Re: Prüfung Gefahrgutbeauftragter
Hazardy
23.11.2025 13:29
Da Herr Holzhäuser mir die Zustimmung gegeben hat, seine Antwort hier zu posten, gerne die gesamte Antwort:
(...)
Zu den Fragen kann ich Ihnen folgende Antworten geben.
Bei der V 11 wurde im Fragenkatalog die UN-Nummer geändert:
Richtig wäre (müsste in der Onlineversion geändert sein):
Antwort: 55 kg P 003 mit PP 17
ℹ Fundstelle: Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID bzw. Kapitel 3.2 Gefahrgutliste IMDG-Code,
P003 in 4.1.4.1 ADR/RID/IMDG-Code, ADN verweist auf ADR
ℹ Hinweis: In Tabelle A Spalte 8 ADR/RID (ADN verweist auf ADR) oder in der Gefahrgutliste
Spalte 8 IMDG Code ist die Verpackungsanweisung P003 genannt. In Spalte 9a ist unter PP 17 die nicht bauartgeprüften Verpackungen aufgeführt. Dort ist der Wert von
max. 55 kg für Verpackungen aus Pappe angegeben
V 156
Die Antwort Unterklasse 1.1 ist richtig.
Ich muss mal nachhören, weil wir es als Korrektur für die Online Version vorgesehen hatten.
Danke für den Hinweis.
Bei den Fragen S46 und S47 kann ich die Antworten in der Online-Version wie folgt begründen:
In 8.6.4 sind die Tunnelbeschränkungscodes für die gesamte Ladung dargestellt.
Wenn es unterschiedliche Versandstücke mit unterschiedlichen Tunnelbeschränkungscodes gibt, ist deshalb dann nach 8.6.3.2 ADR immer der restriktivste Tunnelbeschränkungscode anzuwenden.
Das ist dann für diesen Fall für die Beförderung der Versandstücke der Tunnelbeschränkungscode (E). Deshalb wäre die Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten aber durch Tunnel der Kategorie D erlaubt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen.
Herzliche Grüße
Jörg Holzhäuser
_________________
Grüße Hazardy
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Re: Drohne betrieben mit Lithium Ionen Batterien
Claudi
21.11.2025 07:48
Genau so.
wenn man damit Güter oder Personen befördern kann: UN3556
wenn man das nicht kann: UN3481
Ich hatte es letztens mal mit einen Vehikel nach Art "Flugtaxi" zu tun (wobei der Pilot irgendwo am Boden sitzt oder das ein Computer steuert, kA), das war völlig eindeutig ein UN3556.
Drohnen als "Spielzeug", mit Kameras, Messgeräten oder gar Militärdrohnen (die was abwerfen, abschießen oder so) sind UN3481. Die Kamera/ Messgeräte oder Munition bei Kampfdrohnen sind ja keine beförderten Güter: man lädt sie nicht auf, fliegt sie von A nach B und lädt sie wieder ab, um am Ziel damit etwas zu tun oder sie ggf. weiter zu befördern.
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Re: Karte Tunnelreglungen nach ADR
Gerald
19.11.2025 15:31
Hallo Peter, vor allem die Verlinkung auf den Beitrag von 2009 zum Rennsteigtunnel. Damals habe ich mich noch nicht so intensiv mit Gefahrgut beschäftigt. Leider wird das irgendwann zu einem Problem, für die welche noch nicht so lange in der Gefahrgutwelt unterwegs sind. In den letzten Jahren gehen immer mehr, welche schon sehr lange in der Gefahrgutwelt unterwegs sind, aus diesem Geschäft raus, und damit natürlich Ihr Wissen, Dokumente welche sie auf dem Rechner bzw. Laptop hatten u.s.w., und dies kann man auch schlecht weiter geben, da gibt es noch die Copyright. Und wenn ich ehrlich bin, kann ich nicht sagen, wo her ich die Bilder habe. Weil das in der damaligen Zeit nicht so eine Rolle gespielt hat. Am Anfang der Tunnelreglungen gab es eigentlich zwei Staaten, welche einen anderen Weg einschlagen wollten, was ja auch möglich war, und das war Österreich und die Schweiz. Österreich war zum Beispiel ein Vorreiter im Bezug der Vehicle Hot Spot Detection, das System wurde zu Erst am Karawanken-Tunnel eingeführt, mittlerweile gibt es das z.b. auch am Engelbert-Tunnel in Deutschland, Gotthard in der Schweiz, Mont Blanc in Frankreich, Bergen in Norwegen u.s.w. Klar möchte ich schon noch in der Gefahrgutwelt mitmischen, auch wenn es welche gibt, die der Meinung sind, ich sei dafür zu alt. Aber so lange es mir Spaß macht, werde ich schon noch aktiv bleiben. Aber es wir eben eines Tages soweit sein, dass auch auf meinem Rechner "Format C" eingeben muss. Aber zurzeit werde ich hier im Forum schon noch aus meinem Archiv was schreiben, wenn es zum Thema passt. Es ist ja nicht so, dass es bei den Tunnelreglungen keine Änderung geben wird, so wie es aussieht kommt im ADR 2027 ein neuer Tunnelbeschränkungscode auf uns zu, nachzulesen in der INF.17 117.Tagung Genf, 6.-8. Mai 2025 Anmerkungen zum Dokument ECE/TRANS/WP.15/2025/3 zur Beförderung von Gütern mit Klassifizierungscode 1.4S in Tunneln der Kategorie E. Der Vorschlag kommt von der Schweiz und wurde von der Frankreich mit der INF.17 vorgeschlagen, es betrifft 1.4S und der neue Code "E1000-" soll kommen.
