Re: Neue Feuerlöscher ohne Plombe?
DJSMP
16.03.2026 15:21
Die deutsche Gründlichkeit mit DIN Norm und Tralala ist eben im internationalen Vergleich nicht immer das Non-Plus-Ultra. Und je mehr wir hier mit ausländischen Waren überflutet werden, desto schlimmer wird es. Der TEMU-Feuerlöscher geht bestimmt von allen am Besten und wird sicher auch als UN 1044 etc. nach Europa befördert... :-)
Ich habe unlängst gelernt, dass, selbst bei namenhaften Herstellern, bei farbrikneuen Feuerlöschern kein Prüfdatum sondern immer nur das Datum der Werksendkontrolle angegeben ist. Mit der RSEB kann ich mir so ja im besten Fall noch ein Jahr ergaunern und erst nach drei Jahren prüfen. Das ist halt so. Die Frage ist eben nur, wie das die Überwachungsbehörden hinter der deutschen Grenze sehen, wo die RSEB nicht gilt. ADR-konform bekommt man das offensichtlich nur mit einer teuren Prüfung direkt nach dem Kauf hin. Das ist aber schon an sich widersinnig, fabrikneue Feuerlöscher nochmals prüfen zu lassen, nur um nen Kuckuck mit Monat und Jahr drauf zu haben.
Ich habe nun soeben in der Garage auch meinen (italienischen) Feuerlöscher aus dem Baumarkt inspiziert. Da ist eine hervorragende Plombe dran. Aber neuerdings wird wohl auch daran gespart...
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Re: Neue Feuerlöscher ohne Plombe?
Claudi
16.03.2026 13:29
Ein Fahrer, ggf. noch von weit weg, ist eh schon gestresst/ genervt, wenn er los muss, nen FL kaufen (ja, hätte er besser einen dabei gehabt). Ich verstehe schon, dass er darauf vertraut, dass der FL aus dem Baumarkt schon passen wird.
Es wundert mich eben auch: warum macht der Hersteller nix dran? Warum verkauft man sowas? Das ist doch vergleichbar mit ner unversiegelten Produktverpackung: woher soll jemand bei einem unplombierten FL wissen, ob der unbenutzt ist?
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Re: Neue Feuerlöscher ohne Plombe?
Gerald
16.03.2026 13:06
Hallo Claudi, Was ist an einem dünnen Draht, mit Siegellack verbunden, keine Plombe? Ich wollte nur noch mal auf den Unterabschnitt 8.1.4.4 verweisen, wo steht: "...mit der nachgewiesen werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden...."Also ein ein Draht, welcher nur verdreht ist, ist für mich keine Plombe. Ich kenne noch Zeiten, da kamen die Feuerlöscher in Staukästen am Auto, leider waren die Führungsleisten falsch eingebaut, und man musste die Feuerlöscher über die Seite einschieben, auf welcher die Beschriftung und Plombe war. Und z.b. bei der Abfahrskontrolle, ist es dann oft vorgekommen, dass dabei die Plombe verletzt wurde. Klar gibt es im Netz genug Anbieter von Plomber verschiedener Art, nur nicht bei Allen lässt sich nachweisen, das vielleicht der Feuerlöscher schon mal benutzt wurde. Auf eine Dauerdruckfeuerlöscher trifft es vielleicht nicht zu, aber bei einen Feuerlöscher mit Kartusche nicht unbedingt. Warum der Hersteller keine Plombe an die Feuerlöscher macht, wenn sie im Baumarkt zum Verkauf kommen, kann ich auch nicht nachvollziehen. Ich würde so einen Feuerlöscher ohne Plombe nicht kaufen.
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Re: Selbstabholer - Verladerpflichten
Claudi
16.03.2026 11:40
Man ist bzgl. des Verladers der Praxis (konkret hatte man wohl Paketshops im Sinn) ja schon ein wenig entgegen gekommen durch die "Relativierung" des Verladerbegriffes.
Kein Verlader nach Satz 2 ist das Unternehmen, das Verladevorgänge von ausschließlich gefährlichen Gütern durchführt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellt sind, ausgenommen
1. solche gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN und 2. von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.4 ADR/RID/ADN, wenn die Bruttogesamtmasse dieser Versandstücke 100 Kilogramm überschreitet.
