Re: Klassifizierung Fahrzeug Kanalisierungsarbeiten
Claudi
10.04.2026 11:03
Mir ist noch was über den Weg gelaufen:
1.2 ADR "Festverbundener Tank: Ein Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Liter, der dauerhaft auf einem Fahrzeug (das damit zum Tankfahrzeug wird) befestigt ist oder einen Bestandteil des Fahrgestells eines solchen Fahrzeugs bildet."
Die Behälter sind teilweise kleiner. Sie sind keine IBC/ Versandstücke (falls sie es je waren, spätestens dann nicht mehr, wenn sie fest mit dem Fahrzeug verbunden sind, sind es keine mehr). Sie sind keine festverbundenen Tanks mangels Tankzulassung und teilweise Größe.
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Re: Sicherungsplan / neues Sicherheitsüberprüfungsgese
M.A.T.
10.04.2026 07:45
Guten Tag zusammen, aus der Aufzählung im ADR und der GbV entnehme ich nur, daß Gb die Existenz des Plans überprüfen müssen, nicht mehr. Falls sie bei der Erstellung beratend durch die GF zugezogen werden erfüllt das nicht die Bedingungen für die Überprüfung, weil ihnen der Plan dadurch eben nicht vollständig bekannt wird. Bin damit ganz bei der Einschätzung von Phi_L und Claudi. Frohes Schaffen M.A.T.
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Re: Teerfreie Teerpappe
Bergmannsheil
09.04.2026 13:29
Hallo,
dieser (im Forum) "tief stehende" Artikel ist mir erst jetzt aufgefallen. Die "vegane Teerpappe" (stimmt, ist lustig) dürfte auch kein AS 170302 sein, weil darunter Bitumengemische fallen. Bei den Produkten (siehe Überschrift des Kapitels 1703) sind in diesem Kapitel asncheinend nur die teerhaltigen Produkte ergo Teerpappe aufgeführt.
Ich würde dieses Produkt unter AS 170904 (gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme .. (der gefährlichen) subsumieren.
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Re: Differenz von 44 g – Korrektur der IMO?
Michael
08.04.2026 08:50
Hallo,
wenn Du gehässig sein willst, dann fragst Du beim Spediteur in der Diskussion mal nach, ob die Waage geeicht ist. :-). Nicht wegen der Genauigkeit, sondern wegen des Eichgesetztes, da die Messung ja scheinbar relevant für die Bemessung der Fracht zu sein scheint....
Ansonsten hat MAT da schon recht. Ich kenne aber auch Fälle, bei denen SAP aufgrund der Tatsache, dass das Stück nur mit einer gewissen Nachkommastelle im Gewicht gepflegt werden kann, bei hohen Stückzahlen dann wirklich nicht tolerierbare Abweichungen liefert. Dann sollte beim Versand gewogen und das gewogene Gewicht verwendet werden.
Michael
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Re: Anwendung 1.1.3.1 c
Phi_l
07.04.2026 06:25
Und wenn es "nur" darum geht eine kleine Menge nachzufüllen die durch die "Wartungen" verbraucht wird, dann würde ich das auch nicht als Versorgungsfahrt ansehen, sondern eben um das Gefahrgut, dass für eine ordnungsgemäße Wartung mitgeführt und verwendet wird. Und ob ich vor, während oder nach der Wartung dann aus meiner mobilen 450 Liter-Tankstelle 1, 10 oder 100 Liter nachfülle, wird ja auch nicht kontrolliert.
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Re: Thoriumnitrat als Gefahrgut und Abfall
Gerald
06.04.2026 12:29
Hallo Peter, Für einen Entsorger soll ich ein Packung mit leicht radioaktivem Material zu einer Anlage bringen, die landesweit mit der Annahme von radioaktiven Stoffen beauftragt ist. In Baden-Würtenberg ist dafür Landesamt für Umweltschutz Baden-Würdenberg verantworlich, und in dem Link findest Du die Standorte, an welche Du Dich wenden solltest. Dann geht auf keinen Fall was schief. Hier noch die BEDINGUNGEN FÜR DIE ANNAHME RADIOAKTIVER STOFFE mit Stand vom 01.01.2026. Du schriebst zwar, dass es sich um 100 gr. Thoriumnitrat, aber dieser Stoff wurde auch in Glühstrümfen von Gaslaternen verwendet, in Düsseldorf stehen wohl ca. 14000 sollcher Lampen noch, die Glühstrümpfe wurden später aus China eingeführt, da es in Deutschland keinen Hersteller mehr gab. Ich kenne diese Gaslampen noch aus meiner Kindheit, denn in unserer Straße standen auch welche. Und jetzt werden die Lampen auf LED-Betrieb umgestellt, wobei das Gehäuse bleibt, weil die Gaslampen selbst unter Denkmalschutz stehen. Aber auch in Meßgeräten, vor allen Dingen in den Schulen, aber das war so in den sechziger Jahren, und mancher bekam dann ein Problem, wenn diese Geräte in einem Raum eingeschlossen waren, welcher über sehr viele Jahre nicht mehr betreten wurde, und dann auf einmal per Zufall gefunden wurden, und dann entsorgt werden mussten. Du solltest Dich also mal mit dem Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg in Verbindung setzen, dort wird Dir auf jeden Fall geholfen, wenn es um das Beförderungpapier, die Verpackung u.ä. geht.
