Re: TÜRKIYE statt TURKEY
DJSMP
26.01.2023 08:10
Die Argumentation gegen die Ablehnung wird nicht einfach -
2.8.1.3 State List Türkiye - TRG
Solange der Checker sich darauf beruft, kann er die Ablehnung begründen ... und nein, das ist nicht sicherheitsrelevant, oder sinnvoll, aber eben genau wie es im IATA DGR Edition 64 steht. Die Abweichungsliste sehe ich als das kleinere Übel an. Aber der Anhang D der englischen Ausgabe ist der Knackpunkt. Also lernen wir: Der Truthahn wird abgeschafft und das Land heisst nun im Englischen "Republic of Türkiye", wobei wir natürlich, weil es so im Buch steht, nur "Türkiye" schreiben. Herr Erdogan hat seine Checker wahrsacheinlich gleich persönlich informiert...
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Re: Umweltgefährdend und LQ
Gerald
24.01.2023 13:10
Hallo, ich war gerade beim Schreiben, aber Claudi war etwas schneller und im Prinzip hat Sie das Gleiche geschrieben, wie ich es schon formuliert hatte. Sie mal in Kapitel 3.4 nach, da habe ich aufgelistet, was bei Nutzung Kapitel 3.4 zu beachten ist. Im Bezug Umwältgefährdend sehe ich es genau so, wie claudi.
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Re: 2. Satz der CV24
Gerald
24.01.2023 11:56
Hallo, wenn durch Streichholz leicht entzündet werden kann. Der Vergleich ist ja nicht schlecht, aber wo soll während der Beförderung die Zündquelle herkommen? Wenn man natürlich alles beachtet. Die eine Möglichkeit währe duch statische Aufladung, aber wenn ich die Folie in meinen letzten Beitrag nehme, dann wähe das Eigentlich nicht Möglich sein, da sie für den Ex-Bereich zugelassen ist. Eine andere Möglichkeit sehe ich, wenn die Ladefläche nicht gereinigt wurde, wie es in Abschnitt 7.5.8 steht. Denn wenn noch Reste von UN 1940 KALIUMPERMANGANAT auf der Ladefläche sich befinden würden und anschließend wird UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. ( mit Ethylenglykol also Frostschutzmittel) verladen und einer Kanister leckt, dann dauert es bei Kontakt der beiden UN Nummern nicht ganz 40 Sekunden und es brennt. Und das ohne Zündquelle nur bei Kontakt dieser Stoffe!! Da bin ich schon auf der Seite von DJSMP der schreibt: "Solange die CV 24 im ADR derart unkonkret gefasst ist, würde ich gegen sämtliche Owi vorgehen."
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Re: 1.6.1.46
Gerald
19.01.2023 16:19
Hallo Max, wenn also z.B. mehrere Flüssigkeiten in der Anlage wären. Und die verschiedenen Klassen angehören, dann greift Unterabschnitt 2.1.5.5, wo steht "...gegebenenfalls unter Verwendung der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.1.3.10, bestimmt wird. ..... und weiter im Text "Wenn im Gegenstand gefährliche Güter enthalten sind, die der Klasse 9 zugeordnet sind, wird davon ausgegangen, dass alle anderen im Gegenstand enthaltenen gefährlichen Güter eine größere Gefahr darstellen." Und dann gibt es noch den Unterabschnitt 2.1.5.6, wo es um die Nebengefahren geht. Ich hoffe, dass Du das Gemeint hast.
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Re: Kombiverpackung entsorgen
Gerald
19.01.2023 15:30
Hallo André, dann bleibt Dir leider nichts anderes übrig. Aber vielleicht gibt es eine Firma, welche Terralin PAA. 2 nicht in fest verbundene Kunststoffflaschen Dir liefern kann. Es gab hier mal einen Beitrag, da ging es um zwei verschiedene Produkte, welche in zwei verschiedenen Dosen waren, welche mit einem Spannring verbunden waren, und erst bei Gebrauch kommt z.b der Härter (obere Dose) in die Farbe (untere Dose) und wird vermischt. Zur Entsorgung kann man die Dosen trennen.
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Interpretationen Jan 2023
M.A.T.
19.01.2023 09:39
Grüß Gott 1. Mit der Nummer 22-0131 wird bestätigt, daß eine recht große (ungefähr 9 Tonnen) Stromversorgungseinheit mit sehr großen Liba unter UN 3536 befördert werden kann, wenn sie korrekt auf einem Verkehrsmittel gesichert ist und die Bedingungen der US-SV 389 erfüllt. 2. Zum Versand von UN 3028 VG III Trockenbatterie über See werden in Auslegung 21-0110 Aussagen zu: - maßgeblicher Anwendung der Massenbegrenzung für die Innenverpackung - LQ-Grenzwerte und - Begründung für einen Wortlautunterschied zwischen IMDG-Code einerseits und ICAO / UN-Empfehlungen andererseits. getroffen. Gruß M.A.T.
