Re: Abfall-Entsorger ändert Deklarierungen - illegal?
Peter Müller
25.03.2026 16:25
1.) Rechtlich gesehen ist die Sache klar geregelt. Der Abfallerzeuger macht die Einstufung seines Abfalls. Die AVV kennt die entstehungsabhängige Einstufung. Insofern ist ein Wechsel in ein anderes Kapitel schwierig zu erklären. Aber : Der Begriff "Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie" ist ja noch relativ klar. Nur, ist die "chemische Oberflächenbehandlung" (Kapitel 11) nicht auch ein "anorganisch-chemischen Prozess" (Kapitel 06) ? Die Einstufung eines Abfalls nach der Entstehung mag in manchen Bereichen sinnvoll sein- im Bereich der Chemie ist sie es meist nicht.
Ich war viele Jahre im Bereich der stofflichen Behandlung in einer "Chemisch-Physikalischen Anlage" tätig, die Abfälle behandelt hat. Oft mußte ich meinen Kunden erklären, dass es häufig vorkommt, dass 5 oder mehr verschiedene Abfallschlüssel in einen Reaktions-Behälter gepumpt werden und zusammen behandelt werden. Gleichsam kommt es vor, dass 5 Behälter mit gleichem Abfallschlüssel wegen chemischer Verschiedenheit in 5 verschiedenen Behältern behandelt werden müssen. In der täglichen Praxis ist es so, dass die Entsorger vor allem im Bereich der Sammelentsorgungsnachweise für gleichartige Stoffe einen möglichst "neutralen" Schlüssel genehmigen lassen, über den sie so viel passende Abfälle als möglich übernehmen. Die "Sammler" kosten eine Menge Geld und gelten nur 5 Jahre. Es macht für den Entsorger also keinen wirtschaftlichen Sinn, wenn über eine Schlüssel nur 4 oder 5 Tonnen Abfall im Jahr eingesammelt werden kann. Kommt ein Kunde hinzu mit stofflich passendem Abfall, aber einer Schlüsselnummer für die er keinen Sammler hat, versucht man den Kunden zum Wechsel der Schlüsselnummer zu bewegen. Das ist nicht selten. Von den Behörden wird dieser Vorgang nur in Einzelfällen beanstandet, auch wenn er rechtlich keinen Bestand hat.
2.) Eine N.A.G.- Eintragung braucht immer einen Zusatz. Sie kann so nicht stehen bleiben. Ich verwende der Einfachheit halber den Zusatz "ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5". Ja das kann man beanstanden, kennt man den Inhaltsstoff der die Gefahr auslöst. Aber warum sollte man sich die Sache unnötig schwer machen. Der Eintrag heißt dann z.B. : "UN 1992 ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G., UMWELTGEFÄHRDEND, 3 (6.1), II, (D/E) ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5"
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Re: Großbatteriespeicher Kennzeichnung Lithium
Peter06
25.03.2026 15:25
Hallo Phil,
danke für ihren Beitrag. Bei UN 3536 bin ich bisher immer von einem „betriebsfähigen Zustand“ der Beförderungseinheit ähnlich einem mobilen Notstromaggregat ausgegangen. Ich kenne Szenarien bei denen der Speicher in geladenem Zustand an eine abgelegene Stelle zur Versorgung von Ladestationen gebracht und nach Entladung wieder geholt wird. In SV 389 wird auch von „sicherem und ordnungsgemäßem Betrieb“ ausgegangen. Der Speicher in meinem Fall ist ein zu 95 % fertiggestellter Rohbau der in diesem Zustand nicht betriebsfähig ist, die Zellen sind ungeladen. Er ist auch nicht für einen irgendwie gearteten „mobilen Einsatz“ an unterschiedlichen Standorten vorgesehen. Es fehlen Brandschutz- und Blitzschutzeinrichtung, es gibt auch keine elektrotechnische Abnahme. Trotzdem UN 3536? Grüße, Peter
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Großbatteriespeicher Kennzeichnung Lithium
Peter06
25.03.2026 11:40
Guten Tag,
leider kursieren diverse Beschreibungen im Netz, deshalb hier meine Anfrage an die Spezialisten.
