Re: SÜG: Unternehmen mit sicherheitsüberprüften MA?
M.A.T.
05.02.2026 13:28
Nur ein Krankenhaus... da merkt man doch schon, dass die Erfinder dieser Vorschriften keine Vorstellung davon haben, wen das alles betrifft. Krankenhäuser, Entsorger, Speditionen, Fuhrunternehmen von groß bis klein (selbst selbstfahrende Unternehmer, also 1-Mann-Betriebe), Betreiber von Betriebstankstellen mit Benzin, Betreiber von Flüssiggastanks für Stapler/ Heizung...
Paßt genau zu den Diskussionsthemen bei der öffentlichen Anhörung sowie zu der Tatsache, daß weder die Fachministerien (Bund/Länder) noch die Fachverbände eingebunden waren. Ganz so wie vor einigen Jahren bei der fachlich wenig plausibel erscheinenden Ausweitung der Kl.1-Terrorgüter. Ob eigentlich die jetzt zuständigen (siehe Zitat oben) Behördenmitarbeiter sicherheitsüberprüft und fachlich geeignet wären ggf. die Inhalte eines Sicherungsplanes zu bewerten, über dessen bloße Existenz hinaus? Ich hoffe es. Gruß M.A.T.
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Re: Gaspatronen <50ml mit Formiergas 95/5
Claudi
05.02.2026 07:02
Hallo Claudi,
ok. Da Abschnitt 6.4.4 IATA-DGR keine Volumenuntergrenze nennt, sondern lediglich ein maximal zulässiges Volumen (1000 ml) festlegt, bin ich davon ausgegangen, dass die dort genannten Anforderungen grundsätzlich für alle unter die IATA-DGR fallenden Gasdruckgefäße einzuhalten sind – unabhängig davon, ob das Volumen unter 50 ml liegt. Das denke ich ja auch. Aber sicher bin ich mir nicht, da A98 von den Vorschriften entbindet. Henne-Ei-Problem. Zählt SP A167 bzw. 6.4.4 trotzdem und wird danach entbunden oder schon vorher? Rein vom Sicherheitsgedanken würde ich sagen: 6.4.4 gilt trotzdem, damit das "Ding" erstmal offiziell eine Gaspatrone sein kann (Bau/ Prüfung) und dann kann man diese Gaspatrone über A98 freistellen.
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Re: Schreibweise Algerien im DGD
DJSMP
03.02.2026 14:23
Hallo, immer wieder interessant, welche sicherheitsrelevanten Interessen bei sog. Checkern anzutreffen sind. "Fly the friendly skies" war halt mal. M.A.T. Das war bei Gefahrgut im Luftverkehr noch nie so. Als ich 2002 mit der Thematik begonnen habe, wurde noch abgelehnt, wenn Kommas fehlten. Wir nehmen die Schreibweise in D.1 im englischen Buch.
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Re: Fragen zur Gb-Prüfung IHK
Gerald
29.01.2026 13:27
Hallo M.A.T., sehr interessantes Beispiel, aber ob man das übernehmen sollte, das habe ich in meinem Beitrag verneint. Aber andere ADR-Länder nutzen die Festlegungen im ADR aus. Ich weiß, dass wir das Thema hier schon mal hatten, zu mindestens glaube ich das. Aber über suche im Forum habe ich nichts gefunden, könnte aber auch mal in der Gela oder anderen Fachzeitschrift was gestanden haben. Ist Schade, dass in meinem Archiv auch kein Verweis vorhanden ist. Aber vielleicht hat ein anderer Teilnehmer darüber noch Unterlagen, in welchen diese Variante in Deutschland nicht übernommen wurde. Nachtrag:Nach langen Suchen habe ich noch was gefunden. Es gab hier im Forum eine Frage zu ADR Bescheinigung für Klasse 6.2, in diesem Beitrag ging es zwar um Klasse 6.2, aber die Antworten dazu zeigen das Problem im Bezug der Einschränkung auf eine Klasse dar.
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Re: Abfall-Entsorger ändert Deklarierungen - illegal?
TRGS520Sammler
29.01.2026 09:55
Situation 1: Wir entsorgen derzeit einen korrosiven Stoff über AVV 06 01 01 "Andere Säuren". Nun hat ein Entsorger vorgeschlagen, dass wir von 06 01 01 auf die AVV 11 01 05 "Saure Beizlösungen" wechseln sollten, da hier mehr Deponien angefahren werden können und die Entsorgung somit flexibler ist. Die 11 steht eigentlich für Oberflächen-Behandlungen. Unser Abfall kommt aus keiner Oberflächen-Behandlung, gemäß dem Entsorger ist es aber ebenfalls zulässig, wenn der tatsächliche Abfall/Inhalt dem ebenbürtig ist. Von meiner chemischen Expertise kann ich auch absolut nichts erkennen, weshalb es nicht ebenfalls von diesem Ursprung kommen könnte, wir haben ihn nur anders erzeugt. Ist diese Situation somit legitim? Gemäß Entsorger passt es, solange der Abfall selbst chemisch vergleichbar ist.
