Re: Produkt mit H225
Phillip
21.07.2026 06:15
Moin, da passt ja gar nichts zusammen. Ausrufezeichen passt nicht zu H225. Und H-Satz passt nicht zu "keine Einstufung nach CLP". Auf die Antwort vom Hersteller wäre ich gespannt.
Ich würde es ähnlich machen wie du, und das Produkt erstmal getrennt von anderen Gefahrenstoffen lagern.
Grüße
Phillip
1
88
Beitrag komplett anzeigen
|
Produkt mit H225
M_a_r_k
21.07.2026 06:08
Guten Tag,
ich benötige mal wieder eine Einschätzung über folgenden Sachverhalt:
- Produkt: -> Tintenpatrone - Einstufung lt. SDB: -> Das Produkt ist gem. CLP-Verordnung nicht eingestuft - Kennzeichnungselement/Gefahrpiktogramm: -> Ausrufekennzeichen - H Satz: -> 225 "Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar" (und weitere, wie z.B. H302, 312) - Flammpunkt: -> "nicht anwendbar" - Lagerklasse: -> keine Angabe
Meine Einschätzung ist, die Patrone dennoch als brennbar einzustufen und damit separat zu lagern. Dann den Ersteller des SDB auf eine nochmalige Prüfung auffordern, da nach meinem Verständnis das so nicht passt.
Vielen Dank für Antworten.
Viele Grüße M_a_r_k
1
88
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: UN1950 Kuwait nach Deutschland
Morris99
20.07.2026 12:38
Leider gibt es vom Hersteller immer die selbe Antwort: Das Produkt ist speziell für diesen einen Shop in Kuwait erstellt und ausgeliefert worden. Bei möglichen Verstößen gibt es möglicherweise rechtliche Konsequenzen. Daher tatsächlich nur der Weg direkt über den Weg aus Kuwait. Möglich wäre natürlich auch der See Weg, aber keine Ahnung ob es das wirklich einfacher macht
5
444
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: UN1950 Kuwait nach Deutschland
M.A.T.
17.07.2026 08:59
Hallo Morris 99, da sich seither an den Grundlagen für die Luftbeförderung nichts wesentlich geändert hat sollte dieser frühere Faden alles notwendige enthalten. Um die GG-Vorschriften im Luftverkehr kommen Sie nicht herum, und falls eventuell technische oder lizenzrechtliche Gründe den Import nach EU verhindern wäre das eine weitere Hürde und unbedingt vorher zu klären. Daß die Dose einen Hersteller haben kann der unbefüllt liefert ist ausgeschlossen? Gruß M.A.T.
5
444
Beitrag komplett anzeigen
|
UN1950 Kuwait nach Deutschland
Morris99
16.07.2026 20:12
Hallo zusammen! Ich bin noch recht neu hier im Forum und habe nur ein wenig Informationen zusammengefasst, in die Hoffnung hier könnte mir jemand behilflich sein, mein Problem in den Griff zu bekommen. Also ganz von Anfang an: Es geht um ein par Aerosol gefüllte und unter Druck stehende Sprühdosen des Herstellers "LOOP Writingtools" welche eine extrem seltene Auflage dieser besagten Dosen 2019 auf den Markt gebracht hatten. Besonders ist dabei der extrem hohe Wert aufgrund des speziellen Disigns. Nun ist jedoch das Problem, daß diese jedoch nur in Kuwait vertrieben wurden. Versand für Privat Personen auf normalem Weg - unmöglich. Nun meine Frage: Ist es mithilfe des SDS (siehe Anhang) und eines Dienstleisters möglich dennoch diese Dosen irgendwie zu versenden und zu erhalten? Da es sich um lediglich 2 bis 3 dieser Einheiten handelt schätze ich mal, daß sich größere Dienstleister so oder so nicht großartig damit abgeben wollen. Angeblich hat die Firma Hazmat logistics in Kuwait eine solche Dienstleistung - Versand nach IATA-Verpackungsanweisung und übernahme der gesamten Dokumentation. Wenn das nicht funktionieren sollte, gäbe es noch andere Ideen zum Erhalt dieser Sprühdosen? Wie schon erwähnt geht es dabei eigentlich nur um die Dose mit Disign, weniger um den Inhalt. Danke euch und schönes Wochenende schon mal! Morris
5
444
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Freistellung 2.2.3.1.1 des ADR
Michael
15.07.2026 10:59
Hallo,
ich würde die Definition "über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben" so verstehen, dass dies der Fall ist, wenn diese Temperatur künstlich erzeugt und gehalten wird.
