LiBa und Verpackungsanweisung P 903
Gerald
08.09.2023 10:09
Hallo,
ich habe heute die Newsletterder IHK Ulm September 2023 bekommen, und da steht ein interessanter Beitrag zur der Verpackungsanweisung P 903, wo es unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung gibt.
In den Newsletterder steht:
"Im ADR 2021 stand in der P903 (2) der Satz „Zusätzlich für Zellen oder Batterien mit einer Bruttomasse von mindestens 12 kg mit einem widerstandsfähigen, stoßfesten Gehäuse…“ Jetzt konnte man auf die Idee kommen, dass z.B. 4 Lithium-Batterien mit je 3 kg Bruttomasse (Summe: 12 kg) auch unter der P 903 (2) abgewickelt werden könnten, was ja so nicht gedacht ist.
Um Klarheit zu schaffen, wurde im ADR 2023 den Text geändert (eine Batterie oder Zelle muss mindestens 12 kg Bruttomasse haben). Es war aber nicht beabsichtigt, eine Einschränkung auf eine einzelne Zelle/Batterie für den Transport zu machen.
Auf Nachfrage des Unternehmens beim BMDV hat Frau Schwan diese Ansicht geteilt und wie folgt geantwortet: „Hier scheinen wirklich unterschiedliche Interpretationen zu kursieren, wir haben das auch Anfang Juni auf dem Erfahrungsaustausch der Kontrollbehörden besprochen. Ich teile Ihre Interpretation: Dort wo nur wirklich eine einzelne Batterie bzw. ein einzelnes Gerät in die Verpackung darf (siehe LP 903) wird auch das Wort „einzelne“ verwendet. Mit der Verwendung des Singulars in P 903 (2) sollte die Bezugsgröße für die Bruttomasse klar gestellt werden. Aber jede einzelne Batterie muss auch über ein widerstandsfähiges, stoßfestes Gehäuse verfügen."
Also kann ich nur sagen, für Interessenten, vielleicht ist es nicht schlecht, wenn man sich anmeldet.