Re: Neuerung SÜG/ SÜFV - betrifft Sicherungspläne
M.A.T.
14.07.2026 10:16
Hallo Bergmannsheil, Tja, das wird anscheinend wirklich ernst gesehen. 8-)
Wenn ich mich recht entsinne vertrat bei der Anhörung für die Änderungen die Vertreterin des BfV die Überzeugung, daß jetzt ein erheblicher Personalaufwuchs kommen müsse. Vielleicht müssen diese neuen Verfassungsschützer auch beschäftigt werden, statt potentielle Selbstmordattentäter zu identifizieren. Obwohl, dafür gibt es ja die befreundeten Dienste in Übersee und am Mittelmeer. Der Frage von Kollegin Claudi schließe ich mich gerne an. Gruß M.A.T.
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Re: Neuerung SÜG/ SÜFV - betrifft Sicherungspläne
Claudi
14.07.2026 10:02
[quote=Michael]Nachtisch gefällig:
Prüfung klingt ja so wie, wenn bestanden dann gut...
....
Für geheime Geheimdienst-Mitarbeitende seh ich das alles ein. Für nen Empfänger von Benzin an einer Betriebstankstelle oder nen Container-Trucker oder jemanden, der 1.10-Güter speditioniert... nicht so wirklich. Aus der Praxis: Als Ersteller eines 1.10-Sicherungsplanes (Grund dafür: Beförderung von Laborchemikalien nach GGAV 20) hatte ich im Mai 2025 (!) meine Überprüfung aktualisiert. Im Juli 2026 bekam ich jetzt Besuch einer Mitarbeiterin des Verfassungsschutzes mit Fragen. Tja, das wird anscheinend wirklich ernst gesehen. 8-) Ui! Darfst und magst du verraten, was sie so wissen wollte?
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Re: Entsorgung "infekter" Abfälle, richtig oder nicht?
Bergmannsheil
14.07.2026 09:12
Hallo, Abfall mit Erregern wie MRSA, Sars-Covid 19, Influenza, Noro Viren können nach LAGA als AS 180104 eingestuft werden und können damit mit dem Siedlungsabfall entsorgt werden. Dies passt, da man weiß, dass die meisten Abfälle mit diesen Erregern nun mal in Privathaushalten entstehen und dort bei der Entsorgung über den Hausmüll keine - zusätzlichen - Probleme machen. Richtig ist, die Arbeitsbedingungen des Entsorgungspersonals zu berücksichtigen. Das verstehe ich soweit und macht Sinn für mich. Siedlungsabfälle werden aber für gewöhnlich nicht verdichtet - unsere Presse hingegen schon. Die LAGA selbst untersagt das verdichten von Infektiösen Material. Wie bekomme ich das unter einen hut? Auch Siedlungsabfälle aus Haushalten werden verdichtet, nämlich im Rotortrommel-Sammelfahrzeug. Es gibt für diesen Bereich natürlich Bewertungsgrundlagen für die Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV. Diese können auch für krankenhausspezifischen Müll AS 180104 herangezogen werden. Wenn man dogmatisch nach Klasse 6.2 klassifiiziert, würde jedes Taschentuch, in das man hineingeschnuft hat, als UN 3291 zu klassifizieren sein. Aber wer packt das nicht in den Hausmüll? Siehste. Da für privatpersonen das ADR in diesem Fall nicht greift, halte ich diese Aussage für etwas Überspitzt  , aber ich musste dabei schmunzeln - danke Die meisten Abfälle AS 180104 sind aber mit denen aus Haushalten vergleichbar: Taschentücher, Pflaster, Verbände, Tamponagen, Inkontinenzunterlagen. Die richt gefährlichen Sachen (Pest, Pocken, Cholera) sind AS 180103 = UN 3291, z.B. Ebola UN 3549. Aber auch die gehen in eine (zugelassene) Hausmüllverbrennungsanlage. Bei 800 C überlebt kein Mikroorganismus. Der einzige Unterschied ist, dass die Behälter mit AS 180103 direkt per Behälteraufzug unzerstört in den Ofen gehen.
