Hallo, ich lese gerade den Leitartikel von Ulrich Mann in dergefahrgutbeauftragte Juli 2017 in dem es um Beförderungspapiere geht (genauer Seite 6 mittlere Spalte). Die Gesamtmenge für jeden einzelnen Gefahrguteintrag anzugeben ist demnach nur ausreichend, wenn sich diese auch unterscheiden (verschiedene UN-Nummern, offizielle Bennenungen oder Verpackungsgruppen). Wenn also eine Sendung aus mehreren gleichen Gefahrgütern besteht, die auf verschiedene Positionen im Beförderungspapier aufgeteilt sind, müssen diese Einzelmengen zu einer Gesamtmenge zusammengefasst werden.
Ist das so und wenn ja, warum?
Freue mich auf eure Interpretationen.
Gruß Spedi
Zuletzt bearbeitet von Spedi; 17.08.201709:15.
Re: Frage zum 5.4.1.1.1 f) ADR
[Re: Spedi]
#2384017.08.201709:27
Also Sachen gibts! Das sag ich mal: Augen auf bei der Berufswahl. Und was ist der genannte Autor von Beruf?;-)
Sicherlich steht drin "Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse)".
Das würde bedeuten, dass in einem Bordero, in dem in zwei Positionen eine UN 1263 FARBE mit Verpackungsgruppe III erfasst wurde, eigentlich irgendwo nochmal eine Summe für UN 1263 in VG III gebildet werden müsste (wenn man es wortwörtlich auslegt).
Das funktioniert aber meines Wissens mit keiner einzigen am Markt befindlichen Software automatisiert. Dann müsste das System ja so intelligent arbeiten, dass es gleiche Positionen erkennt und selbst zusammen fasst. Sobald aber Gattungs- oder n.a.g. Positionen mit unterschiedlichen technischen Benennungen in Klammern auftauchen, wäre die Software definitiv handlungsunfähig. Sie würde so oder so grandios scheitern.
Ich betreue nun seit 15 Jahren Speditionen, die Borderos oder Rollkarten einsetzen. Da sind ganz andere (Erfassungs-)fehler drin, als dass man sich über so einen Blödsinn Gedanken machen müsste. Es wurde jedenfalls bei Kontrollen noch nie beanstandet.
Nun haben wir ja auch noch die Bemerkung 1 hinter dem Buchstaben f), wonach bei Anwendung 1.1.3.6 die Menge je Beförderungskategorie oder nach RSEB oder österreichischem Gefahrgutvollzugserlass (oder oder oder) der errechnete Wert (Gefahrpunkte) anzugeben ist. Bei einer Beförderung innerhalb der Mengengrenzen nach 1.1.3.6 würde für mich folglich der Sinn dieser Diskussion komplett entfallen. Über 1000 Punkte wäre es für mich eine mehr als kleinliche Auslegung der Vorschriften.
Nun fragt man sich, warum der genannte Autor das als Leitartikel aufgemacht hat. Ich habe den Artikel bisher nicht gelesen und kenne die Hintergründe nicht. Wenn es dazu einen behördlichen Hintergrund gibt, dann würde ich gegen einen möglichen Bescheid vorgehen. So eine Lappalie ohne jegliche Sicherheitsrelevanz bekommt man sicherlich geregelt.
Wenn der Autor das Thema ohne einen konkreten Hintergrund aufmacht, würde ich mich sehr wundern.
Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 17.08.201709:33.
Re: Frage zum 5.4.1.1.1 f) ADR
[Re: Spedi]
#2384117.08.201710:09
ich lese gerade den Leitartikel von Ulrich Mann in dergefahrgutbeauftragte Juli 2017 i
Leider kenne ich den Beitrag nicht, aber ich denke hier gibt es eine Verwechslung mit den Unterabschnitt 5.4.1.1.1 f) Bemerkung 1 wo steht: Bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge der gefährlichen Güter ...
In dem Beitrag von mir unter Änderung 2019 zu 5.4.1.1.1 f) kannst Du nachlesen, dass es im ADR 2019 dazu eine Änderung geben wird. Das Einzige was mich persönlich in dem Beitrag stört, dass auf Seite 31 im grauen Kasten der Autor geschrieben hat: " Nun obliegt es dem Fahrer zusammenzuzählen, ob die Sendung über dem Grenzwert liegt oder nicht. Er muss die Summe bilden von 237+163+247+373. Was eigentlich nach einer simplen Addition aussieht, ist aber in der heutigen Zeit ohne Rechner nicht immer einfach zu bewältigen." Das ist für mich schon Grass, als ob unsere Fahrer nicht rechnen können. Denn auch im Bezug der Ladungssicherung muss man auch rechnen, wie viel Zurrmittel brauche ich. Klar gibt es hierzu mittlerweile Apps.
Ich füge eine Datei an, wo man hoffentlich erkennt, welche Vorteile die Änderung im ADR 2019 im Bezug der Angabe der Punkte für den Anwender bringt.
@ DJSMP
Antwort auf
Bei einer Beförderung innerhalb der Mengengrenzen nach 1.1.3.6 würde für mich folglich der Sinn dieser Diskussion komplett entfallen.
Sehe ich nicht ganz so, denn gerade die Änderung im ADR 2019 bringt für den Anwender Vorteile.
Ich habe den Anhang noch mal geändert, da es ja Kennzeichnungspflichtig bzw. Nichtkennzeichnungspflichtig gibt.
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 17.08.201714:15.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
Re: Frage zum 5.4.1.1.1 f) ADR
[Re: Gerald]
#2384217.08.201710:33
in dem Teil des Artikels ging es ausdrücklich nicht um Transporte <1000 Punkte. Ich will jedoch nicht ausschließen, dass ich etwas falsch verstanden habe :-)
Re: Frage zum 5.4.1.1.1 f) ADR
[Re: Gerald]
#2384418.08.201714:39
Im Leitartikel will der Autor nach meiner Auffassung darauf hinaus, dass es, wenn man es wortwörtlich liest, zumindest bei >1000 Punkte nicht ganz koscher ist, wenn gleiche Positionen bei der Menge einzeln aufgührt werden, z.B.
2 IBC UN 1263 FARBE, 3, III, [...] 2000 Liter
3 Fässer aus Stahl UN 1263 FARBE, 3, III, [...] 600 Liter
Es steht drin, dass die GESAMTMENGE pro Gefahrgut mit unterschiedlicher UN-Nummer Verpackungsgruppe, Bennennung und so weiter anzugeben ist. Folglich müsste dort irgendwo eine Gesamtmenge (in meinem Beispiel) von 2600 Litern für die UN 1263 in VG III zusammen gezählt aufgeführt sein.
Ich denke zumindest, dass das der Beitrag, den ich wie gesagt auch nicht kenne, aussagen soll.