Re: IATA Schulungspflicht bei A197
Claudi
04.03.2026 13:31
Hi,
ganz formal: die A197 entbindet von quasi allen Inhalten der IATA DGR (außer allgem. Verpackungsanforderungen). Sie entbindet auch von der Schulungspflicht nach 1.5.
Wäre es gut, jemanden mit Ahnung zu haben? Ja. Muss das jemand sein, der 2-3 Tage IATA-Lehrgang mit Prüfung absolviert hat? Nein.
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IATA Schulungspflicht bei A197
bonafide
04.03.2026 12:59
Hallo zusammen,
ich habe erneut eine Frage zur Schulungspflicht gemäß IATA-DGR.
Unser Unternehmen möchte über DHL Express eine 250 g Probe von UN3082 nach Australien versenden. Nach meinem Verständnis ergibt sich aus der Sondervorschrift A197, dass in diesem Fall keine Deklarationspflicht als Gefahrgut besteht.
Nun zu meiner konkreten Frage: Können wir die Sendung auch dann auf diesem Weg versenden, wenn in unserem Unternehmen niemand eine IATA-Gefahrgutschulung absolviert hat?
Dabei stellt sich für mich insbesondere folgende Überlegung: Um beurteilen zu können, dass die Sondervorschrift A197 anwendbar ist, muss ja entsprechendes Fachwissen vorhanden sein. Bedeutet das nicht, dass zumindest eine entsprechend geschulte Person im Unternehmen vorhanden sein sollte?
Ich freue mich auf eure Einschätzungen und bedanke mich bereits im Voraus für eure Antworten.
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Re: CV 28 bei "Geräte-UN-Nummern"
M.A.T.
03.03.2026 12:56
Eventuell steht in den UNECE-Docs zur damaligen Einführung dieser Nummern was - ich guck mal. Hab aber nur dieses gefunden, was die Frage nicht beantwortet aber für mich den Schluß zuläßt, daß CV28 nicht ganz konsistent vergeben wurde. Interessant in diesem Zusammenhang auch das hier. Da diese CV quer durch die Klassen sonst steht sobald im Klassifizierungscode ein "T" auftaucht erschließt sich mir keine Logik für die UNNR ohne "T". Könnte sein, daß es damals wegen der "T"-Systematik für eine der neuen Nummern argumentiert und dann einfach für alle neuen zugeteilt wurde. Wäre ne schöne Frage für den GG-Verkehrs-Beirat. M.A.T.
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CV 28 bei "Geräte-UN-Nummern"
Claudi
03.03.2026 12:40
Ahoi,
bei allen UN-Nummern für "Gegenstände, die ... enthalten" (UN3537 - 3548) ist die CV28 zugeordnet, also Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln. Die kennen wir sonst nur im Zusammenhang mit 6.1, teilweise 6.2 und (selten) 9.
Wo ist denn da der Sinn? Bei UN 3546 GEGENSTÄNDE, DIE EINEN GIFTIGEN STOFF ENTHALTEN, N.A.G. verstehe ich es. Aber bei "ungiftigen" Gegenstände? Warum soll man diese denn von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln trennen (bzw. andere Maßnahmen ergreifen)?
Ist das wieder aus der Rubrik "Das L in ADR steht für Logik"?
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Re: 14 Laptop auf einer Palette nach UK
Claudi
02.03.2026 19:23
Hi,
Es handelt sich um UN3481 (die eingebaute Knopfzelle fällt unter den Tisch), die Akkus sind jeweils < 100 Wh. Wenn jeder Laptop einzeln verpackt ist (das ist üblicherweise so) und die Batterien in Ordnung sind:
Auf jeden Karton Li-Batt-Aufkleber drauf nach SP 188, ggf. Palette mit Folie sichern und ggf. als Overpack kennzeichen und wegschicken.
Das entspricht dann SP188, keine IMO-Erklärung nötig.
Es geht bei SP188 um die Batterien/ Wh/ teilweise Gewicht pro Versandstück (= Karton), nicht pro Palette.
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Re: SÜG: Unternehmen mit sicherheitsüberprüften MA?
