Re: Beförderung radioaktive Stoffe zu Fuß mit Handwage
Claudi
14.10.2026 10:56
Ich gehe auch davon aus, dass das genau so derzeit in Deutschland gewollt ist.
In der Praxis vermute ich bei derartigen Transporten auch eher harmlosere Gefahrgüter im Kurierbereich oder sehr kurze Strecken (Querung Straße mit Stapler, Container-Bewegungen mit "Yard Mules" (Schlepper wie Terberg) auf Hafengeländen) und fehlendes Unfallgeschehen.
Nun ist freilich fehlendes Unfallgeschehen allein kein Argument, da wir ja alle auch präventiv denken müssen.
Gäbe es diese Lücke (wertfrei) nicht, könnte folgender Fall eintreten: GG Bef.kat. 0 oder 1 (hier dann halt >20 bzw. > noch ggf. 50 kg) im Lastenrad: Warntafeln, volle Ausrüstung, ADR-Schein für den/ die Radler*in. Das wäre schon kurios anzuschauen.
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Re: Beförderung radioaktive Stoffe zu Fuß mit Handwage
M.A.T.
14.10.2026 09:53
Hallo zusammen, erst mal stimme ich der Interpretation der Mitspieler oben natürlich zu.
Sodann sehe ich es nicht als Lücke sondern als Ergebnis der Risikoabschätzung, weil Risiko immer von der Eintrittswahrscheinlichkeit und Menge abhängt. Und beides ist bei einem Stapler oder Bollerwagen eben viel geringer als bei 76 kmh mit 20 t auf der Landstraße. Außerdem müssen Arbeitsschutzrecht, und StVO etc. beim Queren einer öffentlichen Straße, immer eingehalten werden. Systematisch hat das mit 1.1.3.6 (mengenabhängig) nichts zu tun. Gibt auch ältere Fäden zu dem Thema hier im Forum.
Wenn ein Fahrzeug - auch EBike, Lastenrad etc - die Mindestgeschwindigkeit bauartbedingt überschreiten kann dann sehe ich allerdings auch Anpassungsbedarf beim Gesetzgeber. Gruß M.A.T.
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Re: Beförderung radioaktive Stoffe zu Fuß mit Handwage
Michael
14.10.2026 07:16
Genau da hat Robbi den Punkt getroffen.
Mit dieser Regelung ist es also möglich, eine Palette mit Flußsäure ohne Auflagen auf einem Lasten (E-Bike) durch die Stadt zu fahren?
Hier scheint mir der Entwicklung der letzten Jahre nachgebessert werden zu müssen. Stattdessen werden Regelungen umgesetzt, die für Belieferungen von Endkunden noch mehr GG-Recht ausschalten.
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Re: Beförderung radioaktive Stoffe zu Fuß mit Handwage
Phi_l
14.10.2026 07:12
Grundlage ist das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG). Es definiert in §1 seinen Geltungsbereich (u. a Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen), und in §2 dann was eine "Beförderung" ist und dass das Verkehrsministerium in einer Rechtsverordung Details regeln darf. Das Verkehrsministerium hat hierfür dann die GGVSEB verfasst und dort wird in §2 definiert, was ein Fahrzeug ist. Habe ich nach GGVSEB kein Fahrzeug, habe ich auch keine "Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen" gemäß GGBefG und somit bin ich aus allen Regeln draußen, die im GGBefG begründet sind (GGVSEB, ADR etc.).
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Re: Beförderung radioaktive Stoffe zu Fuß mit Handwage
Claudi
14.10.2026 07:10
Hallo Robbi,
GGVSEB: "§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung) gefährlicher Güter
1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),"
In §2 GGVSEB sind Fahrzeuge definiert und Vehikel <25 km/h sind keine Fahrzeuge im Sinne der GGVSEB. Keine Fahrzeuge, keine GGVSEB, kein ADR (innerhalb Deutschlands!).