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Re: Name und Anschrift des Absenders
Claudi
02.04.2026 12:44
Wenn ich Beförderungspapiere schreibe und frei designen darf, habe ich gern 4 Adressfelder:
Absender (der, der den Beförderer beauftragt), Ladestelle, Entladestelle und Empfänger (wobei Entladestelle und Empfänger oft gleich sind). Natürlich jeweils die Anschrift der Stelle (idR Firmen) mit voller Adresse.
Die Behörden wollen im OWi-Fall nen Absender mit Briefkasten*, der Fahrer/ Beförderer will aber auch wissen, wo er laden soll.
*wobei man mMn nicht deswegen zum GGVSEB-Absender wird, nur weil man auf dem Bef.papier als Absender bezeichnet wird. Und mir ist auch kein Fall bekannt, wo es Ärger gab, weil jemand im Bef.papier statt des rechtlichen Absenders die Ladestelle eingetragen hat.
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Re: Versand nach England: RID nötig? (Eurotunnel)
Phi_l
31.03.2026 10:36
Inhaltlich hat Jacob Madsen eigentlich alles gesagt: Folgender Satz steht im Vorwort der "Richtlinien für den Transport von Gefahrgut durch den Eurotunnel":
Die Beförderung von Gefahrgut durch den Kanaltunnel muss in erster Linie den Bestimmungen des ADR (Übereinkommen für die Beförderung von Gefahrgut auf der Straße) entsprechen. Die Definition von Gefahrgütern entspricht der aktuellen Ausgabe der ADR-Regelungen, auf deren Grundlage Eurotunnel Fracht entscheidet, ob es Güter akzeptieren oder nur unter gewissen Einschränkungen annehmen kann oder gar zurückweisen muss. Das Missverständnis kommt vermutlich dadurch zustande, dass der Automatismus eben NICHT Schiene=RID lautet, genausowenig wie Straße=ADR. Denn nicht jede Straße und nicht jede Schiene sind Teil des öffentlichen Verkehrsraums. Und hier nimmt der Eurotunnel und speziell der Warentransport durch die private Betreiberfirma eine Sonderstellung ein. Solange der LKW bzw. die Fracht auf der Straße bis zum Tunnel fährt und danach auch nur auf der Straße wieder weiterfährt sind nur das ADR und die AGB des Tunnelbetreibers zu beachten. LG Phil
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Re: PPWR und Gefahrgut
NRiv
30.03.2026 09:45
Liebe Kollegen,
vielen Dank für Ihre Rückmeldungen und Informationen. Ich habe den Entwurf mit Interesse durchgesehen. Das ist genau unser Fall: Wir stellen die Verpackungen aus neuem HDPE mit Gefahrgutzulassung her, liefern diese jedoch auch an Lebensmittelkunden. Die Kunden reagieren bereits proaktiv, und entsprechende Anfragen haben in den letzten Monaten zugenommen. Im Bereich der Gefahrgutverpackungen aus Wellpappe wurden fast alle Sortenzusammensetzungen auf das tolerierte Minimum der technischen Werte „downgradet“ und haben neue Zulassungen erhalten. Derzeit werden viele Sorten mit recyceltem Papier produziert, obwohl früher ausschließlich Kraftpapier verwendet wurde. Kraftpapier kommt aktuell in meisten Artikels nur noch in der Außenschicht zum Einsatz. Für HDPE gibt es derzeit kein Rezyklat auf dem Markt, das vom Lieferanten als lebensmittelkonform bestätigt werden könnte. Vielen Dank nochmals für Ihre Informationen. Liebe Grüsse NRiv
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Re: Großbatteriespeicher Kennzeichnung Lithium
Gerald
27.03.2026 14:35