Noch lockerer wird man das wohl aus genannten Gründen (Pflicht muss eingehalten werden, nicht alles auf den Fahrer abwälzen) nicht formulieren.
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Re: Selbstabholer - Verladerpflichten
M.A.T.
16.03.2026 10:40
Hier wird es keine "praxisnahe Anpassung" geben, da es ja bei alldem darum geht, dass man daran beteiligt ist eine Gefahr in den öffentlichen Raum zu bringen. Und da muss man nun einmal kontrollieren, ob man will oder nicht.
Die konkrete Umsetzung hat man ja selbst in der Hand, Aufgabe der Behörden wäre es, mit ausreichendem Kontrolldruck dafür zu sorgen, dass auch alle Akteure ihrer Pflicht nachkommen. Ja, volle Zustimmung zu beiden Vorrednern. Die Pflichtzuweisung ist ja kein Aktionismus des Gesetzgebers sondern dient einem Schutzziel, das uns alle umfaßt. M.A.T.
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Re: Selbstabholer - Verladerpflichten
Phi_l
16.03.2026 10:34
Hier wird es keine "praxisnahe Anpassung" geben, da es ja bei alldem darum geht, dass man daran beteiligt ist eine Gefahr in den öffentlichen Raum zu bringen. Und da muss man nun einmal kontrollieren, ob man will oder nicht.
Die konkrete Umsetzung hat man ja selbst in der Hand, Aufgabe der Behörden wäre es, mit ausreichendem Kontrolldruck dafür zu sorgen, dass auch alle Akteure ihrer Pflicht nachkommen.
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Re: Neue Feuerlöscher ohne Plombe?
Claudi
16.03.2026 07:42
Ein dünner Draht mit einem Siegel (ob Kunststoff oder was auch immer, Blei nicht mehr, ungesund) ist genau die Plombe, die in der DIN und RSEB beschrieben wurde. Ja, irreversibel, also dünner Draht, mit irgendwas verbunden ist zu einer Schlaufe und aufreißt, wenn betätigt. Was ist an einem dünnen Draht, mit Siegellack verbunden, keine Plombe?
Der Fachhandel bietet anscheinend ein breites Spektrum an Plomben an: https://www.sicherheitsplomben-shop.de/plomben-nach-verwendungszweck/plomben-f%C3%BCr-feuerl%C3%B6scher/
Wäre aber schön, wenn auch im Baumarkt ne Plombe dran wäre (wie bei MAT). Ob für ADR oder andere Zwecke: als Käufer will man doch auch im Baumarkt sichergehen, dass der Löscher nicht schon benutzt wurde.
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Re: Neue Feuerlöscher ohne Plombe?
Gerald
13.03.2026 15:38
Hallo, eine Plombe könnte man mittels eines dünnen Drahts erstellen der z. B. mit Siegellack, o. ä., fixiert wird Sehe ich nicht ganz so. Denn im ADR steht im Unterabschnitt "8.1.4.4 Die den Vorschriften des Unterabschnitts 8.1.4.1 oder 8.1.4.2 entsprechenden tragbaren Feuerlöschgeräte müssen mit einer Plombierung versehen sein, mit der nachgewiesen werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden."Und in der RSEB steht unter Ziffer "8-2.2.S Eine Plombierung im Sinne von Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR kann beispielsweise auch eine Kunststoffsicherung an der Abzugsvorrichtung sein, die bei der Benutzung irreversibel zerstört wird. Die Sicherung des Feuerlöschgeräts muss den Eindruck erwecken, dass das Feuerlöschgerät ordnungsgemäß geprüft und einsetzbar ist. Eine Manipulation muss glaubhaft auszuschließen sein."Ich kann mich noch ganz gut an die Zeit erinnern, als der Hersteller die Feuerlöscher mit einer Plombierung aus einem gelben Planstikring versehen hatten, anstelle des Drahtes mir einer Bleiplombe!!! Dazu gab es auch ein Urteil.
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Re: Neue Feuerlöscher ohne Plombe?
M.A.T.