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Re: Beförderung radioaktive Stoffe zu Fuß mit Handwage
RobbiTobbi
14.10.2026 06:44
Auch wenn der Originalpost schon etwas her ist, klemme ich mich da mal dran.
Guten Tag zusammen, ich habe einen Kunden, bei dem mit Elektrokarren Gefahrgut abgeholt wird. Ich habe mich gestern gewundert, dass keine vernünftigen Papiere da waren. Grund: Die Karren fahren nur 10kmh. Somit ist es nach GGVSEB kein Fahrzeug. Mir fehlt aber gerade der Zusammenhang, warum der Transport von 3 vollen Kombinations-IBC mit Stoffen, die eine UN-Nummer haben, aus dem ADR fällt. Ist es die Definition der Beförderung in 1.2, weil da dann "Fahrzeug" nicht zutrifft? In der GGVSEB §2 6. steht ja nicht eindeutig drin, dass ADR/GGVSEB nicht gelten, wenn das Transportgerät kein Fahrzeug ist. §2 ist ja nur die Begriffsbestimmung.
Grüße Robbi
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Neuerungen GGAV
GG_Neuling
12.10.2026 18:16
Hallo zusammen,
es wird nun extrem viel über die Neuerungen 2027 intern, aber auch extern viel geredet und behauptet... Gibt es wirklich stichfeste Infos über die Ausnahme 18 bzw. 20 bezüglich der Verlängerung oder auch Streichung??? Sitzt da jemand an der Quelle ?
Vielen Dank im voraus.
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Re: UN3556 - UN3558
Claudi
12.10.2026 10:46
In 1.1.3.7 a) geht es um "Fahrzeugen [...], mit denen eine Beförderung durchgeführt wird." - das ist das Vehikel, welches fährt. Das kann auch die Antriebsbatterie eines E-Fahrzeuges (E-PKW, E-LKW etc.) sein.
Die UN-Nummern gelten für die Ladung, d.h. Fahrzeuge, die als Ladung befördert werden auf einer Ladefläche.
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Re: Checklisten für 2027 nach IATA
DJSMP
12.10.2026 07:53
Wobei Trockeneis ja im Luftverkehr gerade bei der Kennzeichnung der Versandstücke als "richtiges Gefahrgut" mit Gefahrenkennzeichen behandelt wird, während es im ADR mit 5.5.3 einigermaßen "klein gehalten" wird. Da muss für ADR schon einiges angepasst werden.
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Re: Feuerlöscher bei UN 2910
Gerald
11.10.2026 14:27
Hallo Hazardy, ob ich einem Versandstück mit UN 2910 Radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück Nach Absatz 1.7.1.5.1 musst Du nur bei Teil 5 bis Teil 7, das einhalten was da steht, dafür füge ich Dir eine Datei bei. Feuerlöscher stehen aber in Abschnitt 8.1.4, und damit greift der Absatz 1.7.1.5.2, also Feuerlöscher sind mitzuführen. Nutzt Du aber den Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkte), was ja bei UN 2910 möglich (Bef. Kategorie 4) ist, dann musst Du den Absatz 1.1.3.6.2 einhalten, und damit einen 2 Kg Feuerlöscher (- Teil 8 mit Ausnahme von, dritte Strichaufzählung 2kg Feuerlöscher ist mitzuführen, natürlich den Ret musst Du auch beachten.
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Feuerlöscher bei UN 2910
Hazardy
11.10.2026 13:57
Hallo zusammen,
kann bitte jemand sagen, ob ich einem Versandstück mit UN 2910 Radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück – begrenzte Stoffmenge einen 2kg Feuerlöscher brauche? 1.7.1.5.2 nimmt ja einiges aus, aber im nächsten Absatz doch wieder nicht. Kann mit bitte jemand erklären, was hier Sache ist?
