Re: UN1056 nach Italien
DJSMP
01.10.2026 14:42
Bei verdichteten Gasen gilt bei der Berechnung nach 1.1.3.6 ADR nicht die enthaltene Gasmenge sondern der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum der Gasflaschen (siehe Erläuterungen unter der Tabelle 1.1.3.6.3).
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Re: Hausmüllabfuhr GB Verpuffung
M.A.T.
01.10.2026 14:31
Hallo zusammen, zur größeren Einsicht der Kunden wäre der Hinweis auf Versicherbarkeit der Verwertungsanlage auch nicht schlecht. Das Problem wird ja im Moment vorrangig von Versicherern und Feuerwehren priorisiert. Gruß M.A.T.
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Re: Sicherungsüberprüfungen - Praxis
DJSMP
01.10.2026 14:30
Das ist korrekt. Aber ohne Überprüfung des Personals sinkt natürlich die Wirkung des Sicherungsplans.
Und dass die terroristischen Vorbereitungen erst später in der Transportkette beim Beförderer oder Umschlagspunkt beginnen, wage ich auch zu bezweifeln.
Ob das (in meinen Augen sowieso überregulierte rein) deutsche System, wonach ein Unternehmen mit Sicherungsplan als "lebenswichtige Einrichtung" wie eine Talsperre zählt, die richtigen Ziele verfolgt, sei mal dahingestellt.
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UN1056 nach Italien
SanSebastian
01.10.2026 14:29
Hallo zusammen, ich habe aktuell für Montag einen Transportanfrage von DE nach IT bekommen. Hier sollen 12000l UN1056 transportiert werden. Den Kunden habe ich gefragt, ob es sich denn hier nur um 6 Gasflaschen handelt, was er mit ja bestätigt hat. Das bedeutet ja, dass ich hier aufgrund des Behälterdrucks von 200Bar lediglich 10 Liter pro Flasche habe. In Summe wären es dann 6 Flaschen à 10 L = 60L Komprimiertes Kryptonit. Hier liegt der Faktor aufgrund der Beförderungskategorie 3 ja nur bei 1. Also wären wir hier lediglich bei 60 Punkten. Somit muss ich für die Fahrt nach Italien nichts beachten außer einem 2Kg Feuerlöscher und einer Unterweisung des Fahrers, korrekt? Vielen Dank für eure Hilfe
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Re: Apple iPhone 18 Pro Max - Problem!
DJSMP
01.10.2026 14:24
Zum Einen kann ich mir nicht vorstellen, dass Behörden dagegen votieren werden, wenn eine Behörde das einmal zugelassen hat. Nicht umsonst gibt es im IMDG Code ein Kapitel 7.9. Und ich habe die Hoffnung noch nicht aufgegeben, dass man sich bei UN, ICAO und sonstwo bei den Meetings mit Kaltgetränken auch mal abgestimmt hat, bevor man als Behörde das Go gibt.
Zum Zweiten: Wer denkt, dass eine Firma wie A. das jucken würde, wenn beispielsweise die BAM dagegen votierte, liegt meiner Meinung nach falsch. Sobald die PHMSA einmal grünes Licht gegeben hat, ist das Thema für den Hersteller durch, egal ob eine andere nationale Behörde das genauso sieht oder nicht. Dann ist die Büchse der Pandorra eröffnet, bis es mit eindeutigen Regelungen vielleicht wieder eingefangen wird.
Ich hatte das beschriebene Unternehmen A. bzw. den hauseigenen Kooperationspartner C. eigentlich als sehr kooperativ im Gedächtnis. Mit einer Seite über Modelle kam man sehr schnell zu einer Nummer mit A... je nach verbautem Akku und konnte so die Prüfzusammenfassung erhalten.
So wie Claudi das beschrieben hat, scheinen diese Zeiten nun auch bei A. bzw. nach entsprechender Vorgabe auch bei C. vorbei zu sein und der (berechtigte) Kunde wird, wie bei den meisten anderen Marktbegleitern auch, mit dem "Product Information Sheet" und allgemeinen Blabla-Floskeln abgespeist. Da fehlt eigentlich nur noch der Satz der Konkurrenz, dass die Batteriezulieferer "angehalten sind, nur den Vorschriften entsprechende Batterien" zum Einbau zu liefern.