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Re: Brückenkollision Baltimore am 26.3.24
M.A.T.
19.11.2025 12:15
Hallo, im neuen Untersuchungsbericht wird nun der Auslöser für den Unfall beschrieben. Es war ein Kontaktdraht, der wegen einer falsch placierten Markierungshülse nicht weit genug in das Unterbrechergehäuse hineinreichte und darum keinen korrekten Kontakt herstellen konnte. Quelle. Gruß M.A.T.
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Re: Gefahrzettel witterungsbeständig?
Phi_l
18.11.2025 13:41
Und um die Sache komplett abzurunden sei hier auch auf die RSEB hingewiesen, welche das auch nocheinmal explizit für Umverpackungen klarstellt:
5-1.3 Durch den Bezug auf Kapitel 5.2 in Unterabschnitt 5.1.2.1 Buchstabe a (ii) besteht eine Verknüpfung zu dem Unterabschnitt 5.2.1.2 und den Absätzen 5.2.2.2.1.6 und 5.2.2.2.1.7 und somit gelten die Anforderungen hinsichtlich der Lesbarkeit und Witterungsbeständigkeit auch für Umverpackungen.
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Re: UN 3363 Klimakompressor
Andreas_K
17.11.2025 12:19
Wie MAT schon sagt: ein Klimakompressor ist wahrscheinlich keine UN3363.
Für Klimakompressoren komme UN3358 (nicht entzündbares Gas) oder UN2857 (entzündbares Gas) in Frage Kleine Korrektur: nicht entzündbar / entzündbar verwechselt. :-)
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Mikroplastik
M.A.T.
13.11.2025 19:49
sollte nach diesem Vorschlag von Versicherern als Gefahrgut eingestuft werden. Als Argument dienen die bislang bekannten Umweltschädigungen durch den Eintrag in das marine Ökosystem. Es wird auf ein Urteil des obersten srilankischen Gerichts zum Untergang der X-Press Pearl 2021 verwiesen, das einen Schadenersatz von 1 Milliarde US $ festlegte. Gruß M.A.T.
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Re: Chemie und Sicherheit neuer Batterien
M.A.T.
12.11.2025 13:11
Hallo, darum find ich gut daß die BAM sich das anschaut. Mit den bisherigen Liba hat es schon genug Überraschungen gegeben. Das sieht man an den dauernden Änderungen der entsprechenden Bestimmungen in allen VT. Vielleicht gibt es darauf wieder Stimmen, die für eine Klassifizierung anhand der Gefahren argumentieren. 4.2 mit 4.3 kämen mir in den Sinn. Gruß M.A.T.
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Re: Freistellung Transport von E-Bikes
Marc_P
12.11.2025 08:35
Guten Morgen, danke für eure Antworten. Die E-Bikes sollen unverpackt befördert werden (Akku eingebaut), daher fällt die Kennzeichnung weg. Ich denke auch, gesunder Menschenverstand hilft da weiter. Wenn der Akku bestimmungsgemäß im E-Bike sitzt, sollte die Freistellung greifen.
