Re: Annahme defekter Verpackungen
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08.10.2025 15:40
Verstehe. Dann hatte ich es falsch verstanden: Ich darf garnicht die Annahme von beschädigtem Gefahrgut verweigern und muss stattdessen eine ordnungsgemäße Lagerung sicherstellen, sodass nicht noch mehr Unheil geschieht. Währenddessen kläre ich mit dem ursprünglichen Absender, wie zu verfahren ist, wobei dieser in der Verantwortung ist, da die Beschädigung nicht unser Verschulden ist.
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Re: Verladerpflichten nach § 2 Abs. 3 GGVSEB 2025
Phi_l
08.10.2025 08:04
Hallo zusammen,
ich interpretiere das wie Bergmannsheil, die Eigenschaft gilt immer bezogen auf die konkrete Beförderung, nur so ergibt es in meinen Augen auch Sinn. Sonst wäre ich ja auch Absender bei Beförderungen, bei denen ich nicht der Absender bin, nur weil ich bei anderen Beförderungen mal Absender bin.
Wenn man den Satz genau ließt steht in der GGVSEB ja auch "Verladevorgänge von ausschließlich [freigestellten] gefährlichen Gütern" -> Also bezogen auf den konkreten Verladevorgang bei dem dann nur freigestellte Güter verladen werden, und nicht "auschließlich Verladevorgänge von freigestellten gefährlichen Gütern" -> Dann wäre es im Sinne der Interpetation von M.A.T.
Der Sinn ist es ja bloß Klarzustellen, dass ich beim Verladen freigestellter gefährlicher Güter freigestellt bin, also auch im Hinblick auf die Verladerpflichten der GGVSEB. Wenn ich andere gefährliche Güter verlade, dann bin ich (bei diesem Verladevorgang) natürlich wieder ein ganz normaler Verlader.
Liebe Grüße Phil
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Re: Bau und Zulassung Fahrzeuge für Klasse 1
Gerald
07.10.2025 11:59
Hallo Dom, Und die Ausführung des Fahrzeugs als EX/II bzw. EX/III nur wenn es in Spalte 14 steht? Stimmt nicht ganz, der Eintrag in Spalte 14 betrifft Beförderung in Tanks und die Spalte 16 betrifft Beförderung in Versandstücken und da steht eben bei UN 0336 "V" (7.2.4) aber in Spalte 6 eben der Eintrag "651" und somit muss Du nur die Mengenbegrenzung in NEM bei Nutzung der Sondervorschrift 651 einhalten. Und im Bezug Unterabschnitt 1.1.3.6 hast Du Recht.
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Interpretationen Oct 2025
M.A.T.
04.10.2025 10:28
Grüß Gott, 1. Liba: PHMSA hat eine Frage zu den DGR beantwortet, indem sie Bezug auf die 2025/26er ICAO-TI nehmen. Danach ist der Ladezustand nur für die Antriebsbatterien festzustellen. Fundstelle dafür ist § 171.22 ff. Weitere Details in der Interpretation. 2. Zum Beförderungspapier erklärt 25-0103, daß es die Korrektheit nicht beeinträchtigt wenn dem mit § 172.201(a)(1)(i) mit (a)(1)(iii) und § 172.201(a)(1)(i) mit (a)(1)(iii) übereinstimmenden Eintrag ein "Dangerous Goods" vorangestellt wird. Pragmatische Auslegung, denke ich. Aus der Anfrage sind auch interessante Praxiserfahrungen ablesbar. Gruß M.A.T.
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Re: Sicherungsplan - Meldung an das BMWE
Gerald
02.10.2025 16:56
Hallo M.A.T., ich meinte die Drucksache, die sehr klein in der 2. Zeile der Pressemeldung verlinkt ist. Ich will ja nicht der Oberlehrer sein, aber diese Drucksache ist vom 01.10.2025 und ist eine "Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt" und das würde vom Datum her nicht passen. Interessant ist nur, man muss das Dokument finden. Ob, dass jeder so einfach findet, ist bestimmt nicht leicht. Auf meinem Rechner war es schon. Auf Seite 54 in der Anlage 3 ist die Stellungnahme des Bundesrates von der Sitzung am 26. September 2025 und auf Seite 57 ist die Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates.
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Multi RID 2/2025 und 4/2025 und 3/2025
M.A.T.
