Re: Kurztransport über Straße: Anzeige nach § 53?
WasteManager
16.06.2026 12:41
Hallo zusammen,
dem Lösungsansatz von Claudi stimme ich uneingeschränkt zu. So lange die IBC zwischen Punkt A und Punkt B hin- und hergefahren werden ist der Inhalt "Produkt" und in diesem Sinne noch kein Abfall. Auch wenn der Entledigungswille schon an Punkt A bekannt ist. Ich denke nicht, dass irgendeine Behörde bei einer Routinekontrolle daran Anstoß nehmen wird. Ich würde aber auch keine schlafenden Hunde wecken wollen. Eine Anzeige nach §53 nur für diesen fast-internen Transport von 150 Metern halte ich für Overpowert.
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Re: Kurztransport über Straße: Anzeige nach § 53?
HSEImker
16.06.2026 11:25
Danke, Claudi. Den Ansatz hatte ich auch auf dem Schirm, aber zunächst wieder verworfen.
Hintergrund ist mein Zweifel, ob man damit sauber durchkommt, da aus meiner Sicht ein faktischer Entledigungswille für die IBCs vorliegt. Überspitzt gesagt: Es wurde intern grundsätzlich entschieden, dass die IBC nicht mehr benötigt werden und somit schon die Abfalleigenschaft eingetreten ist.
Mir ist bewusst, dass dieses Detail in der Praxis vermutlich kaum jemand aktiv aufgreifen würde. Als Abfall- und Gefahrgutbeauftragter sehe ich es jedoch kritisch, das unadressiert zu lassen.
Ich denke daher, dass ich den direkten Austausch mit der Behörde suchen und das Argument dort offen diskutiere.
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Re: Kurztransport über Straße: Anzeige nach § 53?
Claudi
16.06.2026 08:42
Überlegung:
Im Moment der Bewegung der Behälter in den anderen Betriebsbereich hat der Betrieb noch keinen Entledigungswillen der leeren ungereinigten IBC, daher würde ich argumentieren: die sind für den Weg noch kein Abfall. Abfall wird erst der Inhalt + IBC, der im Entsorgungsbereich eingefüllt wird.
Definition: "Abfälle im Sinne dieses Gesetzes (KrWG) sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung." Das will das Unternehmen doch erst, nachdem die Farbreste eingefüllt werden.
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Kurztransport über Straße: Anzeige nach § 53?
HSEImker
16.06.2026 06:55
Moin zusammen, ich habe aktuell eine Fragestellung zur abfallrechtlichen Einordnung eines internen Logistikkonzepts mit kurzer Nutzung öffentlichen Verkehrsraums. Sachverhalt: Restentleerte IBCs, die zuvor Farben und Lacke enthalten haben, Produktrest kann aber noch drin sein, sollen über eine kurze Strecke (ca. 150 m) über eine öffentliche Straße zu einem zentralen Entsorgungsbereich verbracht werden. Dort sollen die IBCs gezielt mit Farbresten befüllt und anschließend gemeinsam entsorgt werden. Hintergrund ist die Vermeidung separater ASP-Behälter sowie einer getrennten Entsorgungslogistik für die IBCs. Gefahrgutrechtlich ist die Bewertung aus meiner Sicht eindeutig und beherrschbar. Fraglich ist für mich jedoch die abfallrechtliche Einordnung des Transports. Durch die Nutzung der öffentlichen Straße liegt kein rein innerbetrieblicher Transport mehr vor. Ich tendiere daher dazu, den Vorgang als gewerbsmäßigen bzw. im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit durchgeführten Abfalltransport einzuordnen, sodass eine Anzeige nach § 53 KrWG erforderlich wäre. Für eine Anzeigepflicht sprechen aus meiner Sicht: - regelmäßige Durchführung des Transports - Überschreitung der Mengenschwelle (vgl. 2 t/Jahr aus der niedersächsischen Vollzugshilfe)
Fragen in die Runde:
- Teilt ihr diese Einordnung oder seht ihr hier Spielräume (z. B. weiterhin innerbetrieblicher Zusammenhang trotz öffentlicher Straße)? - Gibt es aus eurer Praxis tragfähige Argumentationslinien, um die Anzeige nach § 53 KrWG zu vermeiden? - Wie handhaben das ggf. Behörden in vergleichbaren Konstellationen?