Claudi
02.03.2026 19:20
Da muss man das Ministerium fragen, das sich diesen Quatsch dieses Regelwerk ausgedacht hat: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat VIIIB5 VIIIB3 – vpS, 53107 Bonn vps[att]bmwe.bund.de Telefon: +49 (0) 228 / 99 615 – 3322 (montags bis freitags zwischen 9:00 und 11:30 Uhr sowie 13:30 und 15:00 Uhr) Fax: +49 (0) 228 / 99 615 – 4006 Nach Gesetzestext steht da Präsens, also da, wo die Pläne erstellt werden und die Zugriff haben. Die Regelung mit der Sicherheitsüberprüfung ist nicht neu - die Leute hätten auch schon früher überprüft gewesen sein müssen. Hat nur quasi keiner kontrolliert, war nicht bußgeldbewährt. Für zurückliegende Verstöße kann man hier mWn nicht geahndet werden, daher: jetzt die Leute überprüfen lassen, die jetzt Zugriff im Sinne des Gesetzes haben (deren Anzahl möglichst klein halten) und das sollte reichen. Was nun passiert mit Leuten, die aus so einem Bereich raus wechseln? Die können ja keinen Einfluss mehr auf den Plan nehmen. Aber sie könnten Details missbräuchlich verwenden. Sie müssten wohl in Manier von Men in Black "geblitzdingst" werden.  Edit: Schreibfehler korrigiert und Kontaktdaten ergänzt
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14 Laptop auf einer Palette nach UK
Hazardous
02.03.2026 13:26
Hallo liebes Forum,
ich bin etwas aus der Übung. Wir möchten 14 Laptops mit eingebauten Akkus nach UK verschicken. Wie ist die beste Vorgehensweise? Einzeln verpackt mit Batterieaufkleber und Imo-Erklärung oder habe ich auch die Möglichkeit mit SV188 zu verschicken?
Vielen Dank vorab für eure Antworten
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Re: SÜG: Unternehmen mit sicherheitsüberprüften MA?
M.A.T.
02.03.2026 09:26
Hallo, das haben Claudi und TRGS520sammler in ihrer Antwort vom 21.1 beantwortet: nur wer Zugriff auf den Sicherungsplan hat. Rechtsgrundlage ist § 18 Nr. 3 SÜFV. Übrigens gilt das m.E. nur für den Zugang zu vollständigen Plänen; wer nur einen Teil davon zu sehen bekommen soll dürfte nicht überprüfungspflichtig sein, oder wie sehen das die anderen hier? Gruß M.A.T.
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Re: SÜG: Unternehmen mit sicherheitsüberprüften MA?
Dieter2010
02.03.2026 07:19
Hallo zusammen,
bzgl. der Änderung des SÜG wird immer der Sicherungsplan als Grundlage für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen angeführt.
Wie sieht es mit dem Personal aus, dass sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausübt oder dafür eingesetzt wird, z.B. die Anlieferung/Befüllung von Propan in Tanks entgegennimmt u. überwacht, so wie es im Sicherungsplan aufgeführt ist, muss dieser Personenkreis nicht sicherheitsüberprüft werden?
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Re: Angabe in der IMO
DJSMP
27.02.2026 10:58
Wir müssen bitte die richtigen Begriffe verwenden. Es geht nicht um eine Staukategorie sondern um die Angabe der Trenngruppe. Das ist was völlig Anderes! :-)
Wie schon ausgeführt wurde, ist die Trenngruppe nach 5.4.1.5.11.1 nur anzugeben, wenn das Gefahrgut nach Ansicht des Versenders einer Trenngruppe angehört, aber nicht in den Trenngruppen in 3.1.4.4 aufgeführt ist. UN 1824 steht aber in 3.1.4.4 schon unter Trenngruppe 18 drin. Demnach wäre die Angabe nicht erforderlich.
Nun kommen wir aber wieder zurück zur Praxis und zu meinen Lieblingen bei den Reedereien. Auch wenn ich vielleicht wieder auf negative Resonanz stoße: Ich bleibe bei meiner Meinung, dass die meisten Gefahrguterfasser bei den Reedereien und Agenten keinen blassen Dunst von dem haben, was sie da tun. Das ist ein stupides Abarbeiten und Dateneingabe ohne Hintergrundwissen.
Insofern wird es wohl nur so gehen, die SGG mit anzugeben. Sonst lässt der Datenerfasser das nicht durch.
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Re: UN3536 LITHIUMBATTERIEN... EINGEBAUT
Claudi
27.02.2026 07:56
Hallo zusammen,
Ich denke nein, da keine Bef.kat. zugeordnet ist (oder ergibt sich daraus, dass 1.1.3.6 ADR generell nicht angewendet werden kann?)... Hallo, in meinem ADR hat UN3536 BK 2 zugeