Re: Großbatteriespeicher Kennzeichnung Lithium
Gerald
27.03.2026 14:35
Hallo Peter, ich habe bisher leider noch keinen gefunden, der seinen nagelneuen hochwertigen Speicher mit einer Blechtafel für den einmaligen Transport versieht. Bei der Beförderung auf der Straße der Güterbeförderungseinheit nach UN 3536 und Nutzung der SV 389 muss ich schon den Unterabschnitt 5.3.2.2 einhalten, aber bei der Lagerung nicht. Das Bild zeigt die Güterbeförderungseinheit vor Ort. Bei der Beförderung selbst kann man die orangfarbene Tafel am Fahrzeug bzw. Auflieger anbringen, so wie es z.b. bei ortsbeweglichen Tanks nach IMDG-Code vom Hafen zum Empfänger gemacht wird. Es steht zwar im Absatz 5.3.2.2.1: "Bei Containern, in denen gefährliche feste Stoffe in loser Schüttung befördert werden, und bei Tankcontainern, MEGC und ortsbeweglichen Tanks dürfen die nach den Absätzen 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.4 und 5.3.2.1.5 vorgeschriebenen Tafeln durch eine Selbstklebefolie, einen Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ersetzt werden. Diese alternative Kennzeichnung muss den in diesem Unterabschnitt aufgeführten Anforderungen mit Ausnahme der in den Absätzen 5.3.2.2.1 und 5.3.2.2.2 aufgeführten Vorschriften betreffend die Feuerfestigkeit entsprechen."!Aber das Trifft nicht für die Güterbeförderungseinheit nach UN 3536 zu.
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Re: Großbatteriespeicher Kennzeichnung Lithium
Gerald
27.03.2026 11:36
Hallo Peter06, Bei der Variante SV 389 dürfen nach meiner Lesart von 5.3.2.2.1 keine selbstklebenden orangenen Warntafeln verwendet werden. Du nutzt ja bei dem Container unter UN 3536, und meiner Wissens nach, trifft die SV 389 nur für UN 3536 zu, denn gleich im ersten satz bei der SV 389 steht: "Diese Eintragung gilt nur für Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien, die in einer Güterbeförderungseinheit eingebaut sind und die nur dafür ausgelegt sind, Energie ausserhalb der Güterbeförderungseinheit bereitzustellen."Ich kann mir schlecht vorstellen, dass die Lithium-Ionen-Batterien oder Lithium-Metall-Batterien wieder ausgebaut werden. Warum soll mann die orangefarbenen Tafeln dann nicht an den Seiten befestigen können, entweder verschrauben oder nieten, damit der Unterabschnitt 5.3.2.2 erfüllt wird. Stell Dir mal Folie auf dem Container vor und es kommt zu einem Brand, die Feuerwehr rückt an, und löscht vielleicht mit Wasser, weil sie nicht weis, was im Container sich befindet. Und diese kleinen Löcher im Container sollten also, das Problem nicht sein.
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Re: Großbatteriespeicher Kennzeichnung Lithium
Phi_l
27.03.2026 10:34
Hallo Peter,
das ist ein interessanter Punkt, in der Tat wäre für diese Tafeln nach reinem Wortlaut auch nach meinem Verständnis derzeit keine Selbstklebefolie oder Farbanstrich erlaubt. Und hierbei kann ich leider auch nicht mit einem Praxistipp dienen. Allerdings sehe ich den Punkt der "Beschädigung" etwas anders. Klar, ich müsste zwei Löcher pro Tafel in den Container bohren, aber ordentlich ausgeführt sehe ich nach Anbringen der (Halterung für die) Tafel dann keine "Beschädigung", da die Tafel ja Teil des fertigen "Containers" ist und dieser ja nach Gefahrgutrecht auch keine spezifischen Containernormen erfüllen muss.
Aber ich wäre auch auf Rückmeldungen gespannt, wie dieses "Problem" in der tatsächlichen Praxis bereits gelöst wurde.
