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Landverkehr - ADR, RID und ADN Springe zu neuen Beiträgen
Re: Neue Feuerlöscher ohne Plombe? Gerald 13.03.2026 15:38
Hallo,
Antwort auf
eine Plombe könnte man mittels eines dünnen Drahts erstellen der z. B. mit Siegellack, o. ä., fixiert wird


Sehe ich nicht ganz so.

Denn im ADR steht im Unterabschnitt "8.1.4.4 Die den Vorschriften des Unterabschnitts 8.1.4.1 oder 8.1.4.2 entsprechenden tragbaren Feuerlöschgeräte müssen mit einer Plombierung versehen sein, mit der nachgewiesen werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden."

Und in der RSEB steht unter Ziffer "8-2.2.S Eine Plombierung im Sinne von Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR kann beispielsweise auch eine Kunststoffsicherung
an der Abzugsvorrichtung sein, die bei der Benutzung irreversibel zerstört wird. Die Sicherung des Feuerlöschgeräts muss den Eindruck erwecken, dass das Feuerlöschgerät ordnungsgemäß geprüft und einsetzbar ist. Eine Manipulation muss glaubhaft auszuschließen sein."


Ich kann mich noch ganz gut an die Zeit erinnern, als der Hersteller die Feuerlöscher mit einer Plombierung aus einem gelben Planstikring versehen hatten, anstelle des Drahtes mir einer Bleiplombe!!! Dazu gab es auch ein Urteil.
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Re: Neue Feuerlöscher ohne Plombe? M.A.T. 13.03.2026 15:18
@gefahrgutbaer: m.E. ja. Wichtig ist dabei daß sie wirklich leicht zerbricht und das gewollte Entsichern nicht behindert.
Gruß
M.A.T
.
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Re: Neue Feuerlöscher ohne Plombe? gefahrgutbaer 13.03.2026 15:12
whistle jep... die RSEB

Das heißt, eine Plombe könnte man mittels eines dünnen Drahts erstellen der z. B. mit Siegellack, o. ä., fixiert wird
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Re: Neue Feuerlöscher ohne Plombe? M.A.T. 13.03.2026 15:08
Hallo Claudi,
eben geguckt: sowohl der Küchenlöscher als auch der im Auto haben eine Plombierung und sind normale Baumarktware (OBI oder doit). Ansonsten sehe ich die Unterscheidung zwischen Plombe und Auslösesicherung wie Sie. Bild von Küchenlöscher anbei. Plombe in Bildmitte. Beim Autolöscher ist es billiger gelöst, dort hält eine Plastikhülse den Sicherungsstift in der Bohrung und wird beim Entsichern abgestreift
Plombe kann auch verzwirbeltes dünnes Drähtchen sein, das halt das Auslösen nicht behindert.
Gruß
M.A.T.
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Re: UN 3548 Claudi1966 13.03.2026 14:33
Vielen Dank Markus, das bestätigt meine Gedanken.

Dir auch ein schönes Wochenende

Claudia
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Re: Neue Feuerlöscher ohne Plombe? Claudi 13.03.2026 14:10
Hallo @gefahrgutbaer,

die RSEB sagt dazu:

8-2.1.S [...] Es ist rechtskonform, wenn dabei das Herstellungsjahr ohne Monatsangabe auf dem Feuerlöschgerät angegeben ist und die zweijährige Prüffrist mit dem Ablauf dieses Jahres beginnt.

8-2.2.S Eine Plombierung im Sinne von Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR kann beispielsweise auch eine Kunststoffsicherung an der Abzugsvorrichtung sein, die bei der Benutzung irreversibel zerstört wird. Die Sicherung des Feuerlöschgeräts muss den Eindruck erwecken, dass das Feuerlöschgerät ordnungsgemäß geprüft und einsetzbar ist. Eine Manipulation muss glaubhaft auszuschließen sein.

Das wäre erfüllt, wenn eine entsprechende Plombe gebastelt würde. Für die Einsatzbereitschaft des neu gekauften Feuerlöschers dürfte der Hersteller bürgen.