Das ist eben so ein Ding, bei dem man weltweit nie Einigkeit erzielen konnte, was denn nun "zur Verfügung stellen" heisst.
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Re: Hausmüllabfuhr GB Verpuffung
DJSMP
01.10.2026 14:05
Wie formulierte es mal ein bekannter Vertreter eines Ministeriums? Es muss für Privatanwender noch handhabbar bleiben.
Wir werden wohl damit leben müssen, dass es hin und wieder mal im Müllauto scheppert, ein Fahrzeug in Brand gerät und auch in Abfallsortier- bzw. Abfallbehandlungsanlagen hin und wieder Brände entstehen.
Schwieriger war es für mich immer, die Beteiligten auf der gewerblichen Seite auf SV 327 mit P207 zu lotsen, wenn die Argumente zum Privatanwender kommen und solche Leitfäden existieren. Da kann man dann nur mit Mengen, besonderer Verantwortung und Arbeitsschutz kontern.
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Re: EDV-Programme
DJSMP
01.10.2026 13:19
Falls du die "kleine Lösung" ohne Datenbank möchtest, kann ich noch die ausfüllbaren PDF Files der IATA empfehlen. Die fillable Versionen gibt es entweder mit oder ohne Spalten im Mittelteil. Dort lässt sich rein theoretisch im PDF auch ein Bild mit deiner Unterschrift hoch laden. Meiner Rechtsauffassung nach verstößt diese Praxis jedoch gegen EU-Recht. Es handelt sich nicht um eine qualifizierte elektronische Signatur.
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Re: Apple iPhone 18 Pro Max - Problem!
BGG_17
01.10.2026 06:55
Hallo M.A.T., so genau konnte ich das nicht raushören, vielleicht habe ich hier falsch paraphrasiert. Was aber klar wurde ist, dass die BAM der PHMSA mit ihrer Einschätzung nicht zustimmt. Das war auch kein offizielles Statement sondern wurde eher in einem Nebensatz so erwähnt, mit dem Hinweis, dass man sich damit jetzt beschäftige. @Claudi: Das sehe ich genauso. Ich kann mir kaum vorstellen dass es auf lange Sicht eine Behörde zulässt und die andere nicht. Müsste man dann beim Import umkennzeichnen? Ich bin dann aber gespannt, welche anderen Batterien wir dann noch sehen werden, die nach diesem Prinzip auf unter 100Wh gebracht werden. LG
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Re: Fachkundelehrgang nach §32 1. SprengV
Gerald
30.09.2026 11:32
Hallo, Hier ist meine Planung für 2027!! Am 24.03.2027 und am 08.09.2027 sind in Rottendorf bei Würzburg die nächsten Fachkundelehrgänge von mir geplant. - Verbringen mit/ohne Aufbewahrung (mit Prüfung) - Pulverhändler (mit Prüfung) und - Wiederholer (ohne Prüfung) gemäß §32 der Ersten Sprengverordnung als Kombi-Lehrgang zum Erlangen der Erlaubnis nach §7 bzw. des Befähigungsscheins nach §20 Sprengstoffgesetz statt. Nach dem Sprengstoffgesetz §1 Absatz 2 Nummer 3. unterliegen die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe dem SprengG mit all seinen Auflagen, obwohl sie im Allgemeinen nach ADR der Klasse 4.1 bzw. Klasse 5.1 zugeordnet sind. Weitere Hinweise dazu findet Ihr in meinem Beitrag vom 31.08.2026. Ein Lehrgang eingeschränkte Fachkunde gemäß § 4 Abs. 2 der ersten Sprengverordnung für Airbag- und Gurtstraffereinheiten für UN 0432, UN 0503 und UN 3268 des ADR, der Kategorie P1 nach Sprengstoffgesetz findet auf Anfrage und der entsprechenden Teilnehmerzahl statt, in Absprache auch als Inhouse-Schulungen möglich. Weiter Informationen findet Ihr auf meiner Homepage unter dem Reiter §20 Sprengstoffrecht bzw. eingeschränkte Fachkunde, wo auch PDF-Datei zum Download bereit stehen.
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