Re: UN 3538 - PI 222
ralfgrahneis19
06.07.2026 08:30
Hallo Claudi1966,
ja, das ist korrekt, hier gibst du die Nettomenge des enthaltenen Gases an. IATA-Buch Seite 865 z.B sind mehrere Beispiele mit den enthaltenen Mengen angegeben, die sich immer auf die Nettomengen beziehen. :-)
LG Ralf
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Re: Neuerung SÜG/ SÜFV - betrifft Sicherungspläne
allradkermit
05.07.2026 17:20
Hallo zusammen,
(...) Für geheime Geheimdienst-Mitarbeitende seh ich das alles ein. Für nen Empfänger von Benzin an einer Betriebstankstelle oder nen Container-Trucker oder jemanden, der 1.10-Güter speditioniert... nicht so wirklich.
So sehe ich das auch, ich habe über viele Jahre Sicherungspläne erstellt, aktualisiert und bearbeitet. Damit bin ich jetzt aber als Rentner und Gefahrgutbeauftragter aus diesem Thema raus. Grüße Peter
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UN 3538 - PI 222
Claudi1966
03.07.2026 08:40
Hallo,
jetzt habe ich noch eine Frage zur PI 222. PSN bei UN 3538 ist ja Gegenstände ....... also hätte ich hier eigentlich das Gewicht der Maschine angegeben, jedoch steht in der PI 222 Gesamt-Nettomenge an Gas, das heißt für mich dass ich hier das Gasgewicht angebe und nicht das Gewicht der Maschine/Gegenstand?
LG Claudia
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UN 3363 // Maschine mit Gas Klasse 2.2
Claudi1966
03.07.2026 06:49
Guten Morgen,
wir haben eine Kundenanfrage - versendet werden soll 1 Maschine welche lt. Kunden Gas der Klasse 2.2 enthält (Menge wurde angefragt). Hier würde ich in UN 3363 einstufen. Meine Frage hierzu wäre: Falls das Gas eine Menge von 0,5 kg überschreitet, gibt es hier eine andere Möglichkeit die Maschine zu versenden?
Vielen Dank für eure Unterstützung
Liebe Grüße aus MUC Claudia
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Re: BK-2 Container vs VC2 mit AP2
M.A.T.
02.07.2026 09:16
Hallo, soweit ich es sehe ist für BK nach Spalte 10 nach der Spaltenerläuterung vorgesehen, daß a) Typen nach 6.11 und b) 7.3.1.1 a) und c) 7.3.2 verwendt werden dürfen. b) verweist auf 7.3.2 als zusätzlich zu beachtende Bestimmungen. Die UN 3175 ist 4.1, dazu stehen in 7.3.2 keine Bestimmungen. Nur wenn die VC-Codes aus Spalte 17 verwendet werden gilt 7.3.3 und damit die AP. Das sehe ich wie Sie. Darum kann ich aus dieser Konstellation keine Forderung nach Belüftung ableiten. Mal sehen, was die Kollegen hier noch schreiben und es vielleicht so sehen, daß 7.3.2 und 7.3.3 gleichzeitig angewendet werden müssen. Was aber aus meiner Sicht dem Sinn der Wahlfreiheit durch die gegebenen Alternativen widerspräche, weil in der Spaltenerläuterung zu 10 nur 7.3.2 genannt ist und 7.3.3 ausdrücklich auf Schättgutcontainer abstellt, die nicht 6.11 (und damit 7.3.2) genügen, also eine Alternative eröffnen. Gruß M.A.T.
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Re: Zulassungsschein, Prüfbericht, Gutachten
M.A.T.
02.07.2026 08:55
Hallo, ralfgrahneis19 diesen Teil Ihrer Frage
... Meiner Meinung nach reicht es aus, wenn uns zu den entsprechenden Kartonagen nur der Zulassungsschein vorliegt, dort stehen ja alle relevanten Angaben wie Füllmaterial, Innenauskleidung etc. drin, oder gibt es eine Vorgabe, dass beim Versand (Benutzung dieser Kartonagen) auch ein Prüfbericht und ein Gutachten vorliegen muss?
hatte ich so verstanden, als sollten Prüfbericht und Zulassungsschein die Beförderung begleiten. Dem ist nicht so; lediglich was Kollege Phi-I schreibt ist notwendig. Besonders die Materialverträglichkeit mit dem GG ist zu beachten sowie ggf. spezielle Verschlußverfahren. Gruß M.A.T.
