Re: Zulassungsschein, Prüfbericht, Gutachten
Phi_l
01.07.2026 11:34
Hallo Ralf,
hier gibt es keine feste Vorgabe, was vorliegen "muss", der Verpacker hat die Verantwortung dafür, dass die konkrete Verpackung die er ausgewählt hat und verwendet, dann auch den rechtlichen Anforderungen entspricht. Damit man dies als Verpacker prüfen und sicherstellen kann genügt in vielen Fällen in der Tat ein Abgleich mit dem Zulassungsschein, in manchen Fällen braucht es außerdem noch den Prüfbericht, wobei die meisten "Standardfälle" bei aktuellen Verpackungen in der Tat mit dem Zulassungsschein abgearbeitet werden können.
Aber letztlich ist es Eure Aufgabe als Verpacker, vorab alle Infos zu besorgen, die ihr benötigt um die Zulassung und Eignung der Verpackung sicherstellen zu können.
LG Phil
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Re: Entsorgung "infekter" Abfälle, richtig oder nicht?
lost_in_GG
01.07.2026 07:43
. Siedlungsabfälle werden aber für gewöhnlich nicht verdichtet - unsere Presse hingegen schon. Die LAGA selbst untersagt das verdichten von Infektiösen Material. Wie bekomme ich das unter einen hut? Siedlungsabfälle werden meistens verdichtet. Für 180104 werden Nass-Pressen eingesetzt, die Flüssigkeiten zurückhalten können. Dieser Abfall geht direkt in die Verbrennung einer Hausmüllverbrennungsanlage, ohne den Umweg über eine Vorsortierungsanlage. Wir haben keine Nasspresse, sondern eine normale Presse, bei der während der Pressvorgang theoretisch Luft nach oben entweichen kann. Unser Mitarbeiter stehen während der Vorgang des Verdichtest maximal 1m von der Öffnung entfernt. Die Abfälle, die als infektiös eingestuft werden, gehen in 30-60l Medizinischen Einwegbehältern in die Sonderabfallverbrennungsanlage. ist bei uns grundlegend auch so, die Müllsäcke aus den Infektionszimmern landen aber eben nicht in diesen Einwegbehältern. Ich habe mir neulich eine Anlage angeschaut, die infektiöse Abfälle vor Ort sterilisiert/desinfiziert, da wird der infektiöse Abfall in Säcken reingeworfen und kommt als "ungefährlicher" Abfall wieder raus... ein Horror für jede FASi. Das mit der Anlage klingt intressant... dazu mache ich mich mal schlau  - hab jetzt auf die schnelle nur 1 System mit Mikrowellen-Sattdampftechnologie das sah eigentlich ganz intressant aus
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Re: PPWR und Gefahrgut
_cK_
01.07.2026 07:07
Hallo NRiv,
ich denke die Rechtslage ist sehr eindeutig: Wir "Lieferanten" von Gefahrgutverpackungen liefern eine neutrale, Standard-Industrieverpackung, die erst, wenn der Abfüller sein Produktlabel aufbringt, zur eigenen "Marke" wird.
Soweit eindeutig. Nicht mehr eindeutig, wenn der Abfüller ohne eigenes Produktlabel, also quasi nur in die Transportverpackung verpackt. Dann seid gemäß der Leitlinie "in der Regel" ihr der Erzeuger.
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Re: Entsorgung "infekter" Abfälle, richtig oder nicht?
ATHI
30.06.2026 16:10
. Siedlungsabfälle werden aber für gewöhnlich nicht verdichtet - unsere Presse hingegen schon. Die LAGA selbst untersagt das verdichten von Infektiösen Material. Wie bekomme ich das unter einen hut? Siedlungsabfälle werden meistens verdichtet. Für 180104 werden Nass-Pressen eingesetzt, die Flüssigkeiten zurückhalten können. Dieser Abfall geht direkt in die Verbrennung einer Hausmüllverbrennungsanlage, ohne den Umweg über eine Vorsortierungsanlage. Die Abfälle, die als infektiös eingestuft werden, gehen in 30-60l Medizinischen Einwegbehältern in die Sonderabfallverbrennungsanlage. Ich habe mir neulich eine Anlage angeschaut, die infektiöse Abfälle vor Ort sterilisiert/desinfiziert, da wird der infektiöse Abfall in Säcken reingeworfen und kommt als "ungefährlicher" Abfall wieder raus... ein Horror für jede FASi.
