Re: M359
M.A.T.
24.01.2025 16:46
Hallo, mit etwas Verspätung wohl wegen Weihnachten steht bei der UNECE jetzt auch Ungarn als Zeichnerstaat dieser M, seit 18. Dezember. Gruß M.A.T.
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Re: Kennzeichnung HVO100
Gerald
24.01.2025 13:15
Hallo Udo, Ansonsten wird eine "Gefahr" suggeriert, die überhaupt nicht vorhanden ist und es handelt sich somit auch nicht um eine "Überkennzeichnung". Da habe ich mich vielleicht etwas Falsch ausgedrückt, aber für Deutschland würde die RSEB Ziffer 5-2 greifen, wo steht: "Versandstücke, Tanks, Container, MEGC, MEMU und Beförderungseinheiten/Wagen, die zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichen und Bezettelungen tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit." Natürlich außerhalb der Bundesländer, welche die RSEB nicht eingeführt haben, nachzulesen unter Einführung der RSEB. Nun warten wir mal ab, was die RSEB 2025 dazu sagen wird.
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Re: Kennzeichnung HVO100
Udo Freitag
24.01.2025 12:52
Hallo zusammen,
scheint ja wohl ein größeres Problem zu sein, wenn man das Thema schon dem Vertreter beim BLFA-GG aus RP mitgegeben hat. Wenn ich im Tankfahrzeug nur HVO100 befördere, dann ist es eigentlich eindeutig. Da HVO100 wohl nicht den Klassifizierungsrichtlinien für umweltgefährdende Stoffe entspricht, sondern nur für Dieselkraftstoff der UN1202, dann ist eine Kennzeichnung mit Fisch/Baum nicht zulässig. Ansonsten wird eine "Gefahr" suggeriert, die überhaupt nicht vorhanden ist und es handelt sich somit auch nicht um eine "Überkennzeichnung".
Claudi hat da völlig recht. Keine Umweltgefahr, keine Kennzeichnung mit Fisch/Baum.
Gruß Udo
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Re: Kennzeichnung HVO100
Gerald
24.01.2025 11:58
Hallo Claudi, Richtig lustig wird es nämlich, wenn in mehreren Kammern sowohl HVO als auch Fossildiesel gefahren werden und das Fahrzeug erleichtern nur 1x gekennzeichnet ist. Der Absatz 5.3.2.1.3 wurde ja mit ADR 2025 geändert, dafür hänge ich eine Datei an. Das Du das weist, ist mir schon klar, aber ich sehe kein Problem, wenn diese beiden Stoffe in einem Fahrzeug befördert werden. Habe ja die gleiche UN-Nummer, werden aber unter verschiedenen Sondervorschriften (640 mit anderen Buchstaben), was natürlich auch Einfluß auf die Tankcodierung hat. Und wenn bei den einem Stoff Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.6 vorgeschrieben ist und bei den anderen Stoff nicht, dann ist das in der Praxis kein Problem, wenn ich übergezeichnet, was bei HVO möglich wäre, habe. Wenn abwechseln HVO und Fossildiesel gefahren werden, bleibt - bis auf weiteres - nichts anderes übrig als eine Klapp- oder Stecktafel für das Zusatzzeichen. Gerade zu dem Thema habe ich mich auf der Messe, mit Einigen unterhalten, und da wurde mir gesagt, dass bei der Beförderung im Tankbereich, bei den meisten sollche Wechseltafel bzw. Stecktafel genutzt werden. Auch bei der orangefarbenen Tafel nehmen die meisten, welche mit der reflextierenden Folie bespannt sind und die Un-Nummer gestanzt bzw. gebrägt sind. Sind einfach in der Dunkelheit besser zu sehen. Es kommt immer auf die jeweilige Firma an, vor allen was für UN-Nummer sie befördert.
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Re: Kennzeichnung HVO100
Claudi
24.01.2025 07:04
Jemand anderes und ich haben das Thema vor paar Monaten mal Herrn Holzhäuser mitgegeben für den BLFA. Hab davon noch nichts wieder gehört aber behördenseitig ist man sich des Themas bewusst. Richtig lustig wird es nämlich, wenn in mehreren Kammern sowohl HVO als auch Fossildiesel gefahren werden und das Fahrzeug erleichtern nur 1x gekennzeichnet ist.
