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Landverkehr - ADR, RID und ADN Springe zu neuen Beiträgen
M 364 M.A.T. 17.02.2026 16:36
am 28.1 von NL gezeichnet.
Gruß
M.A.T.
39 27,451 Beitrag komplett anzeigen
Luftverkehr - ICAO-TI, IATA-DGR Springe zu neuen Beiträgen
Re: Staatl. Abweichung Dom 17.02.2026 13:41
Danke euch...VG
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Re: Staatl. Abweichung M.A.T. 17.02.2026 10:33
Ursprünglich geschrieben von: Dom
Also immer in die Abweichungen gucken, egal was in der VA steht!?

Ja, ich kann Brauni1964 nur zustimmen. Die Auflistung von Abweichungen vor den einzelnen Teilen bedeutet nur "Achtung, Abweichungen prüfen". Sie ist rein redaktionell, nicht verbindlich und kann natürlich nicht aktuell bleiben wenn einmal veröffentlicht.
Außerdem ist es sinnvoll, tagesaktuell auf den IATA- und ICAO-Seiten nachschauen - manchmal steht da was aktuelles, und bei den Operators nachzufragen.
Gruß
M.A.T.
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Re: Staatl. Abweichung Dom 17.02.2026 08:22
Also immer in die Abweichungen gucken, egal was in der VA steht!?
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Re: Staatl. Abweichung brauni1964 17.02.2026 08:17
Achtung! Ein häufig gemachter Fehler ist es, sich bei den Abweichungen auf die Angaben in der VA zu verlassen. VA´s behandeln das Thema "Verpacken"! Daher ist nicht damit zu rechnen, dass Abweichungen bezüglich anderer Themen/Arbeitsschritte dort vermerkt sind. Abweichungen sind immer im Unterabschnitt 2.8 der IATA-DGR zu überprüfen.
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Staatl. Abweichung Dom 17.02.2026 07:50
Hallo zusammen,

kurze Verständnisfrage. Versand nach PI969 aus China. In der 969 steht keine staatl. Abweichung drin (China). CNG-01 gibt aber eine allgemeine Vorgabe bei China- Versand. Muss diese eingehalten werden obwohl die nicht in der VA steht?
Dank.

VG Dom
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Re: Schreibweise Algerien im DGD Froxx23 16.02.2026 14:48
Vielen Dank
8 571 Beitrag komplett anzeigen
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Re: Schreibweise Algerien im DGD gefahrgutbaer 16.02.2026 14:08
Hallo Froxx23,

laut letzter mir vorliegenden englischen Ausgabe - 63 von 2022 (seitdem bin ich digital nur noch in Deutsch unterwegs)
auch:
In D1 = ALGERIE
In D2 = ALGERIA
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Luftverkehr - ICAO-TI, IATA-DGR Springe zu neuen Beiträgen
Re: Schreibweise Algerien im DGD BGG_17 16.02.2026 12:55
Hallo Froxx,

die deutsche Version hat ebenfalls die richtige Schreibweise, hier muss allerdings die in der Anschrift verwendet werden. In diesem Fall "ALGERIE".[verbundenes Bild]

LG
8 571 Beitrag komplett anzeigen
Luftverkehr - ICAO-TI, IATA-DGR Springe zu neuen Beiträgen
Re: Schreibweise Algerien im DGD Froxx23 16.02.2026 08:27
Hi zusammen,

hat jemand zufällig eine englische Ausgabe zur Hand und könnte mir die Schreibweise in D1 nennen?

Vielen Dank
VG
8 571 Beitrag komplett anzeigen
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Re: A20 Wortlaut für Shipper´s Claudi1966 13.02.2026 13:33
Danke für eure Antworten,

ich habe mich tatsächlich auch auf die A20 festgelegt.

