu oben, erlaubt diese Eintragung mit SV 663, auch Teile von Verpackungen zu befördern. Das heißt, dass hier auch Teile der Verpackung fehlen dürfen, die Verpackungen demoliert, gepresst oder sonst was sein dürfen. UND um zur Frage zurück zu kommen: Die Versandstücke (Fässer) müssen nicht einzeln korrekt gekennzeichnet sein. Deshalb hat M.A.T. diese Option vorgeschlagen.
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Re: Ungereingte leere Fässer - einfachster Fall
[Re: DJSMP]
#37798
20.11.2024 14:03
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Otti
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Ja, Sry. ich merke auch gerade, dass ich Wissen voraussetze, was natürlich nicht da ist.
Die Fässer sollen zurückgeführt werden um sie erneut mit UN3077 zu befüllen. Also nicht zur Verschrottung.
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Re: Ungereingte leere Fässer - einfachster Fall
[Re: Otti]
#37800
20.11.2024 14:39
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M.A.T.
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Hallo nochmal, da wir nun wissen, daß die Fässer wiederbefüllt werden sollen, scheidet die 3509 definitiv aus. Es bleibt ein Transport mit den Vorgaben und geringen Erleichterungen wie DJSMP gesagt hat - ist immer hilfreich, wenn bei einer Frage die Rahmensituation gleich mit geschildert wird. Um die vollständige Fässerkennzeichnung kommen Sie nicht herum. Mit dem Wiederbefüller sollte sehr deutlich geklärt werden, wie er seine Gefäße zu kennzeichnen hat. Wegen Ihres Wissens um die vorige fehlerhafte Kennzeichnung wären sonst ggf. auch Sie in der Verantwortung. Gruß M.A.T.
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