Re: Sendung Gerät mit Funkstrahlung
M.A.T.
24.04.2025 11:33
Hallo, DJSMP, danke für diesen Hinweis: es ist interessant, dass du erst an die "Funkstrahlung" denkst. Ich sehe hier zunächst erstmal die verbaute Batterie. Vielleicht hast du es ja auf dem Schirm und nur vertippt, aber mir ist wichtig, dass die Lithiumbatterie in Ausrüstung in der Betrachtung nicht vergessen wird. Anfangs hatte ich daran gedacht (mit/in Ausrüstung) aber ob der Funkeigenschaft komplett hintangestellt. Die Dinger können zumindest ca 30 m weit senden - soweit ist hier die Abfragedistanz beim Auslesen. Da der Boden-Luft-Funk nicht in dem genannten Frequenzbereich liegt ist sehr wahrscheinlich die Energiequelle hier ausschlaggebend, da stimme ich Ihnen natürlich vollständig zu. Bin sehr gespannt, was dabei rauskommt. Gruß M.A.T. Ich habe mal im Datenblatt für diesen Meßzähler nachgeschaut, es werden als E-Quelle 3,0 V Li-Mangandioxid Langzeitbatterie, fest eingebaut und als Sendeleistung "unter 10 mW" angegeben.
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"tolerierte" Abweichungen
M.A.T.
23.04.2025 18:08
Von der privaten Organisation IATA gibt es jetzt indirekt die Erkenntnis, das manche Zurückweisungen durch die bekannten Funktionsträgere wohl überzogen waren; es wurde ein HInweisdokument veröffentlicht, das - aus meiner Sicht - nicht sicherheitsrelevante Abweichungen zuläßt. Das Dokument steht hier. Leider wieder mal mit dem Schlupfloch, daß die Operators natürlich ihre eigenen Locken drehen können. Seufz. M.A.T.
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Re: Klassifizierungspraxis
11010100112
23.04.2025 11:47
Hallo an alle,
die Prüfung habe ich auch schon, ich muss nun nur noch offiziell vom GF beauftragt werden. Ansonsten vielen Dank für die weiteren Infos und auch den zusätzlichen Input bezüglich dem Klassifizieren. Bezüglich der Volumina und Schwellenwerte haben wir es insofern gut, dass wir nahezu immer nur Stückgut in nicht-kennzeichnungspflichtigen Mengen versenden, also keine 3000 L Tanks brennbare Flüssigkeiten befüllen.
Bei konkreteren Fragen hierzu komme ich dann darauf zurück und arbeite mich mal weiter ein.
VG
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Re: Umsichtiger Lkw-Fahrer wird nicht bestraft
Phi_l
23.04.2025 08:29
Vielen Dank fürs Teilen!
Auch wenn es nicht gefahrgutspezifisch ist, ist es ja doch ein eindrückliches Beispiel dafür, dass selbst bei der schlimmstmöglichen Konsequenz (Todesfall) nicht automatisch eine Pflichtverletzung vorliegt. Für unseren Bereich verdeutlicht das nochmal den Wert von guter Dokumentation und Unterweisung.
LG Phil
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Re: Schaden durch Wickelfolie
Andreas_K
23.04.2025 07:01
Danke für eure Einschätzung. Das hatte ich so nicht erwartet. Jetzt muss ich mal schauen, wie wir das zukünftig handhaben. Heute würde ich eine der Kisten aus Pappe, die so vom Lieferanten kamen, zur Prüfung öffnen, und ggf. neu packen lassen. Ich gehe davon aus, dass die Hohlräume nicht ausgefüllt wurden. Kantenschutz an den Ecken wird hier sicher auch nicht helfen. Was ich merkwürdig finde: bisher hatten wir noch keine Schäden durch Wickelfolie, auch nicht an normalen Kartons. Und hier haben wir ja 4G-Kisten, die widerstandsfähiger sind. Nur bändern geht auch nicht, da die Verpackung manipulationserkennbar ausgeführt sein muss.
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Interpretationen April 2025
M.A.T.
