Karte Tunnelreglungen nach ADR
Gerald
03.12.2023 19:51
Hallo, im Anhang findet Ihr eine Karte "ADR-Tunnelreglung", in welcher ich die Reglungen gemäß ADR Kapitel 1.9 bzw. Kapitel 8.6 als Karte mal umgesetzt habe. Diese Karte hatte ich schon vor sehr langer Zeit mal erarbeitet und in diesem Jahr noch mal den Änderungen im ADR angepasst. In der Gela 10/2023 ist eine ähnliche Grafik auf Seite 25 abgedruckt gewesen, und da nicht jeder die Gela hat, habe ich diese Karte heute mal zum Download bereitgestellt.
Und bis Nikolaus ist es ja nicht mehr all zu lang hin. Bitte beachtet die Hinweise auf der Seite 2.
Damit sollte die Beachtung dieser Tunnelreglungen für den Anwender besser umsetzbar sein, da ich in meinen Lehrgängen öfters feststellen musste, dass der Ein oder andere damit Probleme hat. Ich selbst nutze diese in meinen Lehrgängen bzw. habe sie mir mal auf eine Leinwand durch eine Firma vergrößert ziehen lassen.
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Fachkundelehrgang nach §32 1. SprengV
Gerald
03.12.2023 19:35
Hallo, am 21.03.2024 findet in Rottendorf bei Würzburg ein Fachkundelehrgang - Verbringen mit/ohne Aufbewahrung (mit Prüfung) - Pulverhändler (mit Prüfung) und - Wiederholer (ohne Prüfung) gemäß §32 der Ersten Sprengverordnung als Kombi-Lehrgang zum Erlangen der Erlaubnis nach §7 bzw. des Befähigungsscheins nach §20 Sprengstoffgesetz statt. Am 23.03.2024 findet in Rottendorf bei Würzburg ein Wiederholungslehrgang für Verbringen mit/ohne Aufbewahrung statt. Neu im Programm habe ich einen Lehrgang eingeschränkte Fachkunde gemäß § 4 Abs. 2 der ersten Sprengverordnung für Airbag- und Gurtstraffereinheiten der UN 0432, UN 0503 und UN 3268 des ADR, der Kategorie P1 nach Sprenggesetz. Weiter Informationen findet Ihr auf meiner Homepage unter dem Reiter §20 Sprengstoffrecht bzw. eingeschränkte Fachkunde, wo auch PDF-Datein zum Download bereit stehen.
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Re: UN 3480 Ladevorgang während der Fahrt, 1.1.3.1 c
UBurkhard
01.12.2023 10:57
Nunja, bei dieser ganzen Diskussion scheint eins unterzugehen. Die Gefahrgutvorschriften sind nur EIN Aspekt in diesen Geschichten, weitere Aspekte sind die Normen und Vorschriften im Elektrobereich und die Vorgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes. Die vorab zu klärende Frage ist (Arbeitsschutz!): Sind die Ladegeräte und die Akkus für den Betrieb in KFZ zugelassen? Da gibt es so einige Normen, die zu beachten sind, unter anderem zur EMV-Verträglichkeit und zu elektromagnischen Feldern sowie die DIN VDE 0100-717 und weitere ECE-Normen, u.a. zur Festigkeit der Einbauten. Diese Normen erfordern unter anderem die Freigabe der Geräte durch den Hersteller für den Einbau / die Verwendung in Kraftfahrzeugen, z.B. Servicefahrzeuge, Fahrzeuge von Rettungsdiensten, Feuerwehr, Polizei, Katastrophenschutz. Anders gesagt: steht in der Gebrauchs- / Montageanleitung des Herstellers nichts von "Fahrzeug" drin, darf das Gerät auch nicht im Fahrzeug montiert / betrieben werden. Wenn etwas drin steht, dann müssen die dort genannten Montage und Betriebsvorschriften sowie die DIN VDE und die ECE-Normen beachtet werden, das erfordert Fachkenntnisse. Und erst dann nähern wir uns so langsam an den Betrieb und damit an die Gefahrgutvorschriften an ...  Warum wollen die denn während der Fahrt laden? Warum laden die nicht über Nacht? Vielleicht weil sie Angst um ihr Gebäude haben? Warum werden nicht so viele Akkus angeschafft, so dass immer einige voll sind und andere unter Aufsicht im Unternehmen oder auf der Baustelle sicher geladen werden können? Das sind Fragen des technischen und organisatorischen Arbeitsschutzes, die über eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung abgefrühstückt werden müssen, bevor es an die Umsetzung geht. Wir betreuen einen Farbhändler, der im Winter eine gewisse Temperatur auf der Ladefläche benötigt, dass seine Farben nicht verderben. Der Hersteller der eingebauten Heizung hat die Verwendung beim Transport von Gefahrgut explizit schriftlich verboten. Dennoch nutzt das Unternehmen das, weils nicht anders geht. Das mit dem "weils nicht anders geht" ist, meiner Erfahrung nach, eine Standard-Ausrede um nichts investieren zu müssen. In diesem Fall: es gibt für ADR-Fahrzeuge zugelassene (Flüssiggas-) Laderaumheizungen, die entweder zugeladen oder fest montiert werden.