Aber solange es keine Duldung oder ähnl. gibt, müsste man strenggenommen den Fisch&Baum abknibbeln, wenn HVO gefahren wird. Wenn abwechseln HVO und Fossildiesel gefahren werden, bleibt - bis auf weiteres - nichts anderes übrig als eine Klapp- oder Stecktafel für das Zusatzzeichen. Ja, dann muss man das Fahrzeug umrüsten.
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Kennzeichnung HVO100
allradkermit
23.01.2025 16:36
Hallo zusammen,
HVO100 wird nach ADR als
UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, 3,III, (D/E) Sondervorschrift 640M
bezeichnet.
( Anmerkung: 640 M bedeutet Flammpunkt über 60° C )
HVO ist nicht umweltgefährdend.
Demnach müssten die Gefahrzettel " UMWELTGEFÄHRDEND" an den kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten entfernt oder abgedeckt werden.
Meistens sind diese Gefahrzettel an den ( aus Aluminium bestehenden ) Tanks der Fahrzeuge als Aufkleber angebracht.
Wie könnte man dieses Problem in der Praxis lösen ?
Grüße Peter
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Re: IATA 66 - PI 966
Andreas_K
23.01.2025 14:40
Das ist aber erstaunlich, dass ich im Luftverkehr was erfahren schätzen darf und auf den anderen VT nicht.
Irgendjemand hier sagt gerne mal, dass Gefahrgutrecht nicht unbedingt immer mit Logik zu tun hat. Bisschen off topic, aber folgendes schöne Beispiel für Unlogik habe ich letzte Woche zum Thema UN 3358 von einem unserer Lieferanten erhalten: "Dann noch ein Hinweis zu natürlichen Kältemitteln generell. Auch wenn die Füllmenge <100g ist, dürfen diese Geräte nicht durch den Eurotunnel nach UK transportiert werden. Hier gibt es spezielle Vorschriften: https://www.eurotunnelfreight.com/uploadedfiles/xnt/adr_2023_de.pdfhttps://www.eurotunnelfreight.com/uk/safety-and-security/dangerous-goods/Die Speditionen nutzen jedoch lt. unseren Erfahrungen aufgrund der Kosten nicht den Eurotunnel, sondern die Fähre, um die Güter nach UK zu bringen. P. S. Also ein Gerät mit z.B. 30g natürlichem Kältemittel darf nicht durch den Eurotunnel. Ein Wohnwagen / Wohnmobil darf mit einer Gasflasche bis 47kg oder mehreren Flaschen bis zusammen 50 kg durch den Eurotunnel. Finden wir den Fehler…"
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Re: IATA 66 - PI 966
Claudi
23.01.2025 13:11
Das ist aber erstaunlich, dass ich im Luftverkehr was erfahren schätzen darf und auf den anderen VT nicht.
@Andreas_K: nein, ausgeschlossen. Die Ware geht auf die andere Seite des Globus und da will man sich sicher keine Behälterlogistik ans Bein binden.
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Re: Kennzeichnung Kaliumpermanganatlösung 5%
Phi_l
23.01.2025 12:37
Grundsätzlich richtig, aber kurze Anmerkung von mir: 2.1.3.3 c) beachten. UN 1490 ist eine UN Nummer für einen Feststoff und kann daher nicht für eine Flüssigkeit gewählt werden. Anderer Aggregatzustand, andere UN Nummer erforderlich.
Ob eine 5% Lösung tatsächlich noch hautkorrosiv ist oder "nur noch" hautreizend, kann ich aus dem Stand nicht beurteilen, die Umweltgefährdung müsste allerdings bestehen bleiben.
LG Philipp
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Re: IATA 66 - PI 966
Andreas_K
23.01.2025 11:50
V.a. darf jetzt nur die Stapelprüfung erfahren geschätzt werden oder auch die Fallprüfung? Nach ADR/ IMDG-Code steht da nix von Erfahrung.
Das Problem hab ich gerade: jemand will einen sehr großen Karton nutzen, in dem sich sehr viele kleine Kartons befinden. Jeder kleine Karton hat sogar einen nachgewiesenen Falltest. Der große Karton hat das nicht. Wer will das jetzt abschätzen? Hallo Claudi, was geschätzt werden darf erschließt sich aus dem deutschen Text nicht. Ich frage mich, ob das an der Übersetzung liegen kann, oder ob das Original auch schon so schwammig formuliert ist. Wäre ein Mehrwegbehälter eine Alternative zum großen Karton? Hier: https://www.chep.com/ar/en/product/automotive-folding-large-container-flc-323034Grüße Andreas
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Re: IATA 66 - PI 966
Claudi1966
23.01.2025 10:25
Hallo Andreas, da bin ich bei der Definition ganz bei dir. Bei uns kommt hier auch die Erfahrung ganz groß raus, haben wir schon immer so gemacht und noch nie ist was passiert.
