Re: Klassifizierung (Blei, Kupfer)
Claudi
21.08.2025 14:56
So richtig ausgegoren ist die Sache noch nicht.
Falls die M366 nicht schnell durch D gezeichnet wird, zumindest.
Problem:
Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle gilt nicht als Stoff noch Gemisch oder Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 der CLP-Verordnung.
Es ist fraglich, ob, wenn keine konkreten Ökotoxizitätsdaten vorliegen, bezugnehmend auf ADR 2.2.9.1.10.5 eine Klassifizierung als umweltgefährdendes Gefahrgut vorgenommen werden muss oder darf, da ADR 2.2.9.1.10.5 auf die CLP-Verordnung verweist, diese aber Abfälle gleichzeitig ausnimmt.
Und die M366 spricht von metal alloys containing lead. Sind damit nur Legierungen gemeint oder auch Gemische (z. B. Erdaushub mit Blei)?
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Re: Klassifizierungskonzept Kosmetik
Claudi
21.08.2025 06:23
KI ist auch nicht gratis und selbst BASF macht deren Klassifizierung mit KI-Unterstützung, es sitzen aber weiterhin echte Menschen dran. Es hat lange gedauert, da was zu bauen. Nein, keine Lösung in dem Fall.
Sicherheit/ Compliance sind Bereiche, an denen ein seriöses Unternehmen nicht sparen sollte. Auf die Gefahrstoffeinstufung von Kosmetika kann man durchaus verzichten, solange es keine Aerosoldosen sind, aber GG-Klassifizierung muss trotzdem sein und bitte auch WGK prüfen für Deutschland. Lagerklasse braucht man auch (wobei 10-12 optional sind).
SDB werden beim Transport an sich nicht erfragt, aber bei Verzollung/ Import, ggf. wollen Reedereien sowas auch. Fehlende Infos erzeugen Verzögerungen, Mehrkosten (leider nicht quantifizierbar).
Das Argument gegen Sparmaßnahmen ist: Klassifizierung muss sein. Angaben über die Produkte sind nötig. Wer steht dafür gerade, wenn irgendwas zusammengerechnet oder "geraten" wird? Wer zieht sich den Schuh an? Der GF? Der Controller, der 10 Cent gespart hat?
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Prüfungspflicht des Beförderers von Kennzeichnung
WeissB
20.08.2025 07:34
Hallo,
ich habe gerade einen Streitfall zwischen Absender und Beförderer/Fahrer eines ADR Falls.
Im konkreten Fall wurde der LKW kontrolliert und bestraft, weil bei einer der Paletten Fisch+Baum gefehlt hat. Soweit, so unproblematisch.
Nun verlangt die Frächterei die Übernahme der Strafen durch den Absender mit der Begründung, dass der Absender nach 1.4.2.1.1. c) in der Pflicht ist, die Ware korrekt zu kennzeichnen und der Fahrer keine Verantwortung hat, die Ladung gegenzukontrollieren und gemäß 1.4.2.2.2 auf Beförderungspapier und konforme Kennzeichnung durch Absender vertraut.
Der Gefahrgutbeauftragte des Absenders hält dem entgegen, dass schon aus 1.4.2.2.1 a) hervorgeht, dass auch der Beförderer die Ware prüfen muss, da eine falsch gekennzeichnete Ware zwangsläufig nicht zur Beförderung zugelassen ist und sie daher nicht den Strafanteil des Beförderers übernehmen.
Das GGBG wiederholt hier auch nur den Wortlaut des ADR.
Meiner Meinung nach ist der reine Beförderer, der nicht auch Verlader ist, hier nicht in der Verantwortung, da das ADR explizit die Kennzeichnung der Fahrzeugs anführt, aber nicht die der Ware.
LG
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Re: UN 1759 IMO Trenngruppe
Claudi
19.08.2025 11:53
UN1759 kann vom IMDG-Code auch gar keine Trennguppe zugeordnet bekommen, weil sich dahinter sowohl saure als auch basische Stoffe oder andere verbergen können. Hier muss der Versender selbst zuordnen (ggf. 1, ggf. 18, ggf. noch was anderes je nach konkretem Produkt oder "gehört nirgendwo rein, keine Trennung nötig"*).