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BK-2 Container vs VC2 mit AP2
RobbiTobbi
02.07.2026 08:13
Guten Tag,
ich sitze gerade an Klärungen zum Thema Container. Wenn in Spalte 17 eine Eintrag für VC drin ist, darf ich auf der Straße die Container benutzen. Nach ADR 7.3.3 sind dann für diese VC Container die AP-Vorschriften anzuwenden.
Wenn in der Spalte 10 ein EIntrag ist, kann ich auch BK-Container nutzen, nach 7.3.2.
Soweit, so klar.
Dann gibt es bei 7.3.3.1 noch die ergänzende Bemerkung: Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (17) der Code VC 1 angegeben ist, darf daher für den Landverkehr auch ein BK 1-Schüttgut-Container verwendet werden, sofern die ergänzenden Vorschriften des Unterabschnitts 7.3.3.2 erfüllt werden. Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (17) der Code VC 2 angegeben ist, darf daher für den Landverkehr auch ein BK 2-Schüttgut-Container für die Beförderung verwendet werden, sofern die ergänzenden Vorschriften des Unterabschnitts 7.3.3.2 erfüllt werden.
Das impliziert für mich, dass ich keinen Eintrag in Spalte 10, aber einen in Spalte 17 habe. Dann kann ich einen BK-Container nehmen. Diese muss dann aber auch die erweiterten AP-Vorschriften einhalten.
Konkrete Anwendung UN 3175:
Ich habe sowohl einen Eintrag in Spalte 10 als auch in Spalte 17. Ich kann mir also aussuchen, ob ich einen BK-Container nutze oder einen VC-Container mit AP2.
Was ich jetzt aber nicht verstehe: Darf ich einen unbelüfteten BK-2-Container für Spalte 10 nach 7.3.2 nutzen? Ich kann keine zwingenden Vorgaben für eine Belüftung eine BK-2-Containers herleiten. Die AP2 gilt nur für 7.3.3 und somit auch nur für BK-Container, die ich nach VC-Vorgaben nutze. (7.3.3.1) Hintergrund: Mein Kunde hat entweder belüftete VC oder unbelüftete BK-2. Kunde des Kunden hätte gerne BK-2 mit Belüftung. Es existieren belüftete BK-2 (wenn die mit Beklüftung ihre Baumusterzulassung haben ist das ja auch kein Problem), ich kann aber rechtlich keine Forderung nach Belüftung eines BK-2 für Nutzung nach Spalte 10 / 7.3.2 aus dem ADR ableiten.
Grüße aus Hamburg Robert
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Re: Zulassungsschein, Prüfbericht, Gutachten
Phi_l
01.07.2026 11:34
Hallo Ralf,
hier gibt es keine feste Vorgabe, was vorliegen "muss", der Verpacker hat die Verantwortung dafür, dass die konkrete Verpackung die er ausgewählt hat und verwendet, dann auch den rechtlichen Anforderungen entspricht. Damit man dies als Verpacker prüfen und sicherstellen kann genügt in vielen Fällen in der Tat ein Abgleich mit dem Zulassungsschein, in manchen Fällen braucht es außerdem noch den Prüfbericht, wobei die meisten "Standardfälle" bei aktuellen Verpackungen in der Tat mit dem Zulassungsschein abgearbeitet werden können.
Aber letztlich ist es Eure Aufgabe als Verpacker, vorab alle Infos zu besorgen, die ihr benötigt um die Zulassung und Eignung der Verpackung sicherstellen zu können.
LG Phil
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Re: Entsorgung "infekter" Abfälle, richtig oder nicht?
