Re: Einstufung ansteckungsgefährlicher Stoffe
Bergmannsheil
24.04.2025 13:52
Hallo, bin zwar weder kleiner noch großer Biologe, die 2.2.62.1.5.3 lese ich jedoch als hier einschlägig und damit sind diese toten (= nicht mehr stechfähigen) Organismen kein GG mehr. ... M.A.T. Hallo, tatsächlich ist die Zecke ein "Stoff" im Sinne der Klasse 6.2, weil sie Krankheitserreger enthalten kann, hier wäre dann UN 3373 zutreffend. 2.2.62.1.5.3 ADR sehe ich aber nicht als zutreffend, weil der "Krankheitserreger" (nicht der Stoff!) nicht deaktiviert ist/sein muss im toten Tier. MO können außerhalb des Körpers noch lange überleben, so vielleicht auch in toten Zecken. Das Ziel dieses Unterabschnitts ist die Freistellung von z.B. in Formalin oder Ethanol eingelegten Proben. Wenn die Zecken ganz allgemein gesammelt werden (z.B. um das Vorkommen von Hyalomma in neuen Verbreitungsgebieten zu kartieren), wird auch die Wahrscheinlichkeit der Anwesenheit von pathogenen MO bei den versendeten Tieren genau gleich verhalten wie in der Natur. Dann würde ich Unterabschnitt 2.2.62.1.5.4 ADR heranziehen, auch wenn die Überschrift "gering konzentrierte.." lautet. Das Infektionsrisiko ist als nicht bedeutsam anzusehen, weil eine Übertragung durch Inokulation bei toten Zecken nicht machbar ist. Nicht vom Text, aber vom Schutzziel passt auch die Freistellung nach 1.1.3.1 a) (ii): Beförderung von Privatpersonen. Ja, ich weiß, kein Abfall und kein häuslicher Gebrauch, aber ich sehe das Schutzziel als vergleichbar an. Mit dem Versand wie oben beschrieben habe ich dann überhaupt kein Problem. Hach, 33 Jahre nach dem Biostudium und dem Kennenlernen von Zecken bei Prof. Mehlhorn noch mal was zu Zecken schreiben zu können, macht mein Berufsleben rund 8-)
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Re: Sendung Gerät mit Funkstrahlung
M.A.T.
24.04.2025 11:33
Hallo, DJSMP, danke für diesen Hinweis: es ist interessant, dass du erst an die "Funkstrahlung" denkst. Ich sehe hier zunächst erstmal die verbaute Batterie. Vielleicht hast du es ja auf dem Schirm und nur vertippt, aber mir ist wichtig, dass die Lithiumbatterie in Ausrüstung in der Betrachtung nicht vergessen wird. Anfangs hatte ich daran gedacht (mit/in Ausrüstung) aber ob der Funkeigenschaft komplett hintangestellt. Die Dinger können zumindest ca 30 m weit senden - soweit ist hier die Abfragedistanz beim Auslesen. Da der Boden-Luft-Funk nicht in dem genannten Frequenzbereich liegt ist sehr wahrscheinlich die Energiequelle hier ausschlaggebend, da stimme ich Ihnen natürlich vollständig zu. Bin sehr gespannt, was dabei rauskommt. Gruß M.A.T. Ich habe mal im Datenblatt für diesen Meßzähler nachgeschaut, es werden als E-Quelle 3,0 V Li-Mangandioxid Langzeitbatterie, fest eingebaut und als Sendeleistung "unter 10 mW" angegeben.
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Re: Sendung Gerät mit Funkstrahlung
DJSMP
24.04.2025 11:26
Hallo Dom,
es ist interessant, dass du erst an die "Funkstrahlung" denkst. Ich sehe hier zunächst erstmal die verbaute Batterie. Vielleicht hast du es ja auf dem Schirm und nur vertippt, aber mir ist wichtig, dass die Lithiumbatterie in Ausrüstung in der Betrachtung nicht vergessen wird.
Da werde ich nicht schlau, welche Lithiumbatterie nun verbaut ist. Du schreibst von einem "Lithium Metall Akku". Sowas gibt es gefahrgutrechtlich nicht. Entweder hast du eine Lithium-Metall-Batterie oder du hast einen Akku. Letzerer ist eine Lithium-Ionen-Batterie.