Mir geht es insbesondere um eine belastbare und im Zweifel auch behördenseitig akzeptierte Argumentation. Danke vorab!
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Re: UN3394, VPG I - Gas Zylinder
Phi_l
12.06.2026 09:22
Unabhängig vom Gefahrgutrecht muss in Deutschland die ODV bzw. in Europa die TPED erfüllt sein. Das Thema gab es ja auch schon mit den DOT zugelassenen Druckgefäßen aus den USA, für die ja auch erst Sonderregelungen im ADR geschaffen wurden (diese hatten aber unabhängig davon bereits eine UN Zulassung).
Aber eigentlich ist es ganz simpel, ohne UN Zulassung kein Gefahrguttransport im Rahmen der internationalen Gefahrgutvorschriften, in Europa kein Transport (bzw. Verwendung/Inverkehrbringen) ohne Einhaltung der TPED und in Deutschland kein Transport (bzw. Verwenden/Inverkehrbringen) ohne Einhaltung der ODV.
LG Phil
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Re: Anbringen von zusätzlichen Kennzeichen 6.5.2.2
DJSMP
12.06.2026 07:18
Wir hatten vor einigen Jahren ein ähnliches Problem, allerdings mit Stahlfässern. Bei denen hat die Bauartspezifikationsmarkierung nicht gepasst.
Abgesehen von den Regelungen der GGVSEB bin ich auch sonst wie Gerald der Meinung, dass das Problem der Hersteller lösen muss und nicht der Verpacker. Notfalls müssen die halt kurzfristig bei euch anrücken und nachbessern. Ihr habt doch eine gewisse Marktmacht... :-)
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Re: UN3543 in der Automobilbranche - was ist das?
Phi_l
11.06.2026 12:53
Diese Gegenstände dürften demnächst auch nocheinmal mehr Aufmerksamkeit erhalten. Aus mir nicht vollständig nachvollziehbaren Gründen hat man die Verpackungsanweisungen P 006 für diese UN Nummer nicht in die Modellvorschriften und somit nicht in alle Verkehrsträger aufgenommen. Das macht wohl nun beim Luft- und Seetransport genau dieser und ähnlicher Gegenstände Probleme und daher gibt es nun bereits erste Anträge, wieder neue Sonderregelungen für Gegenstände bei denen das Gefahrgut versiegelt, verschweißt oder sonstwie quasi unfreisetzbar verschlossen enthalten ist einzuführen... Ich hoffe sehr, dass man es in den internationalen Gremien möglichst elegant und einheitlich gelöst bekommt. Denn aus diesen Ventilen bekommt man das Natrium nur freigesetzt, wenn man sie mit einer Flex zersägt. Die kann man sogar im 90 Grad Winklel verbiegen und es wird kein Natrium von außen erreichbar... Hier mal die aktuellen Paper dazu, die Autoindustrie ist wohl auch dran noch eines dazu einzureichen... https://unece.org/sites/default/files/2026-04/ST-SG-AC10-C3-2026-22E_0.pdfhttps://unece.org/sites/default/files/2026-04/UN-SCETDG-68-INF09e.pdfLG Phil
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Re: Ablehnung Container (Spraydosen) wegen VOC-Gehalt?
DJSMP
11.06.2026 08:51
Hier müsste man wohl zunächst mal beim "Dutch law" beginnen. Vielleicht haben die ja strengere Vorschriften, was Arbeitsplatzgrenzwerte angeht. Es wird ja hier offensichtlich der niederländische Arbeitsschutz zitiert. Somit kommen wir mit dem IMDG-Code nicht unbedingt weiter.
Auf der anderen Seite klingt mir die Aussage sehr pauschal. Ohne Unterfütterung mit Messwerten (vielleicht hast du ja nur nicht alles zitiert) wirkt mir das der fadenscheinig. Wer hat denn "abgelehnt"? Die Reederei? Das Terminal? Der Messdienst? Eine Hafenbehörde?
