Prüfungspflicht des Beförderers von Kennzeichnung
WeissB
20.08.2025 07:34
Hallo,
ich habe gerade einen Streitfall zwischen Absender und Beförderer/Fahrer eines ADR Falls.
Im konkreten Fall wurde der LKW kontrolliert und bestraft, weil bei einer der Paletten Fisch+Baum gefehlt hat. Soweit, so unproblematisch.
Nun verlangt die Frächterei die Übernahme der Strafen durch den Absender mit der Begründung, dass der Absender nach 1.4.2.1.1. c) in der Pflicht ist, die Ware korrekt zu kennzeichnen und der Fahrer keine Verantwortung hat, die Ladung gegenzukontrollieren und gemäß 1.4.2.2.2 auf Beförderungspapier und konforme Kennzeichnung durch Absender vertraut.
Der Gefahrgutbeauftragte des Absenders hält dem entgegen, dass schon aus 1.4.2.2.1 a) hervorgeht, dass auch der Beförderer die Ware prüfen muss, da eine falsch gekennzeichnete Ware zwangsläufig nicht zur Beförderung zugelassen ist und sie daher nicht den Strafanteil des Beförderers übernehmen.
Das GGBG wiederholt hier auch nur den Wortlaut des ADR.
Meiner Meinung nach ist der reine Beförderer, der nicht auch Verlader ist, hier nicht in der Verantwortung, da das ADR explizit die Kennzeichnung der Fahrzeugs anführt, aber nicht die der Ware.
LG