Re: Karte Tunnelreglungen nach ADR
Gerald
18.11.2025 17:13
Hallo Peter, Aus meiner Sicht sollte das Thema der UN-Nummern mit TBC (-) in Verbindung mit LQ nochmals angeschaut werden. Das sind zwei verschieden Themen, welche man nicht in einen Topf werfen kann. Im Abschnitt 8.6.4 steht: Die Beschränkungen für die Durchfahrt von Tunneln gelten für: "- Beförderungseinheiten, für die gemäss Abschnitt 3.4.13 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.14 ein Kennzeichen vorgeschrieben ist, bei der Durchfahrt von Tunneln der Kategorie E" und Im Abschnitt 3.4.13 steht: "Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen, ...."Im Abschnitt 3.4.14 steht: "Auf die in Abschnitt 3.4.13 festgelegten Kennzeichen kann verzichtet werden, wenn die Bruttogesamtmasse der beförderten Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, 8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht überschreitet." Also, wenn die Befördeungseinheit eine höchstzulässige Gesamtmasse über 12 Tonnen hat und mehr als 8 Tonnen in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, dann ist diese mit dem "Diamanten" vorn und hinten zu Kennzeichnen und darf nicht durch einen Tunnel mit der Kategorie E fahren. Der Text in Unterabschnitt 8.6.3.3 ist doch eindeutig, denn da steht: "Gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.3 befördert werden, unterliegen nicht den Tunnelbeschränkungen und sind bei der Bestimmung des der gesamten Ladung einer Beförderungseinheit zuzuordnenden Tunnelbeschränkungscodes nicht zu berücksichtigen,...", außer der Abschnitt 3.4.13 und der Abschnitt 3.4.14 greift. dem Platzhalter (-) das ist kein Platzhalter, sondern da steht: "Wenn anstelle einer der Tunnelbeschränkungscodes «–» angegeben ist, unterliegen die gefährlichen Güter keiner Tunnelbeschränkung; für gefährliche Güter, die den UN-Nummern 2919 und 3331 zugeordnet sind,..." und das betrifft nach ADR 2025 24 UN-Nummern! Dafür füge ich eine PDF-Datei bei. Die Durchfahrtbeschränkung sollte auch nicht unnötig reglementieren und zu Umwegen führen. In meinem Beitrag vom 17.11.2025 14:46 habe ich mal ein paar Quellen genannt, die solltest Du mal lesen, und im Bezug der Einführung der Tunnelreglungen gab es sehr viele Beiträgen in den verschiedensten Möglochkeiten, aus diesem Grund möchte ich da nicht näher eingehen, weil das zu weit führen würde. Und gemäß dem ADR hat jeder ADR Staat die Möglichkeit, siehe Abschnitt 1.9.2 eigene Festlegungen zu treffen, und ich kenne noch die Zeit, wo fast oder sogar alle Tunnel in der Schweiz für kennzeichnungspflichtige Transporte gesperrt waren und dann gab es ein Ereignis in der Schweiz und diese Reglung wurde überdacht bzw. geändert. Es erscheint mir nach wie vor unlogisch, Über das Thema "Gefahrgutvorschriften und Logik" möchte ich nichts schreiben, denn da gibte es hier genügend Beispiele, welche das das Ausschließt.
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Re: Karte Tunnelreglungen nach ADR
Peter06
18.11.2025 15:23
Hallo Gerald, danke dass Sie sich dem Thema nochmals angenommen haben. Ich möchte ebenfalls die Chance für weitere Diskussion bzw. Klarstellung nutzen.
Aus meiner Sicht sollte das Thema der UN-Nummern mit TBC (-) in Verbindung mit LQ nochmals angeschaut werden.
Nach 8.6.3.1 ist zu unterscheiden zwischen Tunnelbeschränkungscodes die „tatsächlich einer sind“ und dem Platzhalter (-). Es erscheint mir nach wie vor unlogisch, dass nach ihrer Auslegung LQ-gekennzeichnete Beförderungseinheiten mit ausschließlich UN 3082 nicht durch „E-Tunnel“ fahren dürfen, aber solche mit orangener Tafel >1000 Punkte dürfen es.
Ich bin der Meinung, dass über allem dieser Satz aus 8.6.3.1 Priorität hat, nämlich: „Wenn anstelle einer der Tunnelbeschränkungscodes „-„ angegeben ist, unterliegen die gefährlichen Güter keiner Tunnelbeschränkung“, mit den Ausnahmen UN 2919 und 3331.