27.09.2025 10:58
Die RID 2/2025 wurde am 31.7.25 von H gezeichnet und gilt damit dort und in F und D. RID 4/2025 wurde am 10.9 von A vorgeschlagen, bislang keine Mitzeichner. Sie betrifft die vereinfachte Zuordnung (Klassifizieren) bestimmter Abfälle. RID 3/2025 wurde am 12.9 von F gezeichnet und gilt damit in F und IT. Sie betrifft Metallegierungen mit Blei der UN 3077. Gruß M.A.T.
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Pipeline neben Gefahrgutzug
M.A.T.
23.09.2025 08:54
Hallo, im US-Bundesstaat Wyoming konnte eine Katastrophe hier vermieden werden, als eine Explosion einer Ergdasrohrleitung direkt neben einem Zug mit u.A. Ethanol-KW eingedämmt wurde bevor das weithin sichtbare Feuer größere Teile des Zuges zerstören konnte. Ein kurzes Video zeigt den Unfallort. M.A.T.
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Re: Klassifizierung (Blei, Kupfer)
Claudi
22.09.2025 12:48
Was das Thema Abfall angeht: Ich habe beim BDSV angefragt, wie dort die Sichtweise ist: Nach geltender Rechtslage ist Folgendes zu berücksichtigen: • Artikel 1 Absatz 3 der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 stellt klar, dass Abfälle im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG grundsätzlich nicht als Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse im Sinne der CLP-Verordnung gelten. • Damit unterfallen Abfälle nicht unmittelbar den Einstufungs- und Kennzeichnungspflichten nach CLP. • Gleichwohl verweist ADR 2.2.9.1.10.5 auf die Kriterien der CLP-Verordnung zur Einstufung umweltgefährdender Stoffe und Gemische. Hier entsteht in der Praxis die von Ihnen zutreffend beschriebene Auslegungsproblematik. • In Deutschland erfolgt die rechtliche Zuordnung im Zweifel über die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) in Verbindung mit Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG, wonach Abfälle als „gefährlich“ eingestuft werden können. Dies ersetzt jedoch nicht automatisch eine Einstufung als Gefahrgut im Sinne des ADR.
Eine konsolidierte behördliche Auslegung zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage liegt nach unserem Kenntnisstand bislang nicht vor. In der Praxis erfolgt daher vielfach eine einzelfallbezogene Prüfung, insbesondere wenn der Charakter des Materials nahe an einem „Produktstatus“ liegt oder eine Gefahrstoffrelevanz nicht ausgeschlossen werden kann.
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Re: Abfall-Entsorger ändert Deklarierungen - illegal?
ATHI
22.09.2025 12:04
Situation 1: Wir entsorgen derzeit einen korrosiven Stoff über AVV 06 01 01 "Andere Säuren". Nun hat ein Entsorger vorgeschlagen, dass wir von 06 01 01 auf die AVV 11 01 05 "Saure Beizlösungen" wechseln sollten, da hier mehr Deponien angefahren werden können und die Entsorgung somit flexibler ist. Die 11 steht eigentlich für Oberflächen-Behandlungen. Unser Abfall kommt aus keiner Oberflächen-Behandlung, gemäß dem Entsorger ist es aber ebenfalls zulässig, wenn der tatsächliche Abfall/Inhalt dem ebenbürtig ist. Von meiner chemischen Expertise kann ich auch absolut nichts erkennen, weshalb es nicht ebenfalls von diesem Ursprung kommen könnte, wir haben ihn nur anders erzeugt. Ist diese Situation somit legitim? Gemäß Entsorger passt es, solange der Abfall selbst chemisch vergleichbar ist.
Da die Einstufung nach Abfallschlüsselnummer herkunftsbezogen ist, und der Abfall nichts mit der Oberflächenbehandlung zu tun hat, passt der Schlüssel auch nicht. Ich kann den Vorschlag des Entsorgers nachvollziehen. Manchmal gibt es perfekte Entsorgungswege, zu tollen Konditionen, wenn nur der Abfallschlüssel passen würde. Geht aber nicht immer. Fakt ist, dass der Abfallerzeuger für die Wahl der Schlüsselnummer verantwortlich ist, und wenn die Behörde vor der Tür steht, muss der Abfallerzeuger sich erklären. Nicht der Entsorger.