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Re: PPWR und Gefahrgut
NRiv
30.06.2026 14:23
Hallo Thomas
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. EIPA Stellungnahme hat uns auch erreicht.
Der Kunde als Erzeuger benötigt alle Informationen nicht nur zu unserem Produkt, sondern auch zu den verwendeten Packmitteln für den Transport. Habt ihr noch die Anfrage vom Kunden bezüglich der verwendeten Transportverpackungen (Paletten, Stretchfolie, Klebebänder)? Welche Dokumente werden mitgeliefert? Ich habe folgende Anfrage zu Transortpackmitteln erhalten: • Spezifikation oder technisches Datenblatt • Materialzusammensetzung (inkl. Gewichtsangaben) • Rezyklatanteil (falls vorhanden) • Angaben zur Recyclingfähigkeit • Angaben zur Wiederverwendbarkeit Welche Dokumente werden mitgeliefert? Danke, LG
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Zulassungsschein, Prüfbericht, Gutachten
ralfgrahneis19
30.06.2026 07:59
Hallo zusammen,
wir benutzen bei uns eine 4GV-Verpackung. Der Einfachheit halber haben wir nur zwei Größen dieser Kartonagen.
Bei einem Karton liegt uns der Zulassungsschein, Prüfbericht und ein Gutachten vor, bei dem anderen nur Zulassungsschein und Prüfbericht.
Meiner Meinung nach reicht es aus, wenn uns zu den entsprechenden Kartonagen nur der Zulassungsschein vorliegt, dort stehen ja alle relevanten Angaben wie Füllmaterial, Innenauskleidung etc. drin, oder gibt es eine Vorgabe, dass beim Versand (Benutzung dieser Kartonagen) auch ein Prüfbericht und ein Gutachten vorliegen muss?
Vielen Dank für eure Info´s im voraus.
Gruß Ralf
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Re: Entsorgung "infekter" Abfälle, richtig oder nicht?
lost_in_GG
29.06.2026 17:10
Hallo Bergmannsheil, Abfall mit Erregern wie MRSA, Sars-Covid 19, Influenza, Noro Viren können nach LAGA als AS 180104 eingestuft werden und können damit mit dem Siedlungsabfall entsorgt werden. Dies passt, da man weiß, dass die meisten Abfälle mit diesen Erregern nun mal in Privathaushalten entstehen und dort bei der Entsorgung über den Hausmüll keine - zusätzlichen - Probleme machen. Richtig ist, die Arbeitsbedingungen des Entsorgungspersonals zu berücksichtigen. Das verstehe ich soweit und macht Sinn für mich. Siedlungsabfälle werden aber für gewöhnlich nicht verdichtet - unsere Presse hingegen schon. Die LAGA selbst untersagt das verdichten von Infektiösen Material. Wie bekomme ich das unter einen hut? Wenn man dogmatisch nach Klasse 6.2 klassifiiziert, würde jedes Taschentuch, in das man hineingeschnuft hat, als UN 3291 zu klassifizieren sein. Aber wer packt das nicht in den Hausmüll? Siehste. Da für privatpersonen das ADR in diesem Fall nicht greift, halte ich diese Aussage für etwas Überspitzt  , aber ich musste dabei schmunzeln - danke
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Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
M.A.T.
