Re: Anwendung 1.1.3.1 c
Andreas_K
01.04.2026 12:52
Das habe ich mal bei einem Kunden so "machen lassen", wobei es da um die Betankung/ das Nachtanken eines Notstromaggeregats mit Diesel ging.
Ist doch machbar < 1000 Punkte? Zugelassene Kanister, kennzeichnen (auch an Gefahrstoff denken) Fahrzeug (PKW?) mit 2kg-ABC-Löscher (geprüft, verplombt) Ladungssicherung MA geschult nach 1.3 ADR (kann man ja knapp halten, da überschaubare Aufgabe, würde ich direkt mit Arbeitssicherheit verbinden) Beförderungspapier kann man weglassen, wenn man möchte - Ausnahme 18 GGAV oder man macht eins blanko (1x voll, 1x leer ungereinigt) Arbeitsschutz mit ins Boot, GBU etc.
Oha! Da fallen mir gerade eben zwei Sachen siedendheiß auf! 1. wir haben auch ein Notstromaggregat 2. ich habe so eine vage Vorstellung, wie aktuell Diesel von der Tankstelle zu uns kommt ...
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Re: Anwendung 1.1.3.1 c
Claudi
01.04.2026 12:21
Für solche Zwecke gibt es ja auch Lösungen. Betriebstankstelle, "mobile Tankstelle" (IBC) mit Tankwagenbelieferung oder, wenn es um kleinere Mengen wie hier geht (60 Liter?), dann halt ein Gefahrguttransport von Mitarbeitenden mit Kanistern zur Tankstelle und zurück. Das habe ich mal bei einem Kunden so "machen lassen", wobei es da um die Betankung/ das Nachtanken eines Notstromaggeregats mit Diesel ging.
Ist doch machbar < 1000 Punkte? Zugelassene Kanister, kennzeichnen (auch an Gefahrstoff denken) Fahrzeug (PKW?) mit 2kg-ABC-Löscher (geprüft, verplombt) Ladungssicherung MA geschult nach 1.3 ADR (kann man ja knapp halten, da überschaubare Aufgabe, würde ich direkt mit Arbeitssicherheit verbinden) Beförderungspapier kann man weglassen, wenn man möchte - Ausnahme 18 GGAV oder man macht eins blanko (1x voll, 1x leer ungereinigt) Arbeitsschutz mit ins Boot, GBU etc.
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UN-codierte Verpackungen 1A2
RobbiTobbi
01.04.2026 11:55
Hi.
In ADR 6.1.3.1 steht seit 2025, dass die UN-Codierung einer Verpackung auf einem nicht abnehmbaren Bauteil aufzutauchen hat. Jetzt sind hier Fässer aus Stahl mit abnhembarem Deckel und die Codierung ist im Deckel eingeprägt. Der Deckel ist abnehmbar. Somit ist die Verpackung nicht regelkonform gekennzeichnet, oder?
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Re: Anwendung 1.1.3.1 c
Michael
01.04.2026 06:40
Hallo,
wir haben ein Fz was aufgrund fehlender HU nur auf dem Betriebsgelände fahren kann. Um dies zu betanken wird aktuell mit einem anderen Fahrzeug Kranftstoff in Kanistern an der Tankstelle geholt (ca. 60l). Ist dieser Transport über 1.1.3.1 c abdeckbar?
VG Darf ich fragen, warum keine HU durchgeführt wird? Finden an dem Fahrzeug irgendwelche anderen Wartungstätigkeiten statt? Falls nicht, habt ihr aus meiner Sicht hier ein Problem mit der Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung, weil Fahrzeug = Arbeitsmittel. Man sieht es häufig, dass Zugmaschinen zum rangieren von Einheiten auf dem Hof oder das Fahrzeug für den Winterdienst einfach aus Kostengründen nicht angemeldet werden, weil sie auch nicht im öffentlichen Raum bewegt werden sollen.
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Re: Anwendung 1.1.3.1 c
Dom
01.04.2026 05:51
Hallo Andreas,
das Fahrzeug ist nur innerbetrieblich unterwegs, was eine HU nach StVZO nich erfordert. Allerdings hast du recht, das eine Prüfung, welcher Art auch immer dennoch notwendig ist. Wie die Kollegen oben schon geschrieben haben ist ja der ganze Prozess so nicht richtig. Jetzt muss ich die Vorgesetzten und Verantwortlichen nur überzeugen es richtig zu machen. Mit ner sauberen HU hat sich der Tankprozess ja dann auch geklärt.