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Re: Prüfleck zur Lecksuche
Gerald
16.01.2023 15:50
Hallo Markus, zu Deinem Problem stand in der Gela 01/2023 eine Lösung, der Autor (Prof.Dr. Müller) hat mir erlaubt, dies hier in kurzen Worten wiederzugeben. Das Gerät enthält ein kleines Gefäß (Patrone, UN 2037, 200ml mit UN 1046 Helium, verdichtet), wobei das Helium währen der Beförderung freigesetzt wir und der Druck größer 2bar! Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.2c) ADR/RID/ADN/ 2.2.2.5 IMDG-Code/ Unterabschnitt 3.2.2.4.1 IATA-DGR geht nicht, Druck größer 2bar. Beförderung unter UN 3363 nach ADR/RID/ADN/IMDG-Code geht nicht, da gößer 120 ml (LQ-Menge), aber gemäß IATA-DGR ja, da kleiner 500g Verpackungsanweisung PI962. Beförderung unter UN 3538 ja, bei ADR/RID/ADN/IMDG-Code, Verpackungsanweisung P006 Abs. (3) d) in Verbindungmit Unterabschnitt 4.1.6.5, wobei der Satz 2 nicht gilt, da 2027 kein Druckgefäß und kein Verschlussventil. Beim Flug hat UN 3363 Vorang siehe Absatz 1.1.4.2.1. "Wer es noch nicht wusste: Gefahrgut - verrückte Welt." Der Satz am Ende des Artikels gefällt mir am Meisten.
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Re: "Abfall" im Beförderungspapier
Wolfgang
16.01.2023 13:49
Hallo Gefahrgutgemeinde,
zur ersten Frage: Meiner Ansicht nach braucht das Wort "Abfall" nach der UN-Nummer nicht aufgeführt werden. Denn im Beispiel unter 5.4.1.1.3 ADR ist es auch nicht aufgeführt. Wenn es doppelt stehen müsste, wäre dann das ADR zu korrigieren.
zur zweiten Frage: Bei UN 3509 ist meiner Ansicht nach das Wort Abfall überhaupt nicht aufzuführen. Die UN 3509 ist eine eigenständige UN- Nummer. Aufgrund der SV 663 ist davon auszugehen, dass es sich bei UN 3509 um Abfall handelt.
Freundliche Grüße
Wolfgang
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Re: Müllpresse für AVV 150110*
Claudi
16.01.2023 12:31
Bzgl. der Beförderung muss man erstmal klären, ob das Material Gefahrgut ist und wenn ja, welches. Wie M.A.T. schrieb: nicht jeder gefährliche Abfall (*) ist auch automatisch Gefahrgut.
Dazu muss geklärt werden, was für Rückstände in den BigBags drin sind. Sind das Gefahrgut-Rückstände, dann würde ich auch nach der Verpressung zu Gefahrgutraten, wenn die Gefahr verschwindet durch das Pressen nicht. Sind die Anhaftungen kein Gefahrgut, wird auch durch Verpressen kein Gefahrgut draus. Ist es Gefahrgut, dann: Es könnte z. B. UN3509 Altverpackungen in Frage kommen, denn es sind weiterhin alte Verpackungen, ob nun verpresst oder nicht, ist egal.
Dann kann man schauen, wie diese UN-Nummer befördert werden muss. Hier wäre eine lose Schüttung anzunehmen, denn die Presse ist kein Versandstück. UN3509 geht in loer Schüttung, für Details gern das ADR konsultieren. Es muss kein BK1/2-Container sein, Beförderung geht nach entsprechend SVen der Spalte 17. Die Presse/ Schüttgutbehälter muss bei der Beförderung natürlich entsprechend mit Großzetteln und Warntafel bestückt werden (Aufkleber oder Magnet möglich).
Hinweis: der Abfallerzeuger/ Auftraggeber des Absenders ist für die Klassifizierung verantwortlich, d.h. der Fahrer kann nur nen Zettel mit Infos haben, die der Beförderer hat draufschreiben lassen. Der Beförderer hat die Infos vom Auftraggeber/ Entsorger bzw. ist selbst der Entsorger und dieser muss die Infos von euch bekommen.
Zur Lagerung: kann man so pauschal nicht beantworten, muss in Gefährdungsbeurteilung geregelt werden, aber grundsätzlich spricht erstmal nichts dagegen.
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Re: Prüffristen Tankzug Produkt Argon
M.A.T.