Ein Kunde will aus diesem Grund jetzt bei dieser Variante UN4G verwenden, finde ich persönlich übertrieben, aber auf jeden Fall hat er die Bedingungen erfüllt.
Öfter mal was Neues
Gruß Claudia
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Re: IATA 66 - PI 966
Claudi
22.01.2025 15:53
Der Stapeltest betrifft mich nicht derart konkret, aber beim Falltests machen das Kollegen in China genau so. Kein Protokoll, aber Fotos, vorher, fallen lassen, hinterher, Foto: gerät geht sogar noch, Ende. Die lassen da auch oft Sachen fallen, die sie gar nicht testen müssen (Batterien IN Ausrüstung), aber hey, sollen sie ruhig.
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Re: IATA 66 - PI 966
DJSMP
22.01.2025 15:45
Ich formuliere es auch mal pragmatisch:
Falltest: Gliedermaßstab im Hintergrund, Fotos vorher, Fotos schießen wie es runter fällt, Foto innen nach der Prüfung --> internes Prüfprotokoll --> fertsch
Stapeltest: Stapel gleicher Versandstücke bauen, Foto am ersten Tag, Foto am zweiten Tag --> internes Prüfprotokoll mit Zeiten und Dauer --> fertsch
Dann hat der Kunde was in der Hand und keiner an ihm was.
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Re: IATA 66 - PI 966
Andreas_K
22.01.2025 15:11
Mal etwas flapsig von mir interpretiert:
Prüfung: wurde durchgeführt, Test bestanden, Nachweis vorhanden. Beurteilung: Sieht gut aus, sollte passen. Erfahrung: Haben wir schon immer so gemacht, ist noch nie was passiert.
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Re: Begrenzte Mengen IMDG / Hilfe
M.A.T.
22.01.2025 14:45
Hallo, eMTy Sie schreiben Danke Dir. Ich habe jetzt bei meiner Cheffin mal einen Kurs beantragt. Sie ist zugeneigt. Das sollte mich schlauer machen :-D
Bei der Auswahl des Kurses ist es ratsam, nicht stur "den billigsten" zu nehmen, sondern abzuklären mit dem Anbieter, wie weit die Referenten auf firmenspezifische Fragen eingehen. Das ist nämlich der Sinn einer Unterweisung (1.3.1.2.2 IMDG). Abspulen von ppt ohne Diskussionen von betrieblichen Problemen bringt m.E. wenig oder keine Kompetenz zum Lösen solcher Probleme. Das ist umso wichtiger, je mehr Teilnehmer aus verschiedenen Betrieben teilnehmen. Eine inhouse-Schulung kann dann, obwohl erst mal wahrscheinlich teurer, mittelfristig billiger kommen, weil man mehr anwendbares Wissen aus der Unterweisung mitnimmt. Es kann auch informativ sein zu fragen, ob und wieviel praktische Erfahrung der Referent hat. Nur so als Tip. Und wenn die Chefin zugeneigt ist - am besten auch mitnehmen. Das fördert ihr Verständnis für spätere Probleme. Viel Erfolg M.A.T.
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Re: Kennzeichnung Kaliumpermanganatlösung 5%
Claudi
22.01.2025 13:54
Ich möchte mal 2.1.3.3 und 3.1.3.2 ADR in den Raum werfen. Auch wenn UN1490 Kaliumpermanganat meint, heißt das nicht, dass man Lösungen/ Gemische nicht unter UN1490 einstufen müsste. Man muss oft, siehe 2.1.3.3. Über 3.1.3.2 käme man dann zu UN XXXX Name, Lösung..., wenn diese Lösung 1 Gefahrgut und sonst nur Nichtgefahrgut enthält.
Wenn die Kaliumpermanganatlösung 5% nun aber nicht mehr oxidierend ist wie die UN1490, dann muss man sich was in den n.a.g-Eintragungen suchen (2.1.3.3 c) ): ...die Lösung oder das Gemisch als nicht namentlich genannter Stoff in der entsprechenden Klasse einer in Unterabschnitt 2.2.x.3 dieser Klasse aufgeführten Sammeleintragung unter Berücksichtigung der eventuell vorhandenen Nebengefahren der Lösung oder des Gemisches zuzuordnen, es sei denn, die Lösung oder das Gemisch entspricht den Kriterien keiner Klasse und unterliegt deshalb nicht den Vorschriften
Mal angenommen, Kaliumpermanganatlösung 5% hat den H410 ist nicht mehr 5.1 und auch nicht mehr 8 (kA ist diese Lösung ätzend VGII), dann folgt als nächstes Klasse 9 wegen H410 und es ergibt sich UN3082.
