Re: Bauvorschriften für Pappkartons mit LQ
Claudi
02.06.2026 18:02
Ja, LQ-Kartons müssen diese Wasserbeständigkeit haben.
Fragt nur quasi keiner danach und bei klassischen Kontrollen müssten die Kontrolleure das wissen und nach einem Nachweis fragen.
Aber mal praktisch gesprochen: Ware wird schon trocken gehalten, aus diversen Gründen. Wenn es jetzt keine Unfälle mit aufgeweichten Kartons gibt, ist das jetzt kein Thema, wo dringend Handlungs- oder starker Kontrollbedarf herrscht.
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Re: Verpackungsanweisung IBC03
Joo_Stan
02.06.2026 07:29
..und nun ist es doch passiert.
Meine Lieblings-Gefahrgutbeauftragtenausbilderin schreibt
Der IBC 31HA1 darf verwendet werden. Du hast die kleine „4“ beim Codierungssystem für IBC (6.5.1.4.3 ADR) in der Tabelle übersehen. Das „Z“ ist ein Platzhalter und muss durch den passenden Buchstaben für den für die äußere Umhüllung verwendeten Buchstaben ersetzt werden.
Also kann aus dem 31HZ1, der in der Verpackungsanweisung IBC03 steht, dann der 31HA1 werden. Das ist dann ein IBC aus Stahl mit einen starren Kunststoffbehälter. Der 31HZ1 kann aber genauso gut ein 31HN1 werden, ein IBC aus Metall mit Kunststoffinnenbehälter.
Wer hat das so sinnlos kompliziert gemacht?
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Re: Ablehnung Container (Spraydosen) wegen VOC-Gehalt?
Jacob Madsen
01.06.2026 15:24
Hallo Claudi,
eine komplette Ablehnung eines Containers sollte rechtlich aufgrund von konkreten Gesetzespassagen oder inhaltlich aus dem IMDG-Code begründet werden können. Alles andere wäre willkürliches Handeln. Es stellt sich die Frage: wer lehnt den Container ab? Ich stimme Dir zu, dass nach einer angemessenen Lüftung und erneuten atmosphärischen Kontrolle die Inspektion eines Containers möglich sein sollte. So kenne ich das aus dem Hamburger Hafen.
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Re: Ablehnung Container (Spraydosen) wegen VOC-Gehalt?
Claudi
01.06.2026 14:51
Ich habe ja gar kein Problem damit (im Gegenteil), dass der Arbeitsschutz beachtet wird, wenn jemand den Container öffnen muss aber dann wird der halt belüftet bis die Inspektion gefahrlos möglich ist, es wird inspiziert, verschlossen und er kann weiter reisen. Gemessen wird der geschlossene Container durch die Dichtung - klar.
Hier werden Container abgelehnt, hohe Kosten aufgerufen obwohl niemand 8 h in dem Container arbeitet, sondern der Container geöffnet und die Ware inspiziert wird. Ich glaube nicht mal, dass jemand in den Container krabbelt (oder doch?). Angeboten wurde, die Ware in gasdichte Verpackung umzupacken oder eben den ganzen Container zurückzuschicken. Erwartet wird im Container Luft in Qualität wie draußen.
Aussage: "As you said, Aerosols lose small amounts of propellant (which is Methyl Ether in this particular case). Knowing that this happens, does not automatically justify this happening though. Under Dutch law, companies are required to provide their employees with a safe workplace and must ensure this by means of a Risk Inventory and Evaluation (RI&E)."
Wenn es aber so ist, wie der Hersteller sagt (es gast immer etwas aus über die Zeit, im Lager und beim Transport), ist das Dilemma: es lässt sich kaum verhindern (man prüft ventilated container) und wie der Arbeitgeber der Inspekteure Arbeitssicherheit herstellen kann, ist doch hier nicht das Problem des Herstellers. Ja, dann muss der Container wohl etwas ausgelüftet werden und dann misst man nochmal. Ja, das mag was mehr kosten für Standzeit und ggf. Handling, aber komplett ablehnen?
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Re: Ablehnung Container (Spraydosen) wegen VOC-Gehalt?