Danke
Hazardy
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Re: UN3556 - UN3558
Gerald
10.10.2026 17:43
Hallo ARK, aber warum schafft man im ADR die UN3556 - UN355 Ich lese das etwas anders, bei diesen UN-Nummern geht es um um Fahrzeuge, welche durch Lithium-Ionen- Batterien oder Lithium-Metall- Batterien oder Natrium-Ionen- Batterien angetrieben werden. Und der Unterabschnitt 1.1.3.7 bezieht sich auf z.b.Lithiumbatterien, welcher als Spreicher zwar dienen, aber die für den Betrieb von Einrichtungen, also Blinker, Radio u.ä. Bauteile sind. Das betrifft die UN 3528, UN 3529, UN 3166 aber eben auch UN 3556 und UN 3557! Hat also nichts mit dem Antrieb des Fahrzeuges selbst zu tun.
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UN3556 - UN3558
ARK
10.10.2026 16:49
Hallo zusammen,
vielleicht stehe ich ja "auf der Leitung" - aber warum schafft man im ADR die UN3556 - UN3558; wenn in ADR 1.1.3.7 a) festgelegt ist, dass die Vorschriften des ADR genau für diese "Fahrzeuge mit Antrieb durch ..." nicht gelten?
mfg ARK
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Checklisten für 2027 nach IATA
Gerald
09.10.2026 16:18
Hallo, in diesem Beitrag sind die Links zu den verschiedenen Checklisten nach IATA ab 2027 in den verschiedenen Sprachen zum Download bereit gestellt. Natürlich kann man diese als Anhalt auch für die anderen Verkehrträger nutzen, muss sie nur ein wenig anpassen. Vor allen Dingen die KONTROLLLISTE FÜR TROCKENEIS , dass kann einem schon die Arbeit erleichtern.
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Bürokratieabbau GG für 2027
M.A.T.
09.10.2026 13:35
Hallo, ein hochgeschätzter Kollege macht mich auf diesen Vorschlag zum Bürokratieabbau aufmerksam, den ich natürlich gerne hier verlinke. Ich empfehle die Dokumentseiten 1 (Zielsetzung), 16 (Inkrafttreten), 19 (Gefahrgut), 21 (Rechtsgrundlage), 35 (Begründung) und 9 (tatsächliche Änderung). Gruß M.A.T.
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Re: Verladerpflichten nach § 2 Abs. 3 GGVSEB 2025
Gefahrgut007
09.10.2026 12:54
Hallo und danke für die Rückmeldungen! Die "gewöhnlichen" Transporte sind die, welche unser Versandzentrum verlassen. Die Entsorgungsstellen für gefährliche Abfälle sind jedoch bei mehreren Produktionsgebäuden zu finden. Bisher haben wir anscheinend noch nie einen Abholschein von dem Entsorger gesehen, da unser Abfallbeauftragter diese Thematik bisher bei sich behalten hat. Ich habe diese nun erstmal bei ihm angefordert, weil ich auch sehen möchte, was dort aufgeführt ist. Gefahrgut hatte in der Vergangenheit keine Priorität, daher gehe ich davon aus, dass in dieser Hinsicht noch nichts abgelegt wurde. Jedenfalls nicht intern. Somit haben wir noch einen Punkt der langen Liste hinzugefügt. Viele Grüße und schönes Wochenende! 007
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Re: UN3538 + umweltgefährdend
Phi_l
09.10.2026 10:01
Hallo Uwe,
eine interessante Fragestellung, zwar war mein erstes Bauchgefühl, dass der Gefahrzettel Nr. 9 entbehrlich wäre, allerdings lesen sich die Vorschriften für mich so, dass dieser Zettel mit angebracht sein muss.
Ich habe mich zunächst gefragt, was bezüglich des Gefahrzettels Nr. 9 in diesem Fall der "Mehrwert" an Informationen sein könnte, da die eigentliche Gefährdung ja durch das Kennzeichen nach 5.2.1.8.3 ADR kommuniziert wird. Ich denke aber es ist ein sinnvoller Hinweis darauf, dass neben dem Gut der Klasse 2.2 auch ein anderes Gefahrgut (und zwar der Klasse 9) enthalten ist.