29.06.2026 07:42
Hallo, Phi_I, danke für diesen Hintergrund. Eine spezifische Freistellung für einzelne Produkte sehe ich aus den bereits genannten Gründen als grundsätzlich problematisch und anwenderunfreundlich, schon wegen der resultierenden Lobbyarbeit ("Ich-will-auch-ne Freistellung"-Effekt) und der weiter wachsenden Unübersichtlichkeit. Dabei gibt aus meiner Sicht die Kombination aus Anwenderverantwortung (für das Klassifizieren) und 2.1.2.6 i.V.m. GGBefG bereits alles her, was man für die sicherheitstechnische Abgrenzung braucht. Zumal gerne übersehen wird, daß mit Ausnahme explosiver Eigenschaften die Klassifizierung eben nicht Sache des Gesetzgebers ist! Es wird immer nach Entbürokratisierung gerufen - mit ein bißchen Kompetenz und Mut zur Eigenverantwortung ist sie greifbar. Ich hoffe mal, daß zumindest bei der ECE die Schlankheit der Vorschrift Vorrang vor Einzeleingriffen hat. Ihre Einschätzung bzw. RSEB muß ich natürlich teilen - nationale Sonderlocken halte ich für kontraproduktiv, sicherheitstechnisch und vollzugspraktisch. Auch wenn ich Beispiele wie RSEB 2-5 oder ADR 2.2.2.1.5 mit der Begründung "Erfahrungswerte" für sinnvoll halte! Gruß M.A.T.
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Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
Phi_l
29.06.2026 06:48
Hallo M.A.T.
genau diese "Grundsatzdiskussion" wurde kürzlich ausführlich in den AG Klassifizierung und AG Verpackung des AGGB geführt und im Prinzip waren sich auch alle Teilnehmer einig, dass von diesen Ventilen mit "eingeschweißtem" Natrium keine Gefahr bei der Beförderung ausgehen kann. Unglücklicherweise lag hierzu aber kein Working-Paper vor, weshalb für diesen konkreten Fall keine Empfehlung an das Ministerium gegeben werden konnte. Anlass der Diskussion war dagegen das Working-Paper Italiens zu den Druck-Sensoren und dort wollte man ja eine auf diese Gegenstände zugeschnittene Freistellung und nach meinem Verständnis ist die Natriumlegierung bei diesen Gegenständen auch nicht so "bombensicher" verschweißt wie bei den Ventilen. Da man es aber seitens der Arbeitsgruppen als ungünstig ansieht, für einzelne Gegenstände speziell zugeschnitte Freistellungen einzuführen, wurde die Empfehlung ausgesprochen, den Antrag Italiens abzulehenen. Das Thema wird aber sicher wieder auf die Tagesordnungen kommen und ich hoffe auch, dass man hier zu einer Klarstellung kommen kann, dass Gegenstände, bei denen es praktisch ausgeschlossen ist, dass entahltenes "Gefahrgut" freiwerden kann (in wiederstandsfähigem Material eingeschweißt o. ä.) dann auch nichtmehr in den Geltungsbereich des ADR fallen. Da es sich hierbei vornehmlich um ein Problem bei internationalen Transporten handelt, wird diese Interpretation auf UN Ebene erfolgen müssen, eine Klarstellung in den RSEB wird hier nicht genügen.
LG Phil
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Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
JanRo
26.06.2026 13:14
Hallo MAT,
wie gesagt - ich kann diesen Ansatz leider nicht nachvollziehen. Das ADR gilt in Deutschland primär auf Grundlage des Zustimmungsgesetzes zum ADR (ADRG). Das nationale GGBefG schafft (auch im Hinblick auf die RL 2008/68/EG) einen nationalen Rechtsrahmen, dass es durch die Behördenstruktur angewendet und vollzogen werden kann, mit all den Zuständigkeiten und Ordnungswidrigkeiten, die im nationalen Recht eben so existieren.