Aber auch anders herum: Wenn bei Übergabe durch den Verlader die Temperatur nicht vorhanden ist, kann keiner verlangen, dass auf dem LKW neu klassifiziert und gekennzeichnet wird. Umgekehrt dürfte der reine Verdacht, diese Temperaturen könnten erreicht werden auch nicht für den Zwang einer entsprechenden Klassifizierung sprechen.
3
444
Beitrag komplett anzeigen
|
Freistellung 2.2.3.1.1 des ADR
Gefahrgut007
15.07.2026 10:17
Hallo, liebe Gemeinde.
ich konnte zu folgendem Sachverhalt noch keinen Eintrag finden, daher hier die Frage in die Runde.
Ich habe zwei Datenblätter eines Herstellers für flüssige Stoffe, die einen Flammpunkt von weniger als 60 Grad Celsius ausweisen, aber nicht als Gefahrgut eingestuft sind. Darüber hinaus gibt es auch keine Flamme nach CLP auf dem Produkt an sich. Mit CLP kenne ich mich nicht so aus, aber beim Gefahrgut wird folgende Ausnahme vorgeschoben. 2.2.3.1.1, mit Verweis auf das Handbuch der Prüfungen und Kriterien. Bem. Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 35 °C, die gemäß den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.2.5 keine selbstständige Verbrennung unterhalten, sind keine Stoffe der Klasse 3; werden diese Stoffe jedoch auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben und befördert, sind sie Stoffe dieser Klasse.
Nun bin ich dieser Ausnahme das erste Mal begegnet und werde den entsprechenden Testnachweis einfordern.
Was mich jedoch ein wenig stutzig macht, ist der letztere Teil der Ausnahme. Sobald der Stoff bei einer Temperatur befördert wird, muss weiterhin gekennzeichnet werden. Der Flammpunkt der einen Flüssigkeit liegt bei 42 Grad Celsius und wenn ich so an die Temperaturen in letzter Zeit draußen denke, kommt man auf der Ladefläche eines LKWs m.E. schnell auf diesen Wert. Das Produkt wird wohl kaum gekühlt transportiert, da es sich um diverse Reiniger handelt.
Hat schon einmal jemand Erfahrung hiermit gemacht?
Vielen Dank vorab,
Gefahrgut007
3
444
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Neuerung SÜG/ SÜFV - betrifft Sicherungspläne
M.A.T.
14.07.2026 10:16
Hallo Bergmannsheil, Tja, das wird anscheinend wirklich ernst gesehen. 8-)
Wenn ich mich recht entsinne vertrat bei der Anhörung für die Änderungen die Vertreterin des BfV die Überzeugung, daß jetzt ein erheblicher Personalaufwuchs kommen müsse. Vielleicht müssen diese neuen Verfassungsschützer auch beschäftigt werden, statt potentielle Selbstmordattentäter zu identifizieren. Obwohl, dafür gibt es ja die befreundeten Dienste in Übersee und am Mittelmeer. Der Frage von Kollegin Claudi schließe ich mich gerne an. Gruß M.A.T.
37
11,569
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Neuerung SÜG/ SÜFV - betrifft Sicherungspläne
Claudi
14.07.2026 10:02
[quote=Michael]Nachtisch gefällig:
Prüfung klingt ja so wie, wenn bestanden dann gut...
....
