Re: Thoriumnitrat als Gefahrgut und Abfall
M.A.T.
04.04.2026 18:38
Hallo, ich habe mit "Fabrikat" hier Bauchschmerzen. Schon wegen 2.2.7.2.4.1.3 c). Was Sie beschreiben ist für mich eine Umschließung, also eine Verpackung aber kein Fabrikat. Weil "Umschließung" die einzige Funktion ist. Die von Ihnen genannte UNNR ist daher m.E. nicht möglich. Und damit wäre was Sie als "Umverpackung" bezeichnen tatsächlich die "Umschließung als Vorstufe zum Versandstück", nicht die Umverpackung (= Handhabungserleichterung), entsprechend der Definition in 1.2.1. Vielleicht könnten UN 2910 oder LSA-I überlegt werden? Für Nebengefahr wäre m.E. die SV172 bzw. 290 maßgebend, je nach UNNR. Für Anleitung bei der Transportvorbereitung kann ich nur das herausragende Buch von Brandt/Kosbadt von 2011 empfehlen. Da die Prinzipien der Zuordnung sich nicht wesentlich geändert haben seither ist die Vorgehensweise unverändert praktikabel. Besonders der Teil 2 mit dem Schema 2.2.9 ist sehr informativ. Gruß M.A.T.
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Re: Thoriumnitrat als Gefahrgut und Abfall
Peter Müller
04.04.2026 17:37
Sorry - war ein Schreibfehler in der UN-Nummer- habe ich berichtigt.
Die 511 hatte ich nicht berücksichtigt. Stimmt natürlich- Einstufung ist Klasse 7 Die oxidative Wirkung hat hier wohl keinen Vorrang. Entfällt dann die Klasse 5.1 als Nebengefahr komplett ?
Zu Deinem Nachtrag : Es handelt sich um einen Feststoff in einer kleinen Glas- oder Kunststoff-Flasche die keine UN-Zulassung besitzt. Deshalb wird das Gefäß in eine zugelassene Umverpackung mit Adsorbtionsmittel (Vermiculit) eingestellt.
Lieber M.A.T.- Danke für Deine Antwort.
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Re: Thoriumnitrat als Gefahrgut und Abfall
M.A.T.
04.04.2026 17:21
Hallo, mit Kl.7 hab ich keine eigene Erfahrung denke jedoch: 1. Thoriumnitrat ist gemäß SV 511 Kl. 7. Die UN 1447 sehe ich hier gar nicht, evtl. meinen Sie 1477 - die hat aber diese SV. 2. Zur korrekten Klassifizierung sollte die spezifische Aktivität bekannt sein, um die anzuwendenden A1 und A2-Werte zu bestimmen. Erst dann kann über eine Freistellung entschieden werden. Bestimmt haben wir hier Experten für r/a Stoffe. Viel Erfolg. M.A.T. Nachtrag. Handelt es sich wirklich um ein Fabrikat und nicht um eine Umschließung des Stoffes?
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Thoriumnitrat als Gefahrgut und Abfall
Peter Müller
04.04.2026 17:12
Liebe Kollegen,
Ich bin mit einem besonderen Problem befasst auf einem Gebiet in dem mir selbst die Erfahrung fehlt. Für einen Entsorger soll ich ein Packung mit leicht radioaktivem Material zu einer Anlage bringen, die landesweit mit der Annahme von radioaktiven Stoffen beauftragt ist. Es handelt sich um 100 gr. Thoriumnitrat. Thoriumnitrat, so habe ich recherchiert emittiert eine schwache Alphastrahlung, ist also nicht sehr gefährlich.
Die Einstufung des Stoffes müßte nach verschiedenen Quellen lauten : UN 2909 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM THORIUM, 7
Oder besser, nach Sondervorschrift 290, da es sich natürlich um einen oxidierenden Stoff handelt mit Nebengefahr und um einen Abfall :
UN 1477 ABFALL NITRATE, ANORGANISCHE, N.A.G., (Thoriumnitrat), radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück - begrenzte Stoffmenge, 5.1, VG II (E)
Für mich stellen sich nun folgende Fragen: 1. Ist die Deklaration so passend für das Transportpapier ?
Der Stoff kann in dieser Menge nach der - 1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden - unter der Beförderungskategorie 3 oder 4 transportiert werden. 2. Kann ich den Stoff im Privat-PKW zur Annahmestelle transportieren ? Natürlich unter Einhaltung der Vorgaben von 1.1.3.6 und in einer UN-zugelassenen Umverpackung.
3. Ist ein spezielle Verpackung erforderlich (UN-Zulassung ist gegeben)
4. Wie müßte die Um-Verpackung gekennzeichnet sein ? UN-Nummer, Gefahrzettel 5.1, Gefahrzettel 7 (?), Aufkleber „Umverpackung“ 5. Muss ich sonst noch etwas beachten ?