LG Phil
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Re: Nicht zugelassene Prüfstelle: DNV-GL und Silver/CI
Qahli
27.03.2026 10:19
Der Link ist korrekt - zuständig sind die §12 Stellen, welche ebenfalls über die UNECE zu finden sind. Tatsächlich ist das Problem schon relativ lange bekannt, aber die Marktüberwachung war diesbezüglich lückenhaft. Dieses Jahr kommt endlich Schwung in die Sache und Kontrollen finden schon gezielt statt. Hoffentlich macht es schnell die Runde, denn effektiv werden an den Tanks keine Prüfungen durchgeführt und Mängel nicht beachtet.
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Re: Großbatteriespeicher Kennzeichnung Lithium
Peter06
27.03.2026 07:38
Hallo Phil, danke für die Ergänzung.
Bei der Variante SV 389 dürfen nach meiner Lesart von 5.3.2.2.1 keine selbstklebenden orangenen Warntafeln verwendet werden. Die Selbstklebefolie ist nur für "Container, in denen gefährliche feste Stoffe in loser Schüttung befördert werden" und bei Tankcontainern zugelassen.
Für die geforderten Blech- oder Kunststofftafeln fehlt mir die Phantasie, wie man das an dem Standardcontainer außen befestigen soll ohne den dauerhaft zu beschädigen.
Gibt es da weitergehende Praxistipps?
Grüße, Peter
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Re: Neue Feuerlöscher ohne Plombe?
Claudi
26.03.2026 15:12
Danke für die Mühe @Gerald.
Es werden im Baumarkt (also nicht temu, Flohmarkt oder irgendwelche windigen Restpostenramschmärkte) Feuerlöscher verkauft, die nicht die Norm erfüllen, sondern nur "so ähnlich wie"? Mit Absicht, weil das für den Weihnachtsbaumbrand zu Hause und das Gefühl von Sicherheit auch reicht?
Ich finde es auch Quatsch, FL ohne Plombe zu verkaufen. Das wäre sowas wie Getränkeflaschen mit offenem Plastik-Ring-Dings oder gebrochene Siegel an Kosmetik/ Elektronik. Hat da schon jemand drauf getrunken, reingegriffen oder das Gerät benutzt?
Hat jemand einen FL ohne Plombe schon benutzt?
Ich verstehe aber den Fahrer völlig. Der hat Stress, muss spontan mit dem 40-Tonner zum Baumarkt, nen FL kaufen. Der geht doch davon aus, dass ihm da kein Mist verkauft wird. Ich werde Verlader darauf hinweisen, dass sie wiederum die Fahrer, die einen FL kaufen müssen, auf die Plombe hinweisen.
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Re: Neue Feuerlöscher ohne Plombe?
Gerald
26.03.2026 14:51
Hallo Claudi, ich habe mal verschiedene Hersteller von Feuerlöschern angeschrieben.
In Unterabschnitt 8.1.4.3 steht: "...die entsprechende Anforderung der Norm EN 3 Tragbare Feuerlöscher Teil 7 (EN 3-7:2004 + A1:2007) erfüllen."
Das Problem ist wohl, dass Feuerlöscher nur in Anlehnung an diese Norm gefertigt wurden und haben somit keine offizielle Gültigkeit am Markt. Es fehlt auch der Hinweis auf dem Feuerlöscher Nr. der Anerkennung: " ....DIN EN3", so wurde es mir mitgeteilt.
Ich denke mal, es kommt wohl auf den Feuerlöscherhersteller an!
Und mir wurde auch mitgeteilt, "ist es völliger quatsch die Löscher ohne eine passende Plombe zu verkaufen, weil das Gerät so nicht gegen unbeabsichtigtes Auslösen gesichert ist. bzw. Ob der Feuerlöscher schon mal in Gebrauch war.
Das ist auch meine Sichtweise und ich bin ganz bei dem Beitrag von DJSMP.
Das der Fahrzeugführer vielleicht nicht in der Lage ist, diese Forderungen aus dem ADR Unterabschnitt 8.1.4.3 umzusetzen, ist mir schon klar, obwohl es bei den entsprechenden Kursen nach Kapitel 8.2 mit geschult wird.