Nebenbemerkung: Die Klasse 9 bleibt nicht "unberücksichtigt", das ADR geht nur davon aus, dass allen anderen Gefährdungen eine höhere Priorität zuzuornden ist.
LG Phil
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Re: Verladerpflichten nach § 2 Abs. 3 GGVSEB 2025
DJSMP
09.10.2026 05:26
Hallo zusammen, könnt Ihr mir eventuell mit einer Fragestellung helfen? Ich hoffe die Themenzuordnung sagt allen zu.
Unsere gewöhnlichen Transporte werden in Bezug auf die Verladung ausreichend geprüft um uns abzusichern. Nun wurde ich darauf angesprochen, dass wir auch die Pflichten des Verladers inne haben, sobald unser Entsorger für gefährliche Abfälle seinen IBC mit UN3509 abholt und gegen einen leeren austauscht. Ich sehe bei uns die Möglichkeit der Verpackung, welche geregelt ist. Als Verpacker prüfen wir die Verpackung, den richtigen Inhalt und von mir aus auch die Kennzeichnung, wobei auch diese vom Entsorger vorgenommen wird. Müssen wir diesbezüglich auch kontrollieren, wie der IBC auf dem Fahrzeug des Entsorgers gesichert wird?
Wie macht Ihr das? Stichprobenartig? Müssen wir das ausgiebig dokumentieren, oder reicht wohl ein Foto? Am liebsten würde ich den Entsorger selbst dazu ausfragen, allerdings bevorzugt es unser externer Abfallbeauftragter, die Kommunikation bei sich zu halten, da auch nur er den Entsorger für gefährliche Abfälle beauftragt, sobald bei uns etwas abgeholt werden muss. Wir sind also so gesehen nicht einmal Auftraggeber in diesem Fall.
Viele Grüße,
Danger007
Laut Abfallrecht seid ihr Besitzer des Abfalls. Dementsprechend sehe ich im Gefahrgutrecht die Definition "Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert." (vgl. §2 GGVSEB) als erfüllt an. Da UN 3509 nicht nach der GGAV Ausnahme 20 befördert wird, sehe ich keine Möglichkeit, sich dem zu entziehen. Wem der IBC gehört, ist erst einmal nicht von Belang. Als Verlader seid ihr nach 7.5.1.1/7.5.1.2 ADR (betrifft gemäß den Pflichten in GGVSEB Verlader und Fahrzeugführer gleichermaßen) für eine gewisse Kontrolle vor Abfahrt und die Kontrolle der Verladung zuständig. Das gilt auch für die Verladung und Sicherung dieses IBC. 7.5.7 ADR (und Verweis auf Norm EN 12195-1:2010) gilt gemäß GGVSEB wieder für beide Beteiligte. Zur Erfüllung und Dokumentation empfiehlt sich in der gelebten Praxis die Abarbeitung einer Verladecheckliste und das Anfertigen einer Fotodokumentation. Da ihr das offensichtlich bei den "gewöhnlichen Transporten" schon so handhabt, erspare ich mir die weiteren Ausführungen. Sonst sei nochmal der Hinweis auf den VCI Leitfaden und die dortigen Checklisten gegeben. Ob 1, 2, 3 oder wieviele Fotos auch immer ausreichen, muss man entscheiden. Die Fotos dienen ja dazu, euch bei einer Anhörung zu einer Ordnungswidrigkeit zu verteidigen. Die RSEB geht in Ziffer 7-4.2 prinzipiell davon aus, dass die "angestrebte Sicherheitswirkung nur mit einer hundertprozentigen Kontrolle erreichbar ist", also jede einzelne Beladung und die Ladungssicherung zu kontrollieren ist. Dabei würde ich es auch belassen. Alles andere wäre Spekulation und das OLG Thüringen hat auch schon mal festgestellt, dass es sich um eine Parallelverantwortlichkeit handelt, mindestens eine Kontrollpflicht beim Beteiligten verbleibt und stichprobenartige Kontrollen der Sache nicht gerecht werden. Aus Interesse hätte ich noch folgende Fragen dazu: Welches Papier dient denn für diese "Abfallabholung" als Beförderungspapier? Ist in diesem Papier der Absender klar benannt oder geht er nebulös im Abfallrecht (Begleit- oder Übernahmeschein) unter? Wenn ja, wer ist denn als Absender eingetragen? Der Abfallerzeuger oder der Entsorger/Beförderer? Wenn ihr als Absender eingetragen seid, bestünde auch noch eine Pflicht zur Archivierung dieses Beförderungspapiers, wobei ich es bei meinen Kunden immer generell archivieren ließ.