Hallo Peter, ich habe bisher leider noch keinen gefunden, der seinen nagelneuen hochwertigen Speicher mit einer Blechtafel für den einmaligen Transport versieht. Bei der Beförderung auf der Straße der Güterbeförderungseinheit nach UN 3536 und Nutzung der SV 389 muss ich schon den Unterabschnitt 5.3.2.2 einhalten, aber bei der Lagerung nicht. Das Bild zeigt die Güterbeförderungseinheit vor Ort. Bei der Beförderung selbst kann man die orangfarbene Tafel am Fahrzeug bzw. Auflieger anbringen, so wie es z.b. bei ortsbeweglichen Tanks nach IMDG-Code vom Hafen zum Empfänger gemacht wird. Es steht zwar im Absatz 5.3.2.2.1: "Bei Containern, in denen gefährliche feste Stoffe in loser Schüttung befördert werden, und bei Tankcontainern, MEGC und ortsbeweglichen Tanks dürfen die nach den Absätzen 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.5 vorgeschriebenen Tafeln durch eine Selbstklebefolie, einen Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ersetzt werden. Diese alternative Kennzeichnung muss den in diesem Unterabschnitt aufgeführten Anforderungen mit Ausnahme der in den Absätzen 5.3.2.2.1 und 5.3.2.2.2 aufgeführten Vorschriften betreffend die Feuerfestigkeit entsprechen."!Aber das Trifft nicht für die Güterbeförderungseinheit nach UN 3536 zu.
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Re: Nicht zugelassene Prüfstelle: DNV-GL und Silver/CI
Qahli
27.03.2026 10:19
Der Link ist korrekt - zuständig sind die §12 Stellen, welche ebenfalls über die UNECE zu finden sind. Tatsächlich ist das Problem schon relativ lange bekannt, aber die Marktüberwachung war diesbezüglich lückenhaft. Dieses Jahr kommt endlich Schwung in die Sache und Kontrollen finden schon gezielt statt. Hoffentlich macht es schnell die Runde, denn effektiv werden an den Tanks keine Prüfungen durchgeführt und Mängel nicht beachtet.
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Re: Neue Feuerlöscher ohne Plombe?
Claudi
26.03.2026 15:12
Danke für die Mühe @Gerald.
Es werden im Baumarkt (also nicht temu, Flohmarkt oder irgendwelche windigen Restpostenramschmärkte) Feuerlöscher verkauft, die nicht die Norm erfüllen, sondern nur "so ähnlich wie"? Mit Absicht, weil das für den Weihnachtsbaumbrand zu Hause und das Gefühl von Sicherheit auch reicht?
Ich finde es auch Quatsch, FL ohne Plombe zu verkaufen. Das wäre sowas wie Getränkeflaschen mit offenem Plastik-Ring-Dings oder gebrochene Siegel an Kosmetik/ Elektronik. Hat da schon jemand drauf getrunken, reingegriffen oder das Gerät benutzt?
Hat jemand einen FL ohne Plombe schon benutzt?
Ich verstehe aber den Fahrer völlig. Der hat Stress, muss spontan mit dem 40-Tonner zum Baumarkt, nen FL kaufen. Der geht doch davon aus, dass ihm da kein Mist verkauft wird. Ich werde Verlader darauf hinweisen, dass sie wiederum die Fahrer, die einen FL kaufen müssen, auf die Plombe hinweisen.
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Re: UN3528 SV363 - Anforderungen
Uwe73
26.03.2026 08:38
Hallo M.A.T
vielen Dank für die schnelle Info.
Was gebe ich bei der Nettomenge an, wenn ich kein konkretes Gewicht habe, da leer ?
Angaben die schon klar sind: UN3528 ENGINE, INTERNAL COMBUSTION, FLAMMABLE LIQUID POWERED, 3, F-E, S-E
Bruttogewicht: 1500 kg
Verpackung: 1 Holzkiste ( wooden case)
Transport in accordance with special provision 363
Die Anforderungen an die Verpackung sollen dann denen der P005 entsprechen.
Auch wenn leer bleibt es auf Grund der Klassifizierung Gefahrgut, gemäß der Hamburger Gefahrgut- und Brandschutzverordnung ?
VG Uwe73
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Re: Abfall-Entsorger ändert Deklarierungen - illegal?