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Re: UN3528 SV363 - Anforderungen
Uwe73
26.03.2026 08:38
Hallo M.A.T
vielen Dank für die schnelle Info.
Was gebe ich bei der Nettomenge an, wenn ich kein konkretes Gewicht habe, da leer ?
Angaben die schon klar sind: UN3528 ENGINE, INTERNAL COMBUSTION, FLAMMABLE LIQUID POWERED, 3, F-E, S-E
Bruttogewicht: 1500 kg
Verpackung: 1 Holzkiste ( wooden case)
Transport in accordance with special provision 363
Die Anforderungen an die Verpackung sollen dann denen der P005 entsprechen.
Auch wenn leer bleibt es auf Grund der Klassifizierung Gefahrgut, gemäß der Hamburger Gefahrgut- und Brandschutzverordnung ?
VG Uwe73
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Re: UN3528 SV363 - Anforderungen
M.A.T.
26.03.2026 07:54
Hallo, Uwe73 nach dieser SV gibt es kein Erfordernis außer der Einhaltung von 363 und was im 1. Absatz steht, also auch 5.4. Wenn die Reederei eine solche Erklärung verlangt - auf Basis ihrer AGB - dann werden Sie die beibringen müssen, obwohl wg. nächstem Satz eigentlich überflüssig. IMO mit SV-Eintrag ist erforderlich, steht in der SV. Abwicklung: Sollte alles vorab mit der Reederei schriftlich vereinbart werden, und die Bestätigung kann nur von der Firma kommen, die die Spülung durchführt. Viel Erfolg und Gruß M.A.T.
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UN3528 SV363 - Anforderungen
Uwe73
26.03.2026 07:42
Hallo zusammen,
wir haben einen Kunden der Zylindermotoren (UN3528) per See versenden möchte. Laut Aussage des Kunden erfolgt vor Versand im Regelfall ein kurzer Testlauf und im Anschluss wird der Motor gespült/gereinigt. Nun könnte ja auf Grund dieser Aussage die SV363 zur Anwendung kommen. Allerdings gibt es hier vom Kunden aktuell kein Schriftstück oder ähnliches.
Nun habe ich gehört, dass es Reedereien gibt, die eine sogenannte Draining declaration (Purging/Cleaning Certificate) fordern. Ist das notwendig und wenn ja gibt es eine Vorgabe ?
Muss irgendwo vermerkt sein, dass der Transport nach SV363 erfolgt ?
Wie ist der übliche Prozess, dass die Abwicklung hier reibungslos erfolgen kann ( Was muss der Kunde hier an Bestätigungen/ Dokumenten zur Verfügung stellen) ?
Wenn der Punkt als erfüllt gilt, dann muss kein Beförderungsdokument erstellt werden ?
SV363: .2 Motoren oder Maschinen, die frei von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen sind und keine anderen gefährlichen Güter enthalten, unterliegen nicht diesem Code.
Bemerkung 1: Ein Motor oder eine Maschine gilt als frei von flüssigen Brennstoffen, wenn der Flüssigbrennstoffbehälter entleert wurde und der Motor oder die Maschine wegen Brennstoffmangels nicht betrieben werden kann. Motoren- oder Maschinenbauteile wie Brennstoffleitungen, -filter und -einspritzer müssen nicht gereinigt, entleert oder entgast werden, damit sie als frei von flüssigen Brennstoffen gelten. Darüber hinaus muss der Flüssigbrennstoffbehälter nicht gereinigt oder entgast werden.
Danke für eure Unterstützung.
