Re: Unterweisungspflicht bei "Begrenzten Mengen"
M.A.T.
05.12.2025 11:02
Hallo, Fridolin Verpflichtet ist in D grundsätzlich der Unternehmer; in A allerdings der Gb gem. § 25 GGBV!. Zu überwachen ist was im ADR (1.3.1 ff.) und dem nationalen Recht entsprechend gelistet ist - also daß evtl. Externe das machen, was der Interne machen müßte. Das muß der Interne sicherstellen. Wie er das macht ist m.E. egal, solange das Ergebnis stimmt. Als Ziel: möglichst keine Rechtsverstöße durch die beauftragten Personen im Betrieb. Falls Sie dazu Unklarheiten sehen wäre die örtliche WK wahrscheinlich der beste Anlaufpunkt für Antworten. Selbstverständlich können gekaufte oder eigene Unterlagen verwendet werden. Sie müssen allerdings zwingend an die konkreten betrieblichen Verhältnisse und Aufgaben angepaßt werden (1.3.2.2). Aus eigener Erfahrung: Unterweisung in Person und viel Zeit für Fragen vorsehen. Von einer Aufgabenteilung Erstellen/Schulen würde ich abraten. Mehr Stille-Post-Verluste und keine Einsparung an Zeit oder Kosten. Sehr gute Informationn finden Sie bei der WKO hier. Gruß M.A.T.
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Re: Sicherungsplan wirkungslos
Gerald
04.12.2025 11:52
Hallo Claudi, Aber ich denke auch nicht, dass jemand einfach zufällig auf nen LKW guckt (Aufbruch/ Einbruch) und dann denkt "Wollte eigentlich lieber Elektronik oder Zigaretten klauen, aber Munition ist auch ok, Zumal das ja keine geringe Menge war, dass muss ja auch irgendwie transportiert werden, und mit dem Leiterwagen geht es schlecht. Warten wir mal die Zeit ab, wenn wir vielleicht mehr erfahren. Mir gibt das schon zu denken, wie einfach man an Munition kommt! Aber da gibt es noch ganz andere Baustellen.
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Re: Batterielabel < 20/100Wh / > 20/100Wh auf Paket
M_a_r_k
04.12.2025 10:23
Hallo Phil,
danke dir für deine weiteren Ausführungen.
Und deinen Punkt bzgl. der 1000 Pkte. Regel ist es nochmals wert, über den Prozess zu schauen. Klar, wenn ich alle Batterien als reguläres Gefahrgut erfasse/versende, dann mindere ich meine Punkte, sprich die Versandmenge / Beförderungseinheit.
Mein Ansatz war eher dahingehend, dass ich zwar SV 188 Batterien und reguläre GG Batterien in ein Paket packe, aber in diesem Fall "nur" das Paket mit dem Gefahrzettel 9A auszeichne. Könnte das klappen? Innerhalb der 1000 Pkte. Berechnung kommen dann nur die GG Batterien zur Berechnung (sollte seitens IT möglich sein).
Einem Kontrollorgan könnte dies ja egal sein, da aus meiner Sicht die größte Gefahr mit einem 9A Label erkennbar ist.
Viele Grüße Mark
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Re: Kältemaschine UN 2857
BGG_17
04.12.2025 08:44
Bereite dich schon mal vor, dass die Reederei ein MSDS haben will und dann nicht versteht, warum dort UN1078 drin steht, auf der IMO-Erklärung aber UN2857. Dann musst du denen den Unterschied erklären und drauf hinweisen, dass es für Maschinen kein MSDS gibt, deswegen auch im MSDS auch nicht UN2857 drin stehen kann/ muss.
Da kann ich nur zustimmen und kann nur empfehlen für solche Produkte ein Sicherheitsinformationsblatt zu erstellen. Das nimmt uns sehr viel Erklärungsarbeit ab. Am Ende des Tages braucht der Sachbearbeiter nur ein Dokument, auf dem die UN Nummer nochmal bestätigt wird.
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Re: Die UN 38.3-Norm und SV188
Claudi
04.12.2025 05:55
Das Test Summary muss vorhanden sein bzw. man muss sich vergewissern, dass es eines gibt als Nachweis, dass die Batterie einem geprüften Typ entspricht. Mitgeben muss man es NICHT, aber bereithalten, falls jemand (z. B. Spediteur, Airline, Kunde, Behörde) danach fragt.