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Re: Neuerung SÜG/ SÜFV - betrifft Sicherungspläne
Bergmannsheil
14.07.2026 08:46
[quote=Michael]Nachtisch gefällig:
Prüfung klingt ja so wie, wenn bestanden dann gut...
....
Für geheime Geheimdienst-Mitarbeitende seh ich das alles ein. Für nen Empfänger von Benzin an einer Betriebstankstelle oder nen Container-Trucker oder jemanden, der 1.10-Güter speditioniert... nicht so wirklich. Aus der Praxis: Als Ersteller eines 1.10-Sicherungsplanes (Grund dafür: Beförderung von Laborchemikalien nach GGAV 20) hatte ich im Mai 2025 (!) meine Überprüfung aktualisiert. Im Juli 2026 bekam ich jetzt Besuch einer Mitarbeiterin des Verfassungsschutzes mit Fragen. Tja, das wird anscheinend wirklich ernst gesehen. 8-)
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Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7
Phi_l
14.07.2026 08:44
Da kann ich aushelfen, die entsprechend markierte Anweisung (zumindest was die geschlossenen Fenster anbelangt) wurde mir damals auch von einem irritierten Kollegen übersand und dann irgendwann von Linde wieder offline genommen bzw. revidiert. Auch schien es sich um eine Anweisung zu Handeln, die spezifisch Linde Österreich erstellt hatte und daher vielleicht in Deutschland weniger weit verbreitet war.
Nichts desto trotz, eine solche Anweisung gab es tatsächlich, ist aber mittlerweile zurückgezogen.
LG Phil
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Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7
Nico
13.07.2026 05:39
Guten Morgen,
ja ich hab e damals gesehen und die Kunden haben mir auch erzählt dass man sie nicht vom Gelände fahren lies solange die Fenster nicht geschlossen waren. Auch der Gefahrgutbeauftragte des Universität hat in der Schulung das erste mal davon gehört und war ziemlich schockiert und hat sofort eine interne Mitteilung ausgeschickt das dem nicht folge zu leisten ist. Lg Nicole
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Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7
UBurkhard
12.07.2026 07:09
Mir wurde in einer Schulung ein Infoblatt von Linde vorgelegt in dem stand, dass das Trockeneis im Kofferaum befördert werden muss, die Fenster müssen geschlossen bleiben und die Umluft (!) müsse eingeschalten werden. Bist du dir sicher? Ich stehe seit 2009 u.a. mit Linde zum Thema in Kontakt, ein Merkblatt mit dem beschriebenen Inhalt ist mir in der ganzen Zeit nicht untergekommen.