Edit: die DIN zu FL sagt was über die Sicherung (damit der nicht aus Versehen ausgelöst wird), also Schlagknopf, irgendwas am Hebel zum reindrücken, Sicherungsstift. Das ist ja nun herstellerseitig vorhanden. Die DIN spricht auch von einer "Vorrichtung [...], die anzeigt, ob der Feuerlöscher in Betrieb gesetzt worden sein könnte. Die Vorrichtung kann ein Draht und eine Plombe sein oder ein Mechanismus, der das Wiedereinsetzen der Sicherung verhindert. Es muss zu erkennen sein, ob die Sicherung entfernt wurde."

Plombe und Sicherung sind also zwei verschiedene Dinge. Die Sicherung verhindert, dass der FL unbeabsichtigt ausgelöst wird. Die Plombe zeigt an, ob der FL ausgelöst wurde.
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Re: Neue Feuerlöscher ohne Plombe? gefahrgutbaer 13.03.2026 14:06
Hallo Claudi,

Plombe selber basteln - ich kenne die DIN nicht wirklich, aber die Plombe muss doch von einer sachkundigen Person angebracht werden die letztlich auch für die Einsatzbereitschaft des FL bürgt.
Des weiteren dürfte hier das Prüfsiegel: fehlen Ein fabrikneuer Löscher hat oft nur die Endkontrolle des Herstellers. Für das ADR muss aber das Datum der nächsten Prüfung deutlich lesbar sein. Ok, könnte man im Zweifel mit ´nem Edding draufschreiben. Aber auch hier ist im worst case jemand in der Verantwortung.
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Luftverkehr - ICAO-TI, IATA-DGR Springe zu neuen Beiträgen
Re: UN 3548 gefahrgutbaer 13.03.2026 13:57

Hallo Claudia,

in der DGD wird das tatsächliche Gewicht des Kondensators, ohne Verpackung, angeben.

Grundlage ist die Definition der Nettomenge nach IATA-DGR: Da der Gegenstand unter der UN 3548 selbst das Gefahrgut darstellt (analog zu UN 3166 oder UN 1044 Feuerlöschern), ist das Gewicht des unverpackten Artikels entscheidend. Eine separate Aufschlüsselung der enthaltenen 11,2 L Gefahrgut ist im Gegensatz zur UN 3363 nicht gefordert.

- die Nettomenge der gefährlichen Güter in jedem Versandstück (Volumen (L) oder Gewicht (kg), wie zutreffend) muss für jeden Gegenstand oder Stoff mit einer eigenen richtigen Versandbezeichnung, UN/ ID-Nummer oder Verpackungsgruppe angegeben sein.
- NETTOMENGE (NET QUANTITY) Entweder:
(a)das Gewicht oder das Volumen des in einem Versandstück enthaltenen Gefahrgutes ohne das Gewicht oder das Volumen jeglichen Verpackungsmaterials; oder
(b)das Gewicht des unverpackten Gegenstandes an Gefahrgut (z.B. UN 3166).
Im Sinne dieser Definition bedeutet „gefährliche Güter“ der Stoff oder Gegenstand, wie er mit der richtigen Versandbezeichnung in Tabelle 4.2 aufgeführt ist, z.B. ist für „Feuerlöscher“ die Nettomenge das Gewicht des Feuerlöschers. ...

Schönes Wochenende
Gruß
Markus
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Neue Feuerlöscher ohne Plombe? Claudi 13.03.2026 12:39
Hallo zusammen,

bei einem Kunde wollte ein LKW-Fahrer Gefahrgut < 1000 Punkten laden. Der mitgeführte FL hatte keine Plombe, nur einen Sicherungsstift, den man rausziehen und wieder reinstecken kann. Also kein Methode, mit der nachgewiesen werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden.

Fahrer fuhr also los und kaufte im Baumarkt einen neuen FL, Kaufbeleg hat er vorgelegt. Dieser FL hatte auch keine Plombe. Rückfrage beim Hersteller ergabt: Fabrikneue FL haben keine Plombe bzw. werden ohne Plombe verkauft.