VG Uwe73
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Re: Großbatteriespeicher Kennzeichnung Lithium
Phi_l
26.03.2026 07:26
Hallo Peter,
ich sehe gerade weder eine Vorgabe in den Vorschriften noch etwas, das aus Sicherheitsgründen ergeben würde, dass nur ein vollständig einsatzbereiter Container unter diese Vorschriften fällt. Das Gefahrgut sind ja die "Batterien die in einer Güterbeförderungseinheit eingebaut sind und nur dafür ausgelegt sind, Energie außerhalb der Güterbeförderungseinheit bereitszustellen" und das ist ja der Fall, auch wenn der Container noch nicht vollständig fertiggestellt ist. Aber die Batterien sind ja bereits verbaut und für den entsprechenden Zweck ausgelegt (und nicht um sie wieder zu entnehmen und für etwas anderes zu verwenden). Was außerdem verbaut sein muss sind die Systeme, die eine Überladung oder Tiefenentladung verhindern, also das BMS (Batteriemanagementsystem, NICHT Brandmeldesystem). Und ich hoffe, das ist hier bereits der Fall.
Die andere Stelle mit "sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb" bezieht sich ja nur auf andere Gefahrgüter, die theoretisch ebenfalls verbaut und dann von den Vorschriften ebenfalls freigestellt wären, wenn sie für einen solchen Betrieb notwendig wären.
Sofern aber die Batterien alle Anforderungen dieser Sondervorschrift erfüllen, sehen ich keinen plausiblen Grund, warum der noch nicht ganz fertiggestellte Container einer anderen UN Nummer zugeordnet werden sollte.
Aber vielleicht gibt es unter unseren Batterie-Experten ja noch andere Ansichten? Ich kann hier leider nur auf mein Vorschriftenverständnis zurückgreifen und hatte mit einem Solchen Container noch nicht in der Praxis zu tun.
LG Phil
PS: Ob der Container die Definition aus 1.2.1 oder die CTU-Vorschriften erfüllt ist nicht relevant, ebenso wie der mögliche Wechsel seines Standortes oder eine rein stationäre Verwendung.
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Re: Abfall-Entsorger ändert Deklarierungen - illegal?
Peter Müller
25.03.2026 16:25
1.) Rechtlich gesehen ist die Sache klar geregelt. Der Abfallerzeuger macht die Einstufung seines Abfalls. Die AVV kennt die entstehungsabhängige Einstufung. Insofern ist ein Wechsel in ein anderes Kapitel schwierig zu erklären. Aber : Der Begriff "Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie" ist ja noch relativ klar. Nur, ist die "chemische Oberflächenbehandlung" (Kapitel 11) nicht auch ein "anorganisch-chemischen Prozess" (Kapitel 06) ? Die Einstufung eines Abfalls nach der Entstehung mag in manchen Bereichen sinnvoll sein- im Bereich der Chemie ist sie es meist nicht.
Ich war viele Jahre im Bereich der stofflichen Behandlung in einer "Chemisch-Physikalischen Anlage" tätig, die Abfälle behandelt hat. Oft mußte ich meinen Kunden erklären, dass es häufig vorkommt, dass 5 oder mehr verschiedene Abfallschlüssel in einen Reaktions-Behälter gepumpt werden und zusammen behandelt werden. Gleichsam kommt es vor, dass 5 Behälter mit gleichem Abfallschlüssel wegen chemischer Verschiedenheit in 5 verschiedenen Behältern behandelt werden müssen. In der täglichen Praxis ist es so, dass die Entsorger vor allem im Bereich der Sammelentsorgungsnachweise für gleichartige Stoffe einen möglichst "neutralen" Schlüssel genehmigen lassen, über den sie so viel passende Abfälle als möglich übernehmen. Die "Sammler" kosten eine Menge Geld und gelten nur 5 Jahre. Es macht für den Entsorger also keinen wirtschaftlichen Sinn, wenn über eine Schlüssel nur 4 oder 5 Tonnen Abfall im Jahr eingesammelt werden kann. Kommt ein Kunde hinzu mit stofflich passendem Abfall, aber einer Schlüsselnummer für die er keinen Sammler hat, versucht man den Kunden zum Wechsel der Schlüsselnummer zu bewegen. Das ist nicht selten. Von den Behörden wird dieser Vorgang nur in Einzelfällen beanstandet, auch wenn er rechtlich keinen Bestand hat.