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Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7
Nico
10.07.2026 20:17
Hallo Nico, ich weiß das Trockeneis Gefahrgut ist und welche Gefahren davon ausgehen, immerhin halte ich seit über 10 Jahren Gefahrgutschulungen für Versender speziell von Trockeneis im Luftverkehr ab Ich wollte nicht der Oberlehrer sein, wenn es so rüber gekommen ist, dann entschuldige ich mich bei Dir. Wir kennen uns ja auch schon viele Jahre. Während die Luftfracht hier sehr detailliert die Anforderungen an die Dokumentation für den Versender klarstellt, wollte ich eine Klarheit zur Dokumentation gem ADR. Im Bezug von Luftverkehr kann ich nicht mitreden, da nicht meine Baustelle. Für mich ist das alles im ADR Abschnitt 5.5.3 bzw. für Deutschland in der GGVSEB geregelt. Leider wird das Thema Trockeneis immer noch unterschätzt. Ich denke da so an die Lebensmittelbeförderung mit Rollwagen, wo oben Kartuschen (so ähnlich wie Kühlakku) mit Trockeneis befüllt sind, und wenn diese mal runter fallen und defekt sind, werden sie nicht immer ausgetauscht. Das ist nur ein Beispiel von vielen, auch ein Weinbauer hat das Thema Trockeneis schon mal unterschätzt, Gott sei Dank mit keinen schlimmen Folgen, nur hat es mich damal verwundert das der Händler von Trockeneis dem Weinbauern kein Merkblatt mitgegeben hat. Hallo Gerald, das liegt dann aber oft in unzureichender Unterweisung gerade für Personen die sich eben der Thematik Trockeneis nicht bewusst sind und sich dann vielleicht auf auf Informationsblättern von Verkäufern oder Recherchen aus dem Internet verlassen. Du hattest gestern Linde erwähnt. Mir wurde in einer Schulung ein Infoblatt von Linde vorgelegt in dem stand, dass das Trockeneis im Kofferaum befördert werden muss, die Fenster müssen geschlossen bleiben und die Umluft (!) müsse eingeschalten werden. Man lies die Kunden damals nicht vom Hof fahren, wenn die Fenster nicht geschlossen waren. Das war vor 2 Jahren. Ob das noch so gehandhabt wird weiß ich nicht, ich weiße aber in meinen Schulunge explizit darauf hin, dass man immer gut belüftete Räume oder Fahrzeuge braucht und beim ersten Anzeichen von Sauerstoffmangel (Müdigkeit) sofort Frischluft braucht. Da hilft kein Kaffe und kein Energiedrink, ist Trockeneis im Raum, dann Frischluft rein. Mir sind mehr Vorfälle mit Trockeneis im Straßenverkehr als im Luftverkehr bekannt, daher finde ich es "eigenartig" das gem. ADR "nur" ein Vermerk am Paket ausreicht. Die IATA hingegen verlangt UN-Nummer, PSN, Gewicht und Gefahrzettel Klasse 9 für Trockeneis. Lg Nicole
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Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7
Nico
10.07.2026 20:10
Aber die GGVSEB weißt diese Pflicht doch explizit zu?
Nach §17 (1) 2 muss der Auftraggeber des Absenders dafür sorgen, dass dem Absender die Angaben nach 5.5.3.7.1 mitgeteilt werden,
der Absender wiederrum dafür sorgen, dass ein Beförderungspapier mit den Angaben nach 5.5.3.7.1 mitgegeben wird und
der Beförderer nach §19 (1) 6 dafür sorgen, dass ein Dokument, das im Zusammenhang mit der Beförderung von Trockeneis als Kühlmittel verwendet wird, die Angaben nach 5.5.3.7.1 enthält.
Also ich kann hier keine Lücke sehen.
LG Phil Hallo Phil, Aber das wird doch dann in meiner Fragestellung so erfüllt. §17 (1) 2. sagt dass die Informationen schriftlich oder elektronisch übermittelt werden müssen und das wird im Zuge der Auftragsbuchung dem Beförderer mitgeteilt. Er gibt bei der Auftragsgebung bekannt, dass Trockeneis als Straßenfracht übergeben werden soll. Uns der Beförderer ist dann nach §19 für die Dokumente zuständig. Danke für die Referenzen in der GGVSEB.
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Re: 16. GG-ÄndV anhängend
Gerald
10.07.2026 11:03
Heute wurde im Bundesanzeiger die Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen veröffentlicht. Es betrifft aber nur die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV) und die Gefahrgut-Kontrollverordnung (GGKontrollV), interessant finde ich hier die Anlage 1 Prüfliste für Straßenkontrollen, welche bestimmt gut in der Ausbildung bzw. beim Erstellen von Checklisten hilfreich ist.
