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Landverkehr - ADR, RID und ADN Springe zu neuen Beiträgen
Re: ADR - Sondervorschrift SV 291 M.A.T. 28.04.2026 11:01
Hallo, zum 1. Punkt kann ich nichts weiter sagen. Zum 2. Punkt: die SV lese ich als geltend je WP bzw. KM bzw. Bauteil.
Gruß
M.A.T.
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Verpackungen, Container, Tanks Springe zu neuen Beiträgen
Re: PPWR und Gefahrgut M.A.T. 28.04.2026 10:54
Hallo, zu dem Thema gab es heute ein ganz hervorragendes Webinar von Hr. Steinhauser (Verpackungsrecycler) in dem u.A. drei Hinweise kamen, die Ihnen vielleicht helfen können.
1. Für Anfragen könnte fachlich die ZSVR ein gute Adresse sein.
2. Die EU hat mittlerweile Auslegungshinweise und F.A.Q. zu dem Thema veröffendlicht. Bislang leider nur auf Englisch, die dt. Version soll noch kommen.
3. Die Erwägungsgründe, welche der Vorschrift vorangestellt sind, sollten bei der Auslegung in der Praxis beachtet werden, auch wenn sie formal nicht Rechtskraft haben.

Punkt 3 gilt m.E. auch zu allen anderen Rechtstexten der EU.

Es gab wohl sehr umfangreiche und kontroverse Diskussionen bei der Genese und mir scheint, diese Vorschrift hat noch umfangreiches Verbesserungspotential, um es dezent auszudrücken.
Gruß
M.A.T.
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Intermodal, Gefahrgutbeauftragte Springe zu neuen Beiträgen
Re: UN3548 ( <= 5 L UN3082 enthalten) M.A.T. 28.04.2026 09:07
Hallo, Uwe 73,
Sie sehen das m.E. richtig. Klassifizierung muß möglichst genau sein: nicht das enthaltene Material sondern das Gerat ist das GG, und dafür gibt es diese freistellende SV nicht, da sie bei der zutreffenden UNNR nicht erwähnt wird. Das Gerät ist keine Verpackung, was sich aus 1.2.1 ergibt.
IATA: hab keine aktuelle Ausgabe vermute aber, daß dort prinzipiell dieselbe Argumentation wie im ADR gilt.
Gruß
M.A.T.
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Intermodal, Gefahrgutbeauftragte Springe zu neuen Beiträgen
UN3548 ( <= 5 L UN3082 enthalten) Uwe73 28.04.2026 08:46
Hallo zusammen,

Ein Kunde von uns hat ein Gerät zum Versand, dass in die UN3548 einklassifiziert wurde.

Das Gerät beinhaltet <= 5 L eines ÖL , das in die UN3082 eingestuft ist.

Nun geht es darum, ob das Gerät eine Freistellung auf Grund der Menge des Öl erfahren kann oder hier überhaupt eine Klassifizierung in die UN3548 erfolgen muss.



Hier gibt es verschiedene Ansichten:

Ansicht des Kunden:
Das Gerät muss nicht in die UN3548 klassifiziert werden, da Öl < 5 L enthalten ???


Aus meiner Sicht nicht korrekt:

Gemäß Abschnitt 2.1.5 Klassifizierung von Gegenständen, kann ich keinen Hinweis finden, der hier Erleichterungen formuliert.

Auch wenn das Öl bis 5L für ADR und IMDG mit der SV 375 eine Freistellung erfahren kann, so kann ich das doch nicht mit dem Gerät gleichsetzen.

Begründung: Freistellung ja, wenn ich das ÖL als Einzel oder zusammengesetzter Verpackung rausschicke.

Nein, wenn diese Menge Öl sich in einem Gerät befindet. Auch wenn das nur 1l ist.... gelten doch die Anforderungen an die UN3548 bzw. UN3363 - wenn ich die im konkreten Fall nutzen möchte.

Es befinden sich keine anderen Gefahrgüter in dem Gerät. Sehe ich das richtig ?



In diesem Zusammenhang habe noch ein weiteres Thema im Bereich IATA - Verpackungsanweisung 975.

Diese gilt bei Mengen > 5l umweltgefährdender Stoffe. Was ist, wenn in dem Gerät <= 5 L enthalten sind ? Ist dann das Gerät von den Vorgaben der IATA befreit ?

