Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7
Nico
10.07.2026 20:17
Hallo Nico, ich weiß das Trockeneis Gefahrgut ist und welche Gefahren davon ausgehen, immerhin halte ich seit über 10 Jahren Gefahrgutschulungen für Versender speziell von Trockeneis im Luftverkehr ab Ich wollte nicht der Oberlehrer sein, wenn es so rüber gekommen ist, dann entschuldige ich mich bei Dir. Wir kennen uns ja auch schon viele Jahre. Während die Luftfracht hier sehr detailliert die Anforderungen an die Dokumentation für den Versender klarstellt, wollte ich eine Klarheit zur Dokumentation gem ADR. Im Bezug von Luftverkehr kann ich nicht mitreden, da nicht meine Baustelle. Für mich ist das alles im ADR Abschnitt 5.5.3 bzw. für Deutschland in der GGVSEB geregelt. Leider wird das Thema Trockeneis immer noch unterschätzt. Ich denke da so an die Lebensmittelbeförderung mit Rollwagen, wo oben Kartuschen (so ähnlich wie Kühlakku) mit Trockeneis befüllt sind, und wenn diese mal runter fallen und defekt sind, werden sie nicht immer ausgetauscht. Das ist nur ein Beispiel von vielen, auch ein Weinbauer hat das Thema Trockeneis schon mal unterschätzt, Gott sei Dank mit keinen schlimmen Folgen, nur hat es mich damal verwundert das der Händler von Trockeneis dem Weinbauern kein Merkblatt mitgegeben hat. Hallo Gerald, das liegt dann aber oft in unzureichender Unterweisung gerade für Personen die sich eben der Thematik Trockeneis nicht bewusst sind und sich dann vielleicht auf auf Informationsblättern von Verkäufern oder Recherchen aus dem Internet verlassen. Du hattest gestern Linde erwähnt. Mir wurde in einer Schulung ein Infoblatt von Linde vorgelegt in dem stand, dass das Trockeneis im Kofferaum befördert werden muss, die Fenster müssen geschlossen bleiben und die Umluft (!) müsse eingeschalten werden. Man lies die Kunden damals nicht vom Hof fahren, wenn die Fenster nicht geschlossen waren. Das war vor 2 Jahren. Ob das noch so gehandhabt wird weiß ich nicht, ich weiße aber in meinen Schulunge explizit darauf hin, dass man immer gut belüftete Räume oder Fahrzeuge braucht und beim ersten Anzeichen von Sauerstoffmangel (Müdigkeit) sofort Frischluft braucht. Da hilft kein Kaffe und kein Energiedrink, ist Trockeneis im Raum, dann Frischluft rein. Mir sind mehr Vorfälle mit Trockeneis im Straßenverkehr als im Luftverkehr bekannt, daher finde ich es "eigenartig" das gem. ADR "nur" ein Vermerk am Paket ausreicht. Die IATA hingegen verlangt UN-Nummer, PSN, Gewicht und Gefahrzettel Klasse 9 für Trockeneis. Lg Nicole
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Re: 16. GG-ÄndV anhängend
Gerald
10.07.2026 11:03
Heute wurde im Bundesanzeiger die Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen veröffentlicht. Es betrifft aber nur die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) und die Gefahrgut-Kontrollverordnung (GGKontrollV), interessant finde ich hier die Anlage 1 Prüfliste für Straßenkontrollen, welche bestimmt gut in der Ausbildung bzw. beim Erstellen von Checklisten hilfreich ist.
