Re: Anbringen von zusätzlichen Kennzeichen 6.5.2.2
DJSMP
12.06.2026 07:18
Wir hatten vor einigen Jahren ein ähnliches Problem, allerdings mit Stahlfässern. Bei denen hat die Bauartspezifikationsmarkierung nicht gepasst.
Abgesehen von den Regelungen der GGVSEB bin ich auch sonst wie Gerald der Meinung, dass das Problem der Hersteller lösen muss und nicht der Verpacker. Notfalls müssen die halt kurzfristig bei euch anrücken und nachbessern. Ihr habt doch eine gewisse Marktmacht... :-)
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Re: UN3129
DJSMP
11.06.2026 08:38
Hallo Feuerwalze,
was für eine Innenverpackung wird denn genutzt? Generell stellen wir Innenverpackungen aus Glas zusätzlich in einen Kunststoff-Beutel, der dann mit Vermiculite befüllt wird. Die Aussenverpackung wird ebenfalls mit Vermiculite gepolstert.
Bei Innenverpackungen aus Blech / Kunststoff, sparen wir uns das, da füllen wir "nur" die Aussenverpackung mit Vermiculite, so dass die Menge der Innenverpackung aufgesaugt werden kann.
Gruß Ralf Dann müsstet ihr aber auch zwei verschiedene Prüfungen gemacht haben. Einmal müsste die Pappkiste mit Innensack und einmal ohne geprüft sein.
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Re: Abfall mit Diethylether im Sommer?
JanRo
09.06.2026 12:09
Moin,
bei der UN1155 ist die P001 zugeordnet, wo auch Druckgefäße zugelassen sind. Die würde notfalls wohl auch hier gehen, weil nmK. Dieethylether bei 50 °C einen Dampfdruck von ca. 1,7 bar hat.
Temperaturkontrolliert zu befördern würde natürlich ein Umpacken ersparen; aber das muss ja nicht zwingend aus 2.2.3.2.2 ADR abgeleitet werden, da physikalischer Überdruck ja keine chemische Instabiliät bedeutet. Die gefährliche Zersetzung findet maximal in der Peroxidbildung statt, wenn die Kanister offen und unter Lichteinfluss gelagert und dann befördert werden. Der Ether wird ja wahrscheinlich über KOH oder NaOH gelagert, oder (@11010100112)? Dass eine Maßnahme (hier temperaturkontrolliert) zu treffen ist, könnte sich hier m.E. aus § 4 GGVSEB ableiten.
Alternativ könnte hier vielleicht noch eine Umverpackung mit Trockeneis gebildet werden. Das wäre vermutlich die einfachste Methode, auf nen ganzen Kühl LKW zu verzichten. Aber das wäre wohl auch nur bei kleineren Mengen praktisch.
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Re: Fehler bei UN 2030 im ADR?
11010100112
09.06.2026 11:48
Vielen Dank für die Info, ja ich frage tatsächlich wegen dem Selbsteinstufen.
Das wird bei uns vermutlich nie der Fall sein, da wir nur andere Chemikalien haben. Aber ich blättere manchmal einfach aus Interesse im ADR und schaue mir an, was als wie gefährlich (VG) eingestuft wurde. Da bin ich eben über Hydrazin gestoßen. Ich hatte gehofft, es gäbe meistens einfache Konzentrationsbereiche wie bei meinem Beispiel.
PS: Einfach nur mal laut gedacht: Dieser Stoff könnte zwar in seltenen Fällen als Abfall transportiert werden, aber müsste dann ggf. durch Vorhandensein von Mischungen ggf. auch anders eingestuft werden. Das heißt also UN 2030 sollte quasi immer einfach nur Hydrazin in Wasser sein. Daher kann also hier lediglich das Verhältnis zueinander variieren und dementsprechend kann auch nur das Verhältnis einen Einfluss auf die Ätzgeschwindigkeit (gemäß Klassifikation Klasse 8) haben. Es müssten also einwandfrei Konzentrationsbereiche angegeben werden können, in denen VG I oder II oder III gilt, da es ja sonst keinen Parameter gibt, der hier Einfluss nehmen kann. Andersherum gedacht: Wenn das nicht angegeben wird, müsste ja bei jeder Abfüllung immer vor Ort ein Test gemäß Vorgaben im ADR getätigt werden. Das wird natürlich nicht gemacht, weshalb dann doch sicher nach Konzentrationsgrenzen entschieden wird, die dann ja auch immer gleich sein müssten und damit im ADR enthalten. Da wundere ich mich nur gerade, wird für mich zwar sicher sowieso nie relevant, aber wollte ich mal einfach so ausformuliert haben.