Peter Müller
25.03.2026 16:25
1.) Rechtlich gesehen ist die Sache klar geregelt. Der Abfallerzeuger macht die Einstufung seines Abfalls. Die AVV kennt die entstehungsabhängige Einstufung. Insofern ist ein Wechsel in ein anderes Kapitel schwierig zu erklären. Aber : Der Begriff "Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie" ist ja noch relativ klar. Nur, ist die "chemische Oberflächenbehandlung" (Kapitel 11) nicht auch ein "anorganisch-chemischen Prozess" (Kapitel 06) ? Die Einstufung eines Abfalls nach der Entstehung mag in manchen Bereichen sinnvoll sein- im Bereich der Chemie ist sie es meist nicht.
Ich war viele Jahre im Bereich der stofflichen Behandlung in einer "Chemisch-Physikalischen Anlage" tätig, die Abfälle behandelt hat. Oft mußte ich meinen Kunden erklären, dass es häufig vorkommt, dass 5 oder mehr verschiedene Abfallschlüssel in einen Reaktions-Behälter gepumpt werden und zusammen behandelt werden. Gleichsam kommt es vor, dass 5 Behälter mit gleichem Abfallschlüssel wegen chemischer Verschiedenheit in 5 verschiedenen Behältern behandelt werden müssen. In der täglichen Praxis ist es so, dass die Entsorger vor allem im Bereich der Sammelentsorgungsnachweise für gleichartige Stoffe einen möglichst "neutralen" Schlüssel genehmigen lassen, über den sie so viel passende Abfälle als möglich übernehmen. Die "Sammler" kosten eine Menge Geld und gelten nur 5 Jahre. Es macht für den Entsorger also keinen wirtschaftlichen Sinn, wenn über eine Schlüssel nur 4 oder 5 Tonnen Abfall im Jahr eingesammelt werden kann. Kommt ein Kunde hinzu mit stofflich passendem Abfall, aber einer Schlüsselnummer für die er keinen Sammler hat, versucht man den Kunden zum Wechsel der Schlüsselnummer zu bewegen. Das ist nicht selten. Von den Behörden wird dieser Vorgang nur in Einzelfällen beanstandet, auch wenn er rechtlich keinen Bestand hat.
2.) Eine N.A.G.- Eintragung braucht immer einen Zusatz. Sie kann so nicht stehen bleiben. Ich verwende der Einfachheit halber den Zusatz "ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5". Ja das kann man beanstanden, kennt man den Inhaltsstoff der die Gefahr auslöst. Aber warum sollte man sich die Sache unnötig schwer machen. Der Eintrag heißt dann z.B. : "UN 1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G., UMWELTGEFÄHRDEND, 3 (6.1), II, (D/E) ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5"
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Re: Beurteilung beschädigter Versandstücke
M.A.T.
25.03.2026 07:55
Hallo DJSMP, hallo zusammen,...Eine ähnliche Einschätzung habe ich auch selbst als Verantwortlicher für Gefahrgut bei uns im Unternehmen den Verantwortlichen für die Inbetriebnahme des neuen Distributionszentrums gegeben....
Hallo Ivan, dazu ist aus technischer Sicht zu sagen, daß mindestens innerhalb der 95%-Intervalle bei der stat. Probenahme keinerlei Schäden auftauchen sollten. Nach Ihrem Post ist aber leichte Beschädigung eher häufig. Darum muß die Anlage so modifiziert werden, daß solche Schäden nicht auftauchen. Denn auch wenn die GbV nicht für Luft gilt kann die zuständige Behörde sehr wohl kontrollieren und wenn dann festgestellt wird, daß die Grundeinstellung/-konzeption der Anlage für Fehler sorgt und das bekannt ist handelt es sich möglicherweise nicht mehr um einfache sondern um grobe Fahrlässigkeit, und im Extremfall Vorsatz. Das würde sich über höhere Bußgelder und, falls es zu Drittschäden kommt, der Prüfung von Strafbarkeit (der für den Anlagenzustand Verantwortlichen) niederschlagen. Will wohl niemand. Daß jede Zurückweisung am Flughafen auch Kosten verursacht ist ohnehin ein Argument. Für Hinweise zur QS kann man in der BAM-GGR 025 mal nachschlagen, das gibt ein Gefühl für das gewünschte Niveau. Viel Erfolg M.A.T.
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Re: ADR 2027
Gerald
20.03.2026 16:43
Hallo, heute wurde ein neues Dokument in Vorbereitung des nächsten Tagung im Bezug der Zuordnung einer zusätzlichen Sondervorschrift für neue Kraftstoffe zur UN-Nummer 1202 (Sondervorschrift 640L) veröffentlicht.
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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