Re: Entsorgung "infekter" Abfälle, richtig oder nicht?
M.A.T.
23.06.2026 07:53
Hallo, lost... 1. Die GbV verpflichtet den GF, dem Gb direkten Zugang zu gewähren. Ohne Rücksicht auf allfällige Hierarchien. Ggf. mit der GbV in der Hand hingehen. Falls der Zugang nicht gewährt wird, die Bestellung ablehnen da sie nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. 2. Für die Materialien gilt was Kollege Gerald geschrieben hat: die GF muß zur Verfügung stellen was der Gb (nur der Gb hat aufgrund seiner Schulung die Fachkkompetenz, das zu beurteilen. Es gibt von diversen BGen viel Material dazu, und da ihr Betrieb sicher in einer BG ist hilft das vielleicht als Argumentation) für notwendig hält, um die Aufgaben nach GbV/ADR erfüllen zu können. Andernfalls muß man die Bestellung ablehnen. Wenn man ohne Fachinformationen arbeiten soll steht man mit anderthalb Füßen im Bußgeldverfahren. Die Fachzeitschriften und Vorschriften müssen ebenfalls vorhanden sein, und zwar aktuelle Ausgaben. GG-Recht Wird alle 2 Jahre geändert! Alles schriftlich machen! Viel Erfolg und Gruß M.A.T. Nachtrag. Falls es in Ihrer Gegend GG-Stammtische gibt - hingehen. Die IHK hat meist Adressen.
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Re: Entsorgung "infekter" Abfälle, richtig oder nicht?
lost_in_GG
23.06.2026 05:41
Hallo Gerald,
danke für deinen Hilfe, tatsächlich war auch dieses Exemplar in meiner Auflistung enthalten, die ich nie bekommen habe.
Bestellt hat mich unser Stellvertretende GF, da ich aber in der Hauseigenen Service angestellt bin und nicht direkt im Haus, unterstehe ich vorerst mal meiner Bereichsleitung. Daher habe ich bisher den direkten Gang zu ihren Vorgesetzten gemieden, da mir das mein Leben langfristig nicht unbedingt einfacher macht - ich vermute mir bleibt aber nichts anderes übrig, um mich rechtlich abzusichern.
Meine Email schicke ich dir gerne und danke vorab schonmal für die weitere hilfe.
LG
Lost in GG
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Re: Entsorgung "infekter" Abfälle, richtig oder nicht?
lost_in_GG
23.06.2026 05:36
Hallo M.A.T.,
danke für Ihre Zeit und Unterstützung. Die von Ihnen genannte Puplikation hatte ich tatsächlich bereits im Oktober letzten Jahres geordert (neben einen anderen), Leider scheint mein Unternehmen diese nicht zu bewilligen zu wollen. Daher stehen diese mir derzeit nicht zur Verfügung.
ich werde die Punkte gründlich durcharbeiten.
Vielen Dank an dieser Stelle also erstmal.
LG
Lost in GG
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Re: Entsorgung "infekter" Abfälle, richtig oder nicht?
Gerald
22.06.2026 17:59
Hallo, für die praktische Arbeit könnte ich Dir das Buch Medizinische Proben und Abfälle empfählen. Mir ist auch klar, dass man nach dem Bestehen der Gb-Prüfung und der Bestellung als Gb es nicht einfach hat, und das gerade im Bezug der Klasse 6.2! Es muss Dich ja Jemand bestellt haben, dem solltest Du vielleicht mal auf die Gefahrgutbeauftragtenverordnung §9 Pflichten der Unternehmer und natürlich §8 Pflichten des Gefahrgutbeauftragten und hier Besonders auf die Ziffer 1 bzw. ADR-Unterabschnitt 1.8.3.3 hier ins besonders der erste Abschnitt hinweisen. Und dann gibt es ja noch die GGVSEB, wo z.b. im §§17 bis 29 die Pflichten der Beteiligten stehen. Wenn Du mir Deine E-mail-Adresse über eine PM mitteilen würdest, dann kann ich Dir mit ein paar Unterlagen helfen, aber nur wenn Du es möchtest.
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Re: Entsorgung "infekter" Abfälle, richtig oder nicht?
M.A.T.
