Re: Trockeneisversand auf der Straße
Dom
12.12.2025 13:46
Hallo zusammen,
ich habe zum ebenfalls eine Frage die hier gut passen würde. Wir sollen Meeresfrüchte mit Trockeneis als Kühlmittel versenden. Es werden keine Versandstücke gekennzeichnet, kein Fahrzeug und ein Beförderungspapier gibt es auch nicht. Aus meiner Sicht 5.5.3 voll anwendbar, da ausreichende Belüftung des Anhängers nicht gewährleistet werden kann. Unser kunde meldet nun, dass diese Vorgaben nur für Mengen über 100 Kg Trockeneis gelten. Leider finde ich dazu nix. Ist das denn so? Und steht das auch irgendwo?
VG
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Re: Ausnahme 18 GGAV
Phi_l
12.12.2025 13:35
War auch mein erster Gedanke, ließt sich wie ne klassische Chatbot-Antwort. Dinge werden vermengt die nichts miteinander zu tun haben, was bei ChatGPT logisch wäre. Schließlich hat der Algorythmus bzw. das "neuronale Netz" keinen Verständnis vom Inhalt.
Es geht doch nichts über natürliche Intelligenz.
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"Overpack used" - 8.1.6.9.2 / Schritt 7.
alexbla
12.12.2025 10:25
Hallo zusammen,
wir hatten gerade den Fall, dass wir die Shippers auf das offene Format umgestellt haben (zuvor Spaltenformat).
Nun habe ich bei einer Sendung mit Overpack das "Overpack used" direkt nach den Infos der enthaltenen Versandstücke "Plastic jerricans x 35L" angefügt.
Also bspw. "5 Plastic jerricans x 35L Overpack used".
Das war für uns laut Schritt 7 die Anweisung: "Wenn eine Umverpackung benutzt wird, müssen die Worte "Overpack used" (Umverpackung verwendet) gleich nach den erforderlichen Eintragungen für die in jeder Umverpackung befindlichen Versandstücke auf der Versendererklärung eingetragen werden."
Nun wurde die Sendung abgelehnt, mit der Begründung (nach der Abbildung 8.1.N) dass "Overpack used" am Ende aller Gefahrgutinformationen stehen muss.
Daraufhin haben wir uns den Text genauer angeguckt und in Anmerkung 2. steht "Für das offene Format der Versendererklärung (s.h. Abbildung 8.1.A) wird der Hinweis "Overpack used" (Umverpackung verwendet) nach allen Informationen zu den gefährlichen Gütern einschließlich der Nummer der Verpackungsanweisung und entsprechender Genehmigungen erscheinen, siehe Abbildung 8.1.N."
Wurde das gerechtfertigt abgelehnt? Was verstehe ich falsch?
Warum kann dort nicht stehen, dass im offenen Format der Hinweis "Overpack used" am Ende stehen muss?
Vielen Dank vorab und Grüße
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Re: Trockeneisschulung UN1845
moerser
11.12.2025 17:41
Um das zu unterstreichen: bisher war die Sichtweise des LBA, dass z. B. jeder Verpacker, der Hand an ein Packstück legt, geschult sein muss - es reicht nicht, wenn einer geschult ist und eine Arbeitsanweisung gibt bzw. das Ergebnis und die Arbeit kontrolliert.
Das war auch meine Vermutung, aber es hätte ja sein können, dass es da Ausnahmen gibt.  Ich warte übrigens immer noch auf die Antwort des Kunden, ob die Ware überhaupt per Luftfracht transportiert werden soll. Nicht, dass der Transport am Ende über die Straße geht.
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Re: Trockeneisschulung UN1845
moerser
11.12.2025 17:39
Es wird eine aufgabenbezogene Schulung nach CBTA benötigt. Da braucht man kein LBA dazu. Bei Luftfracht eben doch, da reicht die Aufgabenbezogene Unterweisung nicht, da benötigst du eine Schulung bei einem vom LBA zugelassenen Ausbilder.
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Re: Ausnahme 18 GGAV
Claudi
11.12.2025 14:49
Es werden u.a. transportiert UN 3175. Der Logistiker ist leider nicht so kooperativ.