Am besten sollte in ihrer Tabelle unten noch eine Zeile mit „Kennzeichnung der Beförderungseinheit“ angegeben werden. In einer neuen Spalte 2 wäre dann das „LQ-gekennzeichnete“ Fahrzeug mit einem der tatsächlichen Codes und nur dann gelte Durchfahrtsverbot für „E“.
Letztendlich geht es doch um die „objektive“ Gefährdung die von der Menge an Gefahrgut mit einem bestimmten TBC (ohne den Platzhalter!) ausgeht. Die Durchfahrtbeschränkung sollte auch nicht unnötig reglementieren und zu Umwegen führen.
Die Schweiz hat hier zu ADR 1.9.5.3.6, Tunnelbeschränkungscode und Tunnelkategorie (auch 8.6.3, 8.6.4) einen pragmatischen Ansatz gewählt der in diese „gefährdungsorientierte“ Richtung geht: Erläuterungen für die Umsetzung von SDR, 2.1.2 Bei Mischladung von Versandstücken auf Beförderungseinheiten mit oranger Tafel (>1000 Punkte) zählen für die Ermittlung der Punkte für die Tunnelbeschränkung nur diejenigen Positionen von UN-Nummern, welche tatsächlich einen Tunnelbeschränkungscode haben. Bsp: Gesamt 1500 Punkte, davon 700 mit (-) UN-Nummern, 800 mit (andere TBC) UN-Nummern. Dieser Transport unterliegt keinen Tunnelbeschränkungen.
Ich darf durch den Gotthardtunnel fahren, der Wagenburgtunnel in Stuttgart ist aber tabu, was soll das?? Wie sehen das andere Kollegen?
Grüße, Peter
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Re: Gefahrzettel witterungsbeständig?
Phi_l
18.11.2025 13:41
Und um die Sache komplett abzurunden sei hier auch auf die RSEB hingewiesen, welche das auch nocheinmal explizit für Umverpackungen klarstellt:
5-1.3 Durch den Bezug auf Kapitel 5.2 in Unterabschnitt 5.1.2.1 Buchstabe a (ii) besteht eine Verknüpfung zu dem Unterabschnitt 5.2.1.2 und den Absätzen 5.2.2.2.1.6 und 5.2.2.2.1.7 und somit gelten die Anforderungen hinsichtlich der Lesbarkeit und Witterungsbeständigkeit auch für Umverpackungen.
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Re: Gefahrzettel witterungsbeständig?
Claudi
18.11.2025 07:48
Hallo Claudi, dass Gefahrzettel witterungsbeständig sein müssen? Sieh mal in Absatz 5.2.2.2.1.7 nach, da steht: "Die Gefahrzettel müssen der Witterung ohne nenneswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten können." Ah! Danke für das Entfernen der Tomaten auf den Augen.
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Re: Gefahrzettel witterungsbeständig?
Gerald
17.11.2025 15:52
Hallo Claudi, dass Gefahrzettel witterungsbeständig sein müssen? Sieh mal in Absatz 5.2.2.2.1.7 nach, da steht: "Die Gefahrzettel müssen der Witterung ohne nenneswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten können."Und im IMDG-Code 5.3.1.1 steht, alle vier Seiten, durch geeignete Methoden mindestens drei Monate im Seeverkehr befunden haben.
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Re: Gefahrzettel witterungsbeständig?
Claudi
17.11.2025 15:35
Seeverkehr/ Großzettel klar.
D.h. man könnte mit Tintenstrahldrucker auf Kopierpapier nen Gefahrzettel 3 drucken und wenn es regnet, verläuft die Farbe. Ok, dann entspricht er ggf. nicht mehr den vorgegebenen Mustern aber seltsam ist das schon.
UN-Nummer, Pfeile, Fisch&Baum etc. witterungsbeständig, Gefahrzettel nicht? Ob sich da jemand etwas bei gedacht hat oder gehört das wohl in die Rubrik "Das L in ADR steht für Logik" (*zwinker*, das ADR ist weitgehend logisch, aber da gibt es doch immer wieder Stellen, wo man sich wundert).
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Gefahrzettel witterungsbeständig?
Claudi
17.11.2025 15:17
Ahoi und dumme Frage:
wo steht im ADR, dass Gefahrzettel witterungsbeständig sein müssen? Das sie es sein sollen, weil das sicher und vernünftig ist: klar.
5.2.1.2 ADR bezieht sich auf Kennzeichen, aber Gefahrzettel sind keine Kennzeichen. Dort heißt es "Alle in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichen müssen...". 5.2.1.2 ist aber ein Unterabschnitt. Bezieht der Unterabschnitt 5.2.1.2 sich auf das gesamte Kapitel 5.2? Aber weiterhin sind Gefahrzettel keine Kennzeichen.