VG
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Re: Anwendung 1.1.3.1 c
Andreas_K
31.03.2026 14:33
Hallo,
wir haben ein Fz was aufgrund fehlender HU nur auf dem Betriebsgelände fahren kann. Um dies zu betanken wird aktuell mit einem anderen Fahrzeug Kranftstoff in Kanistern an der Tankstelle geholt (ca. 60l). Ist dieser Transport über 1.1.3.1 c abdeckbar?
VG Darf ich fragen, warum keine HU durchgeführt wird? Finden an dem Fahrzeug irgendwelche anderen Wartungstätigkeiten statt? Falls nicht, habt ihr aus meiner Sicht hier ein Problem mit der Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung, weil Fahrzeug = Arbeitsmittel.
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Re: Anwendung 1.1.3.1 c
M.A.T.
31.03.2026 12:49
Hmm. kann mir nicht so recht vorstellen daß das bei einer Kontrolle akzeptiert würde. Ich habe im Kopf, daß Sprit für mitgeführte Arbeitsmittel ok ist, oder für das Fahrzeug. Aber immer nur bei Fahrten draußen. Intern würde ich es als Versorgung sehen. Vielleicht hat jemand hier eine bessere oder andere Argumentation. Die RSEB sieht es in 1-4.1 auch so durch den Zusatz "sofern die jeweilige Beförderung z. B. zu oder von einem Kunden bzw. Einsatzort erfolgt." Außerdem umfaßt das ADR ja ausdrücklich die interne und externe Versorgung. M.A.T.
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Re: Anwendung 1.1.3.1 c
Michael
31.03.2026 12:40
Hallo,
tanken beide Fahrzeuge die selbe Kraftstoffart?
Falls ja, wäre es den Behörden schwer nachzuweisen, dass die 60l nicht gefüllte Reservekanister des Fahrzeuges wären. Was dann auf dem Hof damit gemacht wird, ist dann außerhalb des ADR.
Nicht grade legal, aber schwer ein Vergehen nachzuweisen. Wäre dann 1.1.3.3. ADR
... den Nackenschlag sich selbst verpassend
Michael
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Re: Anwendung 1.1.3.1 c
M.A.T.
31.03.2026 12:23
Hallo, strenggenommen nein, da dies Versorgungsfahrten wären. Falls natürlich eine Privatpersonen für den häuslichen Gebrauch innerhalb der Mengen von 1.1.3.1 a) bliebe wäre eine positive Argumentation vielleicht denkbar. M.A.T.
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Anwendung 1.1.3.1 c
Dom
31.03.2026 12:14
Hallo,
wir haben ein Fz was aufgrund fehlender HU nur auf dem Betriebsgelände fahren kann. Um dies zu betanken wird aktuell mit einem anderen Fahrzeug Kranftstoff in Kanistern an der Tankstelle geholt (ca. 60l). Ist dieser Transport über 1.1.3.1 c abdeckbar?
VG
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Re: Versand nach England: RID nötig? (Eurotunnel)
Phi_l
31.03.2026 10:36
Inhaltlich hat Jacob Madsen eigentlich alles gesagt: Folgender Satz steht im Vorwort der "Richtlinien für den Transport von Gefahrgut durch den Eurotunnel":
Die Beförderung von Gefahrgut durch den Kanaltunnel muss in erster Linie den Bestimmungen des ADR (Übereinkommen für die Beförderung von Gefahrgut auf der Straße) entsprechen. Die Definition von Gefahrgütern entspricht der aktuellen Ausgabe der ADR-Regelungen, auf deren Grundlage Eurotunnel Fracht entscheidet, ob es Güter akzeptieren oder nur unter gewissen Einschränkungen annehmen kann oder gar zurückweisen muss. Das Missverständnis kommt vermutlich dadurch zustande, dass der Automatismus eben NICHT Schiene=RID lautet, genausowenig wie Straße=ADR. Denn nicht jede Straße und nicht jede Schiene sind Teil des öffentlichen Verkehrsraums. Und hier nimmt der Eurotunnel und speziell der Warentransport durch die private Betreiberfirma eine Sonderstellung ein. Solange der LKW bzw. die Fracht auf der Straße bis zum Tunnel fährt und danach auch nur auf der Straße wieder weiterfährt sind nur das ADR und die AGB des Tunnelbetreibers zu beachten. LG Phil
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Re: Beförderungspapier nach 5.4.1.1 g)?
M.A.T.
30.03.2026 18:44
Hallo, Gerald ich denke, hier unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der natürlichen und der juristischen Person. So wie zB in RSEB Anlage 1 wo nach Name und Firma unterschieden wird. Also der Firmenname plus die Anschrift. In 9-2.1.S wird auch zwischen Betriebssitz und Anschrift unterschieden. Ohne eine natürliche Person wären es nur Firmenname und Anschrift. Die nat. Person braucht man dann fürs Bußgeld.  Gruß M.A.T.
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