22.06.2026 14:05
Hallo, lost_in_GG, und willkommen! Erste Frage: wo haben Sie die Gb-Schulung gemacht? Die dortigen Ausbilder kann man oft nach dem Einstieg noch fragen, wie etwas zu machen ist. 2. Für Einsteiger gibt es solche Publikationen. 3. Stöbern Sie einfach mal hier im Forum, was es zu "med. Abfälle" alles gibt. Dazu können übrigens auch andere Klassen gehören - 9 oder 6.1 zB. 4. flüssig/fest: Die Einleitung zu 2.2.62.1 unterscheidet hier nicht, also ist alles drin. Falls jemand behauptet, es seien in 6.2 nur flüssige Abfälle gemeint, soll derjenige Ihnen die Quelle zeigen. Nicht ohne Grund wird in zB 2.2.62.1.5.8 eine Sonderregelung für Flüssigkeiten getroffen; alles andere gilt demnach für alle Aggregatzustände. Überdies sind einige Stoffbenennungen explizit für Feststoffe. Siehe auch die Legaldefinition in 1.2.1 in Verbindung mit dem Grundsatz, daß Gefahrgutrecht alle Beförderungen verbietet, die nicht explizit erlaubt sind oder nicht nach den Bedingungen des ADR etc erfolgen (GGVSEB § 3). Unabhängig vom Aggregatzustand. Falls also ein Gefahrgut unklassifiziert befördert wird ist das illegal (GGVSEB § 17(1) Nr. 1 und § 18 (1) Nr. 3) und standardmäßig je Verstoß mit € 2000 Bußgeld belegt. 5. Bei den geschilderten Problemen, und falls Sie selbst nach erfolgreicher Prüfung schriftlich zum Gb bestellt wurden, könnte man hier tatsächlich eine schriftliche Meldung an die GF empfehlen, die unter Bezug auf die GbV klarstellt, daß unter diesen Umständen Ihre Arbeit nicht vorschriftsgemäß erledigt werden kann. Übrigens sind für die Beförderungen etc. nicht per se Sie sondern diejenigen bußgeldrechtlich verantwortlich, die - auch entgegen Ihrem fachlichen Rat - klassifizieren, verpacken und absenden! Manchmal hilft es, die Sanktionen nach GGVSEB zu erwähnen. Solange Sie die GF direkt auf die Mißstände und Ihre vergeblichen Versuche einer Behebung hinweisen kann Ihnen niemand juristisch etwas vorwerfen. 6. Infektiöse Erreger: sind nur dann nicht Kl. 6.2, wenn ein persönlich verantwortlich zeichnender Arzt dies aufgrund seiner fachlichen Beurteilung schriftlich feststellt (und ggf. ein saftiges Bußgeld riskiert). Siehe auch die RSEB dazu. 7. Es wäre sinnvoll, alle beauftragten Personen von einem Externen (!) für ihre Aufgaben schulen zu lassen so das noch nicht geschehen ist. Führten Sie die Schulungen selbst durch würde wahrscheinlich nichts "geglaubt". In dieser Schulung - die ohnehin zwingend vorgeschrieben ist - sollten all diese problematischen Punkte dezidiert angesprochen werden. Externe könnten auch Verfahrensvorgaben für eine evtl. begrenzte Anzahl von UNNR erstellen, die von den beauftragten Personen dann zu befolgen sind. Wäre auch ein Vorschlag für die GF und könnte eleganter und günstiger sein als es selbst mühsam zu erarbeiten. 8. Schließlich ist die örtliche IHK und ggf. RKI bzw. BAM Ansprechpartner für fachliche Fragen, und die zuständige Landesbehörde für den Vollzug der Vorschriften. 9. Wahrscheinlich können Spezialisten hier im Forum zum Thema der Entsorgung und Klassifizierung in med. Einrichtungen noch einiges sagen. Viel Glück und Fingerspitzengefühl M.A.T.
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Entsorgung "infekter" Abfälle, richtig oder nicht?
lost_in_GG
22.06.2026 13:35
Hallo zusammen,
ich wurde erst Ende letzten Jahres zum Gefahrgutbeauftragten bestellt, und muss eingestehen, mich überfordert dies etwas. Ich bin in einer medizinischen Einrichtung bestellt, ohne Vorgänger der mich einarbeiten könnte oder unterstützen könnte und stoße nach meiner Auffassung immer wieder auf taube Ohren, weil Begründungen herangezogen werden, die meiner Meinung nach nichts mit dem ADR zu tun haben. Ich habe die Hoffnung das mir hier vielleicht jemand etwas weiter helfen könnte.