Da hilft es wohl nur, Verbündete (Behörde, Polizei,...) zu suchen und die Willkür zu ersticken oder eben nicht über die Niederlande zu exportieren. Deutschland hat auch nen schönen Hafen. Meine bessere Hälfte: "Wer exportiert sowas auch über Rotterdam?" :-)
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Re: UN3129
DJSMP
11.06.2026 08:38
Hallo Feuerwalze,
was für eine Innenverpackung wird denn genutzt? Generell stellen wir Innenverpackungen aus Glas zusätzlich in einen Kunststoff-Beutel, der dann mit Vermiculite befüllt wird. Die Aussenverpackung wird ebenfalls mit Vermiculite gepolstert.
Bei Innenverpackungen aus Blech / Kunststoff, sparen wir uns das, da füllen wir "nur" die Aussenverpackung mit Vermiculite, so dass die Menge der Innenverpackung aufgesaugt werden kann.
Gruß Ralf Dann müsstet ihr aber auch zwei verschiedene Prüfungen gemacht haben. Einmal müsste die Pappkiste mit Innensack und einmal ohne geprüft sein.
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Re: UN3129
DJSMP
11.06.2026 08:28
Hallo liebe Gemeinde,
muss ich bei einer Versendung der UN3129 VGII und der VA 481 (Zusammengesetzte Verpackung) auser einem inerten saugfähigen Polstermaterial die Ware noch in einem Beutel u. einer Blechdose o. Ä. verpacken, bevor diese dann in die Außenverpackung kommt?
Im Voraus schonmal lieben Dank! Deine Frage lässt sich weder pauschal noch mit der IATA-DGR (vollständig) beantworten. Wie habt ihr denn die zusammengesetzte Verpackung nach- oder kurzgeprüft? Oder verwendet ihr eine V-Zulassung? Generell muss so verpackt werden, wie ursprünglich geprüft ("versandfertiger Zustand"). Wenn die Pappkiste mit Glasflaschen geprüft wurde, die sich in einem Kunststoffsack mit Vermiculite befinden, dann muss auch so verpackt werden, wie es geprüft wurde. Bei 4G habe ich es bei meinen Kunden immer so gehandhabt, dass ich Innenverpackungen mit Feststoffen oft nur mit Flupis/Polster/"Eierverpackung"/Papierpolster, Gefache, o.ä. prüfen lassen habe. Bei Flüssigkeiten haben wir meistens einen passenden Kunststoffsack mit Vermiculite verwendet. Bei 4GV kenne ich keine Verpackung, bei der nicht Kunststoffsack und Vermiculite vorgeschrieben wäre, ganz gleich ob sich Innenverpackungen mit Flüssigkeiten oder mit Feststoffen darin befinden. Im Übrigen schreibt die VA 481 vor, dass die Innenverpackungen Schraubverschlüsse haben und mit einem inerten saugfähigen Polstermaterial in einer für die Aufnahme des gesamten Inhalts ausreichenden Menge umgeben sein müssen. Das müsste dann bei der Nach- oder Kurzprüfung so berücksichtigt werden.
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Re: Abfall mit Diethylether im Sommer?
JanRo
09.06.2026 12:09
Moin,
bei der UN1155 ist die P001 zugeordnet, wo auch Druckgefäße zugelassen sind. Die würde notfalls wohl auch hier gehen, weil nmK. Dieethylether bei 50 °C einen Dampfdruck von ca. 1,7 bar hat.
Temperaturkontrolliert zu befördern würde natürlich ein Umpacken ersparen; aber das muss ja nicht zwingend aus 2.2.3.2.2 ADR abgeleitet werden, da physikalischer Überdruck ja keine chemische Instabiliät bedeutet. Die gefährliche Zersetzung findet maximal in der Peroxidbildung statt, wenn die Kanister offen und unter Lichteinfluss gelagert und dann befördert werden. Der Ether wird ja wahrscheinlich über KOH oder NaOH gelagert, oder (@11010100112)? Dass eine Maßnahme (hier temperaturkontrolliert) zu treffen ist, könnte sich hier m.E. aus § 4 GGVSEB ableiten.
Alternativ könnte hier vielleicht noch eine Umverpackung mit Trockeneis gebildet werden. Das wäre vermutlich die einfachste Methode, auf nen ganzen Kühl LKW zu verzichten. Aber das wäre wohl auch nur bei kleineren Mengen praktisch.