Könnt ihr mich hier bitte unterstützen.

Danke.

VG
Uwe73
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Seeverkehr - IMDG-Code Springe zu neuen Beiträgen
Re: IMO-Erklärung Unterschrift Bestellung DJSMP 28.04.2026 07:06
Meiner Meinung nach kann A schon Versender bleiben und B die Pflichten übernehmen. Nur muss die Beauftragung klar und schriftlich geregelt sein. Ebenso ist natürlich sicher zu stellen, dass B alle notwendigen Informationen zum Gefahrgut, zur Verpackung usw. von A erhält. A ist natürlich anzuraten, sich den korrekten Versand von B ebenfalls dokumentieren zu lassen (Checklisten, Fotos, etc.).

§17 GGVSee spricht von "Der Versender und der Beauftragte des Versenders". Das wäre ja genau die Konstellation, die vorliegt. B ist der Beauftragte von A. §6 GGVSee fordert, dass das Beförderungsdokument (IMO Erklärung) die Inhalte "Namen und die Anschrift der ausstellenden Firma sowie den Namen desjenigen, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Versender wahrnimmt" enthalten muss.

Natürlich kann diese Konstellation zwischen A und B niemals auf Zuruf funktionieren. Hier braucht es eine schriftliche Beauftragung (Vertrag), einen klaren Prozess und eine nachvollziehbare Dokumentation.
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Intermodal, Gefahrgutbeauftragte Springe zu neuen Beiträgen
Re: Entlüftete Container DJSMP 28.04.2026 06:56
So wie ich die Sache verstehe, müsst ihr davon ausgehen, dass eure Import-Container begast sind oder begast waren. Ich persönlich würde die Container trotz fehlender Kennzeichnung behandeln wie begaste Container. Demnach muss u.a. eine diesbezügliche Gefährdungsbeurteilung erstellt, ein Verfahren festgelegt und die Mitarbeiter geschult werden.

Die DGUV Information 208-051 hat mir als "roter Faden" immer gute Dienste geleistet. Ich habe sie mal angehängt. Abschnitt 5.5.2 im ADR enthält ein paar Grundlagen, wird dem Thema aber nicht vollständig gerecht.
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Landverkehr - ADR, RID und ADN Springe zu neuen Beiträgen
Re: ADR - Sondervorschrift SV 291 MariusBaechle 28.04.2026 04:44
Hallo M.A.T,

vielen Dank für Ihre Antwort. Vielleicht könnten Sie mir zu folgenden Punkten nochmals Rückmeldung geben:

a) Der Betriebsdruck ist wie folgt definiert: „Der entwickelte Druck eines verdichteten Gases bei einer Bezugstemperatur von 15 °C in einem vollen Druckgefäß.“ Hierbei gelten folgende Definitionen:
- Entwickelter Druck: Der Druck des Inhalts eines Druckgefäßes bei Temperatur- und Diffusionsgleichgewicht.
- Gas: Stoff, der a) bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) hat oder b) bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa voll-ständig gasförmig ist
- Druckgefäß: Ein Sammelbegriff für Flasche, Großflasche, Druckfass, ver-schlossener Kryo-Behälter, Metallhydrid-Speichersystem, Flaschenbündel und Bergungsdruckgefäße

In der Definition des Betriebsdrucks ist explizit "verdichtetes Gas" genannt. Nach ADR Abschnitt 2.2.2.1.2 haben verdichtete Gase eine kritische Temperatur von höchstens -50 °C. Das Kältemittel Propan hat eine kritische Temperatur von 96,8 °C und würde nach ADR Abschnitt 2.2.2.1.2 als unter geringem Druck verflüssigtes Gas gelten. Hier würde ich annahmen, dass sich bei 15 °C der Dampfdruck des Kältemittel (Propan) einstellt. Vielleicht könnten Sie mir hier Rückmeldung geben, ob meine Überlegungen so Sinn machen?

b) Es werden mehrere Kältemaschinen versendet (fiktives Beispiel: 3 Maschinen, jeweils 5 kg Füllmenge), für welche jeweils die SV 291 gilt und somit eine Freistellung gemäßADR 1.1.3.4. Gibt es eine Mengengrenze aus Sicht des ADR, die betrachtet werden muss, wenn mehrere Kältemaschinen, die jeweils nach ADR 1.1.3.4, SV 291 freigestellt sind, versendet werden?