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Jahresbericht, mehrere Klassen
Alba
01.12.2023 10:08
Hallo zusammen,
Jahresbericht mit allen GG, an deren Transport man beteiligt war, ist klar.
Wie nehm ich aber z.B. UN 1230 (Methanol) auf, das 3 + 6.1 klassifiziert ist? In beiden Klassen die entsprechende Menge mit einbeziehen oder nur bei 3 als Hauptgefahr?
Danke schon mal und viele Grüße Jens
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Re: UN 3480 Ladevorgang während der Fahrt, 1.1.3.1 c
DJSMP
01.12.2023 07:00
Ich habe mich an der Diskussion bisher bewusst nicht beteiligt, da ich mir eine solche Bewertung rein physikalisch/technisch/elektrotechnisch nicht zutraue. Ich bin Gefahrgutbeauftragter und für die Beförderung gibt es in den Vorschriften normalerweise klare Spielregeln (z.B. Verpackung). In diesem Fall arbeiten wir aber in eine Richtung, bei der ich dafür werbe, nicht nur die Vorschriften zu sehen. Diese Vorschriften sind von Personen geschrieben, denen dieser Praxishintergrund genauso wie mir fehlt. Es kann nicht alles abschließend geregelt sein. Und nur weil es in den Vorschriften kein explizites Verbot gibt, heisst das nicht, dass es in der Praxis gut funktioniert oder dass es nicht zu Problemen kommt. Dieser Fall wird nach meiner Auffassung in den Vorschriften auch nicht berücksichtigt. Ohne das wie gesagt physikalisch/technisch/elektrotechnisch beurteilen zu können, würde ich solche Ideen in den von mir betreuten Unternehmen rigeros unterbinden. Falls es das Unternehmen trotzdem macht, wäre im Überwachungsprotokoll auf jeden Fall meine persönliche Meinung und die negative Empfehlung dokumentiert. Wir betreuen einen Farbhändler, der im Winter eine gewisse Temperatur auf der Ladefläche benötigt, dass seine Farben nicht verderben. Der Hersteller der eingebauten Heizung hat die Verwendung beim Transport von Gefahrgut explizit schriftlich verboten. Dennoch nutzt das Unternehmen das, weils nicht anders geht. Ich kann das sogar verstehen. Aber wenn was passiert, ist der Chef dran! Dass ein Hersteller garantiert, dass ein Ladevorgang einer Lithiumbatterie während der Beförderung sicher funktioniert, verweise ich in den Bereich der Märchen und Fabeln. Ich meine hier nicht das nie auszuschließende Restrisiko. Für mich ist das kein Restrisiko sondern tägliches Ungemach bei jedem Ladevorgang. Die Beförderungsbedingungen (z.B. Vibrationen) wurden schon angesprochen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Hersteller seine Geräte bzw. die Batterien für das Laden auf einer Kopfsteinpflasterstraße mit Schlaglöchern konzipiert. Das wird alles unter Idealbedingungen getestet, die ihr sowieso schon selten habt. Und was ist, wenn ihr "ladend" gerade durch den Tunnel oder ähnliche unzugängliche Straßen fahrt und das Thema geht schief? Ich möchte hier mal an die Brandkatastrophe der Gletscherbahn Kaprun 2 erinnern. Dort hat auch jemand Schlaues gedacht, wie nehmen mal einen Heizlüfter für Badezimmer. Der wird schon auch in einer Bergbahn funktionieren! Auch wenn wir hier ein Szenario im kleineren Stil diskutieren. In den Unternehmen, die ich betreue, würde ich als Gb zur diskutierten Vorgehensweise nie mein OK geben. Wenn da was passiert, seid ihr wegen Körperverletzung und fahrlässer Brandstiftung (Straftaten) dran! Warum wollen die denn während der Fahrt laden? Warum laden die nicht über Nacht? Vielleicht weil sie Angst um ihr Gebäude haben? Warum werden nicht so viele Akkus angeschafft, so dass immer einige voll sind und andere unter Aufsicht im Unternehmen oder auf der Baustelle sicher geladen werden können? Dennoch: Es war für mich sehr interessant, die Sichtweisen zu sehen. Das Forum ist dafür perfekt und danke für den Austausch. Aber für mich: Never ever!