13.03.2026 15:08
Hallo Claudi, eben geguckt: sowohl der Küchenlöscher als auch der im Auto haben eine Plombierung und sind normale Baumarktware (OBI oder doit). Ansonsten sehe ich die Unterscheidung zwischen Plombe und Auslösesicherung wie Sie. Bild von Küchenlöscher anbei. Plombe in Bildmitte. Beim Autolöscher ist es billiger gelöst, dort hält eine Plastikhülse den Sicherungsstift in der Bohrung und wird beim Entsichern abgestreift Plombe kann auch verzwirbeltes dünnes Drähtchen sein, das halt das Auslösen nicht behindert. Gruß M.A.T.
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Re: Neue Feuerlöscher ohne Plombe?
Claudi
13.03.2026 14:10
Hallo @gefahrgutbaer,
die RSEB sagt dazu:
8-2.1.S [...] Es ist rechtskonform, wenn dabei das Herstellungsjahr ohne Monatsangabe auf dem Feuerlöschgerät angegeben ist und die zweijährige Prüffrist mit dem Ablauf dieses Jahres beginnt.
8-2.2.S Eine Plombierung im Sinne von Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR kann beispielsweise auch eine Kunststoffsicherung an der Abzugsvorrichtung sein, die bei der Benutzung irreversibel zerstört wird. Die Sicherung des Feuerlöschgeräts muss den Eindruck erwecken, dass das Feuerlöschgerät ordnungsgemäß geprüft und einsetzbar ist. Eine Manipulation muss glaubhaft auszuschließen sein.
Das wäre erfüllt, wenn eine entsprechende Plombe gebastelt würde. Für die Einsatzbereitschaft des neu gekauften Feuerlöschers dürfte der Hersteller bürgen.
Edit: die DIN zu FL sagt was über die Sicherung (damit der nicht aus Versehen ausgelöst wird), also Schlagknopf, irgendwas am Hebel zum reindrücken, Sicherungsstift. Das ist ja nun herstellerseitig vorhanden. Die DIN spricht auch von einer "Vorrichtung [...], die anzeigt, ob der Feuerlöscher in Betrieb gesetzt worden sein könnte. Die Vorrichtung kann ein Draht und eine Plombe sein oder ein Mechanismus, der das Wiedereinsetzen der Sicherung verhindert. Es muss zu erkennen sein, ob die Sicherung entfernt wurde."
Plombe und Sicherung sind also zwei verschiedene Dinge. Die Sicherung verhindert, dass der FL unbeabsichtigt ausgelöst wird. Die Plombe zeigt an, ob der FL ausgelöst wurde.
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Re: Neue Feuerlöscher ohne Plombe?
gefahrgutbaer
13.03.2026 14:06
Hallo Claudi,
Plombe selber basteln - ich kenne die DIN nicht wirklich, aber die Plombe muss doch von einer sachkundigen Person angebracht werden die letztlich auch für die Einsatzbereitschaft des FL bürgt. Des weiteren dürfte hier das Prüfsiegel: fehlen Ein fabrikneuer Löscher hat oft nur die Endkontrolle des Herstellers. Für das ADR muss aber das Datum der nächsten Prüfung deutlich lesbar sein. Ok, könnte man im Zweifel mit ´nem Edding draufschreiben. Aber auch hier ist im worst case jemand in der Verantwortung.
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Re: UN 3548
gefahrgutbaer
13.03.2026 13:57
Hallo Claudia,
in der DGD wird das tatsächliche Gewicht des Kondensators, ohne Verpackung, angeben.
Grundlage ist die Definition der Nettomenge nach IATA-DGR: Da der Gegenstand unter der UN 3548 selbst das Gefahrgut darstellt (analog zu UN 3166 oder UN 1044 Feuerlöschern), ist das Gewicht des unverpackten Artikels entscheidend. Eine separate Aufschlüsselung der enthaltenen 11,2 L Gefahrgut ist im Gegensatz zur UN 3363 nicht gefordert.