Aber nach ADR braucht der FL eine Plombierung [...], mit der nachgewiesen werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden. (8.1.4.4 ADR). Unsere Idee ist jetzt, dass der Kunde eine Plombe bastelt (man guckt mal, was man findet), damit die Ware verladen werden kann. Es ist absolut glaubhaft, dass der FL unbenutzt ist, da gerade im Baumarkt gekauft.
Natürlich wird darauf geachtet, dass die Plombe im Notfall leicht entfernbar ist.

Ist das tatsächlich so, dass Baumarkt-FL keine Plombe haben? Und was macht man dann in der Praxis, wenn diese nach ADR benötigt werden? Es ist ja üblich, dass man Fahrer, denen FL fehlen, in den Baumarkt schickt.
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Re: ADR 2027 Gerald 13.03.2026 12:28
Hallo,
vom 24. bis 27. MÄRZ 2026 findet in Bern die Gemeinsamen RID/ADR/ADN-Tagung statt, dazu wurden am 13.03.2026 folgende Dokumente veröffentlicht:

Ergänzung zum Dokument OTIF/RID/RC/2025/45 – Sichtprüfung der Blechaußenhülle von Tankcontainern.

In diesem Dokument findet Ihr zwei Dokument zu dem Vorfall im September 2018 im Bezug lose Blechverschalung eines Tankcontainers während der Fahrt.

1. Zwischenbericht der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST

2. Abschlussbericht der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST.
48 21,877 Beitrag komplett anzeigen
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Re: Sicherheitsberater See Udo Freitag 13.03.2026 10:17
Hallo zusammen,

danke für Eure Antworten. Sieht ja sehr überschaubar aus.



Gruß
Udo
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Re: Selbstabholer - Verladerpflichten DJSMP 13.03.2026 08:57
Hallo Stefan,

bei der Anpassung der GGVSEB ging es seinerzeit genau darum, dem Schlendrian in der Praxis wirksam zu begegnen, dass alles auf den Fahrzeugführer abgewälzt wird. Warum sollte sich beispielsweise ein Baumarkt, der in der "Baustoff-Arena" direkt an gewerbliche Kunden verkauft und auch die Möglichkeit hat, die Ladungssicherung und den 2 kg Feuerlöscher zu kontrollieren, hier raus nehmen können und ein Farbgroßhändler wiederum muss es machen?

Natürlich kostet es Zeit und Geld. Natürlich bedeutet dass einen Schulungsauwand, z.B. für das Kassenpersonal. Aber so ist das halt. Wichtig ist eben, dass es, in meinem Beispiel bei den Baumärkten, dann auch alle so machen. Sonst verschafft sich der, der es nicht macht, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem, der die Kontrollen nach 7.5.1 sauber durchführt. Und da fehlen halt leider die behördlichen Kontrollen in den Unternehmen. Mit Ausnahme von Hessen und besonders der Stadt Frankfurt, die nach meinen Erfahrungen schon ziemlich engmaschig auch solche Beteiligte überwachen, habe ich Kontrollen bei deisen Beteiligten noch nie erlebt.

Ich finde die Formulierung in der GGVSEB (vom juristischen Deutsch und der laut Juristen schon geschilderten Unschärfe) prinzipiell richtig. Es darf hier keine Ausnahmen und Unterschiede geben. Der Baumarkt, der Dachdeckerhandel und der Farbgroßhandel müssen (meistens bei 1.1.3.6- oder LQ-Beförderungen) ihren Verladerpflichten genauso nachkommen wie das Chemieunternehmen oder die Sammelgutspedition.
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Re: Selbstabholer - Verladerpflichten StefanMUC1 13.03.2026 08:03

Vielen Dank für Eure Einschätzungen.