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LH-08
duldinger
03.12.2025 09:21
Unter Punkt 2 fehlt (lt. englischer Version) der letzte Absatz: "Diese Verbot gilt nicht für UN3481, UN3091 und UN3552, die nach Teil II der PI 966, 967, 969, 970, 977 und 978 vorbereitet wurden."
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OZ-10
duldinger
03.12.2025 07:56
In der Auflistung unter Punt 2 ist beim letzten Eintrag (UN 3091...) wieder Teil II angegeben. Das stünde aber im Widerspruch zu OZ-09. Laut englischer Fassung muss es an dieser Stelle "... in Übereinstimmung mit Teil I der VA ..." heißen.
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Re: Mikroplastik
M.A.T.
27.11.2025 18:56
Basierend auf koordiniertem Expertenwissen werden neue Gefahrgüter ggf. bei der Wirtschaftskommission für Europa bzw IMO festgelegt. Siehe dazu auch Art. 25(3). M.A.T.
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Re: Container für selbstzersetzend und giftig
AES2026
26.11.2025 16:23
Hallo zusammen, danke für Eure Antworten. Bisher wird die Abwasserlösung in unserer Behandlungsanlage gereinigt. Der Plan mit dem Entsorger ist für den Notfall gedacht, um Alternativen zu haben. Hatte auch einen Entsorger gefunden, der bereit war, sich eine Probe davon zuschicken zu lassen, bin dann aber mit unserem Gefahrgut-Beauftragten über " ADR 2025, 2.2.8.2.1 Chemisch instabile Stoffe" gestolpert. Demnach dürfen ätzende, selbstzersetzende Stoffe überhaupt nicht über die Straße transportiert werden. Paradebeispiele sind hier hochkonzentrierte Perchlorsäure oder Königswasser. Damit war die Sache quasi komplett gestorben und man müsste, wie "Nitro" schon gesagt hat, erst das Peroxid zerstören. Aber auch der Punkt 4.1.1.8 mit giftig und ausgasend ist sehr verständlich; so ist ein Transport über die Straße ebenfalls ausgeschlossen. Ok, dann hab ich nun wieder was gelernt  Danke Euch! AES2026
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Re: Batteriekennzeichnung
DJSMP
24.11.2025 08:00
Die Sendung kam offensichtlich als Luftfracht. Wie Claudi schon ausgefährt hat, ist die Kennzeichnung nach Teil IB der VA 968 mit der Lithium-Batterie-Markierung UND dem Gefahrenkennzeichen für Lithium&Natrium Batt. absolut korrekt.
Was diskussionswürdig ist: Wo sind die Markierungen nach - 7.1.4.1(a) und (b) (UN-Nummer, Proper shipping name, Shipper, Consignee) und ggf. das - Nettogewicht 7.1.4.1(c)
Normalerweise müssen zumindest UN-Nummer und Proper shiping name auf die gleiche Seite wie das Gefahrenkennzeichen. Abmessungen waren hier genügend, damit das passt. Aber die VA 968 ist an der Stelle etwas unpräzise.
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Re: Drohne betrieben mit Lithium Ionen Batterien
Claudi
21.11.2025 07:48
Genau so.
wenn man damit Güter oder Personen befördern kann: UN3556
wenn man das nicht kann: UN3481
Ich hatte es letztens mal mit einen Vehikel nach Art "Flugtaxi" zu tun (wobei der Pilot irgendwo am Boden sitzt oder das ein Computer steuert, kA), das war völlig eindeutig ein UN3556.
Drohnen als "Spielzeug", mit Kameras, Messgeräten oder gar Militärdrohnen (die was abwerfen, abschießen oder so) sind UN3481. Die Kamera/ Messgeräte oder Munition bei Kampfdrohnen sind ja keine beförderten Güter: man lädt sie nicht auf, fliegt sie von A nach B und lädt sie wieder ab, um am Ziel damit etwas zu tun oder sie ggf. weiter zu befördern.