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Re: Verladerpflichten nach § 2 Abs. 3 GGVSEB 2025
M.A.T.
08.10.2026 13:17
Hallo, 007, Meinen Sie mit § 2 die Begriffsbestimmung "Verlader" und nicht dessen Pflichten, denn die stehen ja hauptsächlich in § 21. Verstehe ich das richtig? Im Absatz (3) ist der erste Satz im letzten typographischen Absatz für Sie vielleicht relevant, denn Besitzer sind ja Sie und der IBC = Gut wird von Ihnen übergeben. Welche Eigenschaft Sie in Ihrer Konstellation haben hängt aber auch von den Verträgen zwischen den drei beteiligten Parteien ab. Ohne die zu kennen wüßte ich hier keine eindeutige Vorschrifteninterpretation zu machen. Was sind denn die "gewöhnlichen" Transporte? Andere als Abfälle? Treten Sie dabei als Verlader auf? Das mit der "Verschlußsache" Kommunikation finde ich befremdlich, zumal es, falls der externe im GG-Bereich involviert ist, dem Grundgedanken "Schadenvermeidung" der GGVSEB und speziell dem § 4 (1) widerspricht. Ist der Abfallbeauftragte gefahrgutrechtlich entsprechend seinen Aufgaben geschult oder unterwiesen und eventuell auch Gb? Dies ist zwingend falls er, wie nach Ihrer Schilderung denkbar, als Absender fungiert. Gruß M.A.T.
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Re: Verladerpflichten nach § 2 Abs. 3 GGVSEB 2025
Gefahrgut007
08.10.2026 13:06
Hallo zusammen, könnt Ihr mir eventuell mit einer Fragestellung helfen? Ich hoffe die Themenzuordnung sagt allen zu.
Unsere gewöhnlichen Transporte werden in Bezug auf die Verladung ausreichend geprüft um uns abzusichern. Nun wurde ich darauf angesprochen, dass wir auch die Pflichten des Verladers inne haben, sobald unser Entsorger für gefährliche Abfälle seinen IBC mit UN3509 abholt und gegen einen leeren austauscht. Ich sehe bei uns die Möglichkeit der Verpackung, welche geregelt ist. Als Verpacker prüfen wir die Verpackung, den richtigen Inhalt und von mir aus auch die Kennzeichnung, wobei auch diese vom Entsorger vorgenommen wird. Müssen wir diesbezüglich auch kontrollieren, wie der IBC auf dem Fahrzeug des Entsorgers gesichert wird?
Wie macht Ihr das? Stichprobenartig? Müssen wir das ausgiebig dokumentieren, oder reicht wohl ein Foto? Am liebsten würde ich den Entsorger selbst dazu ausfragen, allerdings bevorzugt es unser externer Abfallbeauftragter, die Kommunikation bei sich zu halten, da auch nur er den Entsorger für gefährliche Abfälle beauftragt, sobald bei uns etwas abgeholt werden muss. Wir sind also so gesehen nicht einmal Auftraggeber in diesem Fall.
Viele Grüße,
Danger007
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