Re: Tunnelcode und Punkte in Shippers eintragen?
DJSMP
11.05.2026 06:23
Hallo.
Hintergrund: Firma X möchte Gefahrgut per Luft versenden und möchte sich das Papier für ein extra ADR-Beförderungspapier (unter 1000 Punkte, zum Flughafen) sparen bzw. den Dokumenten-Prozess verschlanken.
Darf der Tunnelcode und die Punkte nach 1.1.3.6 ADR auch in ein Beförderungspapier für den Luftversand geschrieben werden; z.b. ins Feld "Additional Handling Information" inkl. dem Satz "Carriage in according with 1.1.4.2.1 ADR."?
Wird die Shippers ggfs. abgelehnt werden oder ggfs. bei einer Kontrolle auf dem Weg zum Flughafen, beanstandet werden?
Hat jemand Erfahrung?
Danke! Die Angabe des Tunnelcodes im Feld Additional Handling Information wäre nicht ADR-konform, da er direkt nach der Verpackungsgruppe aufzuführen ist. Und ob der Checker im Luftverkehr die Punkteberechnung als Eintrag kennt? Dass eine DGD mit ADR-Angaben im Luftverkehr akzeptiert würde, wage ich auch zu bezweifeln. Ich hatte die Diskussion jahrelang bei verschiedenen Kunden. Am Ende haben wir uns eben wegen diesen beiden Einträgen immer für getrennte Dokumente entschieden. Funktionieren würde eine Kopie, auf die der Tunnelcode handschriftlich hinter die Verpackungsgruppe gesetzt wird. Punkteberechnung könnte man mit dem Eintzrag 1.1.4.2.1 mit nem Stempel lösen und händisch ergänzen. Aber händisch ist ja auch nicht im Sinne des Erfinders.
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Re: Annahme von Gefahrgut verweigern
Gerald
08.05.2026 12:44
Hallo, Ich halte es für sinnvoll, die Probe bereits vor der Annahme zu ziehen und die Annahme bei auffälligen Ergebnissen konsequent zu verweigern.
Das sehe ich genau so, denn wenn wie in diesem Fall die Probe erst hinterher genommen wird, und dabei wird festgestellt, das es nicht das richtige Produkt bzw. ein verunreinigtes Produkt vorliegt, dann wird das Produkt Abfall bzw. kann vielleicht gereinigt werden, aber das kann nicht das Problem des Empfängers sein. Jetzt ist nun mal das Kind in den Brunnen gefallen, und es muss eine Lösung her. Dieses Problem muss nun mit dem Absender oder Auftraggeber des Absenders oder Beförderer oder einer anderen verantwortlichen Berson nach GGVSEB geklärt werden. Besser wäre es gewesen, wenn im Vertrag stehen würde, das Erst eine Probe von dem Produkt gezogen wird, ehe mit der Entladung begonnen wird.
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Re: PPWR und Gefahrgut
NRiv
07.05.2026 12:52
Hallo M.A.T., Danke für Deine Nachricht und die Informationen. In der FAQ-Sektion II, Frage 8 (Seite 9), wurde diese Frage beantwortet. Man wird dann zwei Artikel eröffnen müssen. LG NRiv
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Re: E-LKW und Transport Versandstücke
Claudi
06.05.2026 17:27
Das ist meiner Meinung nach in Kapitel 9.2 in der Tabelle bei "Antriebssystem des Fahrzeugs" mit "elektrisches Antriebssystem" auch schon so vorgesehen. Nur hab ich da nicht verstanden, warum dort die Kreuze fehlen. In 9.2.4.4 wird das nur für EX Fahrzeuge ausgeschlossen.
Bevor wir nun abdriften: Ich sehe das auch so, dass bei der Beförderung in Versandstücken nichts gegen den Einsatz von E-LKW spricht. Ausgenommen sind Gefahrgüter mit einer entsprechenden V-Vorschrift, die eine ADR-Zulassung des Fahrzeugs nach Teil 9 fordern. Bei einem kurzen Blick in die Änderungen 2027 hab ich Kreuze gesehen - sie werden kommen.