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Re: Feuerwerk - große Beschlagnahmung
Gerald
09.07.2026 17:59
Hallo M.A.T., das Beispiel von Claudi ist ja nicht schlecht, aber ich habe da so meine Bedenken im Bezug des ersten Versuches, wenn ein Böller in der Hand los geht. Gut, man kann nicht erkennen, welche Kategorie der Böller ist, aber von einer Explosion in der Hand würde ich immer abraten. Denn es kann schon zu schweren Verletzungen führen, ist immer abhängig welche Faktoren mitspielen. Der erste Versuch soll leider zeigen, dass nicht so viel passiert, dass ist für den Ein oder anderem eine Einladung es mal zu probieren. Der zweite Versucht zeigt das Schlimmste, aber es ist ein Böller ohne CE-Zeichen. Nach §5 SprengG hat der Hersteller Konformitätsnachweis zu erbringen und die Feuerwerkskörper sind mit einem CE-Zeichen zu versehen. Siehe auch Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission vom 16. April 2014 über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese muss durch jeden EU-Staat ins nationale Recht umgesetzt werden, in Deutschland über das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe und Erste/Zweite und Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Natürlich gibt es bei der Umsetzung zwischen den Staaten schon unterschiede. Viele wollen es mal probieren, weil sie denken, da passiert schon nichts, aber zum Jahreswechsel sehen wir dann die Beispiele, aber auch in der übrigen Zeit. Ich würde damit immer den Aufdruck auf den Feuerwerkskörpern beachten und natürlich ganz wichtig, dass CE-Kennzeichen. Denn im §5 SprengG Absatz 3 steht: "Es ist verboten, nicht konforme Explosivstoffe oder nicht konforme pyrotechnische Gegenstände1. mit der CE-Kennzeichnung zu versehen, ....."Klar für die Ausbildung kann man solche Videos schon verwenden, weil man dann auch dazu Erläuterungen geben kann. Es gab mal vor viele Jahren von der BAM Videos, welche sehr Aufsagungsfähig sind.
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Re: Brand bei Entsorger
Claudi
09.07.2026 12:10
Die Brandursache ist allerdings noch unklar. Ich suche immer mal wieder für Schulungsunterlagen aktuelle Fälle heraus, in denen Lithiumbatterien die Ursache waren und da finden sich ganz leicht Meldungen, immer aktuell aus den letzten Wochen.
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Re: Neuerung SÜG/ SÜFV - betrifft Sicherungspläne
allradkermit
05.07.2026 17:20
Hallo zusammen,
(...) Für geheime Geheimdienst-Mitarbeitende seh ich das alles ein. Für nen Empfänger von Benzin an einer Betriebstankstelle oder nen Container-Trucker oder jemanden, der 1.10-Güter speditioniert... nicht so wirklich.
So sehe ich das auch, ich habe über viele Jahre Sicherungspläne erstellt, aktualisiert und bearbeitet. Damit bin ich jetzt aber als Rentner und Gefahrgutbeauftragter aus diesem Thema raus. Grüße Peter
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Re: BK-2 Container vs VC2 mit AP2
M.A.T.
02.07.2026 09:16
Hallo, soweit ich es sehe ist für BK nach Spalte 10 nach der Spaltenerläuterung vorgesehen, daß a) Typen nach 6.11 und b) 7.3.1.1 a) und c) 7.3.2 verwendt werden dürfen. b) verweist auf 7.3.2 als zusätzlich zu beachtende Bestimmungen. Die UN 3175 ist 4.1, dazu stehen in 7.3.2 keine Bestimmungen. Nur wenn die VC-Codes aus Spalte 17 verwendet werden gilt 7.3.3 und damit die AP. Das sehe ich wie Sie. Darum kann ich aus dieser Konstellation keine Forderung nach Belüftung ableiten. Mal sehen, was die Kollegen hier noch schreiben und es vielleicht so sehen, daß 7.3.2 und 7.3.3 gleichzeitig angewendet werden müssen. Was aber aus meiner Sicht dem Sinn der Wahlfreiheit durch die gegebenen Alternativen widerspräche, weil in der Spaltenerläuterung zu 10 nur 7.3.2 genannt ist und 7.3.3 ausdrücklich auf Schättgutcontainer abstellt, die nicht 6.11 (und damit 7.3.2) genügen, also eine Alternative eröffnen. Gruß M.A.T.