lost_in_GG
01.07.2026 07:43
. Siedlungsabfälle werden aber für gewöhnlich nicht verdichtet - unsere Presse hingegen schon. Die LAGA selbst untersagt das verdichten von Infektiösen Material. Wie bekomme ich das unter einen hut? Siedlungsabfälle werden meistens verdichtet. Für 180104 werden Nass-Pressen eingesetzt, die Flüssigkeiten zurückhalten können. Dieser Abfall geht direkt in die Verbrennung einer Hausmüllverbrennungsanlage, ohne den Umweg über eine Vorsortierungsanlage. Wir haben keine Nasspresse, sondern eine normale Presse, bei der während der Pressvorgang theoretisch Luft nach oben entweichen kann. Unser Mitarbeiter stehen während der Vorgang des Verdichtest maximal 1m von der Öffnung entfernt. Die Abfälle, die als infektiös eingestuft werden, gehen in 30-60l Medizinischen Einwegbehältern in die Sonderabfallverbrennungsanlage. ist bei uns grundlegend auch so, die Müllsäcke aus den Infektionszimmern landen aber eben nicht in diesen Einwegbehältern. Ich habe mir neulich eine Anlage angeschaut, die infektiöse Abfälle vor Ort sterilisiert/desinfiziert, da wird der infektiöse Abfall in Säcken reingeworfen und kommt als "ungefährlicher" Abfall wieder raus... ein Horror für jede FASi. Das mit der Anlage klingt intressant... dazu mache ich mich mal schlau  - hab jetzt auf die schnelle nur 1 System mit Mikrowellen-Sattdampftechnologie das sah eigentlich ganz intressant aus
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Re: PPWR und Gefahrgut
_cK_
01.07.2026 07:07
Hallo NRiv,
ich denke die Rechtslage ist sehr eindeutig: Wir "Lieferanten" von Gefahrgutverpackungen liefern eine neutrale, Standard-Industrieverpackung, die erst, wenn der Abfüller sein Produktlabel aufbringt, zur eigenen "Marke" wird.
Soweit eindeutig. Nicht mehr eindeutig, wenn der Abfüller ohne eigenes Produktlabel, also quasi nur in die Transportverpackung verpackt. Dann seid gemäß der Leitlinie "in der Regel" ihr der Erzeuger.
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Re: Entsorgung "infekter" Abfälle, richtig oder nicht?
ATHI
30.06.2026 16:10
. Siedlungsabfälle werden aber für gewöhnlich nicht verdichtet - unsere Presse hingegen schon. Die LAGA selbst untersagt das verdichten von Infektiösen Material. Wie bekomme ich das unter einen hut? Siedlungsabfälle werden meistens verdichtet. Für 180104 werden Nass-Pressen eingesetzt, die Flüssigkeiten zurückhalten können. Dieser Abfall geht direkt in die Verbrennung einer Hausmüllverbrennungsanlage, ohne den Umweg über eine Vorsortierungsanlage. Die Abfälle, die als infektiös eingestuft werden, gehen in 30-60l Medizinischen Einwegbehältern in die Sonderabfallverbrennungsanlage. Ich habe mir neulich eine Anlage angeschaut, die infektiöse Abfälle vor Ort sterilisiert/desinfiziert, da wird der infektiöse Abfall in Säcken reingeworfen und kommt als "ungefährlicher" Abfall wieder raus... ein Horror für jede FASi.
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Re: PPWR und Gefahrgut
NRiv
30.06.2026 14:23
Hallo Thomas
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. EIPA Stellungnahme hat uns auch erreicht.
Der Kunde als Erzeuger benötigt alle Informationen nicht nur zu unserem Produkt, sondern auch zu den verwendeten Packmitteln für den Transport. Habt ihr noch die Anfrage vom Kunden bezüglich der verwendeten Transportverpackungen (Paletten, Stretchfolie, Klebebänder)? Welche Dokumente werden mitgeliefert? Ich habe folgende Anfrage zu Transortpackmitteln erhalten: • Spezifikation oder technisches Datenblatt • Materialzusammensetzung (inkl. Gewichtsangaben) • Rezyklatanteil (falls vorhanden) • Angaben zur Recyclingfähigkeit • Angaben zur Wiederverwendbarkeit Welche Dokumente werden mitgeliefert? Danke, LG
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Zulassungsschein, Prüfbericht, Gutachten
ralfgrahneis19
30.06.2026 07:59
Hallo zusammen,
wir benutzen bei uns eine 4GV-Verpackung. Der Einfachheit halber haben wir nur zwei Größen dieser Kartonagen.
Bei einem Karton liegt uns der Zulassungsschein, Prüfbericht und ein Gutachten vor, bei dem anderen nur Zulassungsschein und Prüfbericht.
Meiner Meinung nach reicht es aus, wenn uns zu den entsprechenden Kartonagen nur der Zulassungsschein vorliegt, dort stehen ja alle relevanten Angaben wie Füllmaterial, Innenauskleidung etc. drin, oder gibt es eine Vorgabe, dass beim Versand (Benutzung dieser Kartonagen) auch ein Prüfbericht und ein Gutachten vorliegen muss?
Vielen Dank für eure Info´s im voraus.