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Re: Ltd. Qty. - SV625
DJSMP
06.05.2026 09:09
Hallo,
bei Anwendung des Kapitels 3.4 ist die SV625 (Angabe: UN 1950 AEROSOLE) ausgenommen. Ist es unzulässig/schädlich, wenn sich diese Angabe dennoch auf dem Packstück befindet, wenn nach Ltd. Qty. befördert werden soll ? - Meine Meinung: nein, nicht schädlich - nur unnötig. Sehe ich auch so. Ich hatte vor einigen Jahren UN 3481 nach SV 188 zusammen mit einer LQ_Spraydose in einem Versandstück. Dort habe ich den Begriff "UN 1950 AEROSOLE" bewusst mit auf die Verpackungen neben das LA-Kennzeichen drucken lassen, damit nicht irgend jemand auf der weiten Welt die UN 3481 irgendwie mit LQ in Verbindung bringt. Wie ist 3.4.7.2 auszulegen (..... wenn es die Größe des Versandstücks erfordert ..... ) ? Der Karton gibt das reguläre Maß von 100x100mm für einen Aufkleber gerade so her (rechts/links wären dann noch wenige mm Luft). Drucktechnisch wären die 100x100mm auf diesem Karton angeblich kritisch bzw. ggfls. nicht realisierbar. - Meine Meinung: der Aufkleber mit dem Regelmaß passt, also dürfte bei einem Druck nicht verkleinert werden.
Auch das sehe ich so. Wenn das Versandstück groß genug ist, dass ein LQ-Kennzeichen in 100 x 100 mm drauf passt, dann muss es auch so realisiert werden. Wann wird denn bedruckt? Doch nicht nach dem Falten? In der Regel werden die Kartons doch vor dem Falten bedruckt, wenn alles noch eine große ebene Fläche ist, oder?! Da könnte maximal die "Soll-Knick-Kante" noch negativen Einfluss haben.
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ADR Bescheinigung Prüfungssprache Deutsch
tsarents
04.05.2026 19:53
Hallo zusammen,
der Thread ist zwar schon älter, aber das Thema ist für viele Fahrer mit Deutsch als Zweitsprache immer noch aktuell: Der ADR-Kurs bzw. die Prüfung läuft in Deutschland auf Deutsch. Gerade deshalb hilft es vielen Fahrern, typische ADR-Begriffe und Prüfungsformulierungen zusätzlich außerhalb des Kurses zu üben.
Wir testen aktuell einen kleinen Telegram-Trainer für genau diesen Zweck: ADR-Begriffe, typische Fragen und kurze Prüfungssituationen auf Deutsch. Wichtig: Das ist kein offizieller IHK-Kurs, keine Garantie zum Bestehen und ersetzt keine ADR-Schulung. Es ist nur als zusätzliche Übungshilfe gedacht, besonders für Fahrer, die praktisch viel verstehen, aber bei deutschen Formulierungen unsicher sind.
Wenn solche Hinweise hier nicht gewünscht sind, bitte einfach löschen. Vielen Dank
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Re: ADR 2027
Claudi
04.05.2026 14:03
Hallo, hier ist die deutsche Übersetzung des Dokument ECE/TRANS/WP.15/274 mit dem Entwurf der Änderungen zu den Anlagen A und B ADR 2027. Schon einen Fehler gefunden - nur, falls sich jemand wundert. Seite 22 Tabelle A, die UN-Nummern, die TM6 in Spalte 13 bekommen. UN3353 steht im ECE/TRANS/WP.15/274-Dokument nicht drin und die UN-Nummer ist auch gar nicht belegt.
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Re: Fachkundelehrgang nach §32 1. SprengV
Gerald
30.04.2026 16:26
Hallo, am 10.09.2026 findet in Rottendorf bei Würzburg der nächste Fachkundelehrgang und NEU; NEU am 29.09.2026 ein Fachkundelehrgang in Dortmund für - Verbringen mit/ohne Aufbewahrung (mit Prüfung) - Pulverhändler (mit Prüfung) und - Wiederholer (ohne Prüfung) statt. Gemäß §32 der Ersten Sprengverordnung werden sie als Kombi-Lehrgang zum Erlangen der Erlaubnis nach §7 bzw. des Befähigungsscheins nach §20 Sprengstoffgesetz stattfinden. Die wichtigste Voraussetzung ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, welche zum Lehrgangsbeginn vorliegen muss, und da die Bearbeitungszeit durch die zuständige Behörde unterschiedlich ist, sollte sie rechtzeitig beantragt werden, sie hat eine Gültigkeit von einem Jahr, ab Austellungsdatum. Weiter Informationen findet Ihr auf meiner Homepage unter dem Reiter §20 Sprengstoffrecht bzw. eingeschränkte Fachkunde, wo auch PDF-Datei zum Download bereit stehen.
