Re: Name und Anschrift des Absenders
Claudi
02.04.2026 12:44
Wenn ich Beförderungspapiere schreibe und frei designen darf, habe ich gern 4 Adressfelder:
Absender (der, der den Beförderer beauftragt), Ladestelle, Entladestelle und Empfänger (wobei Entladestelle und Empfänger oft gleich sind). Natürlich jeweils die Anschrift der Stelle (idR Firmen) mit voller Adresse.
Die Behörden wollen im OWi-Fall nen Absender mit Briefkasten*, der Fahrer/ Beförderer will aber auch wissen, wo er laden soll.
*wobei man mMn nicht deswegen zum GGVSEB-Absender wird, nur weil man auf dem Bef.papier als Absender bezeichnet wird. Und mir ist auch kein Fall bekannt, wo es Ärger gab, weil jemand im Bef.papier statt des rechtlichen Absenders die Ladestelle eingetragen hat.
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Re: Name und Anschrift des Absenders
Phi_l
02.04.2026 11:25
Die Unternehmensanschrift, in diesem Beispiel also Kardinal-Höffner-Platz1. Nach meinem Verständnis geht es hier um eine Kontaktmöglichkeit, also quasi einen Briefkasten. Allerdings wäre es mir neu, dass kontrolliert wird ob die Anschrift passt...
LG Phil
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Name und Anschrift des Absenders
Dieter2010
02.04.2026 10:55
Hallo zusammen,
ich habe zu den Einträgen im Beförderungspapier gem. 5.4.1.1.1 Buchstabe g. den Namen und die Anschrift des Absenders eine Frage.
Absender ist ja das Unternehmen, dass mit einem Beförderer einen Beförderungsvertrag schließt. Bsp.: der Absender, die Fa. Mustermann hat ihren Sitz in Köln, Kardinal-Höffner-Platz 1. Der Empfänger befindet sich in Köln, Komödienstraße 3
Der Transport von dem Gefahrgut erfolgt von einer Baustelle in Köln, Brüderstraße zum Empfänger in der Komödienstraße.
Welche Anschrift ist nun als Absender anzugeben, der Kardinal-Höffner-Platz, wo sich der Absender in einem Bürogebäude befindet, oder die Brüderstraße, von der Baustelle, wo das Gefahrgut abgeholt wird?
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Re: Anwendung 1.1.3.1 c
Claudi
02.04.2026 05:59
In "meinem" Fall ist es so, dass das Aggregat regelmäßig getestet wird und entsprechend etwas Diesel verbraucht wird. Die große Tankfüllung kam mit Tankwagen, aber durch die Tests muss immer mal wieder eine kleine Menge Diesel nachgetankt werden.
Das machen Leute "einfach so", weil: wo kein Kläger, da kein Richter. Das sowas bei einer Behörden-Kontrolle auffällt, ist eher nicht wahrscheinlich.
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Re: Anwendung 1.1.3.1 c
Andreas_K
01.04.2026 12:52
Das habe ich mal bei einem Kunden so "machen lassen", wobei es da um die Betankung/ das Nachtanken eines Notstromaggeregats mit Diesel ging.
Ist doch machbar < 1000 Punkte? Zugelassene Kanister, kennzeichnen (auch an Gefahrstoff denken) Fahrzeug (PKW?) mit 2kg-ABC-Löscher (geprüft, verplombt) Ladungssicherung MA geschult nach 1.3 ADR (kann man ja knapp halten, da überschaubare Aufgabe, würde ich direkt mit Arbeitssicherheit verbinden) Beförderungspapier kann man weglassen, wenn man möchte - Ausnahme 18 GGAV oder man macht eins blanko (1x voll, 1x leer ungereinigt) Arbeitsschutz mit ins Boot, GBU etc.
Oha! Da fallen mir gerade eben zwei Sachen siedendheiß auf! 1. wir haben auch ein Notstromaggregat 2. ich habe so eine vage Vorstellung, wie aktuell Diesel von der Tankstelle zu uns kommt ...
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Re: Anwendung 1.1.3.1 c
Claudi
01.04.2026 12:21
Für solche Zwecke gibt es ja auch Lösungen. Betriebstankstelle, "mobile Tankstelle" (IBC) mit Tankwagenbelieferung oder, wenn es um kleinere Mengen wie hier geht (60 Liter?), dann halt ein Gefahrguttransport von Mitarbeitenden mit Kanistern zur Tankstelle und zurück. Das habe ich mal bei einem Kunden so "machen lassen", wobei es da um die Betankung/ das Nachtanken eines Notstromaggeregats mit Diesel ging.