20.04.2025 12:12
Grüß Gott zusammen, In der Auslegung 25-0017 wird zu UN 1396 (Aluminiumpulver, nicht überzogen) ein Punkt besprochen, der generell für alle Eintragungen in der dortigen und den hiesigen GG-Listen zu beachten ist, wie auch bei kürzlichen Diskussionen im Forum analog zu Konzentrationen eines ätzenden Stoffes deutlich wurde. Solange ein bestimmter UN-numerischer Eintrag keine Angaben zur Partikelgröße enthält ist diese irrelevant für die Einstufung als GG (49 CFR § 172.101). Dies wird durch den Verweis auf 33.5 des HBPuK bekräftigt. Generell: eine Konzentrations- oder Partikelgrößengrenze gilt für eine Eintragung nur, wenn sie explizit aufgeführt wird.
Schönes Osterfest M.A.T.
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Re: Gefahrgut-Einstufung zurücknehmen?
Phillip
16.04.2025 07:40
Ich habe jetzt das Sicherheitsdatenblatt des Herstellers und dieses bestätigt die Aussage des Kunden, also alles gut soweit. Ich vermute das kleine Durcheinander kam zustande, weil der Kunde auch noch Biperiden als Reinstoff lagert, welches wohl gefährlichere Eigenschaften haben kann.
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Re: Umweltgefährdung....
Claudi
15.04.2025 12:44
Falls keine anderen Gefahrgüter drin sind, wäre es dann UN 3241 2-BROM-2-NITROPROPAN-1,3-DIOL, LÖSUNG bzw. GEMISCH (siehe 3.1.3.2)
Die Umweltgefahr bleibt ja erhalten, weil das Material zusätzlich als umweltgefährdend eingestuft werden muss.
Erstmal ist das Gemisch UN3241 - sofern die Eigenschaften von 4.1 passen. Wenn die Eigenschaften (auf welcher Grundlage kommt man zu der Erkennnis?) nicht passen, dann Prüfen: 2.1.3.3 ADR - wenn andere Gefahrgut-Eigenschaften vorliegen, dann muss man in die entsprechend passende Sammeleintragung gehen und das könnte (!) UN3077 sein.
Wenn mehrere Gefahrgüter drin sind, dann Sammeleintragung entsprechend der Eigenschaften/ Haupt- und Nebengefahr, Zusatzgefahr (3.1.3.3).
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Re: Einstufung von Gemischen
DJSMP
15.04.2025 11:25
Hallo pandawand,
wie M.A.T. schon geschrieben hat, musst du dir Teil 2 des ADR zu Gemüte führen und alle Klassen abarbeiten. --> siehe 2.1.2 Grundsätze der Klassifizierung). Eventuell hilft dir die Software auch bei der Gefahrguteinstufung, eventuell musst du es händisch machen.
Wenn du die Zugehörigkeit zu einer Klasse herausgefunden hast, geht es anschließend darum, die korrekte Benennung (Einzeleintragung oder über das Verzeichnis der Sammeleintragungen am Ende jeder Klasse) zu ermitteln. --> 2.1.3 Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen einschließlich Lösungen und Gemische
Hast du die Zugehörigkeit zu zwei Klassen ermittelt, musst du zuerst über 2.1.3.5.3 bzw. 2.1.3.10 Tabelle der überwiegenden Gefahr gehen und dann die korrekte Benennung ermitteln.
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Re: ADR Beförderungspapier - Rücksendung der Waren
M.A.T.
10.04.2025 09:33
Besonders, falls dort die Verantwortlichkeiten benannt sind, vielleicht mit Pflichten auch bei so einer kleinen Sendung. Vielleicht kann der Kunde dort auch einfach einen Paketdienst wie DHL etc. fragen, die kennen sich bestimmt aus. Und eventuell meldet sich noch jemand hier, der sich in Spanien auskennt. Viel Erfolg M.A.T.
Nachtrag: Da Sie ein Beispiel nennen: vielleicht ist auch UN 3091 mit SV 670 interessant?
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Re: Jahresbericht des Gefahrgutbeauftragen
Bergmannsheil
10.04.2025 08:11
Noch eine blöde Frage. Muss ich eigentlich generell abbestellt werden oder ist meine Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter definitiv beendet wenn ich am 01.06.2025 (Aufhebungsvertrag unterschrieben) die Firma verlasse. Da man heutzutage auch als Rentner ja ordentlich weiter verdienen kann, kann man die Bestellung als Selbständiger weiterführen, dann natürlich mit einem eigenen Vertrag, um das Honorar auch einfordern zu können. Die Bestellung als GB würde ich dann als weiterlaufend ansehen. Will man das nicht, dann sollte ein Abberufung oder Abbestellung schriftlich oder textlich vorliegen. Meine Meinung.