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Re: IMO-Erklärung Unterschrift Bestellung
DJSMP
28.04.2026 07:06
Meiner Meinung nach kann A schon Versender bleiben und B die Pflichten übernehmen. Nur muss die Beauftragung klar und schriftlich geregelt sein. Ebenso ist natürlich sicher zu stellen, dass B alle notwendigen Informationen zum Gefahrgut, zur Verpackung usw. von A erhält. A ist natürlich anzuraten, sich den korrekten Versand von B ebenfalls dokumentieren zu lassen (Checklisten, Fotos, etc.).
§17 GGVSee spricht von "Der Versender und der Beauftragte des Versenders". Das wäre ja genau die Konstellation, die vorliegt. B ist der Beauftragte von A. §6 GGVSee fordert, dass das Beförderungsdokument (IMO Erklärung) die Inhalte "Namen und die Anschrift der ausstellenden Firma sowie den Namen desjenigen, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Versender wahrnimmt" enthalten muss.
Natürlich kann diese Konstellation zwischen A und B niemals auf Zuruf funktionieren. Hier braucht es eine schriftliche Beauftragung (Vertrag), einen klaren Prozess und eine nachvollziehbare Dokumentation.
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Re: Entlüftete Container
DJSMP
28.04.2026 06:56
So wie ich die Sache verstehe, müsst ihr davon ausgehen, dass eure Import-Container begast sind oder begast waren. Ich persönlich würde die Container trotz fehlender Kennzeichnung behandeln wie begaste Container. Demnach muss u.a. eine diesbezügliche Gefährdungsbeurteilung erstellt, ein Verfahren festgelegt und die Mitarbeiter geschult werden.
Die DGUV Information 208-051 hat mir als "roter Faden" immer gute Dienste geleistet. Ich habe sie mal angehängt. Abschnitt 5.5.2 im ADR enthält ein paar Grundlagen, wird dem Thema aber nicht vollständig gerecht.
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Re: GGVSEE Versender
Claudi
27.04.2026 05:53
Das Bestellen einer Ware macht einen noch nicht zum Beteiligten an der GG-Beförderung. Erst die ggf. Bestellung einer Transportleistung kann zu einer Beteiligung führen.
Sauber kann man die GG-Beteiligung aber nur anhand dessen herleiten, wer konkret Dinge tut: wer (Firma) verpackt, verlädt, beauftragt den Beförderer, wer ist der Beförderer.
Am besten fängt man mit "Wer ist der Beförderer?" an und findet daran anschließend heraus, wer diesen beauftragt hat, womit, etc. - also wer vorher und nachher in der Beteiligungskette kommt.
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Re: Anwendung 1.1.3.1 c
DJSMP
21.04.2026 06:51
Die GGAV-Ausnahme 18 wurde schon angesprochen. Hier kann man bis 1000 L befördern und aufs Beförderungspapier verzichten.
vernünftige Versandstücke mit Kennzeichnung, Ladungssicherung, 2 kg Feuerlöscher und Unterweisuung sollten ja machbar sein.
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Re: Klassifizierung Fahrzeug Kanalisierungsarbeiten
DJSMP
21.04.2026 06:37
Ich sehe das so wie Claudi. Dieses Fahrzeug darf so nicht eingesetzt werden.
Ich würde mich zur Heilung an die österreichischen Behörden wenden. Eventuell besteht da ja ein Wunsch, dieses Ding vorschriftenkonform zu machen. Aber sonst ist das eine nicht zugelassene Beförderung. Hier haben wir ein klassisches Beispiel für eine seeeehr weite Auslegung des ehemaligen 1.1.3.1. b) ADR.
Den Gefahrgutbeauftragten, von dem du dieses "Beförderungspapier" bekommen hast, würde ich mal fragen, ob er seine Ausbildung im Bäckereihandwerk oder aufm Bau gemacht hat. Eine Gefahrgutausbildung kann er nicht haben. Sonst müsste er zumindest in der Lage sein, "Verpackung" von "Tank" zu unterscheiden.