- die Nettomenge der gefährlichen Güter in jedem Versandstück (Volumen (L) oder Gewicht (kg), wie zutreffend) muss für jeden Gegenstand oder Stoff mit einer eigenen richtigen Versandbezeichnung, UN/ ID-Nummer oder Verpackungsgruppe angegeben sein. - NETTOMENGE (NET QUANTITY) Entweder: (a)das Gewicht oder das Volumen des in einem Versandstück enthaltenen Gefahrgutes ohne das Gewicht oder das Volumen jeglichen Verpackungsmaterials; oder (b)das Gewicht des unverpackten Gegenstandes an Gefahrgut (z.B. UN 3166). Im Sinne dieser Definition bedeutet „gefährliche Güter“ der Stoff oder Gegenstand, wie er mit der richtigen Versandbezeichnung in Tabelle 4.2 aufgeführt ist, z.B. ist für „Feuerlöscher“ die Nettomenge das Gewicht des Feuerlöschers. ...
Schönes Wochenende Gruß Markus
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Neue Feuerlöscher ohne Plombe?
Claudi
13.03.2026 12:39
Hallo zusammen,
bei einem Kunde wollte ein LKW-Fahrer Gefahrgut < 1000 Punkten laden. Der mitgeführte FL hatte keine Plombe, nur einen Sicherungsstift, den man rausziehen und wieder reinstecken kann. Also kein Methode, mit der nachgewiesen werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden.
Fahrer fuhr also los und kaufte im Baumarkt einen neuen FL, Kaufbeleg hat er vorgelegt. Dieser FL hatte auch keine Plombe. Rückfrage beim Hersteller ergabt: Fabrikneue FL haben keine Plombe bzw. werden ohne Plombe verkauft.
Aber nach ADR braucht der FL eine Plombierung [...], mit der nachgewiesen werden kann, dass die Geräte nicht verwendet wurden. (8.1.4.4 ADR). Unsere Idee ist jetzt, dass der Kunde eine Plombe bastelt (man guckt mal, was man findet), damit die Ware verladen werden kann. Es ist absolut glaubhaft, dass der FL unbenutzt ist, da gerade im Baumarkt gekauft. Natürlich wird darauf geachtet, dass die Plombe im Notfall leicht entfernbar ist.
Ist das tatsächlich so, dass Baumarkt-FL keine Plombe haben? Und was macht man dann in der Praxis, wenn diese nach ADR benötigt werden? Es ist ja üblich, dass man Fahrer, denen FL fehlen, in den Baumarkt schickt.
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Re: ADR 2027
Gerald
13.03.2026 12:28
Hallo, vom 24. bis 27. MÄRZ 2026 findet in Bern die Gemeinsamen RID/ADR/ADN-Tagung statt, dazu wurden am 13.03.2026 folgende Dokumente veröffentlicht: Ergänzung zum Dokument OTIF/RID/RC/2025/45 – Sichtprüfung der Blechaußenhülle von Tankcontainern. In diesem Dokument findet Ihr zwei Dokument zu dem Vorfall im September 2018 im Bezug lose Blechverschalung eines Tankcontainers während der Fahrt. 1. Zwischenbericht der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST 2. Abschlussbericht der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST.
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Re: Selbstabholer - Verladerpflichten
DJSMP
13.03.2026 08:57
Hallo Stefan,
bei der Anpassung der GGVSEB ging es seinerzeit genau darum, dem Schlendrian in der Praxis wirksam zu begegnen, dass alles auf den Fahrzeugführer abgewälzt wird. Warum sollte sich beispielsweise ein Baumarkt, der in der "Baustoff-Arena" direkt an gewerbliche Kunden verkauft und auch die Möglichkeit hat, die Ladungssicherung und den 2 kg Feuerlöscher zu kontrollieren, hier raus nehmen können und ein Farbgroßhändler wiederum muss es machen?
Natürlich kostet es Zeit und Geld. Natürlich bedeutet dass einen Schulungsauwand, z.B. für das Kassenpersonal. Aber so ist das halt. Wichtig ist eben, dass es, in meinem Beispiel bei den Baumärkten, dann auch alle so machen. Sonst verschafft sich der, der es nicht macht, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem, der die Kontrollen nach 7.5.1 sauber durchführt. Und da fehlen halt leider die behördlichen Kontrollen in den Unternehmen. Mit Ausnahme von Hessen und besonders der Stadt Frankfurt, die nach meinen Erfahrungen schon ziemlich engmaschig auch solche Beteiligte überwachen, habe ich Kontrollen bei deisen Beteiligten noch nie erlebt.