Beschreibung / Transportbedarf: Es handelt sich um einen Großbatteriespeicher, bestehend aus 1720 Lithium-Ionen-Batterien. Neben den Batteriezellen sind noch Wechselrichter und anderes technisches Equipment im Container verbaut. Aber nichts, was die gespeicherte Energie selbst verbraucht. Ich werte es deshalb nicht als „Ausrüstung“. Für den Einbau der Komponenten wurden an dem CTU-Container Türen und weitere Öffnungen verändert und zusätzlich angebracht. Durch diese Umbauten verliert er nach meiner Einschätzung die Eigenschaft der Containerdefinition nach ADR 1.2.1. Müssen die in 1.2.1 aufgeführten Merkmale alternativ oder in Summe zutreffen? Der Container wird nach dem Transport exakt so dauerhaft aufgestellt. Ein tatsächlicher Container würde ja entleert und wiederverwendet.
Es gibt auch Argumentationen, die den Container als Beförderungseinheit auslegen und nach UN 3536 in Verbindung mit SV 389 klassifizieren. Wie ist dazu die Meinung?
Ist der Container durch die Umbauten denn eine „Kiste aus Stahl“ oder ein Verschlag/Gestell geworden, in das nach P903 (2) verpackt wird? Kennzeichnung dann als Packstück mit Gefahrzettel 9A auf zwei Seiten und UN 3480?
Beigefügt ein Bild mit Kennzeichnung UN 3480 und Gefahrzetteln nach 5.3.1.1.4. auf 4 Seiten. Wäre das korrekt?
Informativ: die Prüfzusammenfassung der Batterie liegt vor.
Danke für Unterstützung. Grüße, Peter
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Re: PPWR und Gefahrgut
tsteinhauser
25.03.2026 09:16
Hallo NRiv, die korrekte Antwort lautet: "Im Prinzip ja, aber..."  . Nach Artikel 7, Absatz 4-f gelten die Anforderungen von Artikel 7, Absatz 1 und 2 nicht für "Verpackungen, die für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß der Richtlinie 2008/68/EG verwendet werden". Gemäß diesem "Wording" gilt die Ausnahme nur, wenn die Verpackung tatsächlich für den Transport gefährlicher Güter verwendet wird. Wird eine UN-zugelassene Verpackung für den Transport von Nicht-Gefahrgütern eingesetzt, müssen demzufolge die Anforderungen des Artikels 7 erfüllt werden (dies gilt ebenso auch für die Wiederverwendungsziele in Art. 29). Wie das in der Praxis umgesetzt werden soll, ist mir persönlich ein Rätsel. Ansonsten glaube ich, dass unabhängig von den Regelungen in der PPWR, zukünftig auch Gefahrgutverpackungen mit einem Recyclatanteil angeboten werden - das regelt auch der Markt, in diesem Fall die Nachhaltigkeitswünsche der Verpackungsverwender. Viele Grüße Thomas
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PPWR und Gefahrgut
NRiv
25.03.2026 08:18
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Sind die Gefahrgutverpackungen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 hinsichtlich des Recyclinganteils ausgenommen? Wie setzt ihr Artikel 7 der PPWR in der Praxis für Gefahrgutverpackungen um?
Vielen Dank für eure Rückmeldungen. LG NRiv
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Re: Beurteilung beschädigter Versandstücke
M.A.T.
25.03.2026 07:55
Hallo DJSMP, hallo zusammen,...Eine ähnliche Einschätzung habe ich auch selbst als Verantwortlicher für Gefahrgut bei uns im Unternehmen den Verantwortlichen für die Inbetriebnahme des neuen Distributionszentrums gegeben....