Danach ergibt sich, ob du in VA 967 (Ionen) oder VA 970 (Metall) nachschauen musst. Zur Beurteilung brauchst du bei einer verbauten Lithium-Ionen-Batterie die Nennenergie in Wattstunden oder bei einer Lithium-Metallbatterie den Lithiumgehalt in Gramm. Du benötigst eine UN-Prüfzusammenfassung für den Typ der verbauten Batterie. Die sollte die Infos liefern. Wenn du darüber Auskunft hast und noch Hilfe benötigst, können wir weiter machen.
Bei beiden VA gibt es einen Teil II, indem durchaus auch Gerätschäften genannt werden, die während des Fluges "funken dürfen". Die Frage ist, ob man das als "bewusst aktiv" deklarieren kann. Das "Funken" wäre aber mein zweiter Schritt. Erstmal die Batterie betrachten. Eventuell könnt ihr ja auch ein Plastikschnipselchen einbauen, was der Kunde ziehen muss, bevor das Gerät beginnt zu arbeiten. Das sollte der Kunde ja wohl hinbekommen. Dann könnte man es weiterhin als eingebaut deklarieren und das Ding funkt aber nicht während des Flugs. Dann musst du nur die verbaute Batterie als Gefahrgut betrachten und bist den "Problem-Funk" los.
Nun zum Funken: Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Bundesnetzagentur sagen kann, wie stark man "funken darf", ohne die Flugzeugsysteme zu stören. Vielleicht kann man was zu allgemeinen Grenzwerten für die Verbraucher erfahren. Aber eine finale Aussage für deine Frage bekommst du da sicher nicht. Ihr werdet doch wohl eure Heizungszähler nach den "anerkannten Normen" herstellen, die so in der EU für solche Gerätschaften gelten.
Jetzt gehe ich mal pragmatisch ran: Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Heizungszähler "stärker funkt" als so n Datenlogger, der ja während des Fluges funken darf. Und der Heizungszähler funkt sicher auch nicht stärker als ein Handy eines Passgiers, der es vergessen hat auszuschalten. Nur mal so als Gedanke...
Aber: natürlich alles ohne Gewähr. Ich bin kein Experte darin. Du musst es nochmal durchgehen und nachprüfen.
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"tolerierte" Abweichungen
M.A.T.
23.04.2025 18:08
Von der privaten Organisation IATA gibt es jetzt indirekt die Erkenntnis, das manche Zurückweisungen durch die bekannten Funktionsträgere wohl überzogen waren; es wurde ein HInweisdokument veröffentlicht, das - aus meiner Sicht - nicht sicherheitsrelevante Abweichungen zuläßt. Das Dokument steht hier. Leider wieder mal mit dem Schlupfloch, daß die Operators natürlich ihre eigenen Locken drehen können. Seufz. M.A.T.
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Re: Klassifizierungspraxis
11010100112
23.04.2025 11:47
Hallo an alle,
die Prüfung habe ich auch schon, ich muss nun nur noch offiziell vom GF beauftragt werden. Ansonsten vielen Dank für die weiteren Infos und auch den zusätzlichen Input bezüglich dem Klassifizieren. Bezüglich der Volumina und Schwellenwerte haben wir es insofern gut, dass wir nahezu immer nur Stückgut in nicht-kennzeichnungspflichtigen Mengen versenden, also keine 3000 L Tanks brennbare Flüssigkeiten befüllen.
Bei konkreteren Fragen hierzu komme ich dann darauf zurück und arbeite mich mal weiter ein.
VG
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Re: Sendung Gerät mit Funkstrahlung
M.A.T.
23.04.2025 11:00
Hallo, ein Tip ins Blaue: vielleicht bei der Bundesnetzagentur mal anfragen, ob dort was bekannt ist. Die sind ja für die Frequenzzuweisungen zuständig und sollten zumindest für den Funkverkehr einschätzen können (aufgrund der Sendeleistung und -frequenz Ihrer Geräte), ob ein Konflikt besteht. Für allfällige interne Funkkommunikation (soweit vorhanden) an Bord wäre die jeweilige Airline vielleicht Ansprechpartner? Gruß und viel Erfolg M.A.T.
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Re: Sendung Gerät mit Funkstrahlung
M.A.T.
23.04.2025 10:09
hallo wie wäre denn die Klassifizierung, wenn es nicht zusammengebaut (Energiequelle mit Ausrüstung) ist - beim Transport braucht es ja weder zu messen noch zu senden? Die 886 liegen, soweit ich es beurteilen kann, nicht innerhalb einer der Luftfahrt-Frequenzbereiche. Unsere ausgetauschen Zähler waren nicht als GG verpackt. M.A.T.