Für geheime Geheimdienst-Mitarbeitende seh ich das alles ein. Für nen Empfänger von Benzin an einer Betriebstankstelle oder nen Container-Trucker oder jemanden, der 1.10-Güter speditioniert... nicht so wirklich. Aus der Praxis: Als Ersteller eines 1.10-Sicherungsplanes (Grund dafür: Beförderung von Laborchemikalien nach GGAV 20) hatte ich im Mai 2025 (!) meine Überprüfung aktualisiert. Im Juli 2026 bekam ich jetzt Besuch einer Mitarbeiterin des Verfassungsschutzes mit Fragen. Tja, das wird anscheinend wirklich ernst gesehen. 8-) Ui! Darfst und magst du verraten, was sie so wissen wollte?
37
11,569
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Entsorgung "infekter" Abfälle, richtig oder nicht?
Bergmannsheil
14.07.2026 09:12
Hallo, Abfall mit Erregern wie MRSA, Sars-Covid 19, Influenza, Noro Viren können nach LAGA als AS 180104 eingestuft werden und können damit mit dem Siedlungsabfall entsorgt werden. Dies passt, da man weiß, dass die meisten Abfälle mit diesen Erregern nun mal in Privathaushalten entstehen und dort bei der Entsorgung über den Hausmüll keine - zusätzlichen - Probleme machen. Richtig ist, die Arbeitsbedingungen des Entsorgungspersonals zu berücksichtigen. Das verstehe ich soweit und macht Sinn für mich. Siedlungsabfälle werden aber für gewöhnlich nicht verdichtet - unsere Presse hingegen schon. Die LAGA selbst untersagt das verdichten von Infektiösen Material. Wie bekomme ich das unter einen hut? Auch Siedlungsabfälle aus Haushalten werden verdichtet, nämlich im Rotortrommel-Sammelfahrzeug. Es gibt für diesen Bereich natürlich Bewertungsgrundlagen für die Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV. Diese können auch für krankenhausspezifischen Müll AS 180104 herangezogen werden. Wenn man dogmatisch nach Klasse 6.2 klassifiiziert, würde jedes Taschentuch, in das man hineingeschnuft hat, als UN 3291 zu klassifizieren sein. Aber wer packt das nicht in den Hausmüll? Siehste. Da für privatpersonen das ADR in diesem Fall nicht greift, halte ich diese Aussage für etwas Überspitzt  , aber ich musste dabei schmunzeln - danke Die meisten Abfälle AS 180104 sind aber mit denen aus Haushalten vergleichbar: Taschentücher, Pflaster, Verbände, Tamponagen, Inkontinenzunterlagen. Die richt gefährlichen Sachen (Pest, Pocken, Cholera) sind AS 180103 = UN 3291, z.B. Ebola UN 3549. Aber auch die gehen in eine (zugelassene) Hausmüllverbrennungsanlage. Bei 800 C überlebt kein Mikroorganismus. Der einzige Unterschied ist, dass die Behälter mit AS 180103 direkt per Behälteraufzug unzerstört in den Ofen gehen.
13
4,380
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Neuerung SÜG/ SÜFV - betrifft Sicherungspläne
Bergmannsheil
14.07.2026 08:46
[quote=Michael]Nachtisch gefällig:
Prüfung klingt ja so wie, wenn bestanden dann gut...
....
Für geheime Geheimdienst-Mitarbeitende seh ich das alles ein. Für nen Empfänger von Benzin an einer Betriebstankstelle oder nen Container-Trucker oder jemanden, der 1.10-Güter speditioniert... nicht so wirklich. Aus der Praxis: Als Ersteller eines 1.10-Sicherungsplanes (Grund dafür: Beförderung von Laborchemikalien nach GGAV 20) hatte ich im Mai 2025 (!) meine Überprüfung aktualisiert. Im Juli 2026 bekam ich jetzt Besuch einer Mitarbeiterin des Verfassungsschutzes mit Fragen. Tja, das wird anscheinend wirklich ernst gesehen. 8-)
37
11,569
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7
Phi_l
14.07.2026 08:44
Da kann ich aushelfen, die entsprechend markierte Anweisung (zumindest was die geschlossenen Fenster anbelangt) wurde mir damals auch von einem irritierten Kollegen übersand und dann irgendwann von Linde wieder offline genommen bzw. revidiert. Auch schien es sich um eine Anweisung zu Handeln, die spezifisch Linde Österreich erstellt hatte und daher vielleicht in Deutschland weniger weit verbreitet war.
