Re: UN1950 Kuwait nach Deutschland
M.A.T.
17.07.2026 08:59
Hallo Morris 99, da sich seither an den Grundlagen für die Luftbeförderung nichts wesentlich geändert hat sollte dieser frühere Faden alles notwendige enthalten. Um die GG-Vorschriften im Luftverkehr kommen Sie nicht herum, und falls eventuell technische oder lizenzrechtliche Gründe den Import nach EU verhindern wäre das eine weitere Hürde und unbedingt vorher zu klären. Gruß M.A.T.
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Re: Entsorgung "infekter" Abfälle, richtig oder nicht?
Bergmannsheil
14.07.2026 09:12
Hallo, Abfall mit Erregern wie MRSA, Sars-Covid 19, Influenza, Noro Viren können nach LAGA als AS 180104 eingestuft werden und können damit mit dem Siedlungsabfall entsorgt werden. Dies passt, da man weiß, dass die meisten Abfälle mit diesen Erregern nun mal in Privathaushalten entstehen und dort bei der Entsorgung über den Hausmüll keine - zusätzlichen - Probleme machen. Richtig ist, die Arbeitsbedingungen des Entsorgungspersonals zu berücksichtigen. Das verstehe ich soweit und macht Sinn für mich. Siedlungsabfälle werden aber für gewöhnlich nicht verdichtet - unsere Presse hingegen schon. Die LAGA selbst untersagt das verdichten von Infektiösen Material. Wie bekomme ich das unter einen hut? Auch Siedlungsabfälle aus Haushalten werden verdichtet, nämlich im Rotortrommel-Sammelfahrzeug. Es gibt für diesen Bereich natürlich Bewertungsgrundlagen für die Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV. Diese können auch für krankenhausspezifischen Müll AS 180104 herangezogen werden. Wenn man dogmatisch nach Klasse 6.2 klassifiiziert, würde jedes Taschentuch, in das man hineingeschnuft hat, als UN 3291 zu klassifizieren sein. Aber wer packt das nicht in den Hausmüll? Siehste. Da für privatpersonen das ADR in diesem Fall nicht greift, halte ich diese Aussage für etwas Überspitzt  , aber ich musste dabei schmunzeln - danke Die meisten Abfälle AS 180104 sind aber mit denen aus Haushalten vergleichbar: Taschentücher, Pflaster, Verbände, Tamponagen, Inkontinenzunterlagen. Die richt gefährlichen Sachen (Pest, Pocken, Cholera) sind AS 180103 = UN 3291, z.B. Ebola UN 3549. Aber auch die gehen in eine (zugelassene) Hausmüllverbrennungsanlage. Bei 800 C überlebt kein Mikroorganismus. Der einzige Unterschied ist, dass die Behälter mit AS 180103 direkt per Behälteraufzug unzerstört in den Ofen gehen.
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Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7
Phi_l
14.07.2026 08:44
Da kann ich aushelfen, die entsprechend markierte Anweisung (zumindest was die geschlossenen Fenster anbelangt) wurde mir damals auch von einem irritierten Kollegen übersand und dann irgendwann von Linde wieder offline genommen bzw. revidiert. Auch schien es sich um eine Anweisung zu Handeln, die spezifisch Linde Österreich erstellt hatte und daher vielleicht in Deutschland weniger weit verbreitet war.
Nichts desto trotz, eine solche Anweisung gab es tatsächlich, ist aber mittlerweile zurückgezogen.
LG Phil
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Re: 16. GG-ÄndV anhängend
Gerald
10.07.2026 11:03
Heute wurde im Bundesanzeiger die Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen veröffentlicht. Es betrifft aber nur die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) und die Gefahrgut-Kontrollverordnung (GGKontrollV), interessant finde ich hier die Anlage 1 Prüfliste für Straßenkontrollen, welche bestimmt gut in der Ausbildung bzw. beim Erstellen von Checklisten hilfreich ist.
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Re: Feuerwerk - große Beschlagnahmung
Gerald
09.07.2026 17:59
Hallo M.A.T., das Beispiel von Claudi ist ja nicht schlecht, aber ich habe da so meine Bedenken im Bezug des ersten Versuches, wenn ein Böller in der Hand los geht. Gut, man kann nicht erkennen, welche Kategorie der Böller ist, aber von einer Explosion in der Hand würde ich immer abraten. Denn es kann schon zu schweren Verletzungen führen, ist immer abhängig welche Faktoren mitspielen. Der erste Versuch soll leider zeigen, dass nicht so viel passiert, dass ist für den Ein oder anderem eine Einladung es mal zu probieren. Der zweite Versucht zeigt das Schlimmste, aber es ist ein Böller ohne CE-Zeichen. Nach §5 SprengG hat der Hersteller Konformitätsnachweis zu erbringen und die Feuerwerkskörper sind mit einem CE-Zeichen zu versehen. Siehe auch Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission vom 16. April 2014 über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese muss durch jeden EU-Staat ins nationale Recht umgesetzt werden, in Deutschland über das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe und Erste/Zweite und Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Natürlich gibt es bei der Umsetzung zwischen den Staaten schon unterschiede. Viele wollen es mal probieren, weil sie denken, da passiert schon nichts, aber zum Jahreswechsel sehen wir dann die Beispiele, aber auch in der übrigen Zeit. Ich würde damit immer den Aufdruck auf den Feuerwerkskörpern beachten und natürlich ganz wichtig, dass CE-Kennzeichen. Denn im §5 SprengG Absatz 3 steht: "Es ist verboten, nicht konforme Explosivstoffe oder nicht konforme pyrotechnische Gegenstände1. mit der CE-Kennzeichnung zu versehen, ....."Klar für die Ausbildung kann man solche Videos schon verwenden, weil man dann auch dazu Erläuterungen geben kann. Es gab mal vor viele Jahren von der BAM Videos, welche sehr Aufsagungsfähig sind.