Wer kennt sich in diesem Bereich aus ? Für Eure Antworten vielen Dank.
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Re: Klassifizierung Fahrzeug Kanalisierungsarbeiten
stefan_gssa
03.04.2026 11:13
Hallo,
mit dem Ausmaß des Begriffs "Beförderung" hast du vollkommen recht, da bin ich absolut deiner Meinung. Beim Aushärten bin ich überfragt, da sind wir schon zwei "Nicht-Chemiker".
1.1.3.1.c war meine erstem Herangehensweise, leider stellt sich hier der Passus "in Mengen, die 450 Liter je Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen" in den Weg. Es gibt doch einige Grauzonen im ADR aber fest verbundene Tanks als Verpackungen zu definieren ist mir zu wild. Außerdem ist es mit den Mengengrenzen nicht machbar.
LG stefan
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Re: Klassifizierung Fahrzeug Kanalisierungsarbeiten
M.A.T.
02.04.2026 15:28
Hallo Stefan_GSSA noch kurz zwei Gedanken dazu. Der Beförderungsbegriff beinhaltet doch alles, und ich würd hier die Beförderung sowenig beim Einsatzort enden lassen wie beim Hähnchengrill oder Fischtank sondern erst, wenn zurück im Depot oder Abfahrtsort. Dann findet die Arbeit innerhalb der Beförderung statt. Ist das Aushärten nicht auch chem. als eine Art Oxidation (exotherm) zu werten (fragt der Nichtchemiker)? Und der Sinn der Vorschrift ist doch eher, daß diese Art von Maschinen gemeint ist, wie es die Gleisbaumaschinen fürs RID ist. Zumindest würde ich über diese kreative Auslegung mal nachdenken. :-) Über 1.1.3.1 c) kann man auch noch mal nachdenken, könnte die elegantere Lösung sein. Nur bei den Volumina (Aufteilung?) müßte man rangehen. Ansonsten halt normaler Transport mit verschiedenen Ladungen. Viel Erfolg und Gruß M.A.T.
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Re: Klassifizierung Fahrzeug Kanalisierungsarbeiten
stefan_gssa
02.04.2026 14:06
Hallo M.A.T.,
danke für die schnelle Rückmeldung. Für den Dieseltank bin ich bei 1.1.3.3 bei dir, Harz und Härter sind für mich aber nicht Brennstoffe und diese Mischanlage ist auch nicht während der Beförderung in Betrieb sondern nur vor der Beförderung und dann auf diversen Baustellen. Somit passt 1.1.3.3. meines Erachtens für die beiden Tanks mit Harz & Härter nicht. Oder sehe ich das falsch?
Zur zweiten Antwort: Durch die Mischung von Harz und Härter wird natürlich eine chemische Reaktion angestoßen, diese Mischung härtet sehr langsam aus, deshalb muss der Liner innerhalb weniger Stunden auch in den Kanal eingeblasen werden, damit die endgültige Aushärtung dann an den Kanalwänden stattfindet. Zum Zeitpunkt des Transports ist es nicht ausgehärtet und somit aus meiner Sicht definitiv Gefahrgut. Habe aber auch schon einen Chemiker darauf angesetzt.
LG Stefan
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Re: Klassifizierung Fahrzeug Kanalisierungsarbeiten
M.A.T.
02.04.2026 13:46
Hallo, was ist mit 1.1.3.3? Scheint mir genau zu passen. Für Gas dann eine Nummer vorher. Der Anhänger fiele dabei unter Bem. 1. Die andere Frage: Falls nicht durch chemische Reaktion das Endprodukt harmlos ist könnte es sein, daß es nach österr. Recht als Arbeitsstoff vielleicht kein GG/GefStoff mehr ist oder aufgrund einer Sonderlocke / Einstufungsgrenzen freigestellt? Gruß M.A.T.
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Klassifizierung Fahrzeug Kanalisierungsarbeiten
stefan_gssa
02.04.2026 13:36
Hallo zusammen,
ich benötige euer Schwarmwissen, da ich mit meinem Latein am Ende bin. Folgender Fall: Österreich Es geht um ein Fahrzeug zur Kanalsanierung. Das Fahrzeug selbst (LKW mit Aufbau, Bild 1) enthält im Aufbau zwei eingebaute, fest verbundene Tanks mit Harz und Härter (UN2735, III mit 800L & UN3082 mit 1200L) und zusätzlich noch einen eingebauten, fest verbundenen Tank mit Diesel (UN1202 mit 250 L). Hier wird Harz&Härter gemischt und auf einen Inliner per Förderband aufgetragen. Der Dieseltank dient zum Betrieb der Anlage.