Da die Einstufung nach Abfallschlüsselnummer herkunftsbezogen ist, und der Abfall nichts mit der Oberflächenbehandlung zu tun hat, passt der Schlüssel auch nicht. Ich kann den Vorschlag des Entsorgers nachvollziehen. Manchmal gibt es perfekte Entsorgungswege, zu tollen Konditionen, wenn nur der Abfallschlüssel passen würde. Geht aber nicht immer. Fakt ist, dass der Abfallerzeuger für die Wahl der Schlüsselnummer verantwortlich ist, und wenn die Behörde vor der Tür steht, muss der Abfallerzeuger sich erklären. Nicht der Entsorger. Guten Morgen, zu Punk 1. Mehr kann ich von meiner Seite nicht hinzufügen. Der Erzeuger ist für die Deklarierung nach AVV und ggfs. der Gefährlichkeit verantwortlich. Die AVV gibt vor wie eingestuft werden muss und kann im Zweifel mit und nach Absprache mit der Behörde eine anderweitige AVV-Nr. in Erwägung ziehen. Aus der Praxis wollen die Entsorger btw. die Sammler gerne eine für Sie passende AVV anwenden, aus flexibiltät oder kostengründen. Spricht allerdings ja nicht nach dem Gedanken des Verordnungsgebers. Weshalb die 11er nicht passen könnte: a) Herkunft, wie vom Ersteller beschrieben und b) weitere Inhaltstoffe, wie z.B. Schwermetalle, die bei der Oberflächenbehandlung als Beize gerne in die Abfalllösung übergehen. Einfaches Beispiel aus der Praxis: Sind Spraydosen mit Restinhalten 160504* oder aber 150110* ... da könnte man jetzt sagen: "Kommt drauf an, was die Behörde möchte..." Niedersachsen gerne 160504, Hessen gerne 150110... *Räusper* PS. 06 01 01* sind allerdings Schwefelsäure und schweflige Säuren. denke du meinst: 06 01 06* Grüße Maik
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Übersetzung must/shall in 1.2.3.2
Eva
29.01.2026 09:45
Liebe Foren-Nutzer,
von der IATA habe ich eine E-Mail erhalten, die die Übersetzung unter 1.2.3.2 bemängelt. Die Übersetzung ist korrekt, da in der deutschen Sprache, die in den offiziellen deutschen Vorschriften verwendet wird, das englische Wort „shall“ korrekt mit „muss“ übersetzt wird.
Es gibt keine zwei Übersetzungen dafür, da die Übersetzung für „shall“ identisch mit der Übersetzung für „should“ wäre. Und das wäre absolut irreführend. Auch in allen von der EU übersetzten Texten wird das Wort „shall“ offiziell mit „muss“ ins Deutsche übersetzt.
Gute Zeit, Eva Glimsche
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VA 473 UN 1328 falsch. Richtig UN 1378
Eva
29.01.2026 09:41
Liebe Forum-Nutzer, wenn es einen 2. Zusatz zu den IATA DGR 2026 gibt, dann wird dieser Fehler darin behoben werden.
In der Verpackungsanweisung 473 wird die UN 1328 genannt. Diese ist dort falsch. Richtige UN-Nummer ist dort die UN 1378.
Alles Gute,
Eva Glimsche
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Re: Beförderungspapier für Gasflaschen
Phi_l
29.01.2026 09:07
Hallo Dieter,
hier kann man wählen, die RSEB verweist unter 5-18 ja auf "Art der Verpackung wie in Kapiteln ... bezeichnet" und "Zulässig sind auch in Regelwerken verwendete Bezeichnungen". Und in Kapitel 6.2 wird von "Druckgefäß" "UN-Druckgefäß" "Flasche" "UN-Flasche" und in den Normenverweisen auch von "Gasflaschen" gesprochen, also wären alle diese Begriffe meiner Ansicht nach zulässig.
VG Phil
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Re: Namentlich genannte Geräte + Lithiumbatterien
M.A.T.
27.01.2026 16:05
Ich wollte darauf hinaus, dass man nicht ableiten kann, dass, wenn nix dabei steht, etwas erlaubt ist oder gar ignoriert werden kann. Zu z. B. UN2857/ UN3358 mit Lithiumbatterie steht nix geschrieben. Dürfen sie drin sein? Falls ja: Grenzen, Zustand, Prototypen oder nur Serienbatterien? Meine Lesart ist: dazu fehlen Regelungen/ Aussagen.
Grundsätzlich stimme ich natürlich zu denke nur, daß meine Argumentation - solange alle Bedingungen für die jeweilige Gerät-UNNR eingehalten sind - das Fehlen weiterer Bedingungen kein Verbot sondern einen Spielraum darstellt. Natürlich im Rahmen dessen was 2.1.5.2 zu 38.3 schreibt und mit Ausnahme der Gegenstände die in Tab. A genauer beschrieben sind. Aber eben auch nicht mehr. Bin kein Jurist und würde mich freuen, dazu von einem solchen hier was dazu zu hören. Gruß M.A.T.
