Re: RID und ADN
M.A.T.
02.09.2026 11:37
Hallo, Herr Grahneis, Claudis Antwort ist fachlich nichts hinzuzufügen. Da fällt mir ein: entweder in der "Gefährliche Ladung" (ecomed-Storck) oder in der "Gefahr/Gut" (Vogel) war vor einiger Zeit eine Übersicht dazu. Vielleicht fragen Sie mal bei den beiden Verlagen an. Gruß M.A.T.
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Re: RID und ADN
Claudi
02.09.2026 10:10
Hallo Ralf,
du meinst die GGVSEB.
In anderen Ländern können andere Prüffristen gelten. Deswegen muss ja nach ADR 8.1.4.4 das Datum (Monat, Jahr) der nächsten Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer angegeben sein.
Dann muss ich nicht wissen, ob in Land XYZ hergestellten FL alle 1,5 Jahre geprüft werden muss, sondern ich sehe am FL, bis wann dieser gültig geprüft ist.
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Re: RID und ADN
ralfgrahneis19
02.09.2026 09:39
Hallo M.A.T.
danke für den Hinweis und die Info.
Ich bin da über was gestolpert, aber evtl. habe ich ja auch einfach was übersehen.
Im BGB Teil I steht unter § 36 (Prüffrist für Feuerlöschgeräte), dass dies 2 Jahre für in DEUTSCHLAND hergestellte Feuerlöschgeräte sind.
Was gilt für Feuerlöschgeräte, die z.B. in Frankreich, Belgien, etc. hergestellt wurden?
Danke und Gruß Ralf
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Re: Kundenanfrage Kontaminierte Filter
DJSMP
01.09.2026 06:27
Ich habe nicht geschrieben, dass LQ versendet werden soll. Das rede ich meinen Teilnehmern auch immer aus.
Es ging um die UN 3363 Gefährliche Güter in Gegenständen. Dort dürfen nur nach LQ zulässige Gefahrgüter in LQ-Mengen enthalten sein, um diese UN-Nummer zu nutzen.
Die "großen" UN-Nummern mit Gegenständen, z.B. UN 3547, sind im Luftverkehr verboten.
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Re: Modul A /B
DJSMP
01.09.2026 06:16
Danke an Claudi für die Klarstellung.
Es wird für jeden beteiligten Mitarbeiter in jedem Fall eine aufgabenbezogene Schulung nach dem jeweiligen Modul benötigt. Diese kann natürlich nach der entsprechenden Anforderungen (z.B. nur EQ) gestaltet werden. Die Orientierungshilfe des LBA kann herangezogen werden.
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Re: RID 2025 Fehlerverzeichnis
Gerald
31.08.2026 12:46
Hallo M.A.T., Schade, daß im BGBl. nicht schon die Änderungen für 2027 berücksichtigt sind. Das sind vielleicht Träume, welche leider nicht in Erfüllung gehen werden, vor Februar 2027 wird da nichts geschehen, vielleicht sogar noch später, die Anpassung der GGVSEB zum ADR 2025 sind ja auch erst am 19.Juni 2025 gekommen!
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sonstige explosionsgefährliche Stoffe = SprengG
Gerald
31.08.2026 11:57
Hallo, es gibt eine Klarstellung von der BAM zu Ammoniumperchlorat, welches nach ADR Kapitel 3.2 als UN 0402 bzw. UN 1442 eigestuft ist. Interessant ist dabei, obwohl UN 1442 nach ADR Klasse 5.1 ist, aber trotzdem muss das Sprengstoffgesetz, mit all seinen Bestimmungen, eingehalten werden! Die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen stehen z.b. im Sprengstoffgesetz Anlage II Stoffgruppe A; B und C. Trinitrophenol (Pikrinsäure) steht unter der Nummer 7 bei der Stoffgruppe A und hat die UN 0154 bzw. UN 1344 oder Disuccinoylmonoperoxid, als Bernsteinsäure bezeichnet und steht unter der Nummer 7 bei der Stoffgruppe B und Azodiisobutyronitril (AIBN) steht unter der Nummer 1 bei der Stoffgruppe C und hat die UN 3234. Es sollte also bei diesen Stoffen im Sicherheitsdatenblatt z.b. für 2,2'-Azobis-(2-methyl-propionitril) nachgesehen werden, nur wenn man nach der UN-Nummmer (3234) suche würde, könnte es sein, das man es nicht findet, da dieser Stoff Azodiisobutyronitril (AIBN) unter dem Eintrag UN 3234 SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C, FEST, TEMPERATURKONTROLLIER nach ADR befördert wird. Hierzu mal ein Beispiel Hochexplosiver Fund auf dem Weka-Gelände, hier war die Entsorgung gar nicht so einfach und nicht gerade Billig! Klar gibt es noch andere Quellen z.b. die Altstoffliste oder die 50. Liste oder ein Bescheid von der BAM für sollche Stoffe, wo man nachsehen sollte, besser ist es immer den Hersteller Fragen, der sollte so was wissen!