Ist doch machbar < 1000 Punkte? Zugelassene Kanister, kennzeichnen (auch an Gefahrstoff denken) Fahrzeug (PKW?) mit 2kg-ABC-Löscher (geprüft, verplombt) Ladungssicherung MA geschult nach 1.3 ADR (kann man ja knapp halten, da überschaubare Aufgabe, würde ich direkt mit Arbeitssicherheit verbinden) Beförderungspapier kann man weglassen, wenn man möchte - Ausnahme 18 GGAV oder man macht eins blanko (1x voll, 1x leer ungereinigt) Arbeitsschutz mit ins Boot, GBU etc.
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UN-codierte Verpackungen 1A2
RobbiTobbi
01.04.2026 11:55
Hi.
In ADR 6.1.3.1 steht seit 2025, dass die UN-Codierung einer Verpackung auf einem nicht abnehmbaren Bauteil aufzutauchen hat. Jetzt sind hier Fässer aus Stahl mit abnhembarem Deckel und die Codierung ist im Deckel eingeprägt. Der Deckel ist abnehmbar. Somit ist die Verpackung nicht regelkonform gekennzeichnet, oder?
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Re: Anwendung 1.1.3.1 c
Michael
01.04.2026 06:40
Hallo,
wir haben ein Fz was aufgrund fehlender HU nur auf dem Betriebsgelände fahren kann. Um dies zu betanken wird aktuell mit einem anderen Fahrzeug Kranftstoff in Kanistern an der Tankstelle geholt (ca. 60l). Ist dieser Transport über 1.1.3.1 c abdeckbar?
VG Darf ich fragen, warum keine HU durchgeführt wird? Finden an dem Fahrzeug irgendwelche anderen Wartungstätigkeiten statt? Falls nicht, habt ihr aus meiner Sicht hier ein Problem mit der Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung, weil Fahrzeug = Arbeitsmittel. Man sieht es häufig, dass Zugmaschinen zum rangieren von Einheiten auf dem Hof oder das Fahrzeug für den Winterdienst einfach aus Kostengründen nicht angemeldet werden, weil sie auch nicht im öffentlichen Raum bewegt werden sollen.
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Re: Anwendung 1.1.3.1 c
Dom
01.04.2026 05:51
Hallo Andreas,
das Fahrzeug ist nur innerbetrieblich unterwegs, was eine HU nach StVZO nich erfordert. Allerdings hast du recht, das eine Prüfung, welcher Art auch immer dennoch notwendig ist. Wie die Kollegen oben schon geschrieben haben ist ja der ganze Prozess so nicht richtig. Jetzt muss ich die Vorgesetzten und Verantwortlichen nur überzeugen es richtig zu machen. Mit ner sauberen HU hat sich der Tankprozess ja dann auch geklärt.
VG
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Re: Anwendung 1.1.3.1 c
Andreas_K
31.03.2026 14:33
Hallo,
wir haben ein Fz was aufgrund fehlender HU nur auf dem Betriebsgelände fahren kann. Um dies zu betanken wird aktuell mit einem anderen Fahrzeug Kranftstoff in Kanistern an der Tankstelle geholt (ca. 60l). Ist dieser Transport über 1.1.3.1 c abdeckbar?
VG Darf ich fragen, warum keine HU durchgeführt wird? Finden an dem Fahrzeug irgendwelche anderen Wartungstätigkeiten statt? Falls nicht, habt ihr aus meiner Sicht hier ein Problem mit der Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung, weil Fahrzeug = Arbeitsmittel.
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Re: Anwendung 1.1.3.1 c
M.A.T.
31.03.2026 12:49
Hmm. kann mir nicht so recht vorstellen daß das bei einer Kontrolle akzeptiert würde. Ich habe im Kopf, daß Sprit für mitgeführte Arbeitsmittel ok ist, oder für das Fahrzeug. Aber immer nur bei Fahrten draußen. Intern würde ich es als Versorgung sehen. Vielleicht hat jemand hier eine bessere oder andere Argumentation. Die RSEB sieht es in 1-4.1 auch so durch den Zusatz "sofern die jeweilige Beförderung z. B. zu oder von einem Kunden bzw. Einsatzort erfolgt." Außerdem umfaßt das ADR ja ausdrücklich die interne und externe Versorgung. M.A.T.
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Re: Anwendung 1.1.3.1 c
Michael
31.03.2026 12:40
Hallo,
tanken beide Fahrzeuge die selbe Kraftstoffart?
Falls ja, wäre es den Behörden schwer nachzuweisen, dass die 60l nicht gefüllte Reservekanister des Fahrzeuges wären. Was dann auf dem Hof damit gemacht wird, ist dann außerhalb des ADR.
Nicht grade legal, aber schwer ein Vergehen nachzuweisen. Wäre dann 1.1.3.3. ADR
... den Nackenschlag sich selbst verpassend
Michael
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