Liebe Grüße Claudia
3 152 Beitrag komplett anzeigen
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Re: A20 Wortlaut für Shipper´s brauni1964 13.02.2026 12:47
Ich würde zu dem Satz aus A20 raten, da die Checker erfahrungsgemäß die Sonderbestimmungen lesen und nicht 8.1.6.11. Die Formulierung in den Abbildungen ist nur anders um anzuzeigen, welches der Versandstücke davon betroffen ist.
3 152 Beitrag komplett anzeigen
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Re: A20 Wortlaut für Shipper´s M.A.T. 13.02.2026 11:31
Hallo, da die dt. Fassung bekanntermaßen nicht amtlich übersetzt (und geprüft) wird und in Zweifelsfällen ohnehin nicht gilt würde ich den Wortlaut der engl. zugrundelegen. Kann damit leider nicht dienen - vielleicht jemand anderes hier?
Wenn auf die A20 rekurriert wird würde ich die A20 selbst verwenden, die Aufschrift selbst steht auch in der dt. Fassung auf EN drin. Die Beispiele in 8.1 sind ja nicht das materielle Recht.
Viel Erfolg
M.A.T.
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A20 Wortlaut für Shipper´s Claudi1966 13.02.2026 11:21
Hallo an alle,

Sonderbestimmung A20
8.1.6.11.1
Abbildung 8.1.F + 8.1.E

Bei allen 3 Stellen im IATA DGR ist der Wortlaut betreffend A20 unterschiedlich - gibt es den einen richtigen?
Habe nur die deutsche Ausgabe vorliegen.

Liebe Grüße
Claudia
3 152 Beitrag komplett anzeigen
Landverkehr - ADR, RID und ADN Springe zu neuen Beiträgen
Re: Selbstabholer - Verladerpflichten Peter06 13.02.2026 07:19
Guten Tag Stefan MUC1,

ohne physische Verladung durch den Händler endet der unmittelbare Besitz für ihn mit Übergabe der Ware inklusive Rechnung/Lieferschein an der Rampe/Kasse/Kundentheke.
Wenn der Kunde die Ware dann selbst irgendwo hin verbringt, hat das keine Notwendigkeit zur Verfolgung.
Die Eigentumsverhältnisse von Gebäude oder Parkplatz sind kein relevantes Kriterium für weitergehende ADR-Erfordernisse.
Er kann es zum PKW oder Lastenrad auf dem Parkplatz bringen, zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln transportieren.
Das gilt auch für eine „Nicht-Privatperson“ die nicht nach Handwerkerregel transportiert weil sie z.B. 10 Liter Scheibenreiniger UN 1170 für den nächsten Winter als Vorrat für das Firmenfahrzeug gekauft hat, was 10 Gefahrgutpunkte für einen Transport nach 1.1.3.6 darstellt.

Mein Bauchweh beginnt bei >1000 Punkte, aber die würde ich auch eher nicht mehr selbst verladen lassen bzw. die Fahrzeugkontrolle wie oben benannt in jedem Fall machen und dokumentieren.

Grüße,
Peter
3 413 Beitrag komplett anzeigen
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Re: UN 3224 / Klasse 4.1 Andreas_K 12.02.2026 16:03
Ursprünglich geschrieben von: Claudi1966
Hallo an die Profis,
wir haben aktuell eine Sendung mit UN 3224 / Klasse 4.1 / net quantity 10,10 g (in einem 1H2 Behälter mini klein) als Anfrage für Luftfrachtversand erhalten.
Werde aus der PI 459 nicht wirklich schlau und hatte diese UN Nummer auch noch nie. Kann mir hier bitte jemand weiter helfen. Auch wird z. B. eine Mindestwanddicke von 1,3 cm genannt (bei 4G)

Vielen Dank schon mal im Voraus für euer Feedback.

Liebe Grüße aus MUC


Vielleicht kannst du die Innenverpackung noch näher beschreiben oder ein Foto einstellen?
11 506 Beitrag komplett anzeigen
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Re: UN 3224 / Klasse 4.1 M.A.T. 12.02.2026 15:53
Hallo zurück,
dann verstehe ich den Aufbau der PI aber nicht. Wenn "Probe" eine Ausnahme ist - ab welcher Textstelle und bis wo gilt denn dann was für alle Stoffe gilt und warum? Eine entsprechende Gliederung kann ich nicht erkennen.
Die Menge ist doch nicht größer sondern mit etwas über 10 g genau in dem Rahmen, der für Proben genannt wird.
Aber vielleicht denke ich zu sehr wie im ADR.
Gruß
M.A.T.

11 506 Beitrag komplett anzeigen
Luftverkehr - ICAO-TI, IATA-DGR Springe zu neuen Beiträgen
Re: UN 3224 / Klasse 4.1 Andreas_K 12.02.2026 15:42
Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Ursprünglich geschrieben von: Andreas_K
...
Energetische Proben schließe ich mal aus, da 3.11.4 nicht passt.
...
Ich denke, dass der Passus für die Proben dich verwirrt hat.