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Re: PPWR und Gefahrgut
_cK_
01.07.2026 07:07
Hallo NRiv,
ich denke die Rechtslage ist sehr eindeutig: Wir "Lieferanten" von Gefahrgutverpackungen liefern eine neutrale, Standard-Industrieverpackung, die erst, wenn der Abfüller sein Produktlabel aufbringt, zur eigenen "Marke" wird.
Soweit eindeutig. Nicht mehr eindeutig, wenn der Abfüller ohne eigenes Produktlabel, also quasi nur in die Transportverpackung verpackt. Dann seid gemäß der Leitlinie "in der Regel" ihr der Erzeuger.
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Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
M.A.T.
29.06.2026 07:42
Hallo, Phi_I, danke für diesen Hintergrund. Eine spezifische Freistellung für einzelne Produkte sehe ich aus den bereits genannten Gründen als grundsätzlich problematisch und anwenderunfreundlich, schon wegen der resultierenden Lobbyarbeit ("Ich-will-auch-ne Freistellung"-Effekt) und der weiter wachsenden Unübersichtlichkeit. Dabei gibt aus meiner Sicht die Kombination aus Anwenderverantwortung (für das Klassifizieren) und 2.1.2.6 i.V.m. GGBefG bereits alles her, was man für die sicherheitstechnische Abgrenzung braucht. Zumal gerne übersehen wird, daß mit Ausnahme explosiver Eigenschaften die Klassifizierung eben nicht Sache des Gesetzgebers ist! Es wird immer nach Entbürokratisierung gerufen - mit ein bißchen Kompetenz und Mut zur Eigenverantwortung ist sie greifbar. Ich hoffe mal, daß zumindest bei der ECE die Schlankheit der Vorschrift Vorrang vor Einzeleingriffen hat. Ihre Einschätzung bzw. RSEB muß ich natürlich teilen - nationale Sonderlocken halte ich für kontraproduktiv, sicherheitstechnisch und vollzugspraktisch. Auch wenn ich Beispiele wie RSEB 2-5 oder ADR 2.2.2.1.5 mit der Begründung "Erfahrungswerte" für sinnvoll halte! Gruß M.A.T.
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Re: UN3394, VPG I - Gas Zylinder
DJSMP
18.06.2026 13:45
Wenn ich mir die P400 so durchlese und dementsprechend auf 4.1.3/ 4.1.3.6 stolpere frage ich mich, ob es, zumindest gefahrgutrechtlich, nicht doch ohne UN-Zulassung ginge, wenn die Druckgefäße der (anerkannten) Norm des Herstellerlandes China entsprechen. Natürlich müsste man das Berstverhältnis (2,00) noch prüfen.
Nicht, dass ich die Dinger hier haben möchte und sicherlich müsste man auch noch besprechen, was beim Endkunden damit passiert. Aber die Transportkette wurde ja schon angesprochen.
Die meisten deutschen Gasflaschen haben auch keine UN-Zulassung. Die haben eine Kennzeichnung nach 6.2.3.9 statt 6.2.2.7. Wohl aber sind sie TPED-konform.
Die angesprochenen amerikanischen Gasflaschen haben nach meiner Kenntnis keine UN-Zulassung und sind auch keinesfalls TPED-konform. Sie entsprechen aber dem 49 CFR. Dafür gibts 1.1.4.7 ADR.
Bei der BAM windet man sich auch eher um das Thema herum. Schließlich gibts noch 7.9.2 IMDG-Code... Schwieriges Thema...
Aber ich befürworte generell, wenn man das versucht, abzulehnen...
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Re: Anbringen von zusätzlichen Kennzeichen 6.5.2.2
DJSMP
12.06.2026 07:18
Wir hatten vor einigen Jahren ein ähnliches Problem, allerdings mit Stahlfässern. Bei denen hat die Bauartspezifikationsmarkierung nicht gepasst.
Abgesehen von den Regelungen der GGVSEB bin ich auch sonst wie Gerald der Meinung, dass das Problem der Hersteller lösen muss und nicht der Verpacker. Notfalls müssen die halt kurzfristig bei euch anrücken und nachbessern. Ihr habt doch eine gewisse Marktmacht... :-)
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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