Das "Ding" geht in Richtung MEMU. Nur passt das überhaupt nicht, weil wir keine explosive Stoffe beteiligt haben. An Hand des Bildes habe ich nicht so ganz verstanden, wo sich die Tanks befinden. Sind die unter dem geschlossenen Aufbau und von außen nicht sichtbar?
Es geht eigentlich nur, indem man eine ordnungsgemäße Zulassung, Verwendung und Prüfung der Tanks sicherstellt und eine ADR-Zulassung mit ADR-Zulassungsbescheinigung für Fahrzeug und Anhänger erwirkt. Sollten die Tanks bisher nicht als Tanks zugelassen sein, müsste man die ersetzen.
Der Rest (u.a. Kennzeichnung der Tanks mit Placards und Ziffernwarntafeln , Wiederholung der Kennzeichnung außen, Beförderungspapier, ADR-Bescheinigung Fahrzeugführer, Ausrüstung, usw. usw.) ist dann ein Kinderspiel. :-)
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Re: Dokumentation der Unterweisung nach 1.3
DJSMP
21.04.2026 06:30
Ich hatte dieses Jahr das Vergnügen eines Besuches der Bezirksregierung Köln. In meinen Nachweisen zu den Gefahrgutschulungen schreibe ich zu den Inhalten: "Schulung gem. ADR 1.3., siehe Präsentation Stand MM/JJJJ" Diese Lösung wurde so akzeptiert. Das ist ja drollig. Aber die Dokumentenversion der Präsentation (also die wievielte Revision) gibst du nicht noch an oder? ;-)
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Interpretationen April 2026
M.A.T.
20.04.2026 16:25
Grüß Gott zusammen in den letzten Wochen sind mehrere Auslegungen veröffentlicht worden; hier der Versuch sie zusammenzufassen, soweit sie aus meiner Sicht für uns relevant sind.
1. Liba in Mahlzeitwärmern im Flugzeug sind Gefahrgut, siehe 25-0120. Sie dürfen nicht in Betrieb genommen werden. 2. Die Rolle der für eine Luft-Genehmigung zuständigen Behörde (PHMSA) wird in Nummer 24-0051 erläutert. Die Anträge können je nach Umständen vom Versender oder dem Operator gestellt werden. 3. Die US-spezifischen verbrennlichen Flüssigkeiten (combustible liquids) sind Gegenstand von 25-0093. Sie dürfen im Landverkehr erleichtert befördert werden. 4. Liba in UN 2990 per Luft werden in Nummer 25-0030 diskutiert, insbesondere die Kennzeichnung und die Mengengrenzen. 5. Eine grundsätzliche Frage wird in 25-0104 beantwortet. Nämlich ob die Wahrscheinlichkeit der Ingestion oder die inhärente Toxizität entscheidend für die Klassifizierung ist. Die Behörde sagt: das zweite. 6. Interessant finde ich 25-0059. Danach ist die Nutzung der LQ-Kennzeichnung unter bestimmten Bedingungen zulässig wenn Pharmazeutika, die selbst kein GG sind, in der internen Logistik unter Nutzung von Taschen oder Kisten befördert werden. 7. Etwas kompliziert ist die Auslegung 25-0090 zum Beförderungspapier für r/a Stoffe. Thema sind die Vermerke "Exclusive use shipment" und HRCQ, also "Sendung unter ausschließlicher Verwendung" und "Highway Route Controlled Quantity" - Aktivitätsschwelle für Straßenbeförderung (3000 A1 etc...). 8. UN-Druckgefäße, die in Kanada nach der Norm ISO 11119-2 zugelassen sind, dürfen in den USA vertrieben und verwendet werden; Auslegung 26-0004. 9. Auslegung 25-0115 erlaubt die Modifikation im Rahmen der HMR bestimmter Tanks im inneramerikanischen Verkehr. 10. Verpackungen. In 25-0151 werden die recht engen Bedingungen aufgezeigt, unter denen Modifikationen geprüfter zusammengesetzter Verpackungen zur neuen Zulassung verpflichten.
Gruß und frohes Schaffen M.A.T.
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