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Re: Verpackungsanweisung IBC03
Gerald
04.06.2026 13:43
Hallo Ralf und Joo, ....ohmann, komplizierter geht´s nicht, wieso schreibt man das nicht in IBC03, wenn ich schon eine Verpackungsanweisung habe? :-) Nein das hat damit nichts zu tun. In meiner Präsentation für Gefahrgutbeauftragtenausbildung habe ich schon vor Jahren ein Fallbeispiel aufgenommen zu folgenden Thema. Der IBC von IPL Schoeller ist nach UN zertifiziert: 31HH1, nachzulesen unter dem LinkWas bedeutetet der Code 31HH1? Wenn man jetzt unter dem Absatz 6.5.1.4.3 in der Tabelle vierte Zeile, Spalte 2 nachschaut, wird man diesen Code 31HH1 nicht finden, wobei in der vierten Teile, ersten Spalte steht: HZ. Kombination mit einem Kunststoff-Innenbehälter a) (Hochgestellt) Am Ender der Tabelle steht: a) Dieser Code muss durch Ersetzen des Buchstabens Z durch einen Großbuchstaben gemäß Absatz 6.5.1.4.1 b) ergänzt werden, der den für die äußere Umhüllung verwendeten Werkstoff angibt.Einen weiteren Hinweis findet man im ADR Unterabschnitt 6.5.5.4 Besondere Vorschriften für Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter im Absatz: 6.5.5.4.1 Diese Vorschriften gelten für Kombinations-IBC zur Beförderung von festen oder flüssigen Stoffen folgender Arten: …… 31HZ1 Kombinations-IBC mit starrem Kunststoff-Innenbehälter für flüssige Stoffe; 31HZ2 Kombinations-IBC mit flexiblem Kunststoff-Innenbehälter für flüssige Stoffe. Dieser Code muss durch Ersetzen des Buchstabens Z durch einen Großbuchstaben gemäß Absatz 6.5.1.4.1 b) ergänzt werden, der den für die äußere Umhüllung verwendeten Werkstoff angibt. Die Lösung ist also:31 = starr für flüssige Stoffe H1 = für flüssige Stoffe, mit baulicher Ausrüstung H = für die äußere Umhüllung „Kunststoff“ Die Kursteilnehmer sollen diese Lösung selbst finden, damit sie mit dem ADR eine Lösung finden, gleichzeitig lernen sie dabei, wo sie im ADR die Lösung finden würden, so war mein Plan. Gleichzeitig muss man aber auch sagen, wer damals bei dem Unterabschnitt 6.5.1.4.3 am Ende der Tabelle diese Bemerkung "a)" eingefügt hat, Umgangssprachlich "Z" als Platzhalter, hat schon ziemlich weit im Voraus gedacht, denn zu der Zeit hat noch niemand daran gedacht, dass die äußere Umhüllung, wie bei meinem Beispiel aus Kunststoff sein kann. Das ist auf jeden Fall für die Hersteller eine Erleichterung, denn im ADR steht z.b. schon, welche Möglichkeiten man als äußere Umhüllung nutzen kann, ohne eine Änderung im ADR zu beantragen.
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Re: Bauvorschriften für Pappkartons mit LQ
Claudi
02.06.2026 18:02
Ja, LQ-Kartons müssen diese Wasserbeständigkeit haben.
Fragt nur quasi keiner danach und bei klassischen Kontrollen müssten die Kontrolleure das wissen und nach einem Nachweis fragen.
Aber mal praktisch gesprochen: Ware wird schon trocken gehalten, aus diversen Gründen. Wenn es jetzt keine Unfälle mit aufgeweichten Kartons gibt, ist das jetzt kein Thema, wo dringend Handlungs- oder starker Kontrollbedarf herrscht.
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Re: Neuerung SÜG/ SÜFV - betrifft Sicherungspläne
Claudi
27.05.2026 12:47
Nachtisch gefällig:
Prüfung klingt ja so wie, wenn bestanden dann gut...