Er hat folgendes auf meinen Hinweis hin u.a. geantwortet: Unsere Transporte fallen in der Regel unter die sogenannte 1000-Punkte-Ausnahme gemäß ADR 1.1.3.6.1 ff. Das bedeutet, dass viele Anforderungen der ADR für unsere Transporte nicht zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang sind wir auch gemäß §2 Abs. 1 Nr. 6 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit. In Ausnahmefällen – beispielsweise während der Corona-Zeit – kann es vorkommen, dass die 1000-Punkte-Grenze überschritten wird. Solche Transporte erfolgen jedoch unregelmäßig, was laut geltender Rechtsprechung zulässig ist. Die Definition von „unregelmäßig“ ist dabei nicht abschließend gesetzlich geregelt, sondern wird durch verschiedene Urteile gestützt. Hat der Logistiker ChatGPT befragt? Ja, bei <1000 Punkten brauchen sie keinen GB, korrekt. Aber: die Pflichten nach GGVSEB bleiben weiterhin sowieso beim Unternehmer (egal ob GB oder nicht), d.h. der muss sich weiterhin kümmern, Vorschriften einhalten, Leute unterweisen (lassen), Pflichten deligieren etc. Unregelmäßig über 1000 Punkte ohne GB - nein. Dazu gibt es keine Rechtsprechung. Die Rechtslage ist: Eigentlich immer GB - nur wenn man gewisse Ausnahmen erfüllt (z. B. nur <1000 Punkten bleibt), dann darf man verzichten. Im Umkehrschluss: 1 Transport > 1000 Punkte = man braucht nen GB. Ja, <1000 Punkten darf man auf ein paar Sachen verzichten: ADR-Schein beim Fahrer, Warntafeln, volle Ausrüstung, schriftliche Weisungen, Tunnelverbote als wichtigste Beispiele. Auch < 1000 Punkten muss man weiter einiges tun: Verpackung/ Kennzeichnung ganz normal, Beförderungspapier mit Aufführung der Beförderungskategorien, Punke, vollem Gefahrgutdatensatz etc., Ladungssicherung, Unterweisung der Beteiligten nach 1.3 ADR.
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Re: Ausnahme 18 GGAV
Claudi
11.12.2025 14:43
Bei der Ausnahme 18 kann man nicht auf die korrekte Verpackung, Markierung/ Kennzeichnung verzichten. Mit dem Verzicht aufs Bef.papier ist (meiner Ansicht nach!) gemeint: jemand fährt seine eigene Ware aus. Eigene Ware, vom eigenen Unternehmen mit eigenen Fahrern. Der Empfänger darf durchaus ein Dritter (Fremder) sein. Wenn der "Logistiker" jetzt nicht gerade auch Hersteller ist, wird das dünn mit dem Bezug zu GGAV Ausnahme 18 (2). https://www.gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/__1.html (RSEB verweist da drauf) Bei GGAV A.18 (3) darf man, losgelöst vom dem, was in (2) steht, auf genau benannte Angaben im Bef.papier verzichten. Der Gefahrgutdatensatz gehört nicht dazu. Ich hab hier den Verdacht, dass der "Logistiker" das Gefahrgutrecht falsch verstanden hat und meint, dass man unter 1000 Punkten gar nix machen muss (keine Kennzeichnung, keine Papiere). Aber: was für eine Rolle hat er denn? Ist er Beförderer? Dann muss er von seinem Auftraggeber (d.h. dem Gefahrgutrechtlichen Absender) das Beförderungspapier kriegen (Absender hat dafür zu sorgen, dass er eins hat). Wer ist denn der Absender? Wer ist der Auftraggeber des Absenders? Übermittelt der schriftlich/ nachweisbar die Gefahrgutdaten korrekt an den Absender? Verlader ist wahrscheinlich der Logistiker. D.h. die 4-Augen-Kontrolle bei der Verladung funktioniert nicht, weil Verlader und Fahrer aus der gleichen Firma (?) sind und beide unzureichend Ahnung haben. Und der Verpackung gesellt sich natürlich auch dazu zu den beiden. Als Empfänger, ggf. Entlader, habt ihr am wenigsten ein Problem - solange das Material bei euch ankommt und ihr es nicht weiter schicken müsst. Aber im Sinne des §4 GGVSEB https://www.gesetze-im-internet.de/ggvseb/__4.html solltet ihr den Logistiker doch mal (nach qualifizierter Prüfung der Sachlage) schriftlich darauf hinweisen. Gibt es vor dem Logistiker einen Vertragspartner von euch? Da könntet ihr ggf. auch ansetzen nach dem Motto "der liefert uns Sachen falsch an, das finden wir bedenklich...".
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Re: Ausnahme 18 GGAV
Safety Jo
11.12.2025 13:30
Es werden u.a. transportiert UN 3175. Der Logistiker ist leider nicht so kooperativ.
Er hat folgendes auf meinen Hinweis hin u.a. geantwortet: Unsere Transporte fallen in der Regel unter die sogenannte 1000-Punkte-Ausnahme gemäß ADR 1.1.3.6.1 ff. Das bedeutet, dass viele Anforderungen der ADR für unsere Transporte nicht zur Anwendung kommen. In diesem Zusammenhang sind wir auch gemäß §2 Abs. 1 Nr. 6 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten befreit. In Ausnahmefällen – beispielsweise während der Corona-Zeit – kann es vorkommen, dass die 1000-Punkte-Grenze überschritten wird. Solche Transporte erfolgen jedoch unregelmäßig, was laut geltender Rechtsprechung zulässig ist. Die Definition von „unregelmäßig“ ist dabei nicht abschließend gesetzlich geregelt, sondern wird durch verschiedene Urteile gestützt.
