Re: UN3536 LITHIUMBATTERIEN... EINGEBAUT
Speedy
26.02.2026 16:22
Hallo Claudia,
von den Gefahrguttagen am Nürburgring sowie von diversen Einträgen hier weiß ich das du diese Thema besser verstehst wie viele andere. Hier mein Frage an dich. UN 3536 ich weiß, schlimm Brauche ich Tafeln am Fahrzeug? Wie wird die Einheit (Container) gekennzeichnet und was benötigt der der Fahrer und das Auto bzw. der LKW? Wenn mein Chef und ich SV 389 neun lesen sieht es aus als bräuchte man nichts. Wie siehst du das ?
Mit freundlichen Grüßen
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Re: Angabe in der IMO
ralfgrahneis19
26.02.2026 10:34
Hallo zusammen,
danke für eure Antworten / Hinweise.
Die Reederei wollte das jetzt bei "Eigenschaften" in der IMO stehen haben. Und zwar in dieser "abgespeckten" Version :-)
Siehe Anhang.
Wünsche allen eine gute Zeit und einen schönen Tag noch.
Ralf
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Re: Selbstabholer - Verladerpflichten
DJSMP
24.02.2026 11:27
Wie schon ausgeführt, kommt es hier sicher auf den Einzelfall an.
Wenn der "Selbstabholer" als gewerbliches Unternehmen Gefahrgut übernimmt, dann ist das das übergebende Unternehmen sicher Verlader, wenn die Verladung direkt auf dem Firmengelände, z.B. an einer Rampe oder auf dem Parkplatz, erfolgt.
Typisches Beispiel ist für mich die "Baustoff-Arena" eines Baumarktes. Dort ist vorn an der Ausfahrt die Kasse mit einer Schranke, die erst nach einer Kontrolle bzw. dem Bezahlvorgang aufgeht. Die meisten Baumärkte ignorieren hier ihre Verladerpflichten gemäß GGVSEB komplett. Maximal wird der Kofferraum auf nicht bezahlte Ware kontrolliert. Aber die Ladungssicherung interessiert meistens niemanden. Eine Gefahrgutkontrolle (2kg-Feuerlöscher bis 1000 Punkte) habe ich hier auch noch nie erlebt, selbst wenn der 20 L - Eimer Dachlack oder Schutzanstrichlösung übergeben wurde. Hier hoffe ich mal auf ein Urteil "Thüringen II", um das klarzustellen.
Anders verhält es sich nach meinem Verständnis, wenn zwar die Übergabe, nicht aber die Verladung auf dem Firmengelände erfolgt. Wenn z.B. der "Selbstabholer" außerhalb des Geländes parkt und den Kram mit einem Wagen dorthin fährt, kann meiner Meinung nach die Pflicht des Verladers nicht auf das übergebende Unternehmen zutreffen. Aber das ist sicher, gerade wenn das auf dem Parkplatz erfolgt, der ja noch Firmengelände ist, eine Grauzone.
Zu Bedenken sind sicher auch die Beförderungen zwischen Firmenstandorten. Da wird mal n Rasenmäher da hin gefahren und die leeren Soda-Stream Zylinder dorthin. Das ist bei den meisten Unternehmen nicht auf dem Schirm, weil ja "Werksverkehr". Auch der Begriff "Selbstabholer" ist bei Gefahrgut kritisch.
Bei über 1000 Punkten ist es eigentlich klar, dass man da den "Selbstabholer" einmal komplett kontrolliert. Aber solch eine Menge kommt denke ich selten vor.
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Re: Versand mit beschädigter Innenverpackung
Claudi
24.02.2026 11:27
Versteht er vielleicht das:
"Es läuft was aus, Checker sieht es, lehnt ab, ggf. Meldung an LBA, LBA schreibt bösen Brief. Oder: Es läuft später aus im Flieger, es passiert was, Flieger muss notlanden oder stürzt ab, Menschen sterben, Grund wird gefunden, jemand wird ggf. verurteilt (Strafrecht, was MAT schon erwähnte) und zivilrechtlich herangezogen, ggf. Privatinsolvenz, wird teuer oder Lebensalltag in seiner bisherigen Form zu Ende."
Also du @fjs02 unterschreibst mal gar nix und hälst auch andere Kollegen davon ab, was zu unterschreiben. Wenn der Chef meint, es selbst zu tun, dann darf er nicht, weil nicht geschult. Macht er es trotzdem: weitgehend sein Problem, allerdings weißt du ja davon. Das kann im worst case (und von dem müssen wir ausgehen, grad im Luftverkehr) heikel werden, weil dann gefragt werden würde: was hast du getan, um ihn abzuhalten?
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Re: Belabelung bei Straßentransport und Seetransport
Udo Freitag
23.02.2026 13:28
Hallo,
ich weiß, dass viele Unternehmen diesen Zusatz pauschal in ihre Papiere schreiben. Da muss ich mir halt keine Gedanken machen, wenn er mal wirklich erforderlich ist. Aber nichtsdestotrotz, sollte man wissen, was dieser Eintrag bedeutet und wann er wirklich erforderlich ist und zusätzliche Angaben sind in der Regel keine "Schwerverbrechen".