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Re: Kalibriergas UN1066 ( 2AL) - Konformität IMDG
Claudi
29.11.2023 10:47
Hallo,
bei der EN12205 finde ich den Hinweis, dass diese zurückgezogen ist und ersetzt wurde durch DIN EN ISO 11118:2016-03 (EN ISO 11118:2015) - diese inzwischen ersetzt durch DIN EN ISO 11118:2020-09 (ISO 11118:2015 + Amd 1:2019)
D.h. die Firma müsste einen Nachweis erbringen, dass deren Flasche DIN EN ISO 11118 ... entspricht, dann passt es auch wieder zum IMDG-Code (6.2.2.1.9 IMDG-Code). Vielleicht erfüllt eine EN12205-Flasche ja bereits ISO11118, das müsste die Firma klären bzw. mit deren Flaschenhersteller klären bzw. mit der Stelle, die die Baumusterzulassung der Flasche erstellt hat.
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Kalibriergas UN1066 ( 2AL) - Konformität IMDG
Uwe73
29.11.2023 08:42
Hallo zusammen,
ich habe den Auftrag zur Verpackung einer Einwegflasche Kalibriergas UN1066 (Volumen 0,9 L / Flaschentyp 2AL) Druck 50 bar gemäß IMDG Code. Die Firma nimmt für Ihre Flaschen Bezug zu EN12205 und U.S. DOT-39.
Nach Prüfung der Vorschriften sind Einwegflaschen (nicht wiederbefüllbare Druckgefäße) in Außenverpackungen , wie z. B. eine Kiste ( das kann meines Erachtens auch eine Kiste aus Pappe 4G sein)... zu befördern. siehe 4.1.6.1.9 . IMDG Nun fehlt mir der Bezug der Norm zu den Anforderungen in 6.2.2.1.9 IMDG zu Auslegung, Bau und Prüfung der Flasche. Hier sind nur ISO Normen aufgeführt zu denen kein Bezug besteht. Gibt es für diese Flaschen eine Konformität zum IMDG Code. Vielleicht kennt ja jemand dieses Thema und kann mich hier unterstützen.
Das ADR nimmt hier in 4.1.6.15.1 Bezug auf diese Norm.
Vielen Dank für eure Unterstützung.
VG Uwe73
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Re: Klassifizierung Abfall Kaliumdichromat-Lösung
heisa04
27.11.2023 13:42
Hallo zusammen,
vielen Dank für die Rückmeldungen bezüglich meiner Fragestellung. Meine eigene Einschätzung der Klassifizierung wurde hier im Forum bestätigt. Ich habe darüber hinaus dem SDS einer gewerblich vertriebenen Kaliumdichromatlösung, welche in der Konzentration von 1/60 mol/l angeboten wird (das sind etwa 4,9g/l und somit über 200 Mal so stark konzentriert wie meine Lösung), lediglich die GHS-Kennzeichnung "Gesundheitsgefahr" entnehmen können. Auch wird es nicht als Gefahrgut eingestuft..Somit kann man, wie vermutet, die oxidierende Eigenschaft der Reinsubstanz außer Acht lassen. Und auch wenn es, wie Bergmannsheil richtig sagt, es somit gar kein gefährlicher Abfall mehr ist (< 0,1% Gefahrstoffe), will ich die Lösung nicht einfach dem Abwasser zuführen und werde diese mit anderen kompatiblen Abfällen (UN 2922) zur Entsorgung geben.