*dann, damit klar ist, dass die Trenngruppe nicht einfach nur vergessen wurde, wie von Jacob Madsen empfohlen der Hinweis segregation group non oder "segregation group not applicable" oder ähnlich sinngemäß
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Füllungsgrad bei Großpackmitteln IBC
mawada
19.08.2025 10:25
Hallo,
ich habe die Aufgabe für Stoffe und Gemische mit einer Dichte kleiner 1 die maximale Füllmenge zu errechnen und festzulegen. Mir liegen die Siedepunkte und die Dichten vor. Ausdehnungskoeffizienten sind nicht bekannt. Daher würde ich die Vorgaben aus dem Unterabschnitt 4.1.1.4 a) heranziehen.
Bei der Berechnung der Werte gibt es schon Diskussionen, ob dass Nennvolumen oder Überfüllvolumen bei der Berechnung der maximalen Füllmenge zum Tragen kommt. D.h. üblicherweise ist ein Kombinations-IBC UN31HA1/Y/... für 1000 Liter zugelassen. Je nach Hersteller und Ausführung habe ich schon Überfüllvolumen ab 1040 Liter bis 1060 Liter gesehen.
Wie geht Ihr vor?
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Interpretationen August 2025
M.A.T.
17.08.2025 09:04
Guten Tag 1. In Nummer 25-0063 wird geantwortet, daß Blut für (in diesem Fall Eigenblut-) Transfusionen gemäß § 173.134(b)(7) kein Gefahrgut der Klasse 6.2 ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es ansteckungsgefährlich ist. 2. Ebenfalls die Klasse 6.2 betrifft Auslegung 25-0044. Die Entscheidung zwischen Kategorie A und B gemäß 49 CFR § 173.134 ist unabhängig von der entsprechenden Aufzählung in den ICAO-TI. Die Aufzählung in den ICAO-TI hat nur Informationscharakter und ist nicht Bestandteil der US-Gefahrgutvorschriften. Aufgrund des wissenschaftlichen und biologischen Fortschritts kann sie nur Anhaltspunkte geben. Maßgeblich bei der Entscheidung des Versenders über die Kategorie sind vielmehr die Kriterien in $ 173.134. Das Virus in der Frage war ein "chimeric virus" und nicht aus Kulturen. Gruß M.A.T.
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Re: WGK bei Fertigprodukten
M.A.T.
15.08.2025 15:51
Hallo, Peter06 zu Ihrer Aussage
.....Umweltbundesamt stellt diese Daten in der Rigoletto-Datenbank bereit (Hinweis: ausdrückliche Suche nach „Gemisch“ ist nicht möglich)....
ist meine Erfahrung etwas anders. Die Fragmentsuche in der erweiterten Suche mit "gemisch" (groß oder klein) ergibt immerhin 180 Einträge. Natürlich sind das nur die national zentral erfaßten; alle Meldungen von Selbsteinstufungen an die örtlichen Wasserbehörden fehlen organisationsgemäß hier. Diese Einträge seit 2017 sind zwar nur ungefähr anderthalb Prozent der dortigen Menge, aber aus meiner Sicht ein Ansatzpunkt.
@Phillip: Gemisch oder Erzeugnis ist für einen normal denkenden Menschen keine Frage: Erzeugnis. Sie ist durch die Funktion, Form und Komponenten charakterisiert und nur so überhaupt nutzbar. Gruß M.A.T.
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Re: Kanister im Tankwagen
Gerald
12.08.2025 11:31
Hallo Michael, ADR 5.3.2.1.6 (Beförderung nur eines Stoffes) Ich kann diesen Absatz nutzen, natürlich mit seinen Auflagen, muss aber nicht! Siehe meinem Beitrag unter diesem Link!!! Ich hänge mal eine Datei an, es ist zwar eine andere UN Nummer, aber das ist ja nicht das Problem.
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Re: Welche gefahrgutrechtliche Funktion hat die Fa.