Hallo Ivan, dazu ist aus technischer Sicht zu sagen, daß mindestens innerhalb der 95%-Intervalle bei der stat. Probenahme keinerlei Schäden auftauchen sollten. Nach Ihrem Post ist aber leichte Beschädigung eher häufig. Darum muß die Anlage so modifiziert werden, daß solche Schäden nicht auftauchen. Denn auch wenn die GbV nicht für Luft gilt kann die zuständige Behörde sehr wohl kontrollieren und wenn dann festgestellt wird, daß die Grundeinstellung/-konzeption der Anlage für Fehler sorgt und das bekannt ist handelt es sich möglicherweise nicht mehr um einfache sondern um grobe Fahrlässigkeit, und im Extremfall Vorsatz. Das würde sich über höhere Bußgelder und, falls es zu Drittschäden kommt, der Prüfung von Strafbarkeit (der für den Anlagenzustand Verantwortlichen) niederschlagen. Will wohl niemand. Daß jede Zurückweisung am Flughafen auch Kosten verursacht ist ohnehin ein Argument. Für Hinweise zur QS kann man in der BAM-GGR 025 mal nachschlagen, das gibt ein Gefühl für das gewünschte Niveau. Viel Erfolg M.A.T.
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Re: Beurteilung beschädigter Versandstücke
Ivan
25.03.2026 07:23
Hallo DJSMP, hallo zusammen,
Vielen Dank für die ausführliche Antwort – genau so eine habe ich gesucht. Eine ähnliche Einschätzung habe ich auch selbst als Verantwortlicher für Gefahrgut bei uns im Unternehmen den Verantwortlichen für die Inbetriebnahme des neuen Distributionszentrums gegeben.
Es ist nicht so, dass man mir nicht zuhört, aber man merkt schon eine gewisse Skepsis (noch) gegenüber meinen Hinweisen (ich bin zwar kein Anfänger im Thema Gefahrgut, habe die Position aber von jemandem übernommen, der das 40 Jahre lang gemacht hat und am Ende auch mein Mentor war – daher braucht es wohl einfach etwas Zeit, bis das nötige Vertrauen da ist), dass so etwas den DG Acceptance Check bestehen kann – oder eben auch nicht. Deshalb ist es immer besser, wenn ich die gleiche Aussage aus mehreren Quellen bestätigt bekomme (die gleiche Rückmeldung habe ich auch von den Checkern selbst). Wenn man diese Fakten dann vorlegt, haben sie – auch wenn es etwas enttäuschend ist, dass dem eigenen Gefahrgutbeauftragten allein nicht vertraut wird – einfach mehr Gewicht.
Alle Beschädigungen, die du auf den Kartons siehst, sind auf technische Mängel der Anlage zurückzuführen. Die problematischen Stellen wurden identifiziert, jetzt liegt es an den Verantwortlichen, die Mängel „nur noch“ zu beheben.
Eines ist sicher: Die Praxis, dass nur DG-Packstücke in einwandfreiem Zustand unser Unternehmen verlassen, bleibt weiterhin bestehen.
Zum Glück ermöglicht mir meine Rolle als Beauftragte Person für Gefahrgut, solche Themen auch entsprechend zu eskalieren, sodass auf den unteren Ebenen gar nicht erst versucht wird, irgendwelche Grauzonen auszunutzen – insbesondere bei einem Thema, für das ich persönlich die Verantwortung übernommen habe.
Nochmals vielen Dank an euch alle – ihr habt mir, wie auch in vielen anderen Themen, sehr geholfen.