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Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7
Gerald
10.07.2026 10:55
Hallo Nico, ich weiß das Trockeneis Gefahrgut ist und welche Gefahren davon ausgehen, immerhin halte ich seit über 10 Jahren Gefahrgutschulungen für Versender speziell von Trockeneis im Luftverkehr ab Ich wollte nicht der Oberlehrer sein, wenn es so rüber gekommen ist, dann entschuldige ich mich bei Dir. Wir kennen uns ja auch schon viele Jahre. Während die Luftfracht hier sehr detailliert die Anforderungen an die Dokumentation für den Versender klarstellt, wollte ich eine Klarheit zur Dokumentation gem ADR. Im Bezug von Luftverkehr kann ich nicht mitreden, da nicht meine Baustelle. Für mich ist das alles im ADR Abschnitt 5.5.3 bzw. für Deutschland in der GGVSEB geregelt. Leider wird das Thema Trockeneis immer noch unterschätzt. Ich denke da so an die Lebensmittelbeförderung mit Rollwagen, wo oben Kartuschen (so ähnlich wie Kühlakku) mit Trockeneis befüllt sind, und wenn diese mal runter fallen und defekt sind, werden sie nicht immer ausgetauscht. Das ist nur ein Beispiel von vielen, auch ein Weinbauer hat das Thema Trockeneis schon mal unterschätzt, Gott sei Dank mit keinen schlimmen Folgen, nur hat es mich damal verwundert das der Händler von Trockeneis dem Weinbauern kein Merkblatt mitgegeben hat.
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Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7
Phi_l
10.07.2026 08:59
Aber die GGVSEB weißt diese Pflicht doch explizit zu?
Nach §17 (1) 2 muss der Auftraggeber des Absenders dafür sorgen, dass dem Absender die Angaben nach 5.5.3.7.1 mitgeteilt werden,
der Absender wiederrum dafür sorgen, dass ein Beförderungspapier mit den Angaben nach 5.5.3.7.1 mitgegeben wird und
der Beförderer nach §19 (1) 6 dafür sorgen, dass ein Dokument, das im Zusammenhang mit der Beförderung von Trockeneis als Kühlmittel verwendet wird, die Angaben nach 5.5.3.7.1 enthält.
Also ich kann hier keine Lücke sehen.
LG Phil
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Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7
Nico
10.07.2026 06:49
Guten Morgen,
sowohl Österreich als auch Deutschland. Der Versender informiert den Befördere bei der Auftragserteilung und mit dieser Information muss der Beförderer die nötigen Erfordernisse erfüllen, da er sein Fahrzeug kennt. Die Anbringung der Fahrzeugmarkierung liegt ja auch nicht beim Absender, weil er die Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht kennt. Mfg Nicole
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Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7
M.A.T.
10.07.2026 06:38
Hallo Nico, Gerald, .... Ich habe heute mit mehreren Kollegen gesprochen und die Mehrheit (5 von 6) sieht die dokumentarische Anforderung nicht beim Versender. ich wüßte gerne, bei wem denn deren Meinung nach (in Österreich vermutlich?) die Verantwortung für die Info liegen soll. In D ist es ganz klar über die GGVSEB geregelt, wie weiter oben ausgeführt. Und das ist m.E. sachlich auch so sinnvoll, denn der Absender / sein Auftraggeber ggf. / der "Versender" und damit derjenige, der erstmalig die Sendung nach draußen gibt, hat die notwenedigen Informationen. Alla folgenden in der Kette haben sie ohne ihn nicht und könnten daher auch keine weitergeben. Gruß M.A.TG.
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Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7
Nico
09.07.2026 23:52
Gerald,
ich weiß das Trockeneis Gefahrgut ist und welche Gefahren davon ausgehen, immerhin halte ich seit über 10 Jahren Gefahrgutschulungen für Versender speziell von Trockeneis im Luftverkehr ab. Ich kenne auch einige Vorfälle mit Todesfolge aufgrund von Trockeneis im Straßenverkehr und Lagerbereich aufgrund von Trockeneis, welche ich in den Schulungen auch anführe. Während die Luftfracht hier sehr detailliert die Anforderungen an die Dokumentation für den Versender klarstellt, wollte ich eine Klarheit zur Dokumentation gem ADR. Ich bin mir bewusst das man eine Spezialvereinbarung bei den Transporteuren braucht, wenn diese überhaupt Trockeneis für den Transport mitnehmen.