1. Ausgangssituation und Prozesskonflikt An unserer medizinischen Einrichtung besteht Unstimmigkeit über den korrekten Entsorgungs- und Transportweg von Abfällen (z. B. gebrauchte Einweg-Schutzkleidung, Untersuchungshandschuhe, sowie weitere Abfälle aus Infektzimmern), die bei der Behandlung von isolierten Patienten mit infektiösen oder multiresistenten Erregern (MRE) anfallen.
Alte Praxis vor Ort: Diese Abfälle werden teilweise in flexiblen Kunststoffsäcken („Gelbe Tüten“) gesammelt und zusammen mit dem gewöhnlichen, nicht-infektiösen Gewerbeabfall in einer zentralen Müllpresse verdichtet. Neue "Lösung" - die Hygiene hat Erreger festgelegt und hierbei die gelbe Tüte teilweise eleiminiert - also den Müll quasie zu normalen Müll deklariert. Darunter befinden sich nun aber auch erreger wie MRSA, Sars-Covid 19, Influenza, Noro Viren usw - soweit mein Wissensstand, sind dies alles Erreger die nicht im Laufe des Tages absterben, also bei einer Unmittelbearen Entsorgung durch eine Presse eine realistische Gefahr der Aerosolbildung haben. Weiterhin bekomme ich als Argument, dass das Material trocken sei, und es daher nicht als Gefahrgut gilt. Laut meinem ADR wird aber nur die reele Gefahr und nicht der agregatzustand bewertet.
2. Meine Perspektive dazu Aufgrund der LAGA und auch dem ADR darf ich infektiöses Material nicht verdichten. Das ADR sagt ganz klar, wenn die wahrscheinlichkeit besteht, dass davon eine Gefahr ausgehen kann, ist es anhand dieser Gefahr zu bewerten. Durch die Presse besteht meiner Meinung nach eine Gefahr durch Aerosolbildung. Durch den mechanischen Druck beim Verpressen platzen die Säcke, wodurch gefährliche, hochansteckende Stäube und Aerosole in die Umgebungsluft gepresst werden. Dies stellt ein massives Gesundheitsrisiko für das Personal an der Presse und die Mitarbeiter des Entsorgers dar (Verstoß gegen die Biostoffverordnung?).
Gefahrgutrechtliche Fehldeklaration (ADR): Für ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B (UN 3291) schreibt das ADR in der Verpackungsanweisung P621 zwingend starre, feste und feuchtigkeitsbeständige Behälter vor. Flexible Plastiksäcke in einer offenen Gewerbeabfallpresse erfüllen diese Bauartanforderungen nicht. Der anschließende Straßentransport der Presse deklariert gefährliches Gefahrgut illegal als harmlosen Gewerbeabfall. (Die Presse ist kein nach ADR geeigneten Gefäß)
Jedesmal wenn ich das Anspreche, bekomme ich als Antwort - wo steht das - womit ich tatsächlich an meine grenzen Stoße. Mir ist bewusst das ich unter der Klassifizierung unter 2.2 Ansteckungegefährlichen Stoffe finde, und dort auch die Aufteilung in Kathegorie A und B - aber ich bekomme immer wieder gesagt - "das gilt nur für flüssige Stoffe" - ich weiß das es falsch ist, kann es aber mit dem ADR derzeit nicht aushebeln.
Für Unterstützung wäre ich sehr dankbar, selbst wenn es nur ein Schubs in die richtige Richtung wäre.
Meine 2. Frage ist - was mache ich wenn das Haus sich am Ende trotzdem weigert? Rechtlich bin ich ja nicht save. Ich hatte mal etwas gelesen von einer Mängelanzeige an das Unternehmen um mich abszusichern? Macht sowas Sinn? Was würdet ihr in meiner Situation machen?
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Re: Kurztransport über Straße: Anzeige nach § 53?
HSEImker
22.06.2026 08:18
Vor allem muß die Abfallerzeugernummer ja auch für den richtigen Standort vorliegen. Und was den Transport nach ADR betrifft, auch wenn es hier keine Frage war...das ADR gilt nur für Fahrzeuge > 25 km/h. Bei 150 m Straße kann man auch einen alten Traktor nutzen :-) Das mit der Abfallerzeuger ist alles klar geregelt. Da haben wir für jeden Standort eine eigene. Auch die "25-km/h-Regelung" haben wir im Blick und nutzen sie. Dennoch haben wir alle in fragekommenden Fahrzeuge mit ADR-Kit, Feuerlöschern, etc. ausgestattet und werden ein "Proforma-Beförderungsdokument" dabei haben.