#gemeinsamstärker
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Re: Best Practice Beispiele für den Jahresbericht
Gerald
23.03.2026 12:29
Hallo Toxy, Ich bin noch ziemlich neu in der Gefahrgutwelt und habe nun zum ersten Mal die Aufgabe, bei der Erstellung des Jahresberichts mitzuwirken. Das Thema "Jahresbericht Gb" hatten wir hier im Forum schon oft, am Besten Du gibst recht in der "Suche" das Wort Jahresbericht Gb" ein, und schon kommen die entsprechenden Links. Hier in paar Beispiele: Beitrag Februar 2022 Beitrag März 2023. Und hier noch ein nützlicher Link zum Thema: BG RCI Mediencenter, im Merkblatt 002 findest Du im Anhang 4 ein Muster-Jahresbericht. Den Rest hat M.A.T. schon in seinem Beitrag geschrieben.
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Re: Best Practice Beispiele für den Jahresbericht
M.A.T.
23.03.2026 11:42
Hallo Toxy und willkommen. 1. Es ist immer hilfreich, diese Foren mit der Suchfunktion nach Fragestellungen zu durchkämmen. Fast alles war schon mal Thema; zum JB gibt es hunderte von Einzelbeiträgen. Zum § 8(5) GbV sind aus meiner Sicht keine nennenswerten Auslegungsprobleme offen, auch wenn das natürlich auch im Auge des Betrachters liegt. 2. Art ist hier ganz einfach die Gefahrklasse, wie sie zB in 2.1.1.1 ADR genannt ist. 3. Bei vielen Industrieverbänden und IHKn sind kostenlose Muster (und auch Erläuterungen) für die Jahresberichte herunterladbar. Siehe auch hier im Forum unter "Jahresbericht". Kommerzielle Angebote gibt es auch von den Gefahrgutverlagen. Natürlich müssen die Mustervorlagen "leer" sein, denn die Angaben beziehen sich immer und ausschließlich auf den eigenen Betrieb, Niederlassung etc. Ausfüllen muß der Gb diese schon noch selbst.;-)
Ein grundsätzlicher Hinweis: JB für die Behörde (falls diese ihn anfordert) nur mit den absoluten Mindestangaben. Ein interner JB für die Geschäftsführung sollte dagegen alles enthalten, was mit der GF abgestimmt ist. Übrigens sind manche IHK personell so gut besetzt im GG-Bereich, daß Mitgliedsfirmen dort gute Auskünfte bekommen können. Als Beispiel nenne ich mal die Südschiene mit Stuttgart, Ulm/Augsburg und München. Der Schulungsträger, bei dem Sie Ihre Erstschulung als Gb absolviert haben, ist vielleicht auch ein Ansprechpartner für die erste Zeit in der Praxis. Und ein kleines Büchlein dazu gibt es hier.
Ein kleiner Praxistip: Nutzung kostenfreier K.I.-Angebote für GG-Fragen ist nach meiner Einschätzung eher riskant. Das Gebiet ist (noch?) zu komplex und änderungsanfällig für die doch eher stochastisch arbeitenden HAL 9000s.
Viel Erfolg und frohes Schaffen! M.A.T.
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Best Practice Beispiele für den Jahresbericht
Toxy
23.03.2026 11:06
Hallo zusammen, ich melde mich mit einem (wahrscheinlich) alljährlichen Klassiker - dem Jahresbericht. Ich bin noch ziemlich neu in der Gefahrgutwelt und habe nun zum ersten Mal die Aufgabe, bei der Erstellung des Jahresberichts mitzuwirken. Mir ist bewusst, dass rein rechtlich nur eine sehr schlichte Form des Berichts nötig ist. Mich würde trotzdem interessieren, ob es verschiedene Best Practice Beispiele gibt, um mir einen Eindruck zu verschaffen. Am besten wäre einmal die ganz simple Version und einmal eine etwas aussagekräftigere. Meine eigene Google-Recherche war leider nicht zielführend, denn leere Mustervorlagen helfen natürlich nur begrenzt weiter. Und schon mal die absolute Anfängerfrage: Wenn es heißt, angegeben werden muss die "Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen", wie definiert sich der Begriff "Art"? Vielen Dank im Voraus
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Re: ADR 2027
Gerald
20.03.2026 16:43
Hallo, heute wurde ein neues Dokument in Vorbereitung des nächsten Tagung im Bezug der Zuordnung einer zusätzlichen Sondervorschrift für neue Kraftstoffe zur UN-Nummer 1202 (Sondervorschrift 640L) veröffentlicht.