Die Begriffsbestimmung aus § 2 Abs. 1 GGBefG definiert GG im Sinne dieses nationalen Gesetzes. Das erscheint m.E. auch notwendig, weil andere Gesetze andere Gefährlichkeitsbegriffe kennen (ChemG, WHG/AwSV, "gefährlicher Abfall"). Ansonsten wäre das alles entweder derselbe Gefährlichkeitsbegriff (Gefahrstoff = Gefahrgut = gefährlicher Abfall = Gefährlich i.S.v. § 410 HGB u.s.w.) oder eben gar nichts von allem, weil die Vorschrift zu unbestimmt ist. Deswegen sehe ich diese Begriffsbestimmung nicht als eigene Klassifizierungsinstanz, die noch vor der internationalen Abstimmung (insb. Teile 2 und 3 des ADR) zu prüfen wäre, zumal sich dadurch dann nationale Abweichungen aufgrund eines eigenen, subjektiven Gefährlichkeitsbegriff entstehen könnte, was man ja durch das ADR gerade verhindern will. Als eine Art "Generalklausel" ist § 2 Abs. 1 GGBefG m.E. zudem auch viel zu unbestimmt, um im Einzelfall eine konkrete Klassifizierung nach ADR zu ersetzen (sie steht ja hier bereits). Zudem wäre in dieser Betrachtung (UN1428 in Gegenstand) ja die Einkapselung bzw. Umschließung des Stoffes (bzw. dessen technische Zuverlässigkeit, z.B. in den Belastungssituationen, wie oben beschrieben) eigenständiges Klassifizierungskriterium. Das halte ich insgesamt tatsächlich für systemwidrig im vorliegendem Fall. Und wie schon gesagt - "Freistellen" über die Begriffsbestimmung nach § 2 GGBefG halte ich für nicht möglich. Freigestellt wird nur, wer eigentlich wo hineingehört, aber ausnahmsweise nicht rein muss. Hier haben wir eine UN-Nummer, die eindeutig passt. Das kann ich dann freistellen und wäre m.E. systemseitig auch der einzige Weg ohne große Baustellen in Auslegung und Betrachtung "Was ist Gefahrgut" aufzumachen; mit allen Kollisionen einer nationalen Betrachtung mit dem internationalen Recht.
2.2.8.1.8 Arbeitet innerhalb des Klassifizierungssystems und prüft nicht, ob nach § 2 Abs. 1 GGBefG ein GG vorliegt oder nicht, sondern nur, mit welchen Daten ich noch arbeiten kann (und wie), um ein noch belastbares Ergebnis (sowohl GG oder nicht GG) zu erhalten. Die SV 47 macht zudem ja genau das, was ich vorliegend auch sehen würde: Es ist festgestellt, das GG vorliegt (weil chemisch den Cyaniden zugehörig), welches aber dann über eine SV freigestellt wird, weil Eisencyanidverbindungen so stabil sind, dass sich die Giftwirkung durch das Cyanidanion im Körper nicht (oder nicht so schnell) entfaltet. Aber allein mit § 2 Abs. 1 GGBefG Cyanidsalze "freistellen" zu wollen halte ich für nicht den richtigen Weg.
Im Ergebnis sehen wir es, denke ich, gleich: Es sollte kein Gefahrgut sein. Dogmatisch aber halte ich die Richtung für bereits eingeschlagen und § 2 Abs. 1 GGBefG schafft hier weder systematisch, noch normativ eine Freistellungsmöglichkeit.
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Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
M.A.T.