Hallo, Andreas_K,
mich würde interessieren, warum man zu diesem Schluß kommt? Die Versandmenge ist doch ein starkes Indiz für eine Probe, dito das - noch - Fehlen einer CAS-#. Ist natürlich trotzdem möglich, aber dann würde sich aus dieser Logik ("gilt nur für Proben") ergeben, daß die restliche Verpackungsvorschrift einschließlich der beiden Tabellen in der PI nur für Proben gilt, und das kann ich mir nun nicht vorstellen. Oder?
Gruß
M.A.T.


Meinem Verständnis nach beschreibt der Abschnitt “Energetische Proben“ eine Ausnahme. Innenverpackung Mikrotiter oder Multititerplatten, max. Menge je Innenverpackung 1 g.
Wir haben hier aber eine größere Menge und eine andere Innenverpackung.
Die restliche PI inkl. der Tabellen beschreibt die allgemeinen Verpackungsanforderungen, die hier anzuwenden sind, wenn es eben nicht um Proben geht.

Hoffe, ich konnte mich verständlich machen.
11 506 Beitrag komplett anzeigen
Landverkehr - ADR, RID und ADN Springe zu neuen Beiträgen
Re: Selbstabholer - Verladerpflichten StefanMUC1 12.02.2026 15:08

Vielen Dank Peter für Deine Sicht der Dinge!

Leider habe ich noch "Bauchschmerzen" mit dem unmittelbaren Besitzert. Wenn er zwar nicht selbst verlädt aber auf dem Werksgelände Zugang zum PKW hat und ein Kontrolle durchführen könnte.

Außerhalb des Werksgelände sehe ich hier keine "Verladertätigkeit" mehr.




Ursprünglich geschrieben von: Peter06
Hallo,
hiermit eine erste Einschätzung.

Das benannte Szenario stellt sich aus meiner Sicht so dar, dass es „organisatorische Verladertätigkeiten“ und physische Verladertätigkeiten gibt.
Wir haben im Betrieb ähnliche Szenarien.

Grundpflicht des Verladers organisatorisch:
Den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach ADR 5.4.1.1.1 a bis d auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen (GGVSEB §21, (2) Ziffer 1.).
Das ist UN-Nr., Benennung, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe „umweltgefährdend“.
Zusätzlich muss er sicherstellen, dass wenn das Gefahrgut als Versandstück übergeben wird, auch dieses korrekt gekennzeichnet ist („vollständig“) und unbeschädigt (GGVSEB §21, (1) Ziffer 2.).
Bei Selbstbedienungsmöglichkeit durch den Kunden beginnt es mit dem Einräumen in das Regal. Im stationären Handel findet im Regelfall eine Übergabe mit Lieferschein/Rechnung (die Gefahrgutdaten enthaltend) und mit persönlichem Gespräch statt.
Die übergebende Person sollte nach 1.3 ADR geschult sein und mit dem Abholer klären, nach welchem Regelwerk er zu transportieren gedenkt (Privat/Handwerkerregel/1.1.3.6/Regeltransport).
In diesem Gespräch könnte sich herausstellen, dass Spraydosen noch verpackt werden müssen in einen Karton als LQ.

Wenn der Abholer selbst in den PKW „physisch verlädt“ sehe ich die Aufgaben des Lieferanten mit dem obigen als erledigt. Ich habe bisher keine Kenntnis, dass dies nicht ausreichend wäre bzw. jemand eine Übernahmebestätigung gefordert hätte.
Bei >1000 Punkte würde ich die komplette Fahrzeugkontrolle machen, egal wo es steht, das ist eher kein Fall aus der Praxis und hier nicht gefragt.

Nur wenn der Lieferant (=Händler) zusätzlich „physisch verlädt“ (auch in den PKW) greifen die kompletten Pflichten nach ADR bei den Transportvarianten 1.1.3.6 und Regeltransport als ob es ein externer Spediteur wäre, insbesondere Fahrzeugkontrolle und Ladungssicherung (§21 und §29 GGVSEB, RSEB 7-5S und 7-6x).
Das kann es im Prinzip nur auf dem Betriebsgelände stattfinden.