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Gefahrgutjahresbericht
fireman
19.03.2026 15:28
Hallo zusammen, ich habe eine Frage: Müssen die von uns 2025 versendeten Fahrzeuge (E Bikes, Jet Ski) mit Litium-Ionen Batterien als Antrieb im Gefahrgutjahresbericht mit beachtet werden, obwohl die SV666 diese Fahrzeuge mit Litium Antrieb eine Befreiung von den ADR Vorschriften beschreibt?
Danke im voraus...
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Re: Selbstabholer - Verladerpflichten
Peter06
19.03.2026 14:23
Hallo, die diversen Aspekte der von StefanMUC angefragten Abholung werden oben immer nur in Teilaspekten beantwortet. Hier der Versuch einer kurzen Zusammenfassung und Fixierung des Problems, weil mich das Szenario selbst im Alltag betrifft. Faktenbasiert sehe ich es so: Alle Fälle, bei denen es nach ADR freigestellt / erleichtert ist (1.1.3.1a, 1.1.3.1c, 3.4 bis 100 kg Bruttomasse, ein Fahrzeug nicht nach ADR wie z.B. Fahrrad) unterliegen nicht den Verladerpflichen aus ADR/GGVSEB. Was man freiwillig trotzdem macht ist sicher sinnvoll, verzichtbarer Zusatzaufwand und auch risikobasiert eher unnötig für den Händler. Die Verladerpflichten greifen bei Abholung mit einem ADR-relevanten Fahrzeug bei 1.1.3.6 ab 0 Punkten, bei 3.4 ab > 100 Kg Bruttomasse und beim Regeltransport > 1000 Punkte. Falls der Abholer nicht der zukünftige Besitzer/Eigentümer ist, sondern ein beauftragter Dritter (Fahrzeugführer des Beförderers), dann muss der Händler die Verladerpflichten voll umfänglich erfüllen , sowohl wenn der Fahrer physisch belädt, als auch wenn er es selbst übernimmt. Falls der zukünftige Besitzer/Eigentümer persönlich oder ein ihm weisungsgebundener Mitarbeiter abholt sollten wir feiner differenzieren. Wenn der Händler physisch verlädt, dann hat er auch die kompletten Verladerpflichten. Nach wie vor anders sehe ich es bei einer physischen Beladung durch den Kunden selbst. Aufgrund der Rahmenbedingungen (Ausschluss der Freistellungen siehe oben) handelt es sich bei dem Abholer sehr wahrscheinlich um eine „Profi-Firma“, die sich mit Gefahrgut auskennen muss. Nachdem die Handwerkerregelung nicht greift, ist es ein Transport zum „nicht sofortigen Tagesverbrauch“ oder zum Weiterverkauf der Ware. Diese Firma wird mit Sicherheit auch selbst auf eigenem Grundstück im betrieblichen Alltag verladen.