2.) Eine N.A.G.- Eintragung braucht immer einen Zusatz. Sie kann so nicht stehen bleiben. Ich verwende der Einfachheit halber den Zusatz "ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5". Ja das kann man beanstanden, kennt man den Inhaltsstoff der die Gefahr auslöst. Aber warum sollte man sich die Sache unnötig schwer machen. Der Eintrag heißt dann z.B. : "UN 1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G., UMWELTGEFÄHRDEND, 3 (6.1), II, (D/E) ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5"
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Re: Großbatteriespeicher Kennzeichnung Lithium
Peter06
25.03.2026 15:25
Hallo Phil,
danke für ihren Beitrag. Bei UN 3536 bin ich bisher immer von einem „betriebsfähigen Zustand“ der Beförderungseinheit ähnlich einem mobilen Notstromaggregat ausgegangen. Ich kenne Szenarien bei denen der Speicher in geladenem Zustand an eine abgelegene Stelle zur Versorgung von Ladestationen gebracht und nach Entladung wieder geholt wird. In SV 389 wird auch von „sicherem und ordnungsgemäßem Betrieb“ ausgegangen. Der Speicher in meinem Fall ist ein zu 95 % fertiggestellter Rohbau der in diesem Zustand nicht betriebsfähig ist, die Zellen sind ungeladen. Er ist auch nicht für einen irgendwie gearteten „mobilen Einsatz“ an unterschiedlichen Standorten vorgesehen. Es fehlen Brandschutz- und Blitzschutzeinrichtung, es gibt auch keine elektrotechnische Abnahme. Trotzdem UN 3536? Grüße, Peter
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Großbatteriespeicher Kennzeichnung Lithium
Peter06
25.03.2026 11:40
Guten Tag,
leider kursieren diverse Beschreibungen im Netz, deshalb hier meine Anfrage an die Spezialisten.
Beschreibung / Transportbedarf: Es handelt sich um einen Großbatteriespeicher, bestehend aus 1720 Lithium-Ionen-Batterien. Neben den Batteriezellen sind noch Wechselrichter und anderes technisches Equipment im Container verbaut. Aber nichts, was die gespeicherte Energie selbst verbraucht. Ich werte es deshalb nicht als „Ausrüstung“. Für den Einbau der Komponenten wurden an dem CTU-Container Türen und weitere Öffnungen verändert und zusätzlich angebracht. Durch diese Umbauten verliert er nach meiner Einschätzung die Eigenschaft der Containerdefinition nach ADR 1.2.1. Müssen die in 1.2.1 aufgeführten Merkmale alternativ oder in Summe zutreffen? Der Container wird nach dem Transport exakt so dauerhaft aufgestellt. Ein tatsächlicher Container würde ja entleert und wiederverwendet.
Es gibt auch Argumentationen, die den Container als Beförderungseinheit auslegen und nach UN 3536 in Verbindung mit SV 389 klassifizieren. Wie ist dazu die Meinung?
Ist der Container durch die Umbauten denn eine „Kiste aus Stahl“ oder ein Verschlag/Gestell geworden, in das nach P903 (2) verpackt wird? Kennzeichnung dann als Packstück mit Gefahrzettel 9A auf zwei Seiten und UN 3480?
Beigefügt ein Bild mit Kennzeichnung UN 3480 und Gefahrzetteln nach 5.3.1.1.4. auf 4 Seiten. Wäre das korrekt?
Informativ: die Prüfzusammenfassung der Batterie liegt vor.