Vielen Dank noch einmal und noch eine angenehme Woche. heisa04
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China ,Kennzeichnung GHS auf Bulk + SDB
sonnenblume85
27.11.2023 09:11
Hallo zusammen,
ich bin letzte Woche über folgendes Thema gestolpert. Ich habe es noch nicht im Forum gefunden. Vielleicht kann mir Jemand helfen.
Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage verlangen die chinesischen Zollbehörden, bei der Einfuhr von Gefahrgut in Tankcontainern, die GHS-Gefahrstoffinformation (Kennzeichnung, H und P Sätze etc.) am Bulkcontainer. Weiter werden Sicherheitsdatenblätter in Englisch und Chinesisch verlangt, die sich auch am Bulkcontainer befinden müssen?
Das war mir neu. Hat da Jemand Erfahrung?
Vielen lieben Dank
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Re: Klassifizierung Abfall Kaliumdichromat-Lösung
Bergmannsheil
27.11.2023 06:55
Guten Morgen,
als feste Reinsubstanz ist Kaliumdichromat wegen seiner Gefährdungen sicherlich mit all den Piktogrammen und H-Sätzen auszuzeichnen, die die Richtlinie 1272/2008 vorgibt. Je weiter Stoffe in Gemischen verdünnt werden (KCr2 in H2O), umso mehr entfallen Kennzeichnungsvorschriften. Bei einer Konzentration von 0,0025 % ist das Gemisch nicht mehr kennzeichnungspflichtig. Warum dann als Gefahrgut? Ein pH-Wert von 5 wird sogar von Salatessig unterschritten. Wenn man aus Präventivgründen (Verhinderung von Halogenen ins Abwasser) den Stoff dennoch separat als gefährlichen Abfall entsorgen möchte, kann ich dies auch als Nicht-Gefahrgut. Ansonsten (nochmal sichere Seite) unter GGAV 20 fahren.
Nicht immer so dogmatisch denken ;-)
Natürlich darf ich aber dennoch diese Flüssigkeit einer höheren Klasse, wie vorgeschlagen, zuordnen, wenn es die Entsorgung einfacher macht. "Brandfördernd" ist diese Suppe nicht.
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Re: Sprengstoffgesetz
Gerald
26.11.2023 11:54
Hallo, welche in Anlage II des Sprengstoffgesetzes gelistet ist, zu handeln. ....Ich spreche nicht über die Transportbedingungen, da es unter Klasse 5.2 laufen würde, Wenn der Stoff dem Sprengstoffgesetz unterliegt, und davon würde ich ausgehen, da es ein sonstiger explosionsgefährlicher Stoff nach SprengG §1 Absatz 4 Ziffer 1, 2 oder 3 ist. Bei der Beförderung greift das Sprengstoffgesetz und das ADR bzw. die GGVSEB. Auch bei der Lagerung greift das Sprengstoffgesetz. Weiter Angaben kann ich leider nicht machen, da ich nicht weiß, was es für ein Stoff ist. Auch glaube ich nicht, dass hier jemand genaue Angaben machen wird, da es hier vielleicht auch um die Haftung gehen könnte. Kleiner Tipp, wende Dich mal an die BAM Sprengstoffrecht bzw. an Deine zuständige Behörde im Bezug des Sprengstoffrechts, das ist in jedem Bundesland anders, im Freistaat Bayern ist es zum Beispiel das Gewerbeaufsichtsamt.
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Re: Wer erfand die UN-Nummern?