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Altmetallbrand (Linba?) auf Seeschiff
M.A.T.
29.08.2026 10:53
Noch unklar ist was bei Metallschrott diesen Brand verursachte. Angeblich können nach dieser Quelle beschädigte Liba Auslöser gewesen sein und eventuell vorhandenes Öl auf den Abfällen entzündet haben, siehe auch hier (letzte Absätze). Es gab auch schon Brände an Land, bei denen Liba im Metallabfall die Zündquelle war. Vielleicht hat hier jemand mehr dazu? Gruß M.A.T.
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Re: Ein Beförderungsdokument für Hin-/Rücktransport
StefanMUC1
26.08.2026 10:45
Hallo zusammen,
ich benötige bitte einmal eure Meinung. Für einen Kunden haben wir ein multimodales Beförderungsdokument (Straße/See) für den Versand von Lithium-Ionen-Akkus >100 Wh erstellt. Diese wurden zur Nutzung von Werkzeug zu einer Offshore-Plattform geschickt. Die Teile wurden in einen Lifting Bag gestaut, somit wurde auch kein Container-Packzertifikat ausgefüllt. Die Arbeiten sind nun beendet und die Akkus sollen baulich unverändert zurückgesendet werden, daher haben wir ein weiteres Beförderungsdokument erstellt.
Der Kunde meint nun aufgeschnappt zu haben, dass es möglich sei bei einer temporären Ausfuhr von Gefahrgütern, bei denen sich die Menge nicht ändert, lediglich ein Beförderungsdokument zu erstellen, welches sowohl die Hin-, als auch die Rücktour abdeckt. Würde man es so umsetzen wären Absender und Empfänger auf dem Dokument identisch und der "Zwischenstopp" offshore könnte dann lediglich über "12. Entladestelle" und "13. Bestimmungsort" dargestellt werden. Was meint ihr, ist das so durchführbar?
Vielen Dank vorab für eure Einschätzung Chris .......oder das ursprüngliche Beförderungspapier mit RETOURE, Pfeil von Empfänger zu Absender und Datum versehen?
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Ein Beförderungsdokument für Hin-/Rücktransport
CMM
26.08.2026 07:45
Hallo zusammen,
ich benötige bitte einmal eure Meinung. Für einen Kunden haben wir ein multimodales Beförderungsdokument (Straße/See) für den Versand von Lithium-Ionen-Akkus >100 Wh erstellt. Diese wurden zur Nutzung von Werkzeug zu einer Offshore-Plattform geschickt. Die Teile wurden in einen Lifting Bag gestaut, somit wurde auch kein Container-Packzertifikat ausgefüllt. Die Arbeiten sind nun beendet und die Akkus sollen baulich unverändert zurückgesendet werden, daher haben wir ein weiteres Beförderungsdokument erstellt.
Der Kunde meint nun aufgeschnappt zu haben, dass es möglich sei bei einer temporären Ausfuhr von Gefahrgütern, bei denen sich die Menge nicht ändert, lediglich ein Beförderungsdokument zu erstellen, welches sowohl die Hin-, als auch die Rücktour abdeckt. Würde man es so umsetzen wären Absender und Empfänger auf dem Dokument identisch und der "Zwischenstopp" offshore könnte dann lediglich über "12. Entladestelle" und "13. Bestimmungsort" dargestellt werden. Was meint ihr, ist das so durchführbar?
Vielen Dank vorab für eure Einschätzung Chris
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Re: Interpretationen August 2026
M.A.T.
25.08.2026 14:00
Grüß Gott zusammen. 1. Thematisch im Anschluß an die Nummer 26-0019 (s.o.) eine weitere Erklärung zu den Versandpapieren. Die 26-0003 betreffend § 172.201(a)(1) sagt: Diese Bestimmung gilt nur für eine gemischte Ladung aus GG und nicht-GG. Zudem dürfen zusätzliche Vermerke nicht im Widerspruch zur Versandbezeichnung stehen. 2. Teilentladung von IBC von einem Lastwagen ist das Thema von 25-0073. Diese ist derzeit nicht zulässig; Grundlage ist § 177.834(h). Eine Änderung ist mit der zukünftigen § 177.834(h)(1) in Aussicht. 3. Ein "bulk packaging", das nicht den Kriterien eines IBC entspricht aber die Anforderungen gemäß § 171.8 erfüllt darf zur Beförderung von Flüssigkeiten der Klasse 9 über Land verwendet werden. Dies ist die Quelle. Gruß M.A.T.