Danke für Unterstützung. Grüße, Peter
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Re: PPWR und Gefahrgut
tsteinhauser
25.03.2026 09:16
Hallo NRiv, die korrekte Antwort lautet: "Im Prinzip ja, aber..."  . Nach Artikel 7, Absatz 4-f gelten die Anforderungen von Artikel 7, Absatz 1 und 2 nicht für "Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden". Gemäß diesem "Wording" gilt die Ausnahme nur, wenn die Verpackung tatsächlich für den Transport gefährlicher Güter verwendet wird. Wird eine UN-zugelassene Verpackung für den Transport von Nicht-Gefahrgütern eingesetzt, müssen demzufolge die Anforderungen des Artikels 7 erfüllt werden (dies gilt ebenso auch für die Wiederverwendungsziele in Art. 29). Wie das in der Praxis umgesetzt werden soll, ist mir persönlich ein Rätsel. Ansonsten glaube ich, dass unabhängig von den Regelungen in der PPWR, zukünftig auch Gefahrgutverpackungen mit einem Recyclatanteil angeboten werden - das regelt auch der Markt, in diesem Fall die Nachhaltigkeitswünsche der Verpackungsverwender. Viele Grüße Thomas
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PPWR und Gefahrgut
NRiv
25.03.2026 08:18
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Sind die Gefahrgutverpackungen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 hinsichtlich des Recyclinganteils ausgenommen? Wie setzt ihr Artikel 7 der PPWR in der Praxis für Gefahrgutverpackungen um?
Vielen Dank für eure Rückmeldungen. LG NRiv
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Re: Beurteilung beschädigter Versandstücke
M.A.T.
25.03.2026 07:55
Hallo DJSMP, hallo zusammen,...Eine ähnliche Einschätzung habe ich auch selbst als Verantwortlicher für Gefahrgut bei uns im Unternehmen den Verantwortlichen für die Inbetriebnahme des neuen Distributionszentrums gegeben....
Hallo Ivan, dazu ist aus technischer Sicht zu sagen, daß mindestens innerhalb der 95%-Intervalle bei der stat. Probenahme keinerlei Schäden auftauchen sollten. Nach Ihrem Post ist aber leichte Beschädigung eher häufig. Darum muß die Anlage so modifiziert werden, daß solche Schäden nicht auftauchen. Denn auch wenn die GbV nicht für Luft gilt kann die zuständige Behörde sehr wohl kontrollieren und wenn dann festgestellt wird, daß die Grundeinstellung/-konzeption der Anlage für Fehler sorgt und das bekannt ist handelt es sich möglicherweise nicht mehr um einfache sondern um grobe Fahrlässigkeit, und im Extremfall Vorsatz. Das würde sich über höhere Bußgelder und, falls es zu Drittschäden kommt, der Prüfung von Strafbarkeit (der für den Anlagenzustand Verantwortlichen) niederschlagen. Will wohl niemand. Daß jede Zurückweisung am Flughafen auch Kosten verursacht ist ohnehin ein Argument. Für Hinweise zur QS kann man in der BAM-GGR 025 mal nachschlagen, das gibt ein Gefühl für das gewünschte Niveau. Viel Erfolg M.A.T.
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Re: Beurteilung beschädigter Versandstücke
Ivan
25.03.2026 07:23
Hallo DJSMP, hallo zusammen,
Vielen Dank für die ausführliche Antwort – genau so eine habe ich gesucht. Eine ähnliche Einschätzung habe ich auch selbst als Verantwortlicher für Gefahrgut bei uns im Unternehmen den Verantwortlichen für die Inbetriebnahme des neuen Distributionszentrums gegeben.
Es ist nicht so, dass man mir nicht zuhört, aber man merkt schon eine gewisse Skepsis (noch) gegenüber meinen Hinweisen (ich bin zwar kein Anfänger im Thema Gefahrgut, habe die Position aber von jemandem übernommen, der das 40 Jahre lang gemacht hat und am Ende auch mein Mentor war – daher braucht es wohl einfach etwas Zeit, bis das nötige Vertrauen da ist), dass so etwas den DG Acceptance Check bestehen kann – oder eben auch nicht. Deshalb ist es immer besser, wenn ich die gleiche Aussage aus mehreren Quellen bestätigt bekomme (die gleiche Rückmeldung habe ich auch von den Checkern selbst). Wenn man diese Fakten dann vorlegt, haben sie – auch wenn es etwas enttäuschend ist, dass dem eigenen Gefahrgutbeauftragten allein nicht vertraut wird – einfach mehr Gewicht.