Beste Grüße,
Marius

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Seeverkehr - IMDG-Code Springe zu neuen Beiträgen
Re: IMO-Erklärung Unterschrift Bestellung HSEImker 27.04.2026 12:29
Moin zusammen,
ich bin auf einen ähnlichen Fall gestoßen und kann die Frage anhand von IMDG, GGVSee etc. nicht abschließend sicher beantworten – daher würde mich eure Einschätzung interessieren.
Die Logistiktochter B (eigenständige GmbH) übernimmt für die Konzernmutter A den Versand von Gefahrgut, u.&#8239;a. im Seeverkehr. B betreibt die Lagerhaltung, verpackt die Sendungen, erstellt die IMO-Erklärung, unterzeichnet diese durch eigene Mitarbeitende und übergibt an den Beförderer. In der IMO-Erklärung wird jedoch A als Absender/Versender angegeben. Zwischen A und B bestehen keine vertraglichen Regelungen, Beauftragungen oder Pflichtenübertragungen.
Nach meinem Verständnis ist dieses Vorgehen so nicht zulässig, da die Absenderverantwortung (inkl. IMO-Erklärung) nicht „faktisch“ ohne klare Beauftragung übernommen werden kann.

Ich sehe aktuell zwei saubere Lösungsansätze:

Variante 1: B wird Versender. B tritt offiziell als Versender auf und übernimmt die entsprechenden Pflichten. A bleibt ggf. Auftraggeber (z.&#8239;B. im Straßentransport).Voraussetzung wäre ein klar geregelter Dienstleistungsvertrag sowie eine saubere Dokumentation der Rollen.

Variante 2: A bleibt VersenderA bleibt formell Versender und beauftragt B per Dienstleistungsvertrag mit der operativen Abwicklung, einschließlich Erstellung der IMO-Erklärung. Zusätzlich erfolgt eine klare Pflichtenübertragung (z.&#8239;B. wer die Erklärung unterzeichnen darf). Die Überwachungs- und Gesamtverantwortung verbleibt jedoch bei A.

Wie seht ihr das? Haltet ihr das aktuelle Vorgehen ebenfalls für problematisch? Was meint ihr? fehlt aus eurer Sicht noch etwas Wesentliches?

Danke euch vorab!

Gruß aus Ostfriesland.
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Re: ADR - Sondervorschrift SV 291 M.A.T. 27.04.2026 12:20
Hallo,
a) Betriebsdruck ist technisch generell nicht der höchstzulässige Druck sondern der Druck, der beim Betrieb der Anlage anliegt. Die Legaldefinition finden Sie in 1.2.1 ADR, einschließlich weiterer Definitionen und Erläuterungen. Solange in gutspezifischen Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist gilt diese Definition auch für Kältemaschinen.
b) Füllmenge der Maschine, da diese als ganzes das Gefahrgut darstellt und soweit in den Bestimmungen keine abweichende Regelung, wie hier für Bauteile, enthalten ist. Umgekehrt gesagt: enthält auch nur ein Bauteil der K. > 12 kg Gas ist die Freistellung nicht mehr möglich. Logisch, denn dann enthält die K. ja auch > 12 kg.
Sollte das Bauteil separat verschifft werden so gilt die Freigrenze für das Bauteil, auch wenn die K. nicht komplett ist.
Die TRBS 1201 sagt zu der Differenzierung auch etwas.
Gruß
M.A.T.
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Landverkehr - ADR, RID und ADN Springe zu neuen Beiträgen
ADR - Sondervorschrift SV 291 MariusBaechle 27.04.2026 12:00
Guten Tag Zusammen,

ich habe eine Frage zur praktischen Anwendung der Sondervorschrift SV 291 des ADR: "Verflüssigte entzündbare Gase müssen in Bauteilen von Kältemaschinen enthalten sein. Diese Bauteile müssen mindestens für den dreifachen Betriebsdruck der Kältemaschine ausgelegt und geprüft sein. Die Kältemaschinen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass unter normalen Beförderungsbedingungen das verflüssigte Gas zurückgehalten und das Risiko des Berstens oder der Rissbildung der unter Druck stehenden Bauteile ausgeschlossen wird. Kältemaschinen und Bauteile von Kältemaschinen, die weniger als 12 kg Gas enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR."