Gerald
25.11.2023 16:11
Hallo M.A.T., Der Vorschlag stammt aus den frühen 50ern, von Werner Finck! Da nach meinen Informationen die erste Ausgabe der UN-Empfehlungen in den späten 50ern rauskam ist unklar, wer hier die Idee zuerst hatte. Ich denke mal, dass die Chronik der UN-Nummer vorläufig mein letzter Beitrag zu diesem Thema ist! Die Entwicklung des Nummerierungssystems um gefährlicher Güter für Transportzwecke eindeutig zu identifizieren, wurde im Anschluss an das 1957 vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC), erteilte Mandat an den damaligen „Expertenausschuss für den Transport gefährlicher Güter“ initiiert, der für die Aus-arbeitung der UN-Empfehlungen für den Transport gefährlicher Güter zuständig war (das sogenannte „Orange Book“). Der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (ECOSOC) wurde 1945 als Eins von Sechs Hauptorganen der Vereinten Nation gegründet. Weiter Informationen stehen auf der Homepage des ECOSOC. Im Anschluss an dieses Mandat einigte sich der Ausschuss auf ein vierstelliges System, das in den UN-Empfehlungen für den Transport gefährlicher Güter eingeführt und anschließend in internationalen Instrumenten zum Transport gefährlicher Güter umgesetzt wurde. Das Mandat steht in der ECOSOC-Resolution 645G/XXIII vom 26. April 1957, nachzulesen unter dem Buchstaben „G“. Eine Mitarbeiterin der UNECE hat mir dann den Tipp gegeben, dass man für Nachforschungen die UN-Bibliothek in Genf nutzen kann. In dem Fortschrittsbericht des Expertenkomitees für weitere Arbeiten zum Transport gefährlicher Güter, 1. Sitzung, Genf, 9.-26. März 1959: Internationaler Transport of Dangerous Goods: Verkehrs- und Kommunikationskommission, 9. Mai 1959 sind vor allen Dingen die Ziffern 11 und 18 interessant, sowie die Ziffer 31 in welches es um die Nomenklatur für Sprengstoffe geht. Es wurde beschlossen dafür, eine kleine Expertengruppe für Sprengstoffe einzuberufen, welche eine Lösung finden sollte, die für alle annehmbar ist. In Ziffer 41 steht: „Um seinem Mandat nachzukommen, beschloss der Ausschuss, dies zu tun Nummerieren Sie die Stoffe in der von ihr vervollständigten neuen Gefahrgutliste in die englische alphabetische Reihenfolge, beginnend mit der Nummer 1001. Das Komitee wies jedoch darauf hin, dass die jedem Stoff zugeteilte Zahl ausschlaggebend sein sollte lediglich als Registrierungsnummer dient und dass ihre Verwendung optional sein sollte. Wie weiter, werden Stoffe zur Liste hinzugefügt, erhält jeder Stoff die nächste verfügbare Registrierung Nummer unabhängig von ihrer Position in der Liste. Wenn die Nummer verwendet würde, wäre das der Fall.“Da die Liste mit UN 1001 beginnt, war also damals schon klar, das die UN-Nummer für Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff kleiner 1000 sein sollte. Siehe auch Ziffer 31 in diesem Dokument. Fortschrittsbericht des Expertenausschusses für weitere Arbeiten zum Transport gefährlicher Güter, 1. Sitzung, Genf, 9.-26. März 1959: Internationaler Transport of Dangerous Goods : Verkehrs- und Kommunikationskommission, 9. Mai 1959 : NachartikelAb Seite 4 bis Seite 46 stehen dann die UN-Nummer (vierstellig), mit 1001 beginnet und mit UN 1852 (diese UN-Nummer gibt es im derzeit gültigen ADR nicht) endet. Das könnte die erste Liste sein, wo die vierstellige UN-Nummer steht! Das ADR trat am 29.01.1968 auf Grundlage des Beschlusses der UNECE vom 30.09.1957 in Genf in Kraft. In der Bundesrepublik ist dass Gesetz zu dem Europäischen Übereink...gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) am 21.08.1969 unter der Nummer 54 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Ich hänge noch eine Datei zum Download an.
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Re: Klassifizierung Abfall Kaliumdichromat-Lösung
M.A.T.
24.11.2023 12:19
Hallo und willkommen, zunächst finde ich den GGAV-Verweis des Kollegen sinnvoll. Zusätzlich: wäre es nicht möglich, die Prüfung 2.2.51.1.9 2. Absatz zum Ausschluß der 5.1 herzunehmen, um auf der sicheren Seite zu sein? Eine feste Vorgabe, ab welcher Konzentration ausgestuft werden kann, kenne ich in der Klasse nicht. Viel Erfolg M.A.T.