Nochmal das Paket wird Adr konform mit der Aufschrift gekennzeichnet die den Beteiligten die Gefahr verdeutlichen soll und die vor einigen Jahren im ADR eingeführt wurde. Meine Frage bezog sich einzig und allein auf 5.5.3.7.1, die ich nicht klar Formuliert sehe. Ich habe heute mit mehreren Kollegen gesprochen und die Mehrheit (5 von 6) sieht die dokumentarische Anforderung nicht beim Versender.
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Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7
Gerald
09.07.2026 23:26
Hallo Nico, Er informiert den Beförderer das Trockeneis abgeholt werden soll, zB Pakete mit Lebensmittel und Trockeneis Trockeneis ist Gefahrgut und hat UN 1845 als UN-Nummer, und wenn es als Kühlmittel zb. in einem Paket mit Lebensmittel eingesetzt, dann ist dieses Versandstück zu kennzechnen siehe Unterabschnitt 5.5.3.4, ich denke mal bis hier sind wir der gleichen Meinung. Der Beförderer setzt das Fahrzeug zur Beförderung ein, und dann muss er natürlich wissen, dass es sich um Versandstücke z.b. mit Trockeneis als Kühlmittel handelt, damit der das richtige Fahrzeug einsetzt und den Fahrzeugführer unterweist. Der Abschnitt 5.5.3 wurde ja erst mit dem ADR 2013 neu aufgenommen, der Grund waren die tötliche Unfälle mit Fahrzeuge, welche Trockeneis als Kühlung eingesetzt haben. Und erst mit dem ADR 2021 wurde der Begriff "Trockeneis" im Abschnitt 5.5.3 neu aufgenommen, bis dahin war immer die Rede von Versandstücken welche Trockeneis als Kühlmittel enthalten, aber nicht bei der Beförderung von reinen Trockeneis. Übringens der Stickstoff am Ende der Überschrift wurde auch erst 2021 neu aufgenommen. "Trockeneis ist Kohlendioxid (CO2) in fester Form. Es ist –78,6° C (194,51 K) kalt. Bei Umgebungstemperaturen geht es rückstandsfrei direkt in den gasförmigen Zustand über – es sublimiert. Dabei dehnt sich CO2-Gas stark aus: So ergibt 1 kg Trockeneis etwa 541 l CO2-Gas.CO2-Gas ist unbrennbar, geruchlos und geschmacksneutral." Quelle Merkblatt Linde Im Unterabschnitt 5.5.3.7 steht was zur Dokumentation. Und z.b. DHL schreibt in seiner Info Teil 2: DHL Paket und briefähnliche Sendungen national 1. Von der Beförderung ausgeschlossen sind folgende Stoffe bzw. Gegenstände: • Klasse 9 (Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände), UN 1845 Kohlendioxid fest (Trockeneis) zu Kühl- und Konditionierungszwecken ... Man könnte mit DHL einen Vertrag schließen, die dies zulassen würde, aber dann nach den Regeln von DHL und den entsprechenden Kosten.
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Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7
Nico
09.07.2026 18:44
Hallo Gerald,
aber das Adr redet von Papieren die das Fahrzeug begleiten und nicht von Papieren die das Versandstück begleiten. Der Versender erstellt Papiere für sein Versandstück. Er informiert den Beförderer das Trockeneis abgeholt werden soll, zB Pakete mit Lebensmittel und Trockeneis. Der Befördere muss dann für die gesetzeskonformw Beförderung sorgen. Der Kunde bucht die Abholung, die Sendung wird innerhalb des Landes transportiert und hat dann lediglich den Versandschein eines Paketlieferanten (dhl, gls, dpd ect) drauf. Ob das Fahrzeug gut belüftet ist, vollständig belüftet wurde weiß der versender ja nicht, das weiß nur der Transporteur und muss dementsprechend ein Dokument mit Vermerk dem Fahrer mitgeben.