Gefahrzettel werden in 5.2.2 beschrieben, aber da hab ich Tomaten auf den Augen oder da steht das nicht ausdrücklich.
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Re: Karte Tunnelreglungen nach ADR
Gerald
17.11.2025 13:46
Hallo, hier möchte ich mal auf den Tunnelbeschränkungscode eingehen, weil es hier einfach besser passt. Und es wahrscheinlich mit dem ADR 2027 eine Änderung geben wird.
Der Tunnelbeschränkungscode geht von -; E; D/E; D; C/E; C/D; C5000D; C; B/E; B/D; B1000C und B.
Die einzel Buchstaben E; D; C; B und der letzte Buchstabe bei kombinierten Tunnelbeschränkungscode wie D/E; C/E; C/D; B/E; B/D gelten immer für Versandstücke, egal welche Klasse.
Bei kombinierten Tunnelbeschränkungscode gilt der erste Buchstabe wie D/E; C/E; C/D; B/E; B/D gelten für die Tankbeförderung.
Bei loser Schüttung mit Ausnahme D/E immer wie bei Versandstücke.
Und den Tunnelbeschränkungscode C5000D und B1000C gibt es nur bei UN Nummern unter 1000, also Klasse 1.
Dafür hänge ich eine Datei an, die roten bzw. violetten Pfeile sind animiert, kann ich aber bei PDF-Datei nicht darstellen.
Mit dem ADR 2007 gabe es die kombinierten Tunnelbeschränkungscode noch so D1E; C1E; C1D; B1E; B1D, aber da man das mit dem Frührerscheinklassen vertauschen konnte wurden mit dem ADR 2009 die "1" durch "/" ersetzt.
Nun könnte man Fragen. Warum gibt es kombinierten Tunnelbeschränkungscode? Weil es UN Nummer gibt, welche als Versandstück oder im Tank befördert werden können, wie z.b. UN 1798 Chlorwasserstoffsäure oder UN 2031 Salpetersäuer oder UN 2541 Terpinolen.
Hier sind ein paar Quellen, wo man zu diesem Thema was nachlesen kann.
ECE/TRANS/WP.15/186/Add.1 vom 24. Februar 2006
8.6.3.2 Wenn eine Transporteinheit Gefahrgut enthält, für das unterschiedliche Tunnelbeschränkungen gelten. Es wurden Codes zugewiesen, der restriktivste dieser Tunnelbeschränkungscodes ist auf die Gesamtlast anzuwenden. 8.6.4 D1E; C1E; C1D; B1E und B1D
ECE/TRANS/WP.15/185/Add.2 vom 8. Februar 2006 BERICHT DER ARBEITSPARTEI ÜBER IHRE NEUNUNDSIEBZIGE SITZUNG (Fortsetzung) (7.-11. November 2005 und 26.-27. Januar 2006) Sehr umfangreiche Wiedergabe im Bezug Tunnelreglungen mit Quellenangaben
Informelle Dokumente: INF.4 (Sekretariat) INF.7 (Deutschland) INF.11 und INF.11/Rev.1 (Sekretariat) INF.13 (Belgien) INF.14 (CEFIC, FIATA, IRU, IECC, CEPE) INF.16 (Frankreich) INF.29 (Schweiz) INF.30 (Belgien und Niederlande) INF.31 (Italien) INF.32 (Vereinigtes Königreich) INF.33 (AEGPL) INF.34 (Sekretariat), auf welche im Text noch mal eingegangen wird.
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Re: UN 3363 Klimakompressor
Andreas_K
17.11.2025 12:19
Wie MAT schon sagt: ein Klimakompressor ist wahrscheinlich keine UN3363.
Für Klimakompressoren komme UN3358 (nicht entzündbares Gas) oder UN2857 (entzündbares Gas) in Frage Kleine Korrektur: nicht entzündbar / entzündbar verwechselt. :-)
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Re: UN 3363 Klimakompressor
Claudi
17.11.2025 11:38
Wie MAT schon sagt: ein Klimakompressor ist wahrscheinlich keine UN3363.
Das ist ein häufiger Fehler, dass bei Geräten mit Gefahrgut vorschnell zur UN3363 gegriffen wird. UN3363 ist nur dann zulässig, wenn das Gerät keine passendere/ namentliche Eintragung hat. Und sehr viele Geräte haben namentliche Eintragungen. Wenn es denn wirklich keine namentliche Nennung gibt, dann prüfen: wieviel GG ist enthalten, sind die LQ-Mengen für die UN-Nummer/ VG des Inhaltes eingehalten? Wenn ja, dann UN3363 möglich, sonst UN3537-3548.