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Re: Modul A /B
Claudi
24.08.2026 06:18
Moin zusammen,
Beförderungen von Lithium- und Natrium-Batterien der Teile II der jeweiligen Verpackungsanweisungen bedürfen "nur" einer ausreichenden Unterweisung. Ebenso verhält es sich bei Gefahrgütern die nach Abschnitt 2.6 der IATA-DGR ( Excepted Quantities "EQ") befördert werden dürfen. Bei voll deklarationspflichtigen Beförderungen, das sind alle für die eine Versendererklärung erforderlich ist, muss du das volle Schulungprogramm über dich ergehen lassen. Dabei ist es irrelevant ob es 2 Sendugen jährlich sind oder 50 Sendungen jede Woche. Achtung: Das gleiche gilt für in begrenzten Mengen verpackte Gefahrgüter "LQ".
Gruß und ein schönes Wochenende Markus Das muss ich dringend korrigieren, sorry. Korrekt: Section II-Lithiumbatterien brauchen nur ausreichende Anweisungen (1.6 IATA DGR). Section IA und IB brauchen die normale Schulung nach 1.5 IATA DGR. LQ und EQ benötigen ebenfalls die volle Schulung nach 1,5 IATA DGR. Quelle: 2.6.1: Schulungsanforderungen 1.5 gelten.
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Re: Modul A /B
gefahrgutbaer
22.08.2026 13:38
Moin zusammen,
Beförderungen von Lithium- und Natrium-Batterien der Teile II der jeweiligen Verpackungsanweisungen bedürfen "nur" einer ausreichenden Unterweisung. Ebenso verhält es sich bei Gefahrgütern die nach Abschnitt 2.6 der IATA-DGR ( Excepted Quantities "EQ") befördert werden dürfen. Bei voll deklarationspflichtigen Beförderungen, das sind alle für die eine Versendererklärung erforderlich ist, muss du das volle Schulungprogramm über dich ergehen lassen. Dabei ist es irrelevant ob es 2 Sendugen jährlich sind oder 50 Sendungen jede Woche. Achtung: Das gleiche gilt für in begrenzten Mengen verpackte Gefahrgüter "LQ".
Gruß und ein schönes Wochenende Markus
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Re: Modul A /B
Dom
22.08.2026 12:35
Ich meine auch, dass es keine Schulungspflicht bei Versand Batterien Teil II gibt, sondern nur eine entsprechende Unterweisung. Vielleicht trifft das auch auf andere Gefahrgüter entsprechend der Menge oder so zu. Das ist aber nur gefährliches Halbwissen.
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Re: Modul A /B
M.A.T.
21.08.2026 12:00
Hallo, m.W. besteht keine mengenabhängige Ausnahme von der Schulungs- bzw. Unterweisungspflicht. Lediglich bei B gibt es einige Punkte, die nicht behandelt werden müssen, speiell für Kl. 3 sind jedoch alle relevant. Aber vielleicht kennen die Luftfahrtexperten hier eine Sonderbestimmung dazu. Die Konstruktion der Überwachung Ungeschulter durch Geschulte hielte ich für nicht rechtmäßig, sähe in der Praxis auch keinen Sinn darin da die Überwachung 100% sein müßte. M.A.T.
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Modul A /B
Dom
21.08.2026 11:27
Hallo zusammen,
gibt es bei den Schulungsanforderungen auch Ausnahmen z.B. wenn geringe Mengen versendet werden? Es kann bei uns sein, dass mal geringe Menge Farbe verschickt werden. Ist dafür für die Mitarbeiter ebefalls eine Schulung nötig oder reicht eine Unterweisung? Würde es auch reichen wenn z.B. ein MA diese Schulung hat und andere MA unter der Anweisung des geschulten Mitarbeiters tätig sind?
VG
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Re: Kundenanfrage Kontaminierte Filter
Andreas_K
20.08.2026 18:04
Hallo zusammen,
ich möchte noch ergänzen, dass im Luftverkehr in der Regel nur die UN 3363 mit den LQ-Mengen funktioniert. Das wären im Fall von UN 1760, VG II maximal 0,5 L je Versandstück. Alles Weitere regelt die VA 962.
Alles andere ist verboten, u.a. auch die UN 3547. LQ würde ich im Luftverkehr gar nicht erst versuchen. Ich habe bei meinem Lehrgang geschworen, davon die Finger zu lassen - Claudi sei mein Zeuge! ;-)
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Re: IATA DGR 2026 Übersetzung
Eva
20.08.2026 17:37
Vielen lieben Dank!
In den IATA DGR 2027 wird der Satz nun lauten: Die Markierung für umweltgefährdende Stoffe (Abbildung 7.1.B) kann auch auf Versandstücken, die andere Stoffe, als UN3077 und UN3082 angebracht sein, wenn dies durch andere internationale und nationale Beförderungsvorschriften verlangt wird. (Siehe 7.1.5.6).
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