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Re: Begriffsdefinition Gase: Spraydosen, Gefäße klein
Claudi
19.09.2025 14:00
Nach allen Anleitungen im Netz ist bei Einwegflaschen für Helium die Entsorgung über die Gelbe Tonne vorgesehen und praktiziert. Wohl eine Frage der Organisation. M.A.T. Dann kommt im betrieblichen Kontext die Gewerbeabfallverordnung um die Ecke und sagt: Abfallfraktionen trennen*, Metall zu Metall, getrennt erfassen usw. *oder schriftlich dokumentieren, dass das wirtschaftl. oder technisch nicht möglich ist und dann einer Vorbehandlung (also einer Sortierung/ Trennung) zuführen.
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UN3528 Verpackung und Versand
Uwe73
19.09.2025 13:05
Hallo zusammen,
ich habe mal wieder ein Thema.
Ein Kunde versendet einen neuen Dieselmotor, der allerdings einen Testlauf absolviert hat und der Kunde nicht ausschließen kann, dass Rückstände des Kraftstoffs noch enthalten sind. Die Verpackung erfolgt in eine stabile Holzkiste. Erst im Nachgang und auf Nachfrage hin, wurde die UN3528 für den Versand bestätigt.
Nun bekommen wir als Dienstleister über einen Auftraggeber den Auftrag, die Kiste des Kunden zu markieren und eine Shippers ( Luftfracht ) zu erstellen. Aktuell liegt kein Datenblatt, keine Fotos der Verpackung vor
Das ist in dieser Ausgangslage ein NoGo. Zumal ich aktuell nicht ausschließen kann, dass die Verpackung von nicht nach mind. Modul B geschulten MA erfolgte. Damit ist eine ordnungsgemäße Verpackung gemäß IATA eh schon hinfällig.
Ein weiterer Punkt ist Bestätigung zur Einhaltung der PI 378. Wenn ich Punkt a) richtig lese, dann muss der Kunde eine Bestätigung zur Übereinstimmung mit den von der nationalen Behörde festgelegten Bauartanforderung zur Verfügung stellen. Richtig ? Und wäre das hier konkret das LBA ?
Wie seht ihr das Ganze und wie könnte das Thema gelöst werden ?
Erster Lösungsansatz:
-Öffnen der Kiste und Prüfung durch Modul B geschulte MA. -Bestätigung des Kunden zur vollständigen Erfüllung der Anforderungen an den Motor im Bezug auf den Ausschluss der Austrittsmöglichkeit des Gefahrgutes durch Temperatur, Vibration, Druck etc... gemäß PI378. Da wir als Verpacker tätig sind, würden wir den Part der Bewertung der stabilen Außenverpackung vornehmen können -Zusendung SDS des beinhalteten Gefahrgutes -Klärung enthaltene Batterien + sonstige Gefahrgut -Organisation der Emergency Contact No. -Markierung + CAO -Shippers 1 wooden box + Angabe Brutto Kiste / Netto Motor ?
Vielen Dank im Voraus für eure Unterstützung.
VG Uwe73
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Re: Flammpunkt
M.A.T.
18.09.2025 12:12
Wie schon beschrieben: Es heisst FlammPUNKT und nicht FlammBEREICH!
Aus der Erfahrung heraus kann ich auch sagen, dass die Reedereien nicht exakt angegebene Flammpunkte ablehnen. Notfalls nimmt man den niedrigsten Flammpunkt. Aber wenn da steht "Flammpunkt <11 °C", kann man damit nicht arbeiten und man sollte dem Hersteller das SDB um die Ohren werfen. Wobei das aus Sicht der Reedereien auch absolut berechtigt ist da geltendes Recht. Das ich in diesem Fall allerdings nicht für vollständig durchdacht halte, weil in den beschreibenden Zusätzen auch Bereiche aufgeführt sind und es sicherheitstechnisch für mich gerade bei sehr tiefen oder sehr hohen Fp (also außerhalb der realistisch anzutreffenden Temperaturbereiche) keinen Unterschied macht, ob Bereich oder diskreter Wert. Konsistenter wäre, wenn IMDG eine Bereichsangabe zuließe soweit die VG-Zuordnung dadurch nicht beeinträchtigt würde. M.A.T.