Zurück zum Fall Thekengeschäft/Rampe/ Selbstbedienungspaketstation: Es findet eine Übergabe des Gefahrguts im juristischen Sinn statt. Das Gefahrgut wechselt vor der Beladung des Fahrzeugs den Besitz und je nach Gestaltung des Kaufvertrags auch das Eigentum auf den Abholer. Ich sehe hier keinen Auftrag des Händlers zur Beförderung durch den Abholer. Der Abholkunde entscheidet frei von sich heraus, dass er sein eigenes Gefahrgut über das ausschließlich er die Verfügungsgewalt hat, selbst verlädt und selbst befördert. Und nicht als „gestresster Fahrer“ eines Paketdiensts oder Laie, sondern als Gefahrgutprofi. Er kann ja auch frei über sein Beförderungsmittel entscheiden. Der Händler muss die Verladerpflichten bis zur Bereitstellung der Ware erfüllen (vor allem Informations- und Kennzeichnungspflichten). Der Abholer muss vor der Beladung und während der Beladung seinen Pflichten selbst nachkommen (Fahrzeugkontrolle, Rauchverbot, Ladungssicherung usw.). Ich finde keine Stelle im ADR, die prinzipiell ein „Vieraugenprinzip“ vorgibt. Entscheidend ist doch nur, wer welche Rolle bezüglich „seinem“ Gefahrgut einnimmt. Die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks auf dem das stattfindet sollte auch kein Merkmal sein. Wenn das so wäre, dann müssten alle Selbstbedienungspaketstationen so gebaut werden, dass nur zum öffentlichen Gelände hin eine Entnahme oder Durchreichmöglichkeit besteht. Denn auf öffentlichem Gelände sind hier wohl die meisten der Ansicht, dass da der Händler keine Pflichten hat. Hinweis zur „Baustoff-Arena“: wenn der Beladevorgang vor der Kasse mit Schranke stattfindet, dann sehe ich ähnlich wie DJSMP eher auch eine Verpflichtung des Händlers bezüglich Fahrzeugkontrolle, weil die tatsächliche Verfügungsgewalt zu diesem Zeitpunkt noch beim Händler ist.
Hinweis für Österreich: Im GGBG und den zugehörigen Erlassen gibt es nach meiner Kenntnis keine genaue Beschreibung dieses Szenarios einer Selbstabholung. Bei mir im Unternehmen wenden wir die Abwicklung wie oben beschrieben bisher an. Gegenüber Deutschland gibt es in Österreich noch die weitergehende Freistellung für landwirtschaftliche Abholer (landwirtschaftliche Zugmaschinen unterliegen nicht dem ADR wenn nicht schneller als 40 km/h gefahren wird, GGBG, §3 Ziffer 6a). Außerdem gibt es noch die GGBV-GM (siehe DJSMP) die für bestimmte UN-Nummern den Selbstabhol-Transport des Verwenders (nicht Weiterverkauf!) bis maximal 333 kg im Umkreis von 100 km freistellt. Das ist eine pragmatische Ergänzung zur stark reglementierten Handwerkerregel die auch in Deutschland sinnvoll wäre aus meiner Sicht.
In den Fällen entfällt auch die vollumfängliche Verladerpflicht nach ADR.
Danke für weitergehende Erfahrungen aus der Praxis.
Grüße, Peter
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Re: Selbstabholer - Verladerpflichten
DJSMP
19.03.2026 13:52
§3 (2) Nr. 6 GGBG ist mehr oder weniger aus dem ADR abgeschrieben. Der §3 Nr. 2 des Vollzugserlasses von 2007 geht eher in die andere Richtung. Aber zu diesem Zeitpunkt waren wir in Deutschland auch noch nicht soweit mit dem "unmittelbaren Besitzer". "Verlader" i.S. von Z 6 ist das Unternehmen i.S. von Z 10 das aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis heraus berechtigt ist, der Person, welche die Verladung der gefährlichen Güter physisch durchführt, diesbezügliche Anordnungen zu geben Da brauchts wohl ein Gerichtsurteil... Für Österreich wäre weiterhin die "Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen – GGBV-GM" interessant.
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Re: Selbstabholer - Verladerpflichten
M.A.T.
19.03.2026 13:06
Hallo WeissB, wenn die österreichischen Umsetzungsvorschriften keine eigene Definition haben gälte wohl nur was in ADR 1.2.1 steht. Aber was ist mit dem Vollzugserlass von 2007 zum GGBG? Dort wurde ja einiges zum Verladerbegriff gesagt, formal gilt der aber m.W. nicht mehr. Und was ist mit GGBG §3 (2) Nr. 6? Gruß M.A.T.