Der zweite Teil der "Anlage" ist ein Anhänger, bestehend aus einer Trommel, in der der befüllte/getränkte Inliner, aufgerollt wird. Das Harz/Härtergemisch soll im Inliner aus Nadelfilz angeblich absorbiert werden, liegt dennoch in flüssiger Form vor (klingt für mich etwas widersprüchlich, aber ok.) In diesem Anhänger mit der Trommel ist ebenfalls noch ein Dieseltank mit ca. 200L enthalten, ebenfalls für den Betrieb der Trommel.
Jetzt zu meinen Fragen: 1) Wie kann ich das Fahrzeug bzw. den Aufbau mit drei verschiedenen gefährlichen Gütern (Klasse 3, 8 und 9) in Tanks korrekt klassifizieren? Meine Idee wäre eine Kombination aus UN3540, UN3547 und UN3548, somit könnte das Fahrzeug ebenfalls nach 1.1.3.6 fahren. Bei der Definition Gegenstand bin ich mir jedoch nicht sicher, trifft irgendwie nicht auf dieses Fahrzeug zu. Für mich ist das kein Gegenstand sondern ein Spezialfahrzeug (ähnlich einem MEMU, nur halt nicht für explosive Stoffe) und für dieses würde ich, Stand jetzt, eine Ausnahmebewilligung einholen. Aber vielleicht habt ihr hier bessere Ideen. Da das Fahrzeug auch regelmäßig übers kleine und große Deutsche Eck fahren soll, hilf die Ausnahmebewilligung in Ö auch nicht wirklich.
2) Laut Kundenaussagen ist dieser getränkte Inliner aus Nadelfilz in der Trommel auch kein Gefahrgut mehr. Hier stellt sich mir die Frage, wie kann ein Gemisch aus Klasse 8 und 9 auf einmal nicht mehr den Vorschriften unterliegen. Wenn ein flüssiger ätzender Stoff der ein Material absorbiert wird, jedoch noch an dessen Oberfläche anhaftet wird für mich daraus ein ätzender fester Stoff.
Ich hoffe meine Erklärung ist nicht zu verwirrend. Danke euch jetzt schon mal für eure Meinungen!
LG aus Österreich Stefan
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Re: Name und Anschrift des Absenders
Claudi
02.04.2026 12:44
Wenn ich Beförderungspapiere schreibe und frei designen darf, habe ich gern 4 Adressfelder:
Absender (der, der den Beförderer beauftragt), Ladestelle, Entladestelle und Empfänger (wobei Entladestelle und Empfänger oft gleich sind). Natürlich jeweils die Anschrift der Stelle (idR Firmen) mit voller Adresse.
Die Behörden wollen im OWi-Fall nen Absender mit Briefkasten*, der Fahrer/ Beförderer will aber auch wissen, wo er laden soll.
*wobei man mMn nicht deswegen zum GGVSEB-Absender wird, nur weil man auf dem Bef.papier als Absender bezeichnet wird. Und mir ist auch kein Fall bekannt, wo es Ärger gab, weil jemand im Bef.papier statt des rechtlichen Absenders die Ladestelle eingetragen hat.
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Re: Name und Anschrift des Absenders
Phi_l
02.04.2026 11:25
Die Unternehmensanschrift, in diesem Beispiel also Kardinal-Höffner-Platz1. Nach meinem Verständnis geht es hier um eine Kontaktmöglichkeit, also quasi einen Briefkasten. Allerdings wäre es mir neu, dass kontrolliert wird ob die Anschrift passt...
LG Phil
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Name und Anschrift des Absenders
Dieter2010
02.04.2026 10:55
Hallo zusammen,
ich habe zu den Einträgen im Beförderungspapier gem. 5.4.1.1.1 Buchstabe g. den Namen und die Anschrift des Absenders eine Frage.
Absender ist ja das Unternehmen, dass mit einem Beförderer einen Beförderungsvertrag schließt. Bsp.: der Absender, die Fa. Mustermann hat ihren Sitz in Köln, Kardinal-Höffner-Platz 1. Der Empfänger befindet sich in Köln, Komödienstraße 3
Der Transport von dem Gefahrgut erfolgt von einer Baustelle in Köln, Brüderstraße zum Empfänger in der Komödienstraße.
Welche Anschrift ist nun als Absender anzugeben, der Kardinal-Höffner-Platz, wo sich der Absender in einem Bürogebäude befindet, oder die Brüderstraße, von der Baustelle, wo das Gefahrgut abgeholt wird?
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Re: Anwendung 1.1.3.1 c
Claudi
02.04.2026 05:59
In "meinem" Fall ist es so, dass das Aggregat regelmäßig getestet wird und entsprechend etwas Diesel verbraucht wird. Die große Tankfüllung kam mit Tankwagen, aber durch die Tests muss immer mal wieder eine kleine Menge Diesel nachgetankt werden.
