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1000 Punkte - Regelung / Angabe

Geschrieben von: Hoko1

1000 Punkte - Regelung / Angabe - 29.09.2017 07:52

Guten Morgen zusammen,
die Punkte nach 1.1.3.6.3 können, müssen aber nicht angegeben werden. Wenn sie im Beförderungspapier nicht angegeben werden so ist die Beförderungseinheit ja automatisch kennzeichnungspflichtig. Dieses steht ja m.W. im ADR. Aber ich versuche verzweifelt diese Quelle zu finden, finde sie aber nicht. Vielleicht kann mir einer von Ihnen die Quelle sagen.
Vielen Dank im Voraus.
mfG
HoKo
Geschrieben von: aw_

Re: 1000 Punkte - Regelung / Angabe - 29.09.2017 08:47

Hallo Hoko,
So direkt steht das nicht im ADR. M.E. muss man so vorgehen: Sofern man 1.1.3.6 anwendet, findet man unter 1.1.3.6.2 u.a. den Ausschluss von Kap. 5.3 (Anbringen von Großzetteln) und unter 5.4.1.1.1 f) – (Angabe im Beförderungspapier) muss man die Mengen angeben. Fehlen diese Angaben im Papier, geht man davon aus, dass Kapitel 1.1.3.6 nicht in Anspruch genommen wurde und somit ist man kennzeichnungspflichtig, also es gilt auch u.a. die Einhaltung von 5.3
gruss..aw
Geschrieben von: Hoko1

Re: 1000 Punkte - Regelung / Angabe - 29.09.2017 10:37

Hallo AW,
Danke für den Hinweis. Wenn man so vorgeht ist das normalerweise
der logische Schluss daraus.
Ich mag mich ja irren, aber ich meine die Quelle schon einmal gelesen zu haben. Vielleicht war es aber schon im einem früheren
ADR.
Nochmals vielen Dank für die Info und noch einen schönen Tag.
mfG
HoKo
Geschrieben von: M.A.T.

Re: 1000 Punkte - Regelung / Angabe - 02.10.2017 12:59

Hallo, Hoko
vielleicht hatten Sie die Aussage in der RSEB Nr. 5-17 i.V.m. 5.4.1.1.1 f) im Kopf? Letzeres ist ja unter 1000 Punkten lt. 1.1.3.6.2 eben nicht freigestellt.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: felixaustria

Re: 1000 Punkte - Regelung / Angabe - 06.10.2017 08:52

Hallo M.A.T!

Habe diese Diskussion verfolgt und bin mir ehrlich gesagt nicht schlüssig.

Zu Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe f
5-17 Bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 kann die im Beförderungspapier gemäß Bem. 1 anzugebende Gesamtmenge je Beförderungskategorie auch als dimensionsloser, analog zu Absatz 1.1.3.6.4 berechneter Wert,
angegeben werden.

Also ich lese das so dass bei Verwendung der 1000 Punkte-Freistellung die Angabe der Menge in Punkten oder wie sonst auch die Angabe in kg/lt/NEM angegeben werden kann.
Also kann! Erkenne da nur eine Erleichterung für die Schreibweise der Papiere.
Ich kann daraus keine Verpflichtung erkennen dass Punkte bei Inanspruchnahme der 1000 Punktefreistellung angegeben werden müssen.

Oder liege ich da wieder einmal falsch?

Schöne Grüße!

Geschrieben von: M.A.T.

Re: 1000 Punkte - Regelung / Angabe - 06.10.2017 09:25

Hallo, felixaustria
ich versuche es noch einmal.
Die RSEB-Aussage ergänzt die Bestimmung in 5.4.1.1.1 f, wonach die Mengen anzugeben sind, und zwar als Volumen, Brutto oder Netto (und damit nicht als Punktwert). Diese Bestimmung ist auch unter 1000 Punkte einzuhalten. Die Angabe der Mengen ist also im ADR vorgeschrieben, wie es oben schon mehrmals gesagt wurde - und Sie haben durch die RSEB nur die zusätzliche Freiheit, stattdessen die Punktwerte zu nutzen.
Ist es so klar?
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: felixaustria

Re: 1000 Punkte - Regelung / Angabe - 06.10.2017 10:46

Hallo M.A.T!

Ja passt, jetzt ist es klar!

Schöne Grüße
Geschrieben von: Gerald

Re: 1000 Punkte - Regelung / Angabe - 06.10.2017 10:59

Hallo felixaustria,

Antwort auf
Also ich lese das so dass bei Verwendung der 1000 Punkte-Freistellung die Angabe der Menge in Punkten oder wie sonst auch die Angabe in kg/lt/NEM angegeben werden kann.


Sieh mal unter meinen Beitrag unter Gerald 17.08.2017 10:09 nach.

Da ist auch eine Datei angehangen, wo ich ein Beförderungspapier für eine kennzeichnungspflichtige bzw. nicht kennzeichnungspflichte Beförderung angehangen habe.

Ich denke mal, da erkennst Du es besser.
Geschrieben von: Gerald

Re: 1000 Punkte - Regelung / Angabe - 09.10.2017 14:43

Hallo,

Im Bericht der Arbeitsgruppe (Auszug)auf ihrer 102. Tagung in Genf vom 8. bis 11. Mai 2017 steht unter anderen:

Ändern 5.4.1.1.1 (f) Anmerkung 1 zu lesen, wie folgt:
Bemerkung: "Bei beabsichtigter Anwendung von 1.1.3.6 muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge und der berechnete Wert der gefährlicher Güter gemäß den Absätzen 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4 im Beförderungspapier angegeben werden."

1.1.3.6.3 In der Überschrift zu Spalte (3) der Tabelle in 1.1.3.6.3 fügen Sie eine Tabellennotiz b ein lautet wie folgt:
" B) Die höchstzulässige Gesamtmenge für jede Beförderungskategorie entspricht einer berechneten Wert von "1000" (siehe auch 1.1.3.6.4)."

1.1.3.6.4 Am Ende "1.000" ändern in: "einen berechneten Wert von 1.000".

Diese Änderungen sollen mit dem ADR 2019 in Kraft treten. Und ich denke mal, damit ist es für den Anwender verständlicher und dürfte keine Fragen mehr offen lassen.

Nachzulesen unter Bericht der 102. Tagung (8.-12. Mai 2017)
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