Grüße, Peter
3 413 Beitrag komplett anzeigen
Luftverkehr - ICAO-TI, IATA-DGR Springe zu neuen Beiträgen
Re: UN 3224 / Klasse 4.1 M.A.T. 12.02.2026 14:48
Ursprünglich geschrieben von: Andreas_K
...
Energetische Proben schließe ich mal aus, da 3.11.4 nicht passt.
...
Ich denke, dass der Passus für die Proben dich verwirrt hat.


Hallo, Andreas_K,
mich würde interessieren, warum man zu diesem Schluß kommt? Die Versandmenge ist doch ein starkes Indiz für eine Probe, dito das - noch - Fehlen einer CAS-#. Ist natürlich trotzdem möglich, aber dann würde sich aus dieser Logik ("gilt nur für Proben") ergeben, daß die restliche Verpackungsvorschrift einschließlich der beiden Tabellen in der PI nur für Proben gilt, und das kann ich mir nun nicht vorstellen. Oder?
Gruß
M.A.T.
11 506 Beitrag komplett anzeigen
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Re: UN 3224 / Klasse 4.1 Andreas_K 12.02.2026 14:26
Okay, versuche mich mal mit Logik durch die PI zu arbeiten.

Energetische Proben schließe ich mal aus, da 3.11.4 nicht passt.

Würde 1H2 nicht angeben, sondern den Behälter einfach als Innenverpackung ansehen. Innenverpackung aus Kunststoff bis 0,5 kg erlaubt -> passt also.
Die muss nicht bauartgeprüft sein, aber wenn sie es denn ist, schadet nicht.

Als Außenverpackung dann die 4G-Kiste nehmen. Darauf achten, dass die Anforderungen der VG II erfüllt sind. Die 1,3 cm Wandstärke braucht es meines Erachtens nicht, da eben keine Proben.

Ich denke, dass der Passus für die Proben dich verwirrt hat.
11 506 Beitrag komplett anzeigen
Luftverkehr - ICAO-TI, IATA-DGR Springe zu neuen Beiträgen
Re: UN 3224 / Klasse 4.1 M.A.T. 12.02.2026 13:56
Hallo,
nach meinem Verständnis ist die Kombination aus Innenverpackung und Außenverpackung (zwingend, siehe die 2. Tabelle "Kisten" in der PI) eine "zusammengesetzte Verpackung". Der äußere Teil davon ist also definitorisch die Versandverpackung und keine Umverpackung, und muß bezettelt / deklariert etc. werden. Die Innenverpackung unterliegt, soweit ich die PI lese, keinen Kennzeichnungsvorschriften. Falls Kühlmittel zum Einsatz kommen sind gem. PI die "anwendbaren Teile" der Vorschriften zu erfüllen.
So jedenfalls lese ich das.
Viel Erfolg und Gruß
M.A.T.
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Re: UN 3224 / Klasse 4.1 Claudi1966 12.02.2026 13:43
Hallo,

mir ist nicht ganz klar ob ich den 1H2 Behälter auf der Shipper´s deklarieren muss (dieser ist jedoch mini) keine Chance zur Markierung und ob der Umkarton (innen mit Kühlakku) dann als Overpack zu bewerten ist.
ODER ob doch eine UN-Verpackung 4G, mit dementsprechender Wanddicke nötig ist.

Evtl. stehe ich momentan voll auf dem Schlauch?

Danke für eure Hilfe
Gruß Claudia
11 506 Beitrag komplett anzeigen
Luftverkehr - ICAO-TI, IATA-DGR Springe zu neuen Beiträgen
Re: UN 3224 / Klasse 4.1 Andreas_K 12.02.2026 12:34
Die PI 459 ist ja recht umfangreich. Woran genau hakt es denn gerade?
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Luftverkehr - ICAO-TI, IATA-DGR Springe zu neuen Beiträgen
Re: UN 3224 / Klasse 4.1 M.A.T. 12.02.2026 11:12
Hallo,
danke, doch wo genau ist das Problem mit den Verpackungsvorgaben? Die sind natürlich (zumindest in meiner älteren DGR) restriktiv mit Aufteilung auf 11 sehr genau beschriebene Innenverpackungen für 11 g und VG II und Korrosionsfestigkeit.
Was meinen die Luft-Experten hier?
Gruß
M.A.T.
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