Nichts desto trotz, eine solche Anweisung gab es tatsächlich, ist aber mittlerweile zurückgezogen.
LG Phil
18
1,632
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7
Nico
13.07.2026 05:39
Guten Morgen,
ja ich hab e damals gesehen und die Kunden haben mir auch erzählt dass man sie nicht vom Gelände fahren lies solange die Fenster nicht geschlossen waren. Auch der Gefahrgutbeauftragte des Universität hat in der Schulung das erste mal davon gehört und war ziemlich schockiert und hat sofort eine interne Mitteilung ausgeschickt das dem nicht folge zu leisten ist. Lg Nicole
18
1,632
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7
UBurkhard
12.07.2026 07:09
Mir wurde in einer Schulung ein Infoblatt von Linde vorgelegt in dem stand, dass das Trockeneis im Kofferaum befördert werden muss, die Fenster müssen geschlossen bleiben und die Umluft (!) müsse eingeschalten werden. Bist du dir sicher? Ich stehe seit 2009 u.a. mit Linde zum Thema in Kontakt, ein Merkblatt mit dem beschriebenen Inhalt ist mir in der ganzen Zeit nicht untergekommen.
18
1,632
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7
Nico
10.07.2026 20:17
Hallo Nico, ich weiß das Trockeneis Gefahrgut ist und welche Gefahren davon ausgehen, immerhin halte ich seit über 10 Jahren Gefahrgutschulungen für Versender speziell von Trockeneis im Luftverkehr ab Ich wollte nicht der Oberlehrer sein, wenn es so rüber gekommen ist, dann entschuldige ich mich bei Dir. Wir kennen uns ja auch schon viele Jahre. Während die Luftfracht hier sehr detailliert die Anforderungen an die Dokumentation für den Versender klarstellt, wollte ich eine Klarheit zur Dokumentation gem ADR. Im Bezug von Luftverkehr kann ich nicht mitreden, da nicht meine Baustelle. Für mich ist das alles im ADR Abschnitt 5.5.3 bzw. für Deutschland in der GGVSEB geregelt. Leider wird das Thema Trockeneis immer noch unterschätzt. Ich denke da so an die Lebensmittelbeförderung mit Rollwagen, wo oben Kartuschen (so ähnlich wie Kühlakku) mit Trockeneis befüllt sind, und wenn diese mal runter fallen und defekt sind, werden sie nicht immer ausgetauscht. Das ist nur ein Beispiel von vielen, auch ein Weinbauer hat das Thema Trockeneis schon mal unterschätzt, Gott sei Dank mit keinen schlimmen Folgen, nur hat es mich damal verwundert das der Händler von Trockeneis dem Weinbauern kein Merkblatt mitgegeben hat. Hallo Gerald, das liegt dann aber oft in unzureichender Unterweisung gerade für Personen die sich eben der Thematik Trockeneis nicht bewusst sind und sich dann vielleicht auf auf Informationsblättern von Verkäufern oder Recherchen aus dem Internet verlassen. Du hattest gestern Linde erwähnt. Mir wurde in einer Schulung ein Infoblatt von Linde vorgelegt in dem stand, dass das Trockeneis im Kofferaum befördert werden muss, die Fenster müssen geschlossen bleiben und die Umluft (!) müsse eingeschalten werden. Man lies die Kunden damals nicht vom Hof fahren, wenn die Fenster nicht geschlossen waren. Das war vor 2 Jahren. Ob das noch so gehandhabt wird weiß ich nicht, ich weiße aber in meinen Schulunge explizit darauf hin, dass man immer gut belüftete Räume oder Fahrzeuge braucht und beim ersten Anzeichen von Sauerstoffmangel (Müdigkeit) sofort Frischluft braucht. Da hilft kein Kaffe und kein Energiedrink, ist Trockeneis im Raum, dann Frischluft rein. Mir sind mehr Vorfälle mit Trockeneis im Straßenverkehr als im Luftverkehr bekannt, daher finde ich es "eigenartig" das gem. ADR "nur" ein Vermerk am Paket ausreicht. Die IATA hingegen verlangt UN-Nummer, PSN, Gewicht und Gefahrzettel Klasse 9 für Trockeneis. Lg Nicole
18
1,632
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7
Nico
10.07.2026 20:10
Aber die GGVSEB weißt diese Pflicht doch explizit zu?