26.06.2026 11:09
Hallo, JanRo, aus meiner Sicht gilt in D das GGBefG vorrangig. Begründung: das ADR gilt nur auf der Grundlage des GGBefG, nicht mehr aufgrund eines ADR-Gesetzes. Oder täusche ich mich da? Wenn Ihr Argument zuträfe - weshalb würde dann das GGBefG auf u.A. ADR verweisen und jede Beanstandung die Kette GGBefG - GGVSEB - ADR - (RSEB) aufweisen? Wenn ein Gegenstand also nach seinen Eigenschaften nicht unter das GGBefG (nämliche Definition) fällt dann ist er deshalb "freigestellt", weil derselbe Sachverhalt auch in div. SV zur Freistellung (Begriff, den das ADR selbst in Dutzenden von Bestimmungen benutzt) führt. Zwei Beispiele nur: 2.2.8.1.8 oder 3.3.1 SV47. Wie problematisch die Proliferation von "Sonderlocken" ist sieht man sehr gut an der Entwicklung der Regeln für Liba, die praktisch jedes Jar immer komplizierter werden und die, in D zumindest, nach meiner unmaßgeblichen Einschätzung höchstens noch eine Handvoll Fachleute wirklich überschauen. Die von Ihnen erwähnte "Systemwidrigkeit", nimmt man die Legaldefinition zur Hand, scheitert m.E. schlicht daran, daß erst diese Legaldefinition ein Gut / Gegenstand zum Gefahrgut macht. Eine negative Entscheidung anhand der Legaldefinition` Kriterien kann darum logischerweise sowenig systemwidrig sein wie eine positive.
Die Verantwortung für das korrekte Klassifizieren trägt nicht der Gesetzgeber sondern immer der Anwender, insofern: ja. es kann "jeder" unterschiedlicher Meinung sein, es gibt keine 100% eindeutige Lösung für alle Fragen. Was man auch daran sieht, daß unverändert nicht alle Güter / UNNR in allen VT identisch behandelt werden.
Aus praktischer Sicht befürworte ich keine weitere SV, weil das ADR (Beispiel Liba) dermaßen mit Sonderregelungen zugepflastert ist, daß die ursprünglich 2001 gewollte striktere Systematisierung und Kohärenz nicht mehr vorhanden ist. Ich habe das vor einiger Zeit in einem längeren Artikel anhand von vielen Beispielen aufgezeigt. Sicherheitstechnisch sind Komplexität von Vorschriften und Einhaltung nun mal invers korreliert. Mehr Komplexität bewirkt also tendentiell weniger Sicherheit, sei es durch abgeschrecktes Nichtanwenden oder durch unbeabsichtigte Fehlanwendung.
Gruß und frohes Schaffen M.A.T.
Nachtrag. Der Begriffsbestimmung für UN 3543 entspräche dieser Gegenstand m.E. nur wenn nicht geprüft würde, ob überhaupt eine Gefahr im Sinne des GGBefG vorliegt, also alleine aufgrund der äußeren Erscheinung und des Inhalts. Die aber kann nicht das ausschlaggebende Kriterium sein, weil sonst ein Panzerschrank, in dem ein Fläschchen Schmieröl aufbewahrt wird, auch Gefahrgut wäre. Sinngemäß z.B.auch 2.2.43.1.7; angesicht des Einsatzortes dieser Ventile (Die Kollegen Phil und Bergmannsheil haben das weiter vorne anschaulich erwähnt) bezweifle ich, daß nach HBPüK diese Ventile GG sind.
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Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
JanRo
26.06.2026 10:44
Moin,
dieser Argumentation kann ich mich wiederum nicht ganz anschließen. Es braucht m.E. durchaus eine SV o.ä., die solche Geräte freistellt, wie es ja auch schon an vielen anderen Stellen der Fall ist - was letztlich ja auch derselbe Grundgedanke ist, aber eben einer dogmatischen Einordnung bedarf. Ich frage mich aber auch, was die Alternative zu diesem Dogmatismus sein kann, was praxistauglich ist und nicht jeder, mit unterschiedlichen Ansichten - sei es sicherheitsrelevant oder wirtschaftlich - hier etwas als kein Gefahrgut sieht, weil es keine (oder nur geringe) gefährlichen Eigenschaften hat oder einfach nur sehr gut verpackt wurde.
Eine Freistellung auf Grundlage von § 2 Abs. 1 GGBefG erschließt sich mir nicht. Semantisch verstehe ich eine Freistellung so, dass etwas grundsätzlich (dogmatisch) unter einer Vorschrift, unter der ein Sachverhalt positiv subsumierbar ist, läuft, von dieser aber dann freigestellt wird. Das, was hier beschrieben wird, ist agrumentativ aber mehr in die Richtung, dass es gar nicht erst in die Begrifflichkeit des Gefahrguts fällt und damit schon von vornherein nicht die Deifnition erfüllt.