Ich finde die Formulierung in der GGVSEB (vom juristischen Deutsch und der laut Juristen schon geschilderten Unschärfe) prinzipiell richtig. Es darf hier keine Ausnahmen und Unterschiede geben. Der Baumarkt, der Dachdeckerhandel und der Farbgroßhandel müssen (meistens bei 1.1.3.6- oder LQ-Beförderungen) ihren Verladerpflichten genauso nachkommen wie das Chemieunternehmen oder die Sammelgutspedition.
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Re: Selbstabholer - Verladerpflichten
StefanMUC1
13.03.2026 08:03
Vielen Dank für Eure Einschätzungen.
Wir haben jetzt so beraten, dass bei der Selbstabholung der aushändigende Mitarbeiter die Verladekontrolle durchführen muss, egal ob das Fahrzeug direkt beladen wird, irgendwo auf dem Werksgelände oder auch außerhalb auf dem Werksgelände. Damit wird die GGVSEB vollständig Rechnung getragen.
Die Umsetzung ist halt sehr zeitaufwendig und ineffizient.
Ich würde mir hier eine praxisnahe Anpassung der GGVSEB wünschen.
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UN 3548
Claudi1966
13.03.2026 07:05
Guten Morgen zusammen, habe eine Sendung UN 3548, Inhalt sind umweltgefährdende Stoffe 11,2 L. Somit kann ich auf Grundlage SP A224 versenden. Meine Frage wäre nun, was gebe ich in der Shipper´s als Menge an? Ich würde zu dem Gewicht des Gegenstandes/Articles tendieren, oder kann/muss man hier die enthaltene Menge an Gefahrgut angeben? Hat hier jemand Erfahrung?
Danke schon mal für eure Hilfe
Liebe Grüße aus MUC Claudia
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Re: Selbstabholer - Verladerpflichten
Claudi
12.03.2026 14:32
Bitte Besitzer und Eigentümer nicht verwechseln.
Im deutschen Recht ist der Eigentümer die Person, der eine Sache rechtlich gehört und die grundsätzlich darüber verfügen darf. Der Besitzer ist dagegen nur die Person, die die Sache tatsächlich in ihrer Gewalt hat - etwa jemand, der ein Auto oder eine Wohnung nutzt, ohne Eigentümer zu sein.
Jemand, der im Tresengeschäft eine Ware bar bezahlt und rausträgt, ist Besitzer und Eigentümer. Jemand, der im Tresengeschäft eine Ware per Rechnung bezahlen wird und jetzt schon rausträgt, ist Besitzer, aber noch nicht Eigentümer.
Ein Unternehmen kann sehr gut Eigentümer einer Ware sein, aber nicht Besitzer. Es geht beim Verlader um die tatsächliche Sachherrschaft des Besitzers. Der Eigentümer kann theoretisch tausende km weit weg sitzen. Beim Abstellen + "kümmer dich drum" wird die Streitfrage sein, wer hier die Sachherrschaft hatte oder hätte haben können.
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Re: Selbstabholer - Verladerpflichten
RobbiTobbi
12.03.2026 13:54
Echt eine gute, interessante Sichtweise. Ich habe das mit dem unmittelbaren Besitzer sonst immer aus der Abfallpersektive erlebt. Der Fahrer lädt bei einem Abfallerzeuger auf, macht alles fertig und vorne an der Pforte unterschreibt dan irgendjemand, dass der Fahrer da war. Bei den Tresengeschäften war bei mir immer ein: Wenn es gewerblich ist, muss jeder aktiv wissen, was er tut und nach dem Kauf ist man selber verantwortlich. Mal gucken ob ich Kunden kenne, bei denen das eine Rolle spielt.
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Re: Sicherheitsberater See
DJSMP
12.03.2026 11:59
Hallo M.A.T., das war mir schon bewusst, woher das kam. Verstehen kann ich es trotzdem nicht. Ich könnte noch verstehen, wenn man nur ADR/RID/ADN belässt, weil es dort in der internationelen Vorschrift drin ist. Warum aber See (der IMDG-Code kennt keinen Sicherheitsberater) überwacht werden soll und Luft nicht, erschließt sich mir nicht.
Egal, es ist wie es ist...
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UN 3548
von Claudi1966 - 13.03.2026 15:33
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