Um die Kennzeichnung geht es nicht, die Pakete müssen natürlich vom Versender gekennzeichnet werden.
lg Nicole
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Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7
Gerald
09.07.2026 18:10
Hallo Nico, mir geht’s um den Versand Trockeneis als Kühlmittel von nicht Gefahrgut. In Unterabschnitt 5.5.3.4 Kennzeichnung von Versandstücken, die Trockeneis (UN-Nummer 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, also das Versandstück selbst muss nicht dem ADR unterliegen, aber enthält Trockeneis (UN-Nummer 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel. In Absatz 5.5.3.7.1 steht: Dokumente (wie ein Konnossement, Ladungsmanifest oder CIM/CMR-Frachtbrief) .......:. Es kann ein Dokument sein, egal wie es aussieht, aber muss diesen Eintrag nach diesem Absatz enthalten!!!
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Re: Feuerwerk - große Beschlagnahmung
Gerald
09.07.2026 17:59
Hallo M.A.T., das Beispiel von Claudi ist ja nicht schlecht, aber ich habe da so meine Bedenken im Bezug des ersten Versuches, wenn ein Böller in der Hand los geht. Gut, man kann nicht erkennen, welche Kategorie der Böller ist, aber von einer Explosion in der Hand würde ich immer abraten. Denn es kann schon zu schweren Verletzungen führen, ist immer abhängig welche Faktoren mitspielen. Der erste Versuch soll leider zeigen, dass nicht so viel passiert, dass ist für den Ein oder anderem eine Einladung es mal zu probieren. Der zweite Versucht zeigt das Schlimmste, aber es ist ein Böller ohne CE-Zeichen. Nach §5 SprengG hat der Hersteller Konformitätsnachweis zu erbringen und die Feuerwerkskörper sind mit einem CE-Zeichen zu versehen. Siehe auch Durchführungsrichtlinie 2014/58/EU der Kommission vom 16. April 2014 über die Errichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit von pyrotechnischen Gegenständen gemäß der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese muss durch jeden EU-Staat ins nationale Recht umgesetzt werden, in Deutschland über das Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe und Erste/Zweite und Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Natürlich gibt es bei der Umsetzung zwischen den Staaten schon unterschiede. Viele wollen es mal probieren, weil sie denken, da passiert schon nichts, aber zum Jahreswechsel sehen wir dann die Beispiele, aber auch in der übrigen Zeit. Ich würde damit immer den Aufdruck auf den Feuerwerkskörpern beachten und natürlich ganz wichtig, dass CE-Kennzeichen. Denn im §5 SprengG Absatz 3 steht: "Es ist verboten, nicht konforme Explosivstoffe oder nicht konforme pyrotechnische Gegenstände1. mit der CE-Kennzeichnung zu versehen, ....."Klar für die Ausbildung kann man solche Videos schon verwenden, weil man dann auch dazu Erläuterungen geben kann. Es gab mal vor viele Jahren von der BAM Videos, welche sehr Aufsagungsfähig sind.
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Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7
M.A.T.
09.07.2026 14:33
...Ich würde das so verstehen dass das eine Verpflichtung für den Fahrzeugführer ist....
Hallo, Nico, nur damit kein Mißverständnis aufkommt: Die Pflicht zur Eintragung hat nicht der Fahrzeugführer sondern wer das BefP ausstellt. Es ist also keine Verpflichtung des Fahrers sondern zu seiner Information. Primär nach der deutschen GGVSEB ist der Auftraggeber des Absenders hier am Zug, im weiteren dann der Beförderer der dafür sorgen muß, daß diese Angaben enthalten sind. Der Fahrer empfängt nur. Gruß M.A.T.
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