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Re: Klassifizierung Abfall Kaliumdichromat-Lösung
heisa04
24.11.2023 11:17
Hallo aw,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Nach Möglichkeit würde ich besagten Abfall gern der von mir beschriebenen Klassifizierung (UN 2922, Ätzender Flüssiger Stoff, Giftig, N.A.G., 8(6.1), ll, (E), Umweltgefährdend) zuordnen, da ich regelmäßig Abfälle mit dieser Einordnung zur Entsorgung habe. Mir geht es eigentlich nur darum, ob ich die Einstufung als "oxidierend" auf Grund der sehr geringen Konzentration (0,0025%) hier nicht vernachlässigen kann, da m. E. die Flüssigkeit nicht mehr die Eigenschaft "brandfördernd" hat.
Viele Grüße heisa04
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Klassifizierung Abfall Kaliumdichromat-Lösung
heisa04
24.11.2023 10:20
Geehrte Kolleginnen und Kollegen,
eine Frage zur Klassifizierung eines Laborabfalls. Es handelt sich hier um eine wässrige Lösung von Kaliumdichromat, welche entsorgt werden soll. Das Mischungsverhältnis beträgt 22mg/l. Ich habe also etwas weniger als ein halbes Gramm in einem 20l-Kanister. Die Lösung ist leicht sauer - etwa pH 5.
Kaliumdichromat ist in seiner Reinform folgendermaßen eingestuft: UN-Nummer: 3087 Gefahrgut-Bezeichnung: Entzündend (oxidierend) wirkender fester Stoff, giftig, n.a.g. Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr: 56 Klasse: 5.1 (Entzündend/oxidierend wirkende Stoffe) Verpackungsgruppe: II (mittlere Gefährlichkeit) Gefahrzettel: 5.1/6.1
Nun habe ich aber nur diese o. g. extrem geringe Konzentration. Ich würde den Abfall jetzt jetzt so einstufen: UN 2922, Ätzender Flüssiger Stoff, Giftig, N.A.G., 8(6.1), ll, (E), Umweltgefährdend
Wäre das ADR-konform? Oder ist diese Lösung immer noch als oxidierend anzusehen und muss demzufolge auch den Zettel 5.1 bekommen?
Vielen Dank vorab an alle, die sich des Themas annehmen möchten.
Viele Grüße heisa04
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Re: UN 3266 in Bohrwasserabfall
Alba
24.11.2023 08:54
Zwischen Job gemacht und selbst zufrieden mit dem Ergebnis liegen ggf. noch ein paar Abstufungen - auch noch etwas, das ich lernen muss.
Danke auf jeden Fall für die Antworten - ich denke, hier ist Rücksprache mit dem Entsorger tatsächlich ein Weg und notfalls muss die Analyse gemacht werden. Auch wenn das Zeug "nur" 2-3x im Jahr anfällt, dann aber halt direkt ein Tankwagen voll. Aber das sollen dann andere entscheiden - die Mails dazu haben bereits ihren eigenen Ordner.
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Re: RID / Produktnamen auf gereinigten Kesselwagen
Feuerstein
23.11.2023 16:19
Vielen Dank für die Rückeldung Phil, Da die Pflicht zum Entfernen der Kennzeichnung nach Teil 5.3 RID gem. GGVSEB §23a beim Verlader explizit genannt ist, aber der Produktname nicht aus Teil 5.3 RID resultiert, würde ich auch hier der Argumentation folgen, dass der Name dranbleiben kann, weill nicht explizit gefordert ist das er entfernt werden muss ... jedenfalls hat mir noch niemand konkret mit § dargelegt warum er entfernt werden müsste.
Danke für den Austausch
LG Feuerstein
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Re: RID / Produktnamen auf gereinigten Kesselwagen
M.A.T.
23.11.2023 16:13
Hallo, ich möchte nicht wiederholen was ich schon geschrieben habe, nur anders formulieren: Es gibt keine Pflicht im RID, die Produktbenennung zu eliminieren. Die zu entfernenden Kennzeichnungen etc. sind abschließend in den oben genannten Fundstellen aufgeführt. Falls jemand "meint" das sei anders, dann soll derjenige Ihnen die entsprechenden Fundstellen nennen! Was nicht passieren wird. Gruß M.A.T.
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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