Alle Beschädigungen, die du auf den Kartons siehst, sind auf technische Mängel der Anlage zurückzuführen. Die problematischen Stellen wurden identifiziert, jetzt liegt es an den Verantwortlichen, die Mängel „nur noch“ zu beheben.
Eines ist sicher: Die Praxis, dass nur DG-Packstücke in einwandfreiem Zustand unser Unternehmen verlassen, bleibt weiterhin bestehen.
Zum Glück ermöglicht mir meine Rolle als Beauftragte Person für Gefahrgut, solche Themen auch entsprechend zu eskalieren, sodass auf den unteren Ebenen gar nicht erst versucht wird, irgendwelche Grauzonen auszunutzen – insbesondere bei einem Thema, für das ich persönlich die Verantwortung übernommen habe.
Nochmals vielen Dank an euch alle – ihr habt mir, wie auch in vielen anderen Themen, sehr geholfen.
#gemeinsamstärker
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Re: Best Practice Beispiele für den Jahresbericht
Gerald
23.03.2026 12:29
Hallo Toxy, Ich bin noch ziemlich neu in der Gefahrgutwelt und habe nun zum ersten Mal die Aufgabe, bei der Erstellung des Jahresberichts mitzuwirken. Das Thema "Jahresbericht Gb" hatten wir hier im Forum schon oft, am Besten Du gibst recht in der "Suche" das Wort Jahresbericht Gb" ein, und schon kommen die entsprechenden Links. Hier in paar Beispiele: Beitrag Februar 2022 Beitrag März 2023. Und hier noch ein nützlicher Link zum Thema: BG RCI Mediencenter, im Merkblatt 002 findest Du im Anhang 4 ein Muster-Jahresbericht. Den Rest hat M.A.T. schon in seinem Beitrag geschrieben.
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Re: Best Practice Beispiele für den Jahresbericht
M.A.T.
23.03.2026 11:42
Hallo Toxy und willkommen. 1. Es ist immer hilfreich, diese Foren mit der Suchfunktion nach Fragestellungen zu durchkämmen. Fast alles war schon mal Thema; zum JB gibt es hunderte von Einzelbeiträgen. Zum § 8(5) GbV sind aus meiner Sicht keine nennenswerten Auslegungsprobleme offen, auch wenn das natürlich auch im Auge des Betrachters liegt. 2. Art ist hier ganz einfach die Gefahrklasse, wie sie zB in 2.1.1.1 ADR genannt ist. 3. Bei vielen Industrieverbänden und IHKn sind kostenlose Muster (und auch Erläuterungen) für die Jahresberichte herunterladbar. Siehe auch hier im Forum unter "Jahresbericht". Kommerzielle Angebote gibt es auch von den Gefahrgutverlagen. Natürlich müssen die Mustervorlagen "leer" sein, denn die Angaben beziehen sich immer und ausschließlich auf den eigenen Betrieb, Niederlassung etc. Ausfüllen muß der Gb diese schon noch selbst.;-)
Ein grundsätzlicher Hinweis: JB für die Behörde (falls diese ihn anfordert) nur mit den absoluten Mindestangaben. Ein interner JB für die Geschäftsführung sollte dagegen alles enthalten, was mit der GF abgestimmt ist. Übrigens sind manche IHK personell so gut besetzt im GG-Bereich, daß Mitgliedsfirmen dort gute Auskünfte bekommen können. Als Beispiel nenne ich mal die Südschiene mit Stuttgart, Ulm/Augsburg und München. Der Schulungsträger, bei dem Sie Ihre Erstschulung als Gb absolviert haben, ist vielleicht auch ein Ansprechpartner für die erste Zeit in der Praxis. Und ein kleines Büchlein dazu gibt es hier.
Ein kleiner Praxistip: Nutzung kostenfreier K.I.-Angebote für GG-Fragen ist nach meiner Einschätzung eher riskant. Das Gebiet ist (noch?) zu komplex und änderungsanfällig für die doch eher stochastisch arbeitenden HAL 9000s.
Viel Erfolg und frohes Schaffen! M.A.T.
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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