Das machen Leute "einfach so", weil: wo kein Kläger, da kein Richter. Das sowas bei einer Behörden-Kontrolle auffällt, ist eher nicht wahrscheinlich.
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Re: Anwendung 1.1.3.1 c
Andreas_K
01.04.2026 12:52
Das habe ich mal bei einem Kunden so "machen lassen", wobei es da um die Betankung/ das Nachtanken eines Notstromaggeregats mit Diesel ging.
Ist doch machbar < 1000 Punkte? Zugelassene Kanister, kennzeichnen (auch an Gefahrstoff denken) Fahrzeug (PKW?) mit 2kg-ABC-Löscher (geprüft, verplombt) Ladungssicherung MA geschult nach 1.3 ADR (kann man ja knapp halten, da überschaubare Aufgabe, würde ich direkt mit Arbeitssicherheit verbinden) Beförderungspapier kann man weglassen, wenn man möchte - Ausnahme 18 GGAV oder man macht eins blanko (1x voll, 1x leer ungereinigt) Arbeitsschutz mit ins Boot, GBU etc.
Oha! Da fallen mir gerade eben zwei Sachen siedendheiß auf! 1. wir haben auch ein Notstromaggregat 2. ich habe so eine vage Vorstellung, wie aktuell Diesel von der Tankstelle zu uns kommt ...
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Re: Anwendung 1.1.3.1 c
Claudi
01.04.2026 12:21
Für solche Zwecke gibt es ja auch Lösungen. Betriebstankstelle, "mobile Tankstelle" (IBC) mit Tankwagenbelieferung oder, wenn es um kleinere Mengen wie hier geht (60 Liter?), dann halt ein Gefahrguttransport von Mitarbeitenden mit Kanistern zur Tankstelle und zurück. Das habe ich mal bei einem Kunden so "machen lassen", wobei es da um die Betankung/ das Nachtanken eines Notstromaggeregats mit Diesel ging.
Ist doch machbar < 1000 Punkte? Zugelassene Kanister, kennzeichnen (auch an Gefahrstoff denken) Fahrzeug (PKW?) mit 2kg-ABC-Löscher (geprüft, verplombt) Ladungssicherung MA geschult nach 1.3 ADR (kann man ja knapp halten, da überschaubare Aufgabe, würde ich direkt mit Arbeitssicherheit verbinden) Beförderungspapier kann man weglassen, wenn man möchte - Ausnahme 18 GGAV oder man macht eins blanko (1x voll, 1x leer ungereinigt) Arbeitsschutz mit ins Boot, GBU etc.
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UN-codierte Verpackungen 1A2
RobbiTobbi
01.04.2026 11:55
Hi.
In ADR 6.1.3.1 steht seit 2025, dass die UN-Codierung einer Verpackung auf einem nicht abnehmbaren Bauteil aufzutauchen hat. Jetzt sind hier Fässer aus Stahl mit abnhembarem Deckel und die Codierung ist im Deckel eingeprägt. Der Deckel ist abnehmbar. Somit ist die Verpackung nicht regelkonform gekennzeichnet, oder?
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Re: Anwendung 1.1.3.1 c
Michael
01.04.2026 06:40
Hallo,
wir haben ein Fz was aufgrund fehlender HU nur auf dem Betriebsgelände fahren kann. Um dies zu betanken wird aktuell mit einem anderen Fahrzeug Kranftstoff in Kanistern an der Tankstelle geholt (ca. 60l). Ist dieser Transport über 1.1.3.1 c abdeckbar?
VG Darf ich fragen, warum keine HU durchgeführt wird? Finden an dem Fahrzeug irgendwelche anderen Wartungstätigkeiten statt? Falls nicht, habt ihr aus meiner Sicht hier ein Problem mit der Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung, weil Fahrzeug = Arbeitsmittel. Man sieht es häufig, dass Zugmaschinen zum rangieren von Einheiten auf dem Hof oder das Fahrzeug für den Winterdienst einfach aus Kostengründen nicht angemeldet werden, weil sie auch nicht im öffentlichen Raum bewegt werden sollen.
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Re: Anwendung 1.1.3.1 c
Dom
01.04.2026 05:51
Hallo Andreas,
das Fahrzeug ist nur innerbetrieblich unterwegs, was eine HU nach StVZO nich erfordert. Allerdings hast du recht, das eine Prüfung, welcher Art auch immer dennoch notwendig ist. Wie die Kollegen oben schon geschrieben haben ist ja der ganze Prozess so nicht richtig. Jetzt muss ich die Vorgesetzten und Verantwortlichen nur überzeugen es richtig zu machen. Mit ner sauberen HU hat sich der Tankprozess ja dann auch geklärt.
VG
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