13.01.2023 11:21
Hallo, MaxiFey, vielleicht hier noch der systematische Weg zu der Fundstelle. 1. Welcher Stoff? Alpha-Liste -> UNNR. 2. Mit UNNR in UN-Liste 3.2 prüfen, welche Position infrage kommt. Hier 1951 tiefkalt verflüssigt. 3. Tankvorschriften Teil 6 4. Tankprüfungen 6.8.2.4 5. Da tiefkalt verflüssigt Kl.2 -> Sondervorschriften Klasse 2 in 6.8.3 6. Hier Prüfungen in 6.8.3.4 -> 6.8.3.4.6. 7. Immer noch die in 3.2 Sp. 13 genannten SV prüfen; hier aber dazu nichts vorhanden. Ein Beispiel wäre TT3.
Übrigens halte ich es für überzogen, bei Eingangskontrolle dermaßen ins Detail zu gehen. M.E. würde das Vorhandensein und Gültigkeit der Dokumente und Plausibilitätskontrolle der Stoffangaben / Tankangaben (vor allem die Stoffverträglichkeit laut Unterlagen!) in aller Regel ausreichen. Natürlich können firmeninterne Vorgaben alles mögliche verlangen; dann sollte aber der Firmen-Gb auch entsprechende Vorarbeit liefern; ich nehme mal an, daß Ihrem Gb die ADR-Systematik nicht unbekannt ist? Checklisten ohne systematische Kenntnis der zugrundeliegenden Vorgaben sind m.E. kontraproduktiv weil sie keinen Blick für Unvorhergesehenes zulassen. Die Schulungen, die ich kenne, gehen darauf sehr stark ein. Ein ADR-Buch mit ausführlichem Stichwortverzeichnis hilft manchmal auch. Gruß M.A.T.
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Re: Vorlage NaOH in Tankcontainer
Claudi
13.01.2023 07:00
Weitere Möglichkeit, wenn eine seüarate Befrörderung der NaOH zum finalen Befüllplatz in Fass/ Kanister/ IBC/ vielen kleinen Behältern als LQ/ ... nicht möglich ist:
Zur Bewegung des 50L-NaOH-TC über die 700 m ein Vehikel nutzen (z. B. Mafi-Trailer/ ggf. Reachstacker/ besondere geeignete Flurförderzeuge, die den Container bewegen können), welches eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h hat (oder eben langsamer) UND auf der öffentl. Straße eingesetzt werden kann (Beleuchtung, Versicherung - hier mal googeln, gibt es ja auch für klassische Stapler). Solche Vehikel findet man z. B. in Häfen, wenn Container von einem Bereich in den anderen bewegt werden und dabei öffentl. Straße benutzt wird. Zumindest bei diesen Mafi-Trailern gibt es auch kein Breiten-Problem, weil die Container auf normalen Chassis befestigt sind und statt einer Sattelzugmaschine halt so ein kleineres, langsameres Gerät vorangehängt wird.
Bis 25 km/h max. Höchstgeschwindigkeit ist das Vehikle nämlich kein Fahrzeug im Sinne der GGVSEB (gilt so also nur in Deutschland) und damit ist es kein Gefahrguttransport im Sinne der GGVSEB (GGVSEB erweitert die Fahrzeugdefinition des ADR, §2 Nr. 6).
Arbeitsschutz gilt weiterhin und, wie oben angerissen, straßenverkehrsrechtl. Besonderheiten/ Bedingungen.
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Re: Wer informiert den Verlader (GGVSEB)?
Claudi
12.01.2023 08:43
Hallo ,
lt. GGVSEB §18(1)1 Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen, mit der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im Binnenschiffsverkehr selbst befördert, ........... schriftlich oder elektronisch hinzuweisen. Ist jetzt nicht so, dass ich die GGVSEB nicht gelesen hätte diesbezüglich... " wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt worden sind, den Verlader" Wenn aus Produktion/ Lager ohne VT-Wechsel "einfach nur" auf Straße verladen wird, greift dieser Passus nicht.
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Re: Kanister auf Palette mit Folie (Umverpackung)
Gerald
10.01.2023 13:02
Hallo Stefan, klar verhindern Ausrichtungspfeile nicht das Stapeln. Aber ich bin davon ausgegangen, das die Kanister unter dunkler Folie sind, und man die Konturen der Kanister erkennen kann. Ist auf dem Kanister eine Platte und dann die dunkle Folie, dann kann man beladen nur hoffen, da niemand eine Palette drauf setzt.
Vieleicht habe ich mich etwas Unglücklich ausgedrückt. Aber wenn ich so auf meine Bildersammlung auf meinen Rechner sehe, gibt es Sachen, die Eigentlich nicht möglich sind, aber trotzdem vorkommen. In der Gela waren sonst immer gleich auf Seite 2 ein Bild aus der Praxis, wo man nur noch den Kopf schütteln konnte, aber der Bildersteller ist nun in Pension, und da kommt man wohl nicht mehr so leicht an sollche Bilder. Schade!!!
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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Klas
von paul - 25.01.2023 10:17
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