Wir haben jetzt so beraten, dass bei der Selbstabholung der aushändigende Mitarbeiter die Verladekontrolle durchführen muss, egal ob das Fahrzeug direkt beladen wird, irgendwo auf dem Werksgelände oder auch außerhalb auf dem Werksgelände. Damit wird die GGVSEB vollständig Rechnung getragen.

Die Umsetzung ist halt sehr zeitaufwendig und ineffizient.

Ich würde mir hier eine praxisnahe Anpassung der GGVSEB wünschen.
10 1,063 Beitrag komplett anzeigen
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UN 3548 Claudi1966 13.03.2026 07:05
Guten Morgen zusammen,
habe eine Sendung UN 3548, Inhalt sind umweltgefährdende Stoffe 11,2 L. Somit kann ich auf Grundlage SP A224 versenden.
Meine Frage wäre nun, was gebe ich in der Shipper´s als Menge an?
Ich würde zu dem Gewicht des Gegenstandes/Articles tendieren, oder kann/muss man hier die enthaltene Menge an Gefahrgut angeben?
Hat hier jemand Erfahrung?

Danke schon mal für eure Hilfe

Liebe Grüße aus MUC
Claudia
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Re: Selbstabholer - Verladerpflichten Claudi 12.03.2026 14:32
Bitte Besitzer und Eigentümer nicht verwechseln.

Im deutschen Recht ist der Eigentümer die Person, der eine Sache rechtlich gehört und die grundsätzlich darüber verfügen darf.
Der Besitzer ist dagegen nur die Person, die die Sache tatsächlich in ihrer Gewalt hat - etwa jemand, der ein Auto oder eine Wohnung nutzt, ohne Eigentümer zu sein.

Jemand, der im Tresengeschäft eine Ware bar bezahlt und rausträgt, ist Besitzer und Eigentümer.
Jemand, der im Tresengeschäft eine Ware per Rechnung bezahlen wird und jetzt schon rausträgt, ist Besitzer, aber noch nicht Eigentümer.

Ein Unternehmen kann sehr gut Eigentümer einer Ware sein, aber nicht Besitzer. Es geht beim Verlader um die tatsächliche Sachherrschaft des Besitzers. Der Eigentümer kann theoretisch tausende km weit weg sitzen.
Beim Abstellen + "kümmer dich drum" wird die Streitfrage sein, wer hier die Sachherrschaft hatte oder hätte haben können.

10 1,063 Beitrag komplett anzeigen
Landverkehr - ADR, RID und ADN Springe zu neuen Beiträgen
Re: Selbstabholer - Verladerpflichten RobbiTobbi 12.03.2026 13:54
Ursprünglich geschrieben von: Phi_l
Einspruch. ...
LG Phil


Echt eine gute, interessante Sichtweise. Ich habe das mit dem unmittelbaren Besitzer sonst immer aus der Abfallpersektive erlebt. Der Fahrer lädt bei einem Abfallerzeuger auf, macht alles fertig und vorne an der Pforte unterschreibt dan irgendjemand, dass der Fahrer da war.
Bei den Tresengeschäften war bei mir immer ein: Wenn es gewerblich ist, muss jeder aktiv wissen, was er tut und nach dem Kauf ist man selber verantwortlich. Mal gucken ob ich Kunden kenne, bei denen das eine Rolle spielt.
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Seeverkehr - IMDG-Code Springe zu neuen Beiträgen
Re: Sicherheitsberater See DJSMP 12.03.2026 11:59
Hallo M.A.T., das war mir schon bewusst, woher das kam. Verstehen kann ich es trotzdem nicht. Ich könnte noch verstehen, wenn man nur ADR/RID/ADN belässt, weil es dort in der internationelen Vorschrift drin ist. Warum aber See (der IMDG-Code kennt keinen Sicherheitsberater) überwacht werden soll und Luft nicht, erschließt sich mir nicht.

Egal, es ist wie es ist...
13 559 Beitrag komplett anzeigen
Seeverkehr - IMDG-Code Springe zu neuen Beiträgen
Re: IMO-Erklärung M_a_r_k 12.03.2026 11:03
Hallo,

vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

Diese sind sehr hilfreich.