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Re: Brand bei Entsorger
Claudi
09.07.2026 12:10
Die Brandursache ist allerdings noch unklar. Ich suche immer mal wieder für Schulungsunterlagen aktuelle Fälle heraus, in denen Lithiumbatterien die Ursache waren und da finden sich ganz leicht Meldungen, immer aktuell aus den letzten Wochen.
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Re: BK-2 Container vs VC2 mit AP2
M.A.T.
02.07.2026 09:16
Hallo, soweit ich es sehe ist für BK nach Spalte 10 nach der Spaltenerläuterung vorgesehen, daß a) Typen nach 6.11 und b) 7.3.1.1 a) und c) 7.3.2 verwendt werden dürfen. b) verweist auf 7.3.2 als zusätzlich zu beachtende Bestimmungen. Die UN 3175 ist 4.1, dazu stehen in 7.3.2 keine Bestimmungen. Nur wenn die VC-Codes aus Spalte 17 verwendet werden gilt 7.3.3 und damit die AP. Das sehe ich wie Sie. Darum kann ich aus dieser Konstellation keine Forderung nach Belüftung ableiten. Mal sehen, was die Kollegen hier noch schreiben und es vielleicht so sehen, daß 7.3.2 und 7.3.3 gleichzeitig angewendet werden müssen. Was aber aus meiner Sicht dem Sinn der Wahlfreiheit durch die gegebenen Alternativen widerspräche, weil in der Spaltenerläuterung zu 10 nur 7.3.2 genannt ist und 7.3.3 ausdrücklich auf Schättgutcontainer abstellt, die nicht 6.11 (und damit 7.3.2) genügen, also eine Alternative eröffnen. Gruß M.A.T.
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Re: PPWR und Gefahrgut
_cK_
01.07.2026 07:07
Hallo NRiv,
ich denke die Rechtslage ist sehr eindeutig: Wir "Lieferanten" von Gefahrgutverpackungen liefern eine neutrale, Standard-Industrieverpackung, die erst, wenn der Abfüller sein Produktlabel aufbringt, zur eigenen "Marke" wird.
Soweit eindeutig. Nicht mehr eindeutig, wenn der Abfüller ohne eigenes Produktlabel, also quasi nur in die Transportverpackung verpackt. Dann seid gemäß der Leitlinie "in der Regel" ihr der Erzeuger.
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Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
M.A.T.
29.06.2026 07:42
Hallo, Phi_I, danke für diesen Hintergrund. Eine spezifische Freistellung für einzelne Produkte sehe ich aus den bereits genannten Gründen als grundsätzlich problematisch und anwenderunfreundlich, schon wegen der resultierenden Lobbyarbeit ("Ich-will-auch-ne Freistellung"-Effekt) und der weiter wachsenden Unübersichtlichkeit. Dabei gibt aus meiner Sicht die Kombination aus Anwenderverantwortung (für das Klassifizieren) und 2.1.2.6 i.V.m. GGBefG bereits alles her, was man für die sicherheitstechnische Abgrenzung braucht. Zumal gerne übersehen wird, daß mit Ausnahme explosiver Eigenschaften die Klassifizierung eben nicht Sache des Gesetzgebers ist! Es wird immer nach Entbürokratisierung gerufen - mit ein bißchen Kompetenz und Mut zur Eigenverantwortung ist sie greifbar. Ich hoffe mal, daß zumindest bei der ECE die Schlankheit der Vorschrift Vorrang vor Einzeleingriffen hat. Ihre Einschätzung bzw. RSEB muß ich natürlich teilen - nationale Sonderlocken halte ich für kontraproduktiv, sicherheitstechnisch und vollzugspraktisch. Auch wenn ich Beispiele wie RSEB 2-5 oder ADR 2.2.2.1.5 mit der Begründung "Erfahrungswerte" für sinnvoll halte! Gruß M.A.T.
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Re: UN3394, VPG I - Gas Zylinder
DJSMP
18.06.2026 13:45
Wenn ich mir die P400 so durchlese und dementsprechend auf 4.1.3/ 4.1.3.6 stolpere frage ich mich, ob es, zumindest gefahrgutrechtlich, nicht doch ohne UN-Zulassung ginge, wenn die Druckgefäße der (anerkannten) Norm des Herstellerlandes China entsprechen. Natürlich müsste man das Berstverhältnis (2,00) noch prüfen.
Nicht, dass ich die Dinger hier haben möchte und sicherlich müsste man auch noch besprechen, was beim Endkunden damit passiert. Aber die Transportkette wurde ja schon angesprochen.
Die meisten deutschen Gasflaschen haben auch keine UN-Zulassung. Die haben eine Kennzeichnung nach 6.2.3.9 statt 6.2.2.7. Wohl aber sind sie TPED-konform.
Die angesprochenen amerikanischen Gasflaschen haben nach meiner Kenntnis keine UN-Zulassung und sind auch keinesfalls TPED-konform. Sie entsprechen aber dem 49 CFR. Dafür gibts 1.1.4.7 ADR.
Bei der BAM windet man sich auch eher um das Thema herum. Schließlich gibts noch 7.9.2 IMDG-Code... Schwieriges Thema...
Aber ich befürworte generell, wenn man das versucht, abzulehnen...
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