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Re: Neueintrag RAG-01 Argentinien
Froxx23
09.04.2025 13:50
Hallo zusammen, erstmal vielen Dank für die Unterstützung. Die Spedition schrieb mir am nächsten Tag, dass die DGR-Kontrolle sich geirrt hätte und man doch keine spanischen Shippers bräuchte. Allerdings teilte die Spedition dann mit, dass die Sendung abgelehnt wurde, weil die Orientierungspfeile an der Palette fehlten. Das Bild, das mir daraufhin von der Spedition geschickt wurde, zeigte eine schwarz umwickelte Palette. Wir wickeln unsere Paletten jedoch mit normaler Folie und Bilder machen wir auch. Also macht schön Bilder von euren fertigen Sendungen.
Viele Grüße
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Re: 1000 Punkte Regelung - Anwendung
Claudi
08.04.2025 09:24
Die Frage ist: Können wir bzw. die Fahrer bei nicht Anwendung der 1000 Punkte Regelung zum Beispiel Ausschilderung obwohl faktisch nur 200 Punkte (1 Fass) geladen worden sind Probleme bekommen?
Die 1000-Punkte-Freistellung ist freiwillig, man darf auch ab dem ersten Liter kennzeichnungspflichtig fahren. Nein, sofern alle Anforderungen eines kennzeichnungspflichtigen Transportes eingehalten sind, bekommt man keine Probleme. Frage ist nur: wissen die Beförderer/ Fahrer auch, dass ihr immer kennzeichnungspflichtig fahren lassen wollt, d.h. haben die immer ADR-Schein und volle Ausrüstung, WT am Fahrzeug und Schriftliche Weisungen dabei? Auch muss der Fahrer ja eine Unterweisung nach 8.2.3 haben, welche er auch vorweisen müsste? Nein, wenn ihr die 1000-Punkte-Freistellung nicht anwendet, dann reicht die Unterweisung nach 8.2.3 nicht aus, der Fahrer braucht einen ADR-Schein nach 8.2.2. 100% Kontrolle muss auch <1000 Punkten sein. Es unterscheidet sich, *was* ihr kontrollieren müsst. Also kläre mal: wollt ihr jetzt die Freistellung nach 1.1.3.6 ADR/ 1000-Punkte-Freistellung nutzen oder nicht und wenn nicht, ist das allen Beteiligten klar und ist auch klar, was dann kontrolliert werden muss bzw. wie das Beförderungspapier auszusehen hat.
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Re: Sprache im Gefahrzettel
M.A.T.
05.04.2025 09:45
.....Auf die Gesichter der BALM-Mitarbeiter bin ich definitiv gespannt und erwarte eine längere Kontrolle. :-) ;-) Vielleicht den Fahrern gleich einen Ausdruck mit Zusammenfassung der hier gemachten Argumente mitgeben? M.A.T.
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Re: Mögliche Freistellungen?
Claudi
04.04.2025 10:14
Sehe ich auch so - keine Ausnahme. Da braucht man auch nix zu beantragen - es fährt Gefahrgut auf die öffentliche Straße im Tankwagen. Da gilt das Gefahrgutrecht. Wenn einem das zu umständlich/ zu teuer ist: Option, den TKW zu verkaufen und Kraftstoff durch externe Firma anliefern zu lassen - entweder Betankung der Maschinen oder in einen "Lagertank" auf dem Feld. Das könnte eine mobile Tankstelle oder ein reinger Lagertank sein. Dann kommt man aber wieder in Lager- und Wasserschutzthemen (AwSV). Bzgl. des Beförderungspapieres für den leeren ungereinigten Tankwagen kann man die Ausnahme 18 GGAV 2.2 ziehen (Bef.papier für voll wird auch als leer genutzt). Ebenfalls: Ausnahme 18 Nr. 3 für den Verzicht gewisser Angaben im Beförderungspapier - hier mit dem Zusatz "Ausnahme 18", der im Beförderungspapier vermerkt sein muss. https://www.gesetze-im-internet.de/ggav_2002/BJNR435000002.htmlWenn es bzgl. der Menge hinkommt, könnte man auch statt TKW einen IBC aka mobile Tankstelle mit Diesel bis 1000 L nutzen (der als Ladung auf einem geeigneten Fahrzeug gesichert wird, nicht fest verbauen!), dann ist das "nur" ein Gefahrguttransport bis 1000 Punkte.
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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