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Re: Selbstabholer - Verladerpflichten
WeissB
19.03.2026 12:55
Hallo,
darf ich mich in diesem Beitrag mit einer Folgefrage anschließen;
"§2 GGVSEB Definition Verlader ist ja recht eindeutig. "............Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert."
Wie sieht es hier in Österreich aus? Ich habe einen ähnlich gelagerten Fall, finde aber in der österr. GGBG und GGBV kein Äquivalent, welche den unmittelbaren Besitzer jedenfalls in die Pflicht nimmt. Und der DGSA der fragliche Firma erklärte mir, dass sie weder nach ADR noch nach öst. Recht in der Pflicht als Versender / Verlader waren, sondern rein die 'Ladestelle', da es weder ihre Ware ist (Eigentum des dt. Empf.), noch hätten sie aufgeladen (durch Fahrer).
Meines Erachtens nach sind als unmittelbarer Besitzer dennoch in der Pflicht nach 1.4.2.1 ADR, konnte es aber nicht stichhaltig begründen, die GGVSEB gilt ja nicht in AT. Da es keinen echten Vorfall gab, verblieben wir mit "Wo kein Kläger, da kein Richter".
Beste Grüße aus der Steiermark
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Re: Sichtbarkeit Verpackungscodierung
WeissB
19.03.2026 10:29
Hallo, zuerst einmal danke für die Antworten. Ich kam in die Verlegenheit - ohne jetzt zu weit auszuschweifen - weil die werte Partnerabteilung die Kosten einspruchslos akzeptierten, der Fall landete dann bei mir mangels IATA Kollegen in der Firma. Habe mir hier aber an Claudis Beitrag ein Beispiel genommen und den Partner und die Kollegen auf die Bringschuld hingewiesen und bislang kam keine Antwort oder Rechnung.
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Re: Stoffspezifische Angaben in Tabelle A: 4.1.4
Michael
19.03.2026 07:39
Hallo,
also für den Detailgrade und den Umfang, den z.B. das ADR liefert halte ich das ganze noch für erträglich, wenngleich auch für den Laien nicht sofort leicht zu durchschauen. Zumal in den letzten Jahren deutliche Vereinfachungen hinzu kamen. Allein die Mengenangabe für LQ in der Zeile der UN-Nummer war eine Erleichterung für das praktische Arbeiten. In meiner Ecomed-Version der Gefahrgutvorschriften finde ich auch zahlreiche gute redaktionelle Hilfen (soll keine Werbung sein).
Schaue ich mir mal "richtige" deutsche Gesetzte wie die AwSV an, dann kommt mir viel eher das Grauen. Vor allem aber, wenn der selbe Rechtsbegriff über verschiedenste Gesetzte verwendet und mit anderen Bedeutungen belegt wird, welche dann nicht mal in den Begriffsdefinitionen erläutert werden.
Gelungen finde ich z.B. als Regelwerk die neueste Version der TRGS 510.
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Re: Stoffspezifische Angaben in Tabelle A: 4.1.4
DJSMP
19.03.2026 07:30
Die Gefahrgutvorschriften sind und bleiben schnöde Gesetzestexte, die nicht auf Anwenderfreundlichkeit ausgelegt sind. Vielmehr müssen in juristischer Gründlichkeit durch bestimmte Formulierungen "Kompromisse" der Tagungen, "Gentlemen Agreements" und "kleinste gemeinsame Nenner" zwischen den beteiligten Staaten abgebildet werden. Vielfach sind die Vorschriften auch bewusst unpräzise oder mehrdeutig formuliert, um Interpretationsspielraum zu lassen. Dass die Vorschriften lesbar oder leicht verständlich formuliert werden, erleben wir wohl alle nicht mehr in diesem Leben.
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Re: ADR 2027
Phi_l
18.03.2026 10:51
Danke Gerald! Damit kann man sich schonmal gut auf das ADR 2027 vorbereiten, ohne in verschiedenen Dokumenten unterwegs sein zu müssen  LG Phil
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