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Re: Flammpunktangabe in der IMO
Claudi
27.01.2026 13:04
Zumindest sehe ich aktuell viele IMOs, in denen trotz identischer Klassifizierung (keine Klasse 3 sondern 8) mehrere Eintragungen erfolgt sind, weil es sich aus Versender-Sicht um verschiedene Produkte handelt. Stört die Reedereien gar nicht.
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Re: Abfallfeuerlöscher UN1044 und SV 594
Gerald
27.01.2026 13:00
Hallo DJSMP, Die Aussage von BUW von der BAM war eindeutig: Der Begriff "Verpackung" nach ADR bedingt eine (allseitige) Behältnis- und andere Sicherheitsfunktion. Dies sei bei einer nach oben hin offenen Verpackung wie bei KLT oder Gitterboxen nicht gegeben. Und wenn mir das meine zuständige nationale Behörde so sagt, halte ich ich dran. :-) Dann muss man das so akzeptieren, das Bild habe ich aber vor sehr langer Zeit gemacht und da habe ich auch noch nicht in Bayern gewohnt. Ich habe die Folie mal überarbeitet und ich denke das es so besser passt. Danke für den Hinweis.
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Re: Jahresbericht und Daten aus der Software
Michael
27.01.2026 07:32
Hallo,
wenn man SAP ein wenig intensiver kennt und weiß wie es aufgesetzt wird, kann man nachvollziehen das diese Auswertung nicht Trivial ist. Da spätestens hier auch schon sehr viel kundenspezifische Anpassung vorhanden ist, wäre wohl jeder Bericht eine Entwicklung für den Kunden. Dieser scheut sich wohl auch, die Kosten dafür zu tragen, braucht man es ja nur 1x im Jahr.
Das ganze habe ich aber mit einem Query innerhalb eines Tages gelöst und dann steht es für die Zukunft zur Verfügung. Es kann sein, dass man es vielleicht mehrmals im Jahr laufen lassen muss, je nachdem wann die aktiven Sendungsdaten in die Archivdateien umgelagert werden.
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Re: LQ
DJSMP
23.01.2026 12:27
Der Landverkehr (ADR/RID) ist der einzige Verkehrsträger, der bei LQ kein Beförderungspapier möchte. Hat sicher auch mal ne Lobby dagegen gekämpft.
Ich kenne es auch so, dass bei den meisten Beförderern auch bei LQ Straße die Gefahrgutangaben vollständig eigegeben werden müssen. Macht auch Sinn!
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Re: Container mit batteriebetriebenen Fahrzeug
exag
23.01.2026 09:30
@ Nicole,
zur Info: im Amdt 43-26 wird die SV 405 gestrichen und unter die SV 962 komt folgende Fußnote: "Note: When transported in a cargo transport unit (CTU) the placarding requirements of chapter 5.3 apply, regardless of whether the vehicle is packaged or unpackaged." Freiwillig ab 01.01.2027, verbindlich ab 01.01.2028
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Interpretationen Jan 2026
M.A.T.
22.01.2026 09:57
Grüß Gott zusammen
1. Zu grenzflächenaktiven Stoffen erklärt Auslegung 25-0083, daß damit alle amphiphilen Stoffe gehören, die in Flüssigkeiten die Oberflächenspannung verringern. Dies wird zu einer Anfrage betreffend UN 2927 geantwortet. Gemeint ist dagegen nicht die Eigenschaft der Stoff, dermale Aufnahme zu beschleunigen. Für solche Stoffe obliegt dem Versender (shipper) das Klassifizieren nach § 172.101(c)(10) des 49 CFR.
2. In Nummer 25-0098 wird dargelegt, warum ein Abfall mit Gefahreigenschaften, der kein "gefährlicher Abfall" nach EPA ist, dennoch als Gefahrgut zu klassifizieren und befördern ist. Betroffen sind in diesem Fall Bleibatterien mit UN 2795 sowie UN 3480. Die richtige Versandbezeichnung (PSN) darf auch nicht durch einen nachgestellten Zusatz nach Abfallrecht modifiziert werden, sondern muß wie in Europa nach dem GG-Recht benannt werden. Ein entsprechender Hinweis kann jedoch abseits des PSN an anderer Stelle im BP aufgenommen werden. Interessant finde ich, daß diese Diskussion auf beiden Teichseiten aufkommt.
Gruß M.A.T.
Nachtrag, ganz aktuell vom 20.1.26 Die Nummer 25-0117 erklärt, warum eine "non-bulk"-Verpackung nach § 173.227(b) für UN 1838 zulässig ist, auch wenn sie im IMDG-Code (P602) nicht erwähnt wird und keine explizite Zulassung (CAA - competent authority approval) der zuständigen (US-)Behörde vorliegt. Grund ist, daß die US-Vorschriften diese Umschließung zulassen und damit praktisch die CAA darstellen. Siehe dazu auch 4.1.3.7 IMDG-Code.
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