Meine Fragen hierzu:
a) Was genau ist mit dem Betriebsdruck der Kältemaschine im ADR gemeint? Entspricht der Betriebsdruck dem maximal zulässigen Druck PS der Kälteanlage?
b) Wenn eine Kältemaschine mehrere Kreisläufe enthält: Bezieht sich die Grenze von 12 kg dann auf die einzelnen Kältemittelkreisläufe oder auf die gesamte Füllmenge der Maschine?

Danke und beste Grüße,
Marius Bächle
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Re: GGVSEE Versender Claudi 27.04.2026 05:53
Das Bestellen einer Ware macht einen noch nicht zum Beteiligten an der GG-Beförderung.
Erst die ggf. Bestellung einer Transportleistung kann zu einer Beteiligung führen.

Sauber kann man die GG-Beteiligung aber nur anhand dessen herleiten, wer konkret Dinge tut: wer (Firma) verpackt, verlädt, beauftragt den Beförderer, wer ist der Beförderer.

Am besten fängt man mit "Wer ist der Beförderer?" an und findet daran anschließend heraus, wer diesen beauftragt hat, womit, etc. - also wer vorher und nachher in der Beteiligungskette kommt.
6 364 Beitrag komplett anzeigen
Landverkehr - ADR, RID und ADN Springe zu neuen Beiträgen
Re: ADR 2027 M.A.T. 26.04.2026 15:43
Vielen Dank, Gerald, und einen schönen sonnigen Sonntagabend noch!
M.A.T.
53 25,069 Beitrag komplett anzeigen
Landverkehr - ADR, RID und ADN Springe zu neuen Beiträgen
Re: ADR 2027 Gerald 26.04.2026 15:34
Hallo,
hier ist die deutsche Übersetzung des Dokument ECE/TRANS/WP.15/274 mit dem Entwurf der Änderungen zu den Anlagen A und B ADR 2027.
53 25,069 Beitrag komplett anzeigen
Seeverkehr - IMDG-Code Springe zu neuen Beiträgen
Re: GGVSEE Versender M.A.T. 25.04.2026 07:19
Morgen, Herr Madsen,
dann gehn wir ja konform, daß "Versender" drüben hier reicht.
Schöner Gruß und WE
M.A.T.
6 364 Beitrag komplett anzeigen
Seeverkehr - IMDG-Code Springe zu neuen Beiträgen
Re: GGVSEE Versender Jacob Madsen 25.04.2026 05:26
Hallo M.A.T.,

entschuldige, da habe ich mich vertan. Es ist der Beauftragte des Versenders.
Wie dem auch sei, in dem geschilderten Fall liegt die Versendereigenschaft bei der amerikanischen Firma.
6 364 Beitrag komplett anzeigen
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Re: GGVSEE Versender M.A.T. 24.04.2026 20:36
Hallo, Herr Madsen,
in dem § finde ich nichts vom "Auftraggeber des Versenders", meinen Sie vielleicht den "Beauftragten des Versenders"?
Gruß
M.A.T.
6 364 Beitrag komplett anzeigen
Seeverkehr - IMDG-Code Springe zu neuen Beiträgen
Re: GGVSEE Versender Jacob Madsen 24.04.2026 19:50
Hallo RobbiTobbi,

im Prinzip ist es einfach. Schau bitte in den Paragraph 17 GGVSee; der einleitende Satz spricht von den Pflichten des Versenders und von denen des Auftraggebers des Versenders. Dann hast Du das Pendant zum Auftraggeber des Absenders gem. GGVSEB gefunden, nur ohne eigenen Paragraphen in der Verordnung See.
Virtuell gesehen kann Deine Empfängerfima auch Auftraggeber gem. Paragraph 17 sein. Einfacher ist es für sie nur Empfänger zu sein und offiziell keine Verantwortung im Sinn des Paragraphen 17 zu übernehmen. Das ist vielleicht ein Graubereich oder auch nicht. Denn der amerikanische Hersteller und Versender kennt das Produkt, seine Klassifizierung und kann somit seinen Pflichten nachkommen.
6 364 Beitrag komplett anzeigen
Intermodal, Gefahrgutbeauftragte Springe zu neuen Beiträgen
Re: Entlüftete Container Dom 24.04.2026 19:16
Ich danke euch vielmals für eure Antworten und Vorschläge....da habe ich erstmal einiges zu tun...