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Re: Fehler bei UN 2030 im ADR?
11010100112
09.06.2026 11:48
Vielen Dank für die Info, ja ich frage tatsächlich wegen dem Selbsteinstufen.
Das wird bei uns vermutlich nie der Fall sein, da wir nur andere Chemikalien haben. Aber ich blättere manchmal einfach aus Interesse im ADR und schaue mir an, was als wie gefährlich (VG) eingestuft wurde. Da bin ich eben über Hydrazin gestoßen. Ich hatte gehofft, es gäbe meistens einfache Konzentrationsbereiche wie bei meinem Beispiel.
PS: Einfach nur mal laut gedacht: Dieser Stoff könnte zwar in seltenen Fällen als Abfall transportiert werden, aber müsste dann ggf. durch Vorhandensein von Mischungen ggf. auch anders eingestuft werden. Das heißt also UN 2030 sollte quasi immer einfach nur Hydrazin in Wasser sein. Daher kann also hier lediglich das Verhältnis zueinander variieren und dementsprechend kann auch nur das Verhältnis einen Einfluss auf die Ätzgeschwindigkeit (gemäß Klassifikation Klasse 8) haben. Es müssten also einwandfrei Konzentrationsbereiche angegeben werden können, in denen VG I oder II oder III gilt, da es ja sonst keinen Parameter gibt, der hier Einfluss nehmen kann. Andersherum gedacht: Wenn das nicht angegeben wird, müsste ja bei jeder Abfüllung immer vor Ort ein Test gemäß Vorgaben im ADR getätigt werden. Das wird natürlich nicht gemacht, weshalb dann doch sicher nach Konzentrationsgrenzen entschieden wird, die dann ja auch immer gleich sein müssten und damit im ADR enthalten. Da wundere ich mich nur gerade, wird für mich zwar sicher sowieso nie relevant, aber wollte ich mal einfach so ausformuliert haben.
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Re: Fehler bei UN 2030 im ADR?
M.A.T.
09.06.2026 11:18
Hallo Die erkenne ich bspw. an der VG, der Tankcodierung oder der Kemler. Ist halt so eingestuft - als Nichtchemiker vermute ich, daß es oberhalb dieser Grenze sehr wohl Differenzierungen in der Ätzwirkung und den Erfahrungen gibt (s.a. 2.2.8.1.4.3). Denn sonst wäre eine unterschiedliche VG weder argumentierbar noch industrieüblich. Falls Sie selbst einstufen müssen Sie eben die Daten nach 2.2.8.1 haben / erproben und auswerten, die einfache Zuordnung nach Konz. greift oberhalb 37 % hier nicht. Ich sehe es eher als eine Abgrenzung nach unten - die andere UNNR liegt ja in VG III mit Kemler 60(!) - bzw nach Nebengefahr (entzündbar). Für die 3293 wird also die Giftwirkung als alleinige Gefährdung angesehen und die Ätzwirkung bleibt außen vor. Gruß M.A.T.
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Re: Fehler bei UN 2030 im ADR?
11010100112
09.06.2026 10:49
Hallo,
bloß wo sehe ich hier die Unterscheidung in der Ätzwirkung? Für alle 3 Spalten wird lediglich als Spezifikation > 37 % Masse in wässriger Lösung angegeben. Bei Salpetersäure gibt es die Konzentrationsbereiche, in denen ich dann genau weiß, welche (bspw.) VG für welche Konzentration gilt. Wie entscheide ich dann hier, wenn die Beschreibung für alle 3 exakt gleich ist? UN 2030 hat SV 530, aber dort steht nichts hierzu drin. VG!
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Re: Fehler bei UN 2030 im ADR?
M.A.T.
09.06.2026 09:42
Hallo, die Differenzierung nach Ätzwirkung hier wirkt sich auf die Einträge in den anderen Spalten aus (zB Verpackung, Tanks, Tunnelcode). Die Konzentration unter 37 % steht unter UNNR 3293, siehe außerdem 2029 und 3484. Steht so schon seit Jahrzehnten drin (teilweise vor Strukturreform), auch in anderen Ausgaben, und ist m.E. kein Fehler. Gruß M.A.T..
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