Einen schönen Tag noch und viele Grüße
M_a_r_k
10 284 Beitrag komplett anzeigen
Landverkehr - ADR, RID und ADN Springe zu neuen Beiträgen
Re: Selbstabholer - Verladerpflichten Phi_l 12.03.2026 10:56
Einspruch. Die Ergänzung "Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert." wurde ja explizit eingeführt, um das Unternehmen, das gefährliche Güter zur Verladung bereitstellt, eben NICHT aus der Verantwortung zu entlassen.

Das klassische Beispiel: Ein Unternehmen stellt eine Palette mit Gefahrgut auf seinem Gelände ab, irgendwann kommt irgendwer und holt diese Palette ab, ganz egal ob jemand des bereitstellenden Unternehmens anwesend ist. Genau in diesem Fall will der Gesetzgeber, dass das bereitstellende Unternehmen die Verladerpflichten ebenfalls innehat. Ein "Du hast bezahlt, jetzt ist alles deine Sache, wie das wegkommt" soll damit explizit ausgeschlossen werden.

LG Phil
10 1,063 Beitrag komplett anzeigen
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Re: IMO-Erklärung Claudi 12.03.2026 10:25
Wenn der Spediteur sagt bzw. eher der Reeder dem Spediteur sagt, dass eine IMO-Erklärung gebraucht wird, dann braucht man eine. Nutzung des MoU oder einer Ausnahme nach GGAV sind ja nun freiwillig.

Beauftragte Personen nach ADR reichen da natürlich nicht.
Die Person, die die verantwortliche Erklärung/ IMO-Erklärung unterschreibt, ist entweder der Chef, der eh für alles verantwortlich ist oder eine von ihm mit dieser Aufgabe und Pflicht betraute Person - die haftet im Zweifel dann und muss nach 1.3 IMDG-Code/ GGVSee §4 (12) geschult/ unterwiesen sein.

Außerdem macht ne ebenso geschulte Vertretung mit Vertretungsregelung Sinn, wenn die eine Person krank/weg/im Urlaub ist.

Es geht doch schon allein darum, dass jemand, der nur das ADR kann, eben die Besonderheiten des IMDG-Codes nicht kennt:
Kennzeichnung, Trennung, Ausfüllen der IMO-Erklärung, ggf. Plakatierung Bef.einheit/ Containerpackzertifikat
10 284 Beitrag komplett anzeigen
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Re: IMO-Erklärung Michael 12.03.2026 10:16
Ich denke eine klare und verbindliche Rechtsgrundlage für den Versender lässt sich nicht ausarbeiten.

Cassen Eils schreibt z.B. die IMO für die Fahrt nach Helgoland vor, das ist wohl auch gutes Recht der Reederei.

Für Rügen muss man erst mal ein Schiff suchen, dass dahin fährt, ich gehe mal eher davon aus, dass 100% Gefahrgut über die Brücke laufen.
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Re: IMO-Erklärung Andreas_K 12.03.2026 10:10
Unkenntnis der GGAV 33(M)?
10 284 Beitrag komplett anzeigen
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Re: IMO-Erklärung M.A.T. 12.03.2026 10:04
Und auf welcher Rechtsgrundlage?
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Re: IMO-Erklärung Andreas_K 12.03.2026 09:35
Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Hallo, was ist mit GGAV 33(M)? Dann sähe ich keine Forderung nach See-Schulung. Die GGAV 34(M) wohl eher nicht, da keine Offshore-Versorgung.
Gruß
M.A.T.


"Ferner wird eine IMO seitens der Frachtführer gefordert."
10 284 Beitrag komplett anzeigen
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Re: IMO-Erklärung M.A.T. 12.03.2026 09:04
Hallo, was ist mit GGAV 33(M)? Dann sähe ich keine Forderung nach See-Schulung. Die GGAV 34(M) wohl eher nicht, da keine Offshore-Versorgung.
Gruß
M.A.T.
10 284 Beitrag komplett anzeigen
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