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Re: Gefahrgut-Labels
Gerald
20.06.2026 15:39
Hallo Mark, Spricht etwas dagegen (evtl. Ausnahmenregeln), dies so umzusetzen? Werden schwarze Kennzeichen mit braunem Hintergrund geduldet? Sieh mal unter Kennzeichnung LQ, da findest Du eine Antwort und einen Link zur Gemeinsame Tagung des RID-Fachausschusses, wo dieses Thema behandelt wurde. Damit dürfte es Eindeutig sein, außer ein ADR-Staat stellt einen neuen Antrag, gleichzeitig hast Du eine Quelle.
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Gefahrgut-Labels
M_a_r_k
19.06.2026 06:10
Hallo,
wir wollen die LQ und Gefahrgutlabels mittels einem Drucker auf unseren Versandkarton aufdrucken. Für die Labels gibt es die uns bekannten Vorschriften lt. ADR.
Dennoch folgende Frage, da wir immer mal wieder die Gefahrgutkennzeichen auf einem braunen Karton mit braunem Hintergrund sehen.
Spricht etwas dagegen (evtl. Ausnahmenregeln), dies so umzusetzen? Werden schwarze Kennzeichen mit braunem Hintergrund geduldet?
Vielen Dank für Antworten.
Viele Grüße Mark
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Re: Kurztransport über Straße: Anzeige nach § 53?
DJSMP
18.06.2026 14:04
Auch für mich ist die Beförderung zur finalen Abfallsammelstelle des Unternehmens noch keine Abfallbeförderung. Man transportiert hier einfach leere ungereinigte Verpackungen. Angenommen, man wertet das als Abfallbeförderung. Was soll denn dann in die Dokumentation (Entsorger, Verbleib des Abfalls, Verwertung/Beseitigung...)?
Abfallrechtlich sehe ich auch erst einmal keinen Ansatzpunkt, bei dem die 150 m Straße etwas an der Deklaration der Beförderung zur internen finalen Abfallsammelstelle ändern und das der Entledigungswille mit Befahren einer öffentlichen Straße eintritt.
Gefahrgutrechtlich ist das sehr wohl relevant und die Beförderung als Gefahrgutbeförderung zu werten (Geltungsbereich GGBefG). Über Ausnahme 18 GGAV könnte man aber aufs Beförderungspapier verzichten. Dementsprechend sollte man den "Transfer" mit eigenen Fahrzeugen und mit nach 1.3 ADR unterwiesenen Fahrzeugführern realisieren. Da bleibt dann außer dem 2 kg Feuerlöscher und der Ladungssicherung nicht mehr viel Schwieriges.
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Re: UN3394, VPG I - Gas Zylinder
DJSMP
18.06.2026 13:45
Wenn ich mir die P400 so durchlese und dementsprechend auf 4.1.3/ 4.1.3.6 stolpere frage ich mich, ob es, zumindest gefahrgutrechtlich, nicht doch ohne UN-Zulassung ginge, wenn die Druckgefäße der (anerkannten) Norm des Herstellerlandes China entsprechen. Natürlich müsste man das Berstverhältnis (2,00) noch prüfen.
Nicht, dass ich die Dinger hier haben möchte und sicherlich müsste man auch noch besprechen, was beim Endkunden damit passiert. Aber die Transportkette wurde ja schon angesprochen.
Die meisten deutschen Gasflaschen haben auch keine UN-Zulassung. Die haben eine Kennzeichnung nach 6.2.3.9 statt 6.2.2.7. Wohl aber sind sie TPED-konform.
Die angesprochenen amerikanischen Gasflaschen haben nach meiner Kenntnis keine UN-Zulassung und sind auch keinesfalls TPED-konform. Sie entsprechen aber dem 49 CFR. Dafür gibts 1.1.4.7 ADR.
Bei der BAM windet man sich auch eher um das Thema herum. Schließlich gibts noch 7.9.2 IMDG-Code... Schwieriges Thema...
Aber ich befürworte generell, wenn man das versucht, abzulehnen...
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Re: Kurztransport über Straße: Anzeige nach § 53?
ATHI
17.06.2026 11:40
Ich denke daher, dass ich den direkten Austausch mit der Behörde suchen und das Argument dort offen diskutiere.
Das ist die beste Variante. Vor allem muß die Abfallerzeugernummer ja auch für den richtigen Standort vorliegen. Und was den Transport nach ADR betrifft, auch wenn es hier keine Frage war...das ADR gilt nur für Fahrzeuge > 25 km/h. Bei 150 m Straße kann man auch einen alten Traktor nutzen :-)
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Re: Kurztransport über Straße: Anzeige nach § 53?