Für Klimakompressoren komme UN3358 (nicht entzündbares Gas) oder UN2857 (nicht entzündbares Gas) in Frage. Edit, danke @Andreas_K
Wenn aber kein Gas enthalten ist und noch nie enthalten war, also auch keine Spuren/ Rückstände drin sind und auch keine Lithiumbatterien oder anderes Gefahrgut, dann ist dieses Gerät kein Gefahrgut. Keine Gefahr/ kein Gefahrgut enthalten (nicht mal Rückstände) = Nichtgefahrgut.
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Re: Prüfung Gefahrgutbeauftragter
M.A.T.
17.11.2025 10:42
Hallo, Gerald, da kommen wir wohl nicht zusammen. Ich bleib dabei, wie erklärt: für ein Stückgutfahrzeug gilt nicht der TBC-Teil für ein Tankfahrzeug. Das ergibt sich für mich eindeutig aus 8.6.4. Alles andere wäre widersinnig, und die anghängtn Stückgutangaben im TBC wären überflüssig wenn immer die notwendigerweise schärfere TK-Angabe gälte. Für den ersten Teil der Frage wäre die Antwort darum D/E (weil der Gesetzgeber wie von mir beschrieben hier die Sache nicht zuende gedacht hat), für den zweiten Teil E. So differenziert hat Holzhäuser es in der Antwort meiner Auflage auch erklärt. Gruß M.A.T.
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Re: Prüfung Gefahrgutbeauftragter
Gerald
17.11.2025 10:28
Hallo M.A.T., Die Holzhäuser-Antwort halte ich darum für praktisch korrekt. Da muss ich Ihnen leider wiedersprechen, in dem Beispiel UN 2820 II (E) und UN 2821 II (D/E) ist nun mal (D/E)! Ich bin ja nicht der Oberlehrer, aber wenn Sie mal in das Buch "Aufbaukurs Klasse 1" auf Seite 128 (könnte sein, das es jetzt eine ander Seite ist), dann finden Sie eine Übersicht zur Durchfahrt von Tunneln, und unterhalb der Tabelle geht ein Pfeil von Links nach Recht (E; C5000D; C; B1000C und B und da steh: Zunehmende Restriktion, und somit nimmt die Restriktion von (E) bis (B) zu!! Übringens ist das Buch vom geichen Verlag, welche der Fragesteller als Grundlage genommen hat. Wenn wir hier ein falsche Antwort schreiben, kann das leider für den Einzelnen Folgen haben, denn etwede er macht einen Fehler in der Prüfung oder er fährt in einen Tunnel ein, welchen er nicht benutzen darf!! Ich hatte einen Beitrag im Bezug des Elbtunnels geschrieben, wo der Fahrer nicht durch den Tunnel gefahren ist, obwohl er hätte durchfahren könnnen. Der Chef freut sich bestimmt nicht über diese Entscheidung.
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Re: UN 3363 Klimakompressor
M.A.T.
17.11.2025 10:05
Hallo, wenn das Gerät nie ein Gefahrgut enthalten hat ist es nach meinem Dafürhalten auch kein GG. Das ergibt sich sachlogisch aus 1.1.2.2.1 Regel 4. Eine Liba enthält der Kompressor auch nicht? Ohnehin wäre m.E. ggf eher die UN 3358 (genauere Bezeichnung und in GG-Liste enthalten) zu prüfen, und selbst die fiele bis 12 kg raus. Aber sicherheitshalber vorab mit der Reederei klären. Gruß M.A.T.
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UN 3363 Klimakompressor
RangeJever
17.11.2025 09:56
Moin zusammen, ich möchte einen UN 3363 Klimakompressor, elektrisch noch nie mit Gas befüllt, im IMDG versenden. Die SV 672 greift ja in der Seefracht nicht. Ich gehe jetzt davon aus, das ich das Packstück und den Container nur mit KL. 9 kennzeichnen muß........ Liege ich da richtig? Eine Kollegin meinte, zusätzlich mit "Fisch/Baum" Für mich ist ein Klimakompressor ein elektrisches Bauteil, ich verstehe nicht, warum dieser in der Seefracht überhaupt Kl. 9 ist?
Danke schon einmal für Eure Antworten.
Gruß
Jens
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Re: Frage zu 5.3.2.1 / UN Nummer Cont
M.A.T.