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Re: Ausnahme 18 GGAV
M.A.T.
11.12.2025 12:57
Hallo, hier kann ohne Kenntnis, welche Güter verladen werden sollen und wie deren Gefahrguteinstufung ist nichts gesagt werden. 1. Schritt wäre diese Informationen von dem sog. Logistiker einschließlich SDB (Abschnitt 14) einzufordern. Im 2. Schritt ist dann für jedes Gut zu klären, ob ggf. GG und welche Bedingungen - vor allem VA - zutreffen. Nur mit genauer Kenntnis der Güter und Mengen und Rollen (s.u.) kann über eine GGAV-Ausnahme entschieden werden und können die Beförderungspapiere erstellt werden und die Transportmittel und geschulten Fahrer bestimmt werden. Wenn auch nicht jeder Gefahrstoff ein GG ist so ist die Wahrscheinlichkeit, daß es eins ist, sehr hoch. Übrigens muß , falls auch nur ein GG dabei ist, unbedingt geklärt werden, welche Rolle nach GGVSEB Logistiker und Sie haben, denn nur dann können die jeweiligen Verantwortlichkeiten bestimmt werden. Michaels Hinweis auf den Gb kann ich nur unterstreichen. Viel Erfolg und Gruß M.A.T.
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Re: Ausnahme 18 GGAV
Michael
11.12.2025 12:43
Hallo,
ich denke das ist so schwer zu beantworten. Findet der Transport denn dem selben Gelände statt, auf dem Ihr Betrieb und der Absender sind?
Ansonsten würde ich die Frage mal an Ihren Gefahrgutbeauftragten oder den des Logistikers stellen.
Im übrigen werden nicht alle Gefahrstoffe beim Transport zu Gefahrgütern.
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Ausnahme 18 GGAV
Safety Jo
11.12.2025 12:36
Liebe Gefahrgutexperten/-innen,
wir werden von einem Logistiker u.a. auch mit Gefahrstoffen beliefert, die ja dann beim Transport zu Gefahrgütern werden. Der Logistiker verzichtet auf ein Beförderungspapier, es werden nur die Namen der Produkte auf den Lieferscheinen aufgelistet. Es erfolgt somit auch keine Berechnung der Punkte nach 1.1.3.6 ADR. Die Transporteinheiten (Rollis) werden mit undurchsichtigen Hussen abgedeckt, so dass von Außen auch nicht erkennbar ist, das Gefahrgüter transportiert werden. Eine Kennzeichnung auf den Hussen mit UN-Nummer und als UMVERPACKUNG erfolgt auch nicht.
Meine Frage hierzu, läuft das noch unter der Ausnahme 18 der GGAV? Oder sind wir hier "Dritte" gemäß Absatz 2.1?
Viele Grüße, Jo
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Wasserstoff Brennstoffzellen per Lkw nach Polen
Claudi1966
11.12.2025 12:10
Hallo zusammen, wir haben eine Anfrage erhalten - Kunde schreibt:
"wir benötigen für 4 Wasserstoff-Brennstoffzellen eine Transportverpackung. Es ist kein Gefahrengut und soll im Anschluss per Lkw nach Polen transportiert werden"
Ich gehe davon aus dass es durchaus Gefahrgut ist und würde mal die UN 3479 ins Spiel bringen, meine Kollegin die ADR sonst macht ist leider aktuell nicht im Büro.
Für ein Feedback der Spezialisten bedanke ich mich bereits im voraus.
Liebe Grüße
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Re: Neuerung SÜG/ SÜFV - betrifft Sicherungspläne
M.A.T.
11.12.2025 10:12
Hallo, DJSMP, da muß ich widersprechen, sowohl die Industrieverbände (BDA, BDI) als auch der DIHK haben ausdrücklich die zusätzliche Bürokratie und mehrere Details kritisiert, als sie im Vorfeld der letzten Anhörung ihre Stellungnahmen eingereicht haben. Auch von Sicherheitsfirmen - natürlich nicht von den sog. Diensten - kam deutliche Kritik. Aber die derzeit Regierenden schienen überhaupt nicht bereit, darauf einzugehen. Das zeigte sich auch während der Anhörung. Damit noch mehr Bürokratie, noch weniger Effizienz. Und eine erhebliche Personalaufstockung zulasten unsrer Steuern; ob dadurch auch eigene Dienste Terroristen enttarnen oder D weiterhin von Warnungen aus dem Ausland abhängt, dazu fehlt mir naturgemäß der Einblick. Daß unsere beiden Fachverbände überhaupt nicht im Spiel waren hat mich allerdings sehr betrübt. Soweit ich es überblicke war das Verkehrsministerium überhaupt nicht involviert. Gruß M.A.T.
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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