Jacob Madsen
01.06.2026 14:24
Hallo Claudi,
ich kenne derartige Probleme, die aus Container-Kontrollen von Behörden (Pflanzenschutzamt, Veterinäramt, Zoll und WSP) und Reedereien resultieren. Diese Institutionen kontrollieren aus eigenen verschiedenen Anlässen (Ladungssicherung, Gefahrgutvorschriften, Abgaben ...) immer wieder stichprobenartig verschiedenste Container. Dabei sind die Institutionen gehalten den eigenen Arbeitsschutz zu betrachten, zu bewerten und einzuhalten. Insofern werden Container vor dem Öffnen messtechnisch hinsichtlich einer hoffentlich gefahrlosen Container-Atmosphäre überprüft. Um Messergebnisse gefährdungstechnisch beurteilen zu können bedarf es einiger Anhalts- und Vergleichswerte für schädliche Inhalte, die quasi als "Grenzwerte" für ein gefahrloses Öffnen anzusehen sind. Arbeitsplatzgrenzwerte gem. der TRGS 900 sind aufgrund ihrer Zielrichtung (Arbeitsschutz am Arbeitsplatz bei 8-stündiger Exposition an fünf Arbeitstagen) nicht unbedingt hilfreich (zudem gilt die TRGS nur in D). Allerhöchstens könnten "Kurzzeitwerte" gem. TRGS 900 als Bewertungen herangezogen werden. International, mindestens in Europa können und werden die AEGL-Werte (Acute Exposure Guidance Levels) zur Bewertung des kurzzeitigen Einflusses der Kontrolleuren herangezogen. Weitere Infos zu AEGL findest Du beim Umweltbundesamt und der baua. Das Problem der AEGL-Liste ist, dass es nur eine begrenzte Anzahl von Leitwerten für bestimmte Expositionen gibt. Es gibt aber hilfreiche unterschiedliche Zeitwerte, die eine Bewertung im Rahmen einer Kontrolle zulassen. In dem von Dir geschilderten Fall geht es bestimmt um die meßtechnische Feststellung sogenannter "flüchtiger organischer Bestandteile" als Ausgasungsprodukt der in Spraydosen vorhandenen entzündbaren Treibgase. Das mag zwar normativ bekannt und zulässig sein, es verhinderte aber die "gefahrlose" Kontrolle des Containers. Insofern wurde der Container festgesetzt und vielleicht aktiv vor der anschließenden Kontrolle belüftet. Es gehört leider zu den Gesetzmäßigkeiten menschlichen Handelns, dass einmal aufgefallene Produkte gerne wieder kontrolliert werden.
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Re: Bauvorschriften für Pappkartons mit LQ
Peter06
01.06.2026 14:10
Hallo JEggers,
ich fasse es genauso auf. Die Spezifikation ist für unsere Verpackungslieferanten vorgegeben bei den als LQ-verwendbaren Kartons. Mit BG RCI habe ich den Sachverhalt auf schon mal angesprochen, weil es von denen ein Merkblatt KB 008 ohne dieses Qualitätsmerkmal gibt. Das soll in zukünftigen Ausgaben ergänzt werden (Aussage des dort Zuständigen). Bisher hat sich da allerdings nichts geändert.
Die Plausibilitätsprüfungen am Objekt "Karton" sind allerdings relativ schwierig, weil keinerlei Markierung dazu gefordert ist.
Grüße, Peter
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Verpackungsanweisung IBC03
Joo_Stan
01.06.2026 13:40
Hallo Ein Kunde versendet in IBC: UN 1866 Harzlösung, entzündbar, 3, III, (D/E)
Gemäß Spalte 8 ist die Anweisung IBC03 zu beachten.
Der Kunde benutzt (weil er die schon immer so benutzt) 31HA1. Ich sehe diese Möglichkeit für Kombinations-IBC aus der Anweisung heraus nicht. Da steht neben einigen anderen nur 31HA2.
Übersehe ich da was?
Danke für die Hilfen. Ich stehe gerade voll auf der Leitung.
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Bauvorschriften für Pappkartons mit LQ
JEggers
01.06.2026 13:08
Hallo zusammen,
ich bräuchte bitte Hilfe bei meiner Auffassung der Vorschriften aus dem ADR.
Für in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter gelten nach 3.4.1 f) die Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4. Heißt das, dass für einen Pappkarton, in dem begrenzte Mengen verpackt werden, unter anderem die Vorschriften des Unterabschnitts 6.1.4.12 gelten?
In meinem Fall geht es konkret um die Wasserbeständigkeit mit einem Wert nach Cobb1800 von nicht mehr als 155 g/qm aus 6.1.4.12.1.
LG J. Eggers
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Ablehnung Container (Spraydosen) wegen VOC-Gehalt?
Claudi
01.06.2026 13:00
Hallo zusammen,
ist nicht direkt ein Gefahrgut-Thema. Hatte schon mal jemand von euch folgenden Fall?