Nach §17 (1) 2 muss der Auftraggeber des Absenders dafür sorgen, dass dem Absender die Angaben nach 5.5.3.7.1 mitgeteilt werden,
der Absender wiederrum dafür sorgen, dass ein Beförderungspapier mit den Angaben nach 5.5.3.7.1 mitgegeben wird und
der Beförderer nach §19 (1) 6 dafür sorgen, dass ein Dokument, das im Zusammenhang mit der Beförderung von Trockeneis als Kühlmittel verwendet wird, die Angaben nach 5.5.3.7.1 enthält.
Also ich kann hier keine Lücke sehen.
LG Phil Hallo Phil, Aber das wird doch dann in meiner Fragestellung so erfüllt. §17 (1) 2. sagt dass die Informationen schriftlich oder elektronisch übermittelt werden müssen und das wird im Zuge der Auftragsbuchung dem Beförderer mitgeteilt. Er gibt bei der Auftragsgebung bekannt, dass Trockeneis als Straßenfracht übergeben werden soll. Uns der Beförderer ist dann nach §19 für die Dokumente zuständig. Danke für die Referenzen in der GGVSEB.
18
1,632
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: 16. GG-ÄndV anhängend
Gerald
10.07.2026 11:03
Heute wurde im Bundesanzeiger die Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen veröffentlicht. Es betrifft aber nur die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) und die Gefahrgut-Kontrollverordnung (GGKontrollV), interessant finde ich hier die Anlage 1 Prüfliste für Straßenkontrollen, welche bestimmt gut in der Ausbildung bzw. beim Erstellen von Checklisten hilfreich ist.
85
66,001
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7
Gerald
10.07.2026 10:55
Hallo Nico, ich weiß das Trockeneis Gefahrgut ist und welche Gefahren davon ausgehen, immerhin halte ich seit über 10 Jahren Gefahrgutschulungen für Versender speziell von Trockeneis im Luftverkehr ab Ich wollte nicht der Oberlehrer sein, wenn es so rüber gekommen ist, dann entschuldige ich mich bei Dir. Wir kennen uns ja auch schon viele Jahre. Während die Luftfracht hier sehr detailliert die Anforderungen an die Dokumentation für den Versender klarstellt, wollte ich eine Klarheit zur Dokumentation gem ADR. Im Bezug von Luftverkehr kann ich nicht mitreden, da nicht meine Baustelle. Für mich ist das alles im ADR Abschnitt 5.5.3 bzw. für Deutschland in der GGVSEB geregelt. Leider wird das Thema Trockeneis immer noch unterschätzt. Ich denke da so an die Lebensmittelbeförderung mit Rollwagen, wo oben Kartuschen (so ähnlich wie Kühlakku) mit Trockeneis befüllt sind, und wenn diese mal runter fallen und defekt sind, werden sie nicht immer ausgetauscht. Das ist nur ein Beispiel von vielen, auch ein Weinbauer hat das Thema Trockeneis schon mal unterschätzt, Gott sei Dank mit keinen schlimmen Folgen, nur hat es mich damal verwundert das der Händler von Trockeneis dem Weinbauern kein Merkblatt mitgegeben hat.
18
1,632
Beitrag komplett anzeigen
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
|