Der Sabotageschutzbeauftragte muss auch sich ändernde relevante Gegebenheiten bei den überprüften zur Kenntnis bekommen, dass er notfalls reagieren kann. Dies wären z.B. auch Gehaltspfändungen und ähnliches. Ja absolut. Heirat, Scheidung, Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Privatinsolvenz, ggf. zukünftig Reisen in gelistete Länder, ... Und die SÜ2-Prüfung muss auch alle 5 Jahre (meine ich) wiederholt werden. Für geheime Geheimdienst-Mitarbeitende seh ich das alles ein. Für nen Empfänger von Benzin an einer Betriebstankstelle oder nen Container-Trucker oder jemanden, der 1.10-Güter speditioniert... nicht so wirklich.
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Empfehlung Schulungsanbieter
mawada
27.05.2026 09:08
Hallo!
Wir möchten eine Erlaubnis nach §54 KrWG als Sammler beantragen und müssen dazu neben anderen Unterlagen einen Fachkundenachweise nach § 9 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und §§ 4 und 5 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vorlegen. Vielfach wird dieses in Kursen für den Betriebsbeauftragten für Abfall integriert. Demzufolge sind wir nun auf der Suche nach einem geeigneten Anbieter. Wer kann Anbieter zu diesem Thema empfehlen?
Teils werden die Veranstaltungen als Onlinekurs angeboten. Macht die Teilnahme an einer Präsenzveranstaltung mehr Sinn?
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Re: Notfallrufnummer auf MSDS
Claudi
27.05.2026 08:58
Ich hab grad ein slownisches SDB vor mir und da stehen 3 Telefonnummern drin:
Die 112, eine des (deutschen) Herstellers und dann noch irgendeine andere mit Vorwahl von Österreich. Zusätzlich (!) stehen drunter noch die 24h-Transport Emergency Contact Nummern (eine für USA/ Kanada und eine für außerhalb der USA/ Kanada).
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Re: Handwerkerregel für Probenehmer?
DJSMP
24.05.2026 09:59
Meiner Meinung nach ist hier der zentrale Punkt, ob es sich wirklich um eine Beförderung im Rahmen der Haupttätigkeit handelt und ob sich alles in einem Unternehmen abspielt.
Wenn man nun argumentiert, dass die Haupttätigkeit z.B. die Prüftätigkeit ist und der Probenehmer dafür die Gasproben (zurück) ins Unternehmen zur Analyse befördert, dann sehe ich die Anwendung des 1.1.3.1 c) als möglich an.
Sofern es (nur) darum geht, einen "Shuttle-Service" zwischen dem Unternehmen, in dem die Probe gezogen wird und dem (ggf. noch externen) Prüflabor einzurichten, dann käme 1.1.3.1 c) für mich nicht in Frage.
Die Probe müsste meiner Meinung nach direkt im Unternehmen, das die Freistellung in Anspruch nehmen möchte, (weiter) verarbeitet werden. Die RSEB spricht einmal in Ziffer 1-1.2 davon: "Beförderungen zum Zwecke der internen oder externen Verteilung/Versorgung eines Unternehmens fallen nicht unter die Freistellungsregelung". Das steht auch im ADR.
Bei den Beispielen in Ziffer 1-4.1 ist außerdem vom "direkten Verbrauch" die Rede.
in Chemnitz ist ja der Vertreter des BLFA aus RLP regelmäßig anwesend, den ich persönlich sehr schätze. Oft geht mir das aber zu sehr auf die Seite der Industrie und es werden die Grenzen solcher Freistellungsregelungen regelmäßig verwässert oder verschoben. Und ob die sächsische Polizei den Sachverhalt vollständig überblickt, kann ich natürlich auch nicht einschätzen.
Ich habe die Unternehmen immer so beraten, dass zwar die Möglichkeiten des ADR ausgeschöpft werden aber Grenzen auch Grenzen bleiben und keine Graubereiche zur Anwendung kommen. Wenn sich beispielsweise jeder Kurierfahrer die Freistellung auslegt und eine andere Haupttätigkeit dazu findet, brauchen wir irgendwann in der KEP Branche kein ADR mehr. Die Lobby hat ja beim Verladerbegriff und LQ schon gut gearbeitet.
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