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Re: Erfahrung mit ERAP-Plan Kanada
DJSMP
18.09.2025 10:27
Hallo Froxx23, Im Schedule 1 des TDG sehe ich unter UN 2984 in der Gefahrgutliste unter Spalte 7 keine Eintragung zu einer ERAP-relevanten Menge. Auch eine Sondervorschrift 84 oder 150 kann ich für UN 2984 in Spalte 5 nicht finden. Dementspreched würde ich das Thema für mich als nicht relevant ad acta legen. Was habt ihr genau vor? Geht es um Versandstücke oder einen Tanktransport? Nach meinen laienhaften Kenntnissen zum TDG Canada ist Spalte 7 wie folgt erklärt: "Column 7 ERAP Index. This column gives the quantity above which an approved ERAP is required in accordance with section 7.1 of Part 7 (Emergency Response Assistance Plan). [...] If no index is shown, an ERAP is not required unless the dangerous goods are subject to special provision 84 or 150. https://tc.canada.ca/en/corporate-s...ansportation-dangerous-goods-regulations
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Re: Beförderung von Abfall-Druckgaspackung
Gerald
17.09.2025 16:25
Hallo DJSMP, Der BLFA ist für mich ein vollkommen intransparent agierendes Gremium. Normalerweise gehören die Protokolle beim BMV veröffentlicht. Da gebe ich Dir vollkommen Recht. Ich hatte mich vor längerer Zeit an BMV gewendet, und die gleiche Frage gestellt, leider habe ich zur Antwort erhalten, dass es nicht vorgesehen ist. Komisch nur, dass ein anderer BLFA das veröffentlicht! Dazu kommt noch, dass das BMV alle Anfragen, selbst die mit globaler Relevanz, seit einiger Zeit immer auf die Landesbehörden delegiert, wo sie dann, zumindest in Sachsen, Auch hier muss ich Dir Recht geben. Ich hatte mich schon öfters an das BMV gewandt, vor allen bei meiner Rescheren zur Geschichte der "UN-Nummer", als ich mich dann an die UNECE gewandt hatte, habe ich eine Antwort erhalten, aber mit dem Hinweis, ich sollte mich doch an die zuständige Behörde in Deutschland wenden. War ja nicht mehr notwendig, ich hatte ja die nötigen Informationen. Wenn ich mich, hier in Bayern, an die zuständige Behörde wende, dann habe ich im Allgemeinen innerhalb von 24 Stunden eine Antwort. Das funktioniert auf jeden Fall besser. Ja, ich kenne Deine Meinung dazu und akzeptiere sie auch. Aber als alles noch über die IHK Schwaben lief, hatten wir doch öfters Informationen, an welche wir sonst nicht gekommen wären. Über den Weg könnte man streiten. Dazu muss ich aber sagen, dass die Merkblätter, welche damals die IHK Schwaben auf ihrer Homepage veröffentlicht hat, doch für den Ein oder anderen sehr hilfreich waren, zumal sie aller zwei Jahre recht schnell dem neuen ADR angepasst wurden. Seit das zur IHK Ulm gegangen ist, kann man nur noch davon träumen, mir tun in diesem Zusammenhang die Neuen im Gefahrgutrecht natürlich auch die Älteren leid, da diese Quelle endgültig versiegt ist.
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Teerfreie Teerpappe
M.A.T.
17.09.2025 14:28
Nachbar zimmert Gartenhäuschen und deckt mit Dachpappe (Teerpappe) ab. Laut Baumarkt ist diese Teerpappe frei von Teer. Nachbar hat sie daraufhin "vegane Teerpappe" getauft. Müßte dann auch kein 170303-Abfall mehr sein, oder? Gruß M.A.T.
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Re: GG Versandstücke in Container sichern
M.A.T.
17.09.2025 09:12
Hallo, die Fässer haben ja eine Typzulassung, aus der die Stapelbelastbarkeit hervorgeht (Zulassungsschein). Daran könnn Sie Ihre Frage klären. Erfahrungsgemäß vertragen zumindest Stahlfässer eine Stapelhöhe (bis 3 m, 6.1.5.6) problemlos, bei Kunststoff wäre ich vorsichtig. Haben Sie keine Aussage über die Stapelfähigkeit gilt IMDG 7.3.3.7. Zur Lasi hat Kollege Michael schon das Notwendige geschrieben. Lupos sollten für längere Seereise nicht genutzt werden, die zweite Lage sollte nicht an der 1. gesichert werden und möglichst versetzt über den unteren Paletten stehen. Der CTU-Code enthält in Anhang 7 gute Beispiele. Viel Erfolg und Gruß M.A.T.
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