WasteManager
16.06.2026 12:41
Hallo zusammen,
dem Lösungsansatz von Claudi stimme ich uneingeschränkt zu. So lange die IBC zwischen Punkt A und Punkt B hin- und hergefahren werden ist der Inhalt "Produkt" und in diesem Sinne noch kein Abfall. Auch wenn der Entledigungswille schon an Punkt A bekannt ist. Ich denke nicht, dass irgendeine Behörde bei einer Routinekontrolle daran Anstoß nehmen wird. Ich würde aber auch keine schlafenden Hunde wecken wollen. Eine Anzeige nach §53 nur für diesen fast-internen Transport von 150 Metern halte ich für Overpowert.
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Re: Kurztransport über Straße: Anzeige nach § 53?
HSEImker
16.06.2026 11:25
Danke, Claudi. Den Ansatz hatte ich auch auf dem Schirm, aber zunächst wieder verworfen.
Hintergrund ist mein Zweifel, ob man damit sauber durchkommt, da aus meiner Sicht ein faktischer Entledigungswille für die IBCs vorliegt. Überspitzt gesagt: Es wurde intern grundsätzlich entschieden, dass die IBC nicht mehr benötigt werden und somit schon die Abfalleigenschaft eingetreten ist.
Mir ist bewusst, dass dieses Detail in der Praxis vermutlich kaum jemand aktiv aufgreifen würde. Als Abfall- und Gefahrgutbeauftragter sehe ich es jedoch kritisch, das unadressiert zu lassen.
Ich denke daher, dass ich den direkten Austausch mit der Behörde suchen und das Argument dort offen diskutiere.
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Re: Kurztransport über Straße: Anzeige nach § 53?
Claudi
16.06.2026 08:42
Überlegung:
Im Moment der Bewegung der Behälter in den anderen Betriebsbereich hat der Betrieb noch keinen Entledigungswillen der leeren ungereinigten IBC, daher würde ich argumentieren: die sind für den Weg noch kein Abfall. Abfall wird erst der Inhalt + IBC, der im Entsorgungsbereich eingefüllt wird.
Definition: "Abfälle im Sinne dieses Gesetzes (KrWG) sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung." Das will das Unternehmen doch erst, nachdem die Farbreste eingefüllt werden.
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Kurztransport über Straße: Anzeige nach § 53?
HSEImker
16.06.2026 06:55
Moin zusammen, ich habe aktuell eine Fragestellung zur abfallrechtlichen Einordnung eines internen Logistikkonzepts mit kurzer Nutzung öffentlichen Verkehrsraums. Sachverhalt: Restentleerte IBCs, die zuvor Farben und Lacke enthalten haben, Produktrest kann aber noch drin sein, sollen über eine kurze Strecke (ca. 150 m) über eine öffentliche Straße zu einem zentralen Entsorgungsbereich verbracht werden. Dort sollen die IBCs gezielt mit Farbresten befüllt und anschließend gemeinsam entsorgt werden. Hintergrund ist die Vermeidung separater ASP-Behälter sowie einer getrennten Entsorgungslogistik für die IBCs. Gefahrgutrechtlich ist die Bewertung aus meiner Sicht eindeutig und beherrschbar. Fraglich ist für mich jedoch die abfallrechtliche Einordnung des Transports. Durch die Nutzung der öffentlichen Straße liegt kein rein innerbetrieblicher Transport mehr vor. Ich tendiere daher dazu, den Vorgang als gewerbsmäßigen bzw. im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit durchgeführten Abfalltransport einzuordnen, sodass eine Anzeige nach § 53 KrWG erforderlich wäre. Für eine Anzeigepflicht sprechen aus meiner Sicht: - regelmäßige Durchführung des Transports - Überschreitung der Mengenschwelle (vgl. 2 t/Jahr aus der niedersächsischen Vollzugshilfe)
Fragen in die Runde:
- Teilt ihr diese Einordnung oder seht ihr hier Spielräume (z. B. weiterhin innerbetrieblicher Zusammenhang trotz öffentlicher Straße)? - Gibt es aus eurer Praxis tragfähige Argumentationslinien, um die Anzeige nach § 53 KrWG zu vermeiden? - Wie handhaben das ggf. Behörden in vergleichbaren Konstellationen?
Mir geht es insbesondere um eine belastbare und im Zweifel auch behördenseitig akzeptierte Argumentation. Danke vorab!
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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von ralfgrahneis19 - 24.06.2026 08:28
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