17.11.2025 09:32
Hallo und Willkommen! Aus der Praxis kenne ich nur, daß ggf eine einzige UNNR draufsteht, und das lese ich auch aus 5.3.2.1.1.2 so ("denen nur eine UN-Nummer zugeordnet wurde..."). Ist für mich auch sinnvoll, weil sonst gerade bei Stückgutcontainern u.U. dutzende von UNNR draufstünden, was mehr verwirrt als informiert. In Ihrem Fall sind es aber keine verschiedenen UNNR, und dann gehört die UN drauf. Das maßgebende Wort ist "zugeordnet", wir reden also von der alleinigen Klassifizierung und nicht von der Anzahl der Positionen innerhalb dieser Klassifizierung. Gruß M.A.T. Nachtrag wg. Claudis Post, dem ich zur 3082 natürlich zustimme.
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Frage zu 5.3.2.1 / UN Nummer Cont
Purgatory
17.11.2025 09:23
Moin liebes Forum,
erstmal möchte ich mich kurz vorstellen. Ich, 50J aus HH, bin seit etlichen Jahren Seehafenspediteur in HH und habe "immer mal wieder" mit Gefahrgut zu tun.
Ich habe eine Frage zu der Anbringung der UN Nummer bei Container mit 2 Positionen auf der IMO Erklärung.
Pos 1) UN 3269 über 4tons Pos 2) UN 3269 über 4tons limited quantities
Lt 5.3.2.1 muss die Un Nr nur geklebt werden wenn es "die einzigen gefährlichen Güter" im Container sind. (lt IMO Erkl. habe ich 2 Gefahrgüter)
Der Absender steht nun auf dem Standpunkt, er hätte 2 gef. Güter in dem Container und daher ist die Un Nr nicht nötig.
Die Formulierung im IMDG "die gleiche Un-Nr statt "die einzigen gefährlichen Güter" würde meine Frage wohl überflüssig machen.
Wenn ich mir diesen Fall jetzt mit einer UN3082 und unterschiedlichen Gefahrenauslösern; Flammpunkten, PG Gruppe usw vorstelle, verwirrt es mich noch mehr.
Wie ist Eure Meinung dazu ? UN-Nummer rauf oder nicht ?
Vielen Dank und einen guten Start in die Woche Grüsse Alex
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Re: Prüfung Gefahrgutbeauftragter
M.A.T.
16.11.2025 11:57
Hallo, DJSMP Nur zwei Anmerkungen, oder vier. 1. Fachfrage TBC: Der Hintergrund für die Auslegungsproblematik ist, daß der Gesetzgeber bei der Einführung des TBC 2007 schlicht vergessen hatte, daß es Stückgut gibt, und nur Tank berücksichtigte. Nachdem das von Fachleuten kritisiert wurde, wurde 2009 ein TBC für Stückgut hinzugefügt. In der Nomenklatur der Tabelle führte das zu der unseligen x/x-Darstellung und dazu, daß die Vorschrift leider nicht an allen relevanten Stellen die nunmehr mehrdeutige Nomenklatur aufdröselte. Somit ist heute der TBC formal im Format x/x, aber muß für die konkrete Beförderung (TK oder Stückgut) interpretiert werden. Wie früher schon vorgeschlagen sollte der Gesetzgeber hier klarstellen, daß es einen TBC für TK und einen anderen für Stückgut gibt, und nur der jeweils zutreffende im BP anzugeben ist. Das würde viele Interpretationen und Diskussionen (kenne ich von diversen ADR-Schulungen der Fahrer) überflüssig machen. Die Holzhäuser-Antwort halte ich darum für praktisch korrekt. 2. Ton im Forum: Persönliche Bemerkungen halte ich für komplett unangebracht und ignoriere solche Beiträge darum forthin. 3. Gb-Prüfung: Auch bei mir wurde das ADR-Buch durchgeblättert; redaktionelle Verweise des Verlages waren kein Thema. "Fast keiner benutzt mehr Buch" trifft zumindest für die Prüfung nicht zu, weil da eben keine Lappies etc. zugelassen sind. 4. Aus meiner Verlagszeit weiß ich aus eigener Arbeit, wieviel Aufwand von Autoren und Lektorat getrieben werden muß, um die Medien möglichst fehlerarm zu produzieren. Gelegentliche Satzfehler bewegten sich deutlich unter dem Promillebereich! Wenn einem mal was auffällt sollte man das dem Verlag mitteilen - gemeinsam kann Besseres erreicht werden. Kundenrückmeldungen waren mir darum immer sehr willkommen und wurden auch eingehend geprüft und benutzt. Darum eingangs meine leider unbeantwortete Frage nach dem Verlag. Gruß und frohes Schaffen M.A.T.
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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