Wenn das Material aber aufgrund der Verdünnung statt 5.1 jetzt 8 ist, dann bleibt es auch 8 (also UN-Nummer in den n.a.g-Eintragungen Klasse 8 suchen). Umweltgefährdend wird dann als Zusatzgefahr mitgeführt.
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Re: IATA 66 - PI 966
Claudi
22.01.2025 13:44
V.a. darf jetzt nur die Stapelprüfung erfahren geschätzt werden oder auch die Fallprüfung? Nach ADR/ IMDG-Code steht da nix von Erfahrung.
Das Problem hab ich gerade: jemand will einen sehr großen Karton nutzen, in dem sich sehr viele kleine Kartons befinden. Jeder kleine Karton hat sogar einen nachgewiesenen Falltest. Der große Karton hat das nicht. Wer will das jetzt abschätzen?
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Re: IATA 66 - PI 966
DJSMP
22.01.2025 13:27
Abschließend beurteilen kann ich es auch nicht.
Mein Erklärungsansatz ist der, dass Teil II der verzweifelte Stromhalm war, um eine gewisse Übereinstimmung mit Land- und Seeverkehr (SV 188) aufrecht zu erhalten. Bis auf die Mengenbeschränkungen in Tabelle 966-II funktionierte es auch einigermaßen, Versandstücke aus dem Straßen- und Seeverkehr in den Luftverkehr zu bekommen, bis...ja bis... man den Stapeldrucktest im Luftverkehr eingeführt hat. Von da an war eine Übereinstimmung zur SV 188 nicht mehr gegeben. Wobei ein geforderter Test war es ja bisher auch nicht. Da stand schon immer was mit "muss in der Lage sein". Aber mit deutscher Gründlichkeit geht das ja nur mit schriftlichem Nachweis eines durchgeführten Tests. :-)
Nun hat man offensichtlich gemerkt, dass die Vorgabe Stapeldruck im Luftverkehr in der Praxis nicht wirklich umsetzbar ist, gerade wenn Sendungen aus dem Straßen- und Seeverkehr kommen. Und dann hat man vielleicht versucht, das mit der Anmerkung wieder etwas aufzuweichen, in dem man auch die "Beurteilung" und "Erfahrung" mit rein gebracht hat. Bei solchen Formulierungen werf ich mich in die Ecke vor Lachen. Das erinnert mich gleich wieder daran, dass in Österreich Polizisten die Geschwindigkeit mit dem "geschulten Amtsauge" schätzen dürfen. Vielleicht werden wir jetzt zertifizierte Stapeltestschätzer für Lithiumbatterieverpackungen. Was meinst du Claudi? :-)
Ja und nun noch zur deutschen Gründlichkeit: Ich würde den Nachweis immer als schriftliche Dokumentation (internes Prüfprotokoll) vorhalten.
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IATA 66 - PI 966
Claudi1966
22.01.2025 11:39
Hallo,
kann mir jemand Infos zur PI 966 - Zusätzliche Anforderungen Teil II geben? Deutsche Ausgabe Seite 741 ganz unten. Neuer Eintrag ..... Jedes Versandstück mit Zellen oder Batterien ....., dann kommt die
Anmerkung: Die Leistungsfähigkeit kann durch Prüfung, Beurteilung oder Erfahrung nachgewiesen werden. Letzter Satz auf Seite 741 Leider kann ich mir auf diese Anmerkung so gar keinen Reim machen, muss das irgendwo nachgewiesen, angegeben werden? Wie ist das überhaupt zu verstehen?
Danke schon mal im Voraus und liebe Grüße aus MUC Claudia
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Re: Kennzeichnung Kaliumpermanganatlösung 5%
M.A.T.
22.01.2025 11:34
Hallo, wie gesagt: prüfen, nur damit es nicht übersehen wird. Konzentrationsabhängig kann natürlich nach 2.1.3.10 bei VG III Kl. 8 greifen. UN 1490 nur für den Reinstoff - wo steht das? Übrigens wäre die 1760 ne sehr allgemeine n.a.g., vielleicht gibt es in C1 oder C5 was passenderes? Gruß M.A.T.
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