Gruß Ralf
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Re: Entsorgung "infekter" Abfälle, richtig oder nicht?
lost_in_GG
29.06.2026 17:10
Hallo Bergmannsheil, Abfall mit Erregern wie MRSA, Sars-Covid 19, Influenza, Noro Viren können nach LAGA als AS 180104 eingestuft werden und können damit mit dem Siedlungsabfall entsorgt werden. Dies passt, da man weiß, dass die meisten Abfälle mit diesen Erregern nun mal in Privathaushalten entstehen und dort bei der Entsorgung über den Hausmüll keine - zusätzlichen - Probleme machen. Richtig ist, die Arbeitsbedingungen des Entsorgungspersonals zu berücksichtigen. Das verstehe ich soweit und macht Sinn für mich. Siedlungsabfälle werden aber für gewöhnlich nicht verdichtet - unsere Presse hingegen schon. Die LAGA selbst untersagt das verdichten von Infektiösen Material. Wie bekomme ich das unter einen hut? Wenn man dogmatisch nach Klasse 6.2 klassifiiziert, würde jedes Taschentuch, in das man hineingeschnuft hat, als UN 3291 zu klassifizieren sein. Aber wer packt das nicht in den Hausmüll? Siehste. Da für privatpersonen das ADR in diesem Fall nicht greift, halte ich diese Aussage für etwas Überspitzt  , aber ich musste dabei schmunzeln - danke
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Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
M.A.T.
29.06.2026 07:42
Hallo, Phi_I, danke für diesen Hintergrund. Eine spezifische Freistellung für einzelne Produkte sehe ich aus den bereits genannten Gründen als grundsätzlich problematisch und anwenderunfreundlich, schon wegen der resultierenden Lobbyarbeit ("Ich-will-auch-ne Freistellung"-Effekt) und der weiter wachsenden Unübersichtlichkeit. Dabei gibt aus meiner Sicht die Kombination aus Anwenderverantwortung (für das Klassifizieren) und 2.1.2.6 i.V.m. GGBefG bereits alles her, was man für die sicherheitstechnische Abgrenzung braucht. Zumal gerne übersehen wird, daß mit Ausnahme explosiver Eigenschaften die Klassifizierung eben nicht Sache des Gesetzgebers ist! Es wird immer nach Entbürokratisierung gerufen - mit ein bißchen Kompetenz und Mut zur Eigenverantwortung ist sie greifbar. Ich hoffe mal, daß zumindest bei der ECE die Schlankheit der Vorschrift Vorrang vor Einzeleingriffen hat. Ihre Einschätzung bzw. RSEB muß ich natürlich teilen - nationale Sonderlocken halte ich für kontraproduktiv, sicherheitstechnisch und vollzugspraktisch. Auch wenn ich Beispiele wie RSEB 2-5 oder ADR 2.2.2.1.5 mit der Begründung "Erfahrungswerte" für sinnvoll halte! Gruß M.A.T.
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Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
Phi_l
29.06.2026 06:48
Hallo M.A.T.
genau diese "Grundsatzdiskussion" wurde kürzlich ausführlich in den AG Klassifizierung und AG Verpackung des AGGB geführt und im Prinzip waren sich auch alle Teilnehmer einig, dass von diesen Ventilen mit "eingeschweißtem" Natrium keine Gefahr bei der Beförderung ausgehen kann. Unglücklicherweise lag hierzu aber kein Working-Paper vor, weshalb für diesen konkreten Fall keine Empfehlung an das Ministerium gegeben werden konnte. Anlass der Diskussion war dagegen das Working-Paper Italiens zu den Druck-Sensoren und dort wollte man ja eine auf diese Gegenstände zugeschnittene Freistellung und nach meinem Verständnis ist die Natriumlegierung bei diesen Gegenständen auch nicht so "bombensicher" verschweißt wie bei den Ventilen. Da man es aber seitens der Arbeitsgruppen als ungünstig ansieht, für einzelne Gegenstände speziell zugeschnitte Freistellungen einzuführen, wurde die Empfehlung ausgesprochen, den Antrag Italiens abzulehenen. Das Thema wird aber sicher wieder auf die Tagesordnungen kommen und ich hoffe auch, dass man hier zu einer Klarstellung kommen kann, dass Gegenstände, bei denen es praktisch ausgeschlossen ist, dass entahltenes "Gefahrgut" freiwerden kann (in wiederstandsfähigem Material eingeschweißt o. ä.) dann auch nichtmehr in den Geltungsbereich des ADR fallen. Da es sich hierbei vornehmlich um ein Problem bei internationalen Transporten handelt, wird diese Interpretation auf UN Ebene erfolgen müssen, eine Klarstellung in den RSEB wird hier nicht genügen.
LG Phil
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