Allerdings stellt dieses Ventil Gefahrgut dar - und zwar per Definition: Die in Tab. A aus Kap. 3.2 ADR gelisteten Güter sind per Definition Gefahrgut, so auch hier mit der UN1428. Dieses liegt aber in einer Form vor, dass den Begriffsbestimmungen für Gegenstände entspricht, weswegen wir bei der "UN3543 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G. (Natrium)" rauskommen. Eine Subsumtion dieser Ventile unter einer nationale Definition (mit dem Ergebnis, dass es nicht darunter fallen würde) kann den Gefahrenbegriffs des ADR m.E. nicht aufheben (wenn man das aber tun würde, dann wäre gerade dieses Vorgehen m.E. systemwidrig).
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Re: Entsorgung "infekter" Abfälle, richtig oder nicht?
Bergmannsheil
25.06.2026 11:05
Hallo lost in GG, Die LAGA M18 finde ich auch ganz hilfreich, nicht für das ADR, aber für die Einstufung zur Gefährlichkeit der Abfälle. Doch, auch fürs ADR. Diese LAGA-Vollzugshilfe ist die richtige Grundlage, an medizinische Abfälle heranzugehen.Sie fußt auf einem Merkblatt aus den 90er Jahren, das dann 2002 in eine Richtlinie umgeschrieben wurde (nach Einführung des neuen europäischen Abfallartenkataloges EAK) 2002. Das Merkblatt war in der Abfalleinteilung in infektiös/nicht infektiös so gut, dass diese Denkweise in den EAK übernommen wurde. Im ADR wird ein Querverweis gegeben, so dass zwischen Gefahrgutklassifizierung und Abfallschlüsselnummern eine Übereinkunft vollzogen wird (2.2.62.1.11.1 Bem. 2 ADR und 2.2.62.1.11.2 Bem. 2 ADR ). Das finde ich bemerkenswert und hilfreich. Abfall mit Erregern wie MRSA, Sars-Covid 19, Influenza, Noro Viren können nach LAGA als AS 180104 eingestuft werden und können damit mit dem Siedlungsabfall entsorgt werden. Dies passt, da man weiß, dass die meisten Abfälle mit diesen Erregern nun mal in Privathaushalten entstehen und dort bei der Entsorgung über den Hausmüll keine - zusätzlichen - Probleme machen. Richtig ist, die Arbeitsbedingungen des Entsorgungspersonals zu berücksichtigen. Die LAGA M 18 ist eine Vollzugshilfe, sprich, sie wendet sich an vollziehenden Behörden. Arbeitet man danach, kann von einer regelkonformen Arbeit ausgegangen werden. Also: Mit Erregern kontaminierte Abfälle, die in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes anfallen, nach LAGA M 18 einteilen, dann ergibt sich auch die regelkonforme Einstufug als Gefahrgut. Nämlich erst als AS 180103* ist es UN 3291. Wir sind dann bei Pest, Pocken, Cholera etc. Wenn man dogmatisch nach Klasse 6.2 klassifiiziert, würde jedes Taschentuch, in das man hineingeschnuft hat, als UN 3291 zu klassifizieren sein. Aber wer packt das nicht in den Hausmüll? Siehste. Die Krankenhäuser in Deutschland arbeiten alle genau so.
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Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
M.A.T.