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Sendung Gerät mit Funkstrahlung
Dom
23.04.2025 10:00
Hallo,
wir wollen ein Gerät versenden, dass wenn es zusammengebaut ist, direkt beginnt zu funken (Heizungzähler zur Fernabledung). Die Infos die ich habe sind 886 MHz und 3V Lithium Metall Akku. Kann ein Gerät was funkt per Luftfracht versendet werden?
VG
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Re: Umsichtiger Lkw-Fahrer wird nicht bestraft
Phi_l
23.04.2025 08:29
Vielen Dank fürs Teilen!
Auch wenn es nicht gefahrgutspezifisch ist, ist es ja doch ein eindrückliches Beispiel dafür, dass selbst bei der schlimmstmöglichen Konsequenz (Todesfall) nicht automatisch eine Pflichtverletzung vorliegt. Für unseren Bereich verdeutlicht das nochmal den Wert von guter Dokumentation und Unterweisung.
LG Phil
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Re: Schaden durch Wickelfolie
Andreas_K
23.04.2025 07:01
Danke für eure Einschätzung. Das hatte ich so nicht erwartet. Jetzt muss ich mal schauen, wie wir das zukünftig handhaben. Heute würde ich eine der Kisten aus Pappe, die so vom Lieferanten kamen, zur Prüfung öffnen, und ggf. neu packen lassen. Ich gehe davon aus, dass die Hohlräume nicht ausgefüllt wurden. Kantenschutz an den Ecken wird hier sicher auch nicht helfen. Was ich merkwürdig finde: bisher hatten wir noch keine Schäden durch Wickelfolie, auch nicht an normalen Kartons. Und hier haben wir ja 4G-Kisten, die widerstandsfähiger sind. Nur bändern geht auch nicht, da die Verpackung manipulationserkennbar ausgeführt sein muss.
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Re: IHK-Schulungsbescheinigung
Gerald
22.04.2025 11:27
Hallo, dass die IHK vergaß, meinen Geburtsort dort einzutragen. Klar sollte man beim Erhalt des Schu!ungsnachweis des Gefahrgutbeauftragten schon den Inhalt auf Richtigkeit überprüfen. Aber rufe einfach bei der IHK an, und die wird Dir schon sagen, " wie man die Kuh vom Eis bekommt". Sollte eigendlich kein Problem sein. Schlimmer währe es gewesen, wenn z.b. das falsche Datum drauf gestanden hätte.
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IHK-Schulungsbescheinigung
TV
22.04.2025 11:13
Guten Tag allerseits,
ich hatte vor im Laufe dieses Jahres meine Schulungsbescheinigung zu verlängern. Nun habe ich daher schon einmal meine letzte Bescheinigung herausgekramt und dabei fiel mir auf, dass die IHK vergaß, meinen Geburtsort dort einzutragen. Hätte ich am besten damals gleich prüfen sollen ...
Könnte es bei der Prüfungsanmeldung Probleme geben, da die Bescheinigung nicht exakt den Mindestangaben gem. ADR 1.8.3. 18 entspricht? Es soll ja bei der Prüfung eine gültige Bescheinigung vorgelegt werden und wäre man besonders spitzfindig, könnte man meinen, aufgrund des fehlenden Geburtsortes ist der Schulungsnachweis nicht gültig. Ich könnte natürlich die IHK kontaktieren und um Berichtigung bitten...nur die paar Monate noch...vielleicht hat da jemand auch schon mal die Erfahrung gemacht?
Schöne Grüße
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Interpretationen April 2025
M.A.T.
20.04.2025 12:12
Grüß Gott zusammen, In der Auslegung 25-0017 wird zu UN 1396 (Aluminiumpulver, nicht überzogen) ein Punkt besprochen, der generell für alle Eintragungen in der dortigen und den hiesigen GG-Listen zu beachten ist, wie auch bei kürzlichen Diskussionen im Forum analog zu Konzentrationen eines ätzenden Stoffes deutlich wurde. Solange ein bestimmter UN-numerischer Eintrag keine Angaben zur Partikelgröße enthält ist diese irrelevant für die Einstufung als GG (49 CFR § 172.101). Dies wird durch den Verweis auf 33.5 des HBPuK bekräftigt. Generell: eine Konzentrations- oder Partikelgrößengrenze gilt für eine Eintragung nur, wenn sie explizit aufgeführt wird.
Schönes Osterfest M.A.T.
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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