VG
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Re: GGVSEE Versender M.A.T. 24.04.2026 15:57
Hallo
möglicherweise hilft die Tabelle in der RM001 weiter. Der AdA ist ein rein deutsches Konstrukt, das m.W. weder mit dem ADR noch dem intern. Seehandelsrecht abgestimmt ist. Worin der Nutzen für den Seeverkehr liegt können Sie vielleicht erklären? Organisatorisch ist, wie mir scheint, der Versender nach GGVSee hier passend.
M.A.T.
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Seeverkehr - IMDG-Code Springe zu neuen Beiträgen
GGVSEE Versender RobbiTobbi 24.04.2026 15:46
Hi.

Ich überlege gerade für einen potentiellen Kunden ein Konzept. Dazu ein schneller schenk auf die Straße: In der GGVSEB habe ich ausdrücklich in §17 den Auftraggeber des Absenders. Diese Beteiligung hat den Charme, dass zwar der Vorgang der Beförderung angestossen wird, hier aber noch nicht das Beförderungsdokument erstellt werden muss.

Finde ich ein Äquivalent für See nicht, oder gibt es das mit Absicht nicht? Ich suche quasi den "Auftraggeber des Versenders".
Die Ware wird produziert und verpackt in den USA, geht dann per Schiff nach Deutschland. Die Firma in Deutschland soll nur empfangen, die Firma in Amerika soll als Versender auftreten. "Bestellen" tut aber die Firma in D.

Gibt es vor der Definition des Versenders („Versender“ ist der Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter oder jede andere Person, die die Beförderung gefährlicher Güter ursprünglich veranlasst.) kein Äquivalent zu dem Auftraggeber des Absenders?
6 364 Beitrag komplett anzeigen
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Re: Kältemaschine UN 2857/ Wärmepumpe ralfgrahneis19 24.04.2026 09:28
....sorry, da hast du recht, die Bemerkung unter SV291 hatte ich glatt übersehen...
19 3,531 Beitrag komplett anzeigen
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Re: Kältemaschine UN 2857/ Wärmepumpe M.A.T. 24.04.2026 09:11
Hallo, anbei die engl. Version
Gruß
M.A.T.
19 3,531 Beitrag komplett anzeigen
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Re: Kältemaschine UN 2857/ Wärmepumpe sonnenblume85 24.04.2026 09:09
Leider muss ich dir widersprechen, laut ADR/RID und ADN sind die Wärmepumpen klar als Kältemaschine anzusehen (SV 291). Daher geht es bei meiner Frage darum, ob man dies in IMDG Code auch so sehen kann.

M:A:T : Danke für deine Einschätzung. Ich habe noch keine Vorlage der Änderungen des IMDG Codes 2027 gefunden. Gibt es die Änderung, dass die Wärmepumpe offiziell aufgenommen werden, auch irgendwo schriftlich?

Vielen Dank für eure schnellen Gedanken und Hilfe :-)
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Re: Kältemaschine UN 2857/ Wärmepumpe ralfgrahneis19 24.04.2026 09:00
Hallo Sonnenblume85,

da meine Kältemaschine nicht entzündbares, nicht giftiges Gas enthielt, und auch explizit im ADR / IMDG genannt ist, konnte ich diese mit UN2857 versenden, dass die Reederei dann damals das Gas (UN1078) in der IMO genannt haben wollte, steht auf einem anderen Blatt. Diese Kältemaschine war aus der SV291 raus, da 17 kg Gas enthalten waren.

Da Wärmepumpen nicht explizit namentlich im ADR / IMDG genannt sind, bleibt dir nur übrig, diese als UN 3537 anzumelden.

LG vom Bodensee,
Ralf
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Seeverkehr - IMDG-Code Springe zu neuen Beiträgen
Re: Kältemaschine UN 2857/ Wärmepumpe M.A.T. 24.04.2026 08:53
Hallo Sonnenblume85,
technisch ja, aber formell nach derzeitigem Stand geht es wohl nur mit Zustimmung der Reederei, evtl. können Sie von der WSP HH (Seeverkehr/GGBVOHH: +49 40 4286-65471 oder -65472) Hilfe bekommen.
Für die nächste Revision ist das Problem durch die Änderung der SP 119 erledigt, möglicherweise hilft das als Argument. Ansonsten: 2.0.0.2/2.0.6.1. Gegenstände IMDG-Code.
Viel Erfolg und Gruß
M.A.T.
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