Gerald
11.08.2025 13:54
Hallo Peter, Danke für den Hinweis im Bezug GGVSEB (Anlage 2, 2.1c), aber bei der Klasse 1, bei der Klasse 4.1, 4.2, 4.3 (je VP I+II), 5.1 (VP I) und 5.2 bei Nutzung der Freistellung nach 1.1.3.1 c) (Handwerkerregel) ist das eher eine Verschärfung im Bezug der Menge in Deutschland, denn in Unterabschnitt 1.1.3.1c) steht: "...und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. " z.b. bei UN 3105 währen das nach Absatz 1.1.3.6.3 Beförderungskategorie 2 und damit nach Absatz 1.1.3.6.4 333 Punkte, da Faktor 3 (333x3=999) und damit wird die Höchstmenge eingehalten, aber eben über die Anlage 2 Ziffer 2.1c) sind es nur 1Kg (bei festen Stoff) bei der Nutzung des Unterabschnitts 1.1.3.1 c) und damit wird die Menge verkleinert!!!
Außerdem kann Möglichkeit 1 und 4 generell kombiniert werden.
Genau, aber das steht in Absatz 1.1.3.6.5.
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Re: UN 3480
fireman
09.08.2025 08:56
Hallo DJSMP, du hast vollkommen recht, der Versand der drei Batterien war mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Unser Kunde ist in der Abwicklung nicht immer einfach, und die Anforderungen haben den Prozess zusätzlich kompliziert gemacht.
Trotz dieser Herausforderungen haben wir es gemeinsam geschafft: Die Batterien sind nun erfolgreich auf dem Weg nach Hamburg.
An dieser Stelle möchte ich mich nochmals herzlich für eure Unterstützung und die sehr hilfreichen, ausführlichen Informationen aus dem Gefahrgutforum bedanken. Die Hinweise haben wesentlich dazu beigetragen, dass wir die Versandvorbereitungen reibungslos abschließen konnten.
Gruß
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Re: Imo für All packed in one
Nico
07.08.2025 07:05
VIELEN DANK für die Beispiele! Ich habe die IMO vorige woche noch neu gemacht (nachdem sich auch rausgestellt hat dass ich falsche Informationen bezüglich des Nettogewichts erhalten hatte und wir eigenlich verbaute Knopfzellen haben die nicht deklariert werden müssten (unter 1 g und verbaut). Wir haben sie dennoch auf die IMO genommen, da der Kunde nicht nur verpacken und die Kennzeichen entfernen wollte. Ich warte auf die Rückmeldung der Reederei. Aber für die Zukunft (oder falls ich nochmal eine Ablehnung erhalte) hilft mir das sehr weiter, vielen Dank! Lg Nicole
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Re: Bauartgeprüfte GG-Verpackung
DJSMP
28.07.2025 11:58
Als Ergänzung: Die P903 ADR fordert im Straßenverkehr derzeit keine Innenverpackung. Man könnte also Stand heute nur die Batterie in die Kiste werfen und das ist das Versandstück.
Ob das vergessen wurde oder so gewollt ist, sei einmal dahin gestellt. Für mich macht das jedenfalls keinen Sinn, weil sowohl die SV 188 schon für "kleine" Batterien eine Innenverpackung fordert als auch die PI 965 und 968 im Luftverkehr Innenverpackungen vorschreibt.
Ich würde die Batterien also immer in eine Innenverpackung packen (Folientüte, kleiner Karton, Einwickler,...) bevor die in die bauartgeprüfte Außenverpackung kommen.
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Re: Klassifizierung Gasproben
DJSMP
28.07.2025 11:51
In 2.2.2.1.5 ADR steht, was giftig ist, inklusive einer Formel. Damit geht es dann zu den Sammeleintragungen. Die Rangfolge giftig vor entzündbar kenne ich auch so. Allerdings fehlt mir im ADR gerade der richtige Ansatz. Im IATA-Buch steht es eindeutig.
Wenn wir nun wirklich von einer Gasprobe sprechen, dann sollte man das meiner Meiung nach auch so deklarieren, sofern die Gasprobe nicht unter Druck steht. Das Verzeichnis der Sammeleintragungen bei Klasse 2 spuckt mir mit dem Klassifizierungscode 7TF aus: UN 3168 GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G., nicht tiefgekühlt flüssig
Die Verpackungsvorschrift P201 lässt einige Varianten an Gasflaschen und auch an zusammengesetzten Verpackungen zu, wobei die Drücke extra gecheckt werden müssen.
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