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Re: Schulungspflicht pyrotechnische Gegenstände
BGG_17
07.11.2025 16:06
Hallo Zusammen,
ich wollte noch einmal ein Update geben und auch wie es zu diesem Thema bei uns gekommen ist (auch wenn es nicht mehr ganz zum Thread passt), einfach nur weil mich der Hergang sehr ärgert, sodass sich auch andere ein Bild davon machen können.
Die Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtung wurde bei uns bislang immer unter der UN 3268 - Sicherheitseinrichtungen, elektrische Auslösung (Kl.9) angeliefert. Mit der Änderung auf 2025 kamen UN 0514 und UN 3559 - Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtungen dazu. Gemäß 2.1.3.6 ist es hier richtig und erforderlich, dass auf eine der beiden neuen UN-Nummern umklassifiziert wird. Nun kam das Packstück mit Kl. 1.4S Kennzeichnung bei uns an (gem. UN 0514) und es ist bei uns auf Klärung gegangen (erste Lieferung eines Klasse 1 GG, deshalb hier auch die Frage ob wir etwas nach anderen Regularien beachten müssen). Zulieferer wurde kontaktiert und er hat darauf beharrt, dass es UN 3268 ist (Zulieferer ist hier wie zu erwarten nicht der Hersteller), auch das Datenblatt hatte immer noch UN 3268 notiert. Wie es beim Zulieferer mit 1.4S Kennzeichnung rausgehen konnte, aber nicht in seiner Dokumentation so hinterlegt ist, führe ich auf bloßes "so wie es reinkommt geht es ungesehen raus" zurück.
So wie ich das richtig verstanden habe ist es vermutlich bislang noch in Kl. 1, da aufgrund der Änderung bzw. das hinzunehmen der SV 407 (noch) kein Test durchgeführt werden konnte. Sobald dieser durchgeführt wurde wäre es dann UN 3559.
Ich möchte hier nochmal an die Eigenverantwortung und kontinuierliche Gegenprüfung der Zulieferer (insbesondere wenn sie nicht selbst der Hersteller sind) plädieren. Vielen Dank für eure Unterstützung bei diesem Thema. LG
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Re: ADR 2027
Gerald
07.11.2025 14:41
Hallo, von der 19. TAGUNG der Gemeinsamen RID/ADR/ADN-Tagung in den Jahren 2024 und 2025 und von der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses in den Jahren 2023 und 2024 angenommene konsolidierte Texte. In diesem Dokument sind die Änderungsentwürfe zum RID zusammengestellt, die von der Gemeinsamen RID/ADR/ADN-Tagung bei ihren Sitzungen in den Jahren 2024 und 2025 und von der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses in den Jahren 2023 und 2024 angenommen wurden. Auf Seite 48 findet Ihr die Änderungen zum Unterabschnitt 5.4.3.4 "In den Tabellen auf den Seiten 2 und 3 der schriftlichen Weisungen folgende Änderungen vornehmen:"Das befrifft ja teilweise auch das ADR.
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Re: Neuerung SÜG/ SÜFV - betrifft Sicherungspläne
M.A.T.
06.11.2025 08:43
Vielleicht ist das ja der "nudge" zum Bürgergeld? Ein Kritikpunkt ist da relevant: Wenn für einen neuen MA die Überprüfung 9 Monate dauert und die Firma in der Zeit natürlich keinen Arbeitsvertrag schließen kann, ist der woanders bevor das Ergebnis überhaupt da ist. Und was ist, wenn auf einmal die Ex des Geschäftsführers irgendeiner Behörde bedenklich erscheint - darf der dann kein GG mehr fahren lassen? Die Bereitschaft, sich mit GG zu befassen, wird durch solche Modernisierungen bestimmt gefördert. Aber nun wieder zurück zum Tagesgeschäft. Frohes Schaffen. Gruß M.A.T.
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Re: Einstufung kosmet. Produkts mit 15 % Ethanol
Phi_l
04.11.2025 09:00
Hallo Georg,
die Antwort sollte in 2.1.3.3 ADR/RID/ADN zu finden sein.
So wie ich es verstehe ist das Ethanol mit "Nicht-Gefahrgut" gemischt, es enthält also nur einen in Kapitel 3.2 genannten gefährlichen Stoff und bleibt daher der Eintragung des namentlich genannten Ethanols zuzuordnen, da die Buchstaben a) bis d) entsprechend der Schilderung aus meiner Sicht nicht zuzutreffen scheinen.
LG Phil
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