In Rotterdam sind Export-Container mit Spraydosen abgelehnt worden wegen zu hohem VOC-Gehalt. Die Spraydosen sind von einem Qualitätshersteller, unbeschädigt (Container ging zurück und wurde geprüft). Der Hersteller sagt, dass es normal ist, dass Spraydosen nicht komplett gasdicht sind und das auch normativ bekannt und zulässig ist. Ist also technisch bedingt und ganz normal. Es können wohl dadurch im Container um die 600ppm sein.
Die Firma verschickt seit vielen Jahren viele Container dieser Art und hatte nie Probleme, jetzt aber in kurzer Zeit 3 Ablehnungen. Die Messunternehmen, ggf. im Auftrag der Reederei oder des Terminalbetreibers, beziehen sich auf Arbeitsplatzgrenzwerte.
Ggf. kriege ich noch genauere Infos (welche Werte gemessen wurden/ was genau gemessen wurde).
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Re: UN 1954 nach Großbritannien
Andreas_K
29.05.2026 08:29
Ich weiß nicht ob ich den Begriff "Hausspediteur" verwenden würde - aber wir sind per Schnittstelle zum Datenaustausch an den angebunden. Spediteurwechsel für solche Ausnahmefälle würde halt Mehraufwand bedeuten. Übrigens habe ich gerade erfahren, dass der Artikel in Großbritannien hergestellt wurde. :-)
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Re: UN 1954 nach Großbritannien
Andreas_K
29.05.2026 06:46
Dass Versand sowohl per Luftfracht als auch per See grundsätzlich möglich ist weiß ich ja. Nur der beauftragte Spediteur bekommt das eben nicht hin warum auch immer. Wir versuchen unser Glück nun bei einem der üblichen Paketdienstleister und harren der Dinge!.
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Re: Deutung UN 3267 / SV 274
M.A.T.
28.05.2026 07:57
Hallo, wie Sie richtig sagen wird auf 3.1.2.8 verwiesen. Das betrifft aber die technische Benennung (die ja auch zu den GG-relevanten Daten gehört), nicht eine Freistellung nach Ausklassifizieren durch den Absender. Der Verweis schließt nur 3.1.2.8 ein, aber nicht andere Gliederungsnummen auf gleicher Ebene. Diese UNNR hat auch keine SV, die ein solches Ausklassifizieren nahelegen würde. Zwar darf jeder in der Kette prinzipiell auf die Vorgängerinformationen vertrauen; wenn aber hier schon LQ nicht paßt würde ich ein Ausklassifizieren nur mit Labornachweis akzeptieren (Nicht SDB, aus den üblichen Gründen). Das erfüllte auch die Erwartung der RSEB betr. Plausibilitätsprüfung. Insofern ganz mit Michaels Argumentation: nur der über alle Daten verfügende Absender kann hier tätig werden. Gruß M.A.T.
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Re: Deutung UN 3267 / SV 274
Michael
28.05.2026 06:09
Hallo,
für den Laien:
Wenn dieser Stoff soweit mit anderen Stoffen gemischt oder verdünnt wurde, dass er den Kriterien nach 2.2.8 nicht mehr entspricht (also keine Haut mehr verätzt), dann ist er nicht mehr Kl. 8, obwohl der Ursprungsstoff unverdünnt dies ist.
Das kann nur der Absender klassifizieren (lassen) oder es wäre im SDB ersichtlich. Da aber schon von UN3267 gesprochen wurde, halte ich es für unwahrscheinlich, dass diese SV zieht.
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Deutung UN 3267 / SV 274
M_a_r_k
28.05.2026 05:58
Hallo,
ich benötige wieder einmal eine Einschätzung.
Unser Haus hat ein Artikel mit folgenden GG relevanten Daten erhalten: UN 3267 / Verpackungsgruppe 3 / LQ 5 L
Nur, dass es sich hierbei nicht um einen 5 L, sondern um einen 20 L Kanister handelt - Damit erstmal Gefahrgut ohne Transporterleichterung (klar, 1000 Pkte. Regel könnte klappen)
Nun zur Frage: - In der ADR, Tabelle A ist unter der UN 3267 die SV 274 vermerkt. Bei 274 werden auf die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8 . verwiesen. Unter hier weiter wie folgt: 3.1.3.1 Eine Lösung oder ein Gemisch unterliegt nicht dem ADR, wenn die Merkmale, Eigenschaften, die Form oder der Aggregatzustand der Lösung oder des Gemisches so ausgeprägt sind, dass die Lösung oder das Gemisch nicht den Kriterien, einschließlich der Kriterien der menschlichen Erfahrung, für die Aufnahme in eine Klasse entspricht.
Wie ist der Hinweis unter 3.1.3.1 zu verstehen? Woraus könnte ich diese genannten Kriterien ableiten?
Vielen Dank für eure Unterstützung.
Viele Grüße Mark
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