25.06.2026 10:38
Sorry, das sehe ich anders. Das ist funktional ein Ventil(schaft), der zur verbesserten Wärmeabfuhr in Hochleistungsmotoren eingekapseltes Na enthält. Dieser Einschluß ist so, daß selbst unter Zwischenfallbedingungen keine nennenswerte Wahrscheinlichkeit besteht, daß die geringe Natriummenge freiwird. Es braucht keine spezielle UNNR, sondern einfach die Einsicht, daß es die Legaldefinition nicht erfüllt. Man kann natürlich für diese UNNR eine SV kreiren in der das gesagt wird. Das wäre aber m.E. systemwidrig, denn dann müßte eine solche Aussage für alle Gegenstand-UNNR eingebaut werden, obwohl bereits über die Legaldefinition die Freistellung erfolgen kann. Die GG-Vorschriften sind kein Selbstzweck sondern Mittel zum Zweck der Schadenvermeidung. Wenn kein Schaden zu besorgen ist dann ist es kein GG. Gilt übrigens m.E. auch für die Stoßdämpfer. Anders als zB die Stromer-Fahrbatterien, die bis heute nicht inhärent sicher sind. Gruß M.A.T.
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Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
Claudi
25.06.2026 10:30
Hallo,
"Hätte, Könnte, Wäre, Wenn..."
Darf ich daran erinnern, dass wir nicht von der UNxxxx Ventilstößel sprechen, sondern von " UN3543 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G. (Natrium)...".
Nun kann man sagen, schaffen wir wieder eine neue SV oder UN-Nummer, aber nach meiner Meinung ist genau dies momentan das große Problem des Gefahrgutrechts.
Michael Exakt!! Die Branche könnte, wenn gewünscht,für diese Ventildinger Sonderregelungen anregen. Sowas kennen wir ja z. B. bei Stoßdämpfern. Aber anscheinend sind diese Ventile nicht so arg verbreitet, dass da seitens der Industrie ein Handlungsbedarf besteht. Von einer in Köln (noch) ansässigen US-Fahrzeugmarke kenne ich diese Ventile gar nicht und ich kenne deren Gefahrgut-Portfolio ziemlich gut.
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Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
Michael
25.06.2026 10:14
Hallo,
"Hätte, Könnte, Wäre, Wenn..."
Darf ich daran erinnern, dass wir nicht von der UNxxxx Ventilstößel sprechen, sondern von " UN3543 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN STOFF ENTHALTEN, DER IN BERÜHRUNG MIT WASSER ENTZÜNDBARE GASE ENTWICKELT, N.A.G. (Natrium)...".
Nun kann man sagen, schaffen wir wieder eine neue SV oder UN-Nummer, aber nach meiner Meinung ist genau dies momentan das große Problem des Gefahrgutrechts.
Michael
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Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
M.A.T.
25.06.2026 10:11
Hallo Bergmannsheil kann Ihnen nur zustimmen. Mangelnde Kenntnis über oder Erfahrung mit realen Industrieprodukten auf Seiten der Gesetzgeber dürfte hier eine Rolle spielen. Technisch gesehen sollten diese Ventil(schäfte) gar kein GG sein, auf Basis der Legaldefinition in § 2(1) GGBefG. Von ihnen geht nämlich realistischerweise keine Gefahren aus.. Gruß M.A.T.
Wenn man bedenkt, welchen Verhältnissen diese Ventile ausgesetzt sind im Normalbetrieb: Temperaturen, Drücke, Beschleunigung, Anprall an die Ventilsitze etc. dann weiß man, dass das Gefahrgztrecht sehr dogmatisch denkt. Gutes Beispiel.
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Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
Bergmannsheil
25.06.2026 09:56
Diese Gegenstände dürften demnächst auch noch einmal mehr Aufmerksamkeit erhalten. ... Ich hoffe sehr, dass man es in den internationalen Gremien möglichst elegant und einheitlich gelöst bekommt. Denn aus diesen Ventilen bekommt man das Natrium nur freigesetzt, wenn man sie mit einer Flex zersägt. Die kann man sogar im 90 Grad Winklel verbiegen und es wird kein Natrium von außen erreichbar... LG Phil Wenn man bedenkt, welchen Verhältnissen diese Ventile ausgesetzt sind im Normalbetrieb: Temperaturen, Drücke, Beschleunigung, Anprall an die Ventilsitze etc. dann weiß man, dass das Gefahrgztrecht sehr dogmatisch denkt. Gutes Beispiel.
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