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Re: Karte Tunnelreglungen nach ADR
Gerald
19.11.2025 15:31
Hallo Peter, vor allem die Verlinkung auf den Beitrag von 2009 zum Rennsteigtunnel. Damals habe ich mich noch nicht so intensiv mit Gefahrgut beschäftigt. Leider wird das irgendwann zu einem Problem, für die welche noch nicht so lange in der Gefahrgutwelt unterwegs sind. In den letzten Jahren gehen immer mehr, welche schon sehr lange in der Gefahrgutwelt unterwegs sind, aus diesem Geschäft raus, und damit natürlich Ihr Wissen, Dokumente welche sie auf dem Rechner bzw. Laptop hatten u.s.w., und dies kann man auch schlecht weiter geben, da gibt es noch die Copyright. Und wenn ich ehrlich bin, kann ich nicht sagen, wo her ich die Bilder habe. Weil das in der damaligen Zeit nicht so eine Rolle gespielt hat. Am Anfang der Tunnelreglungen gab es eigentlich zwei Staaten, welche einen anderen Weg einschlagen wollten, was ja auch möglich war, und das war Österreich und die Schweiz. Österreich war zum Beispiel ein Vorreiter im Bezug der Vehicle Hot Spot Detection, das System wurde zu Erst am Karawanken-Tunnel eingeführt, mittlerweile gibt es das z.b. auch am Engelbert-Tunnel in Deutschland, Gotthard in der Schweiz, Mont Blanc in Frankreich, Bergen in Norwegen u.s.w. Klar möchte ich schon noch in der Gefahrgutwelt mitmischen, auch wenn es welche gibt, die der Meinung sind, ich sei dafür zu alt. Aber so lange es mir Spaß macht, werde ich schon noch aktiv bleiben. Aber es wir eben eines Tages soweit sein, dass auch auf meinem Rechner "Format C" eingeben muss. Aber zurzeit werde ich hier im Forum schon noch aus meinem Archiv was schreiben, wenn es zum Thema passt. Es ist ja nicht so, dass es bei den Tunnelreglungen keine Änderung geben wird, so wie es aussieht kommt im ADR 2027 ein neuer Tunnelbeschränkungscode auf uns zu, nachzulesen in der INF.17 117.Tagung Genf, 6.-8. Mai 2025 Anmerkungen zum Dokument ECE/TRANS/WP.15/2025/3 zur Beförderung von Gütern mit Klassifizierungscode 1.4S in Tunneln der Kategorie E. Der Vorschlag kommt von der Schweiz und wurde von der Frankreich mit der INF.17 vorgeschlagen, es betrifft 1.4S und der neue Code "E1000-" soll kommen.
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Re: Brückenkollision Baltimore am 26.3.24
M.A.T.
19.11.2025 12:15
Hallo, im neuen Untersuchungsbericht wird nun der Auslöser für den Unfall beschrieben. Es war ein Kontaktdraht, der wegen einer falsch placierten Markierungshülse nicht weit genug in das Unterbrechergehäuse hineinreichte und darum keinen korrekten Kontakt herstellen konnte. Quelle. Gruß M.A.T.
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Re: Gefahrzettel witterungsbeständig?
Phi_l
18.11.2025 13:41
Und um die Sache komplett abzurunden sei hier auch auf die RSEB hingewiesen, welche das auch nocheinmal explizit für Umverpackungen klarstellt:
5-1.3 Durch den Bezug auf Kapitel 5.2 in Unterabschnitt 5.1.2.1 Buchstabe a (ii) besteht eine Verknüpfung zu dem Unterabschnitt 5.2.1.2 und den Absätzen 5.2.2.2.1.6 und 5.2.2.2.1.7 und somit gelten die Anforderungen hinsichtlich der Lesbarkeit und Witterungsbeständigkeit auch für Umverpackungen.
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Re: UN 3363 Klimakompressor
Andreas_K
17.11.2025 12:19
Wie MAT schon sagt: ein Klimakompressor ist wahrscheinlich keine UN3363.
Für Klimakompressoren komme UN3358 (nicht entzündbares Gas) oder UN2857 (entzündbares Gas) in Frage Kleine Korrektur: nicht entzündbar / entzündbar verwechselt. :-)
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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