Gruß Udo
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Anstehende und neue Interpretationen Feb 2026
M.A.T.
21.02.2026 11:19
Grüß Gott zusammen, wer einen Überblick über 23 anstehende Anträge auf Auslegung haben will findet ihn hier. Natürlich auch wieder mit Liba in Fahrzeugen - 26-0008. Für hiesige DoD-Vertragsfirmen (so vorhanden) könnte 26-0005 von Interesse sein. Ein Beispiel für behördliche Transparenz, finde ich.
Beschieden wurden in jüngster Zeit diese Anfragen. 1. In 25-0057 geht es um den Eintrag im BP, wenn Nebengefahr und Bezettelung nicht übereinstimmen. 2. Eine ganz spezielle Konstruktion ist Gegenstand von 25-0025. Betrifft Hubschraubersägen. 3. Liba. 25-0102 behandelt 38.3.2.3 des Prüfhandbuchs. 4. Zur dortigen Handwerkerregel gilt 25-0036. Entspricht im Prinzip unserer ADR-Auslegung. 5. Aus meiner Sicht für uns besonders wichtig: Wo ist welch Notrufnummer im BP einzutragen 25-0085.
Gruß M.A.T.
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Amendment 42-24 Corrigenda
M.A.T.
18.02.2026 18:27
Hallo, die engl. Fassung mit 3 Seiten des Korrigendums kann hier heruntergeladen werden. Die aus meiner Sicht schwerwiegendste Korrektur betrifft 2.5.3.2.4. Im Verkehrsblatt vom 15.2.26 war die Fassung Deutschlands enthalten. Gruß M.A.T.
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Re: UN 3224 / Klasse 4.1
Andreas_K
12.02.2026 16:03
Hallo an die Profis, wir haben aktuell eine Sendung mit UN 3224 / Klasse 4.1 / net quantity 10,10 g (in einem 1H2 Behälter mini klein) als Anfrage für Luftfrachtversand erhalten. Werde aus der PI 459 nicht wirklich schlau und hatte diese UN Nummer auch noch nie. Kann mir hier bitte jemand weiter helfen. Auch wird z. B. eine Mindestwanddicke von 1,3 cm genannt (bei 4G)
Vielen Dank schon mal im Voraus für euer Feedback.
Liebe Grüße aus MUC Vielleicht kannst du die Innenverpackung noch näher beschreiben oder ein Foto einstellen?
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Re: SÜG: Unternehmen mit sicherheitsüberprüften MA?
M.A.T.
05.02.2026 13:28
Nur ein Krankenhaus... da merkt man doch schon, dass die Erfinder dieser Vorschriften keine Vorstellung davon haben, wen das alles betrifft. Krankenhäuser, Entsorger, Speditionen, Fuhrunternehmen von groß bis klein (selbst selbstfahrende Unternehmer, also 1-Mann-Betriebe), Betreiber von Betriebstankstellen mit Benzin, Betreiber von Flüssiggastanks für Stapler/ Heizung...
Paßt genau zu den Diskussionsthemen bei der öffentlichen Anhörung sowie zu der Tatsache, daß weder die Fachministerien (Bund/Länder) noch die Fachverbände eingebunden waren. Ganz so wie vor einigen Jahren bei der fachlich wenig plausibel erscheinenden Ausweitung der Kl.1-Terrorgüter. Ob eigentlich die jetzt zuständigen (siehe Zitat oben) Behördenmitarbeiter sicherheitsüberprüft und fachlich geeignet wären ggf. die Inhalte eines Sicherungsplanes zu bewerten, über dessen bloße Existenz hinaus? Ich hoffe es. Gruß M.A.T.
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Re: Gaspatronen <50ml mit Formiergas 95/5
Claudi
05.02.2026 07:02
Hallo Claudi,
ok. Da Abschnitt 6.4.4 IATA-DGR keine Volumenuntergrenze nennt, sondern lediglich ein maximal zulässiges Volumen (1000 ml) festlegt, bin ich davon ausgegangen, dass die dort genannten Anforderungen grundsätzlich für alle unter die IATA-DGR fallenden Gasdruckgefäße einzuhalten sind – unabhängig davon, ob das Volumen unter 50 ml liegt. Das denke ich ja auch. Aber sicher bin ich mir nicht, da A98 von den Vorschriften entbindet. Henne-Ei-Problem. Zählt SP A167 bzw. 6.4.4 trotzdem und wird danach entbunden oder schon vorher? Rein vom Sicherheitsgedanken würde ich sagen: 6.4.4 gilt trotzdem, damit das "Ding" erstmal offiziell eine Gaspatrone sein kann (Bau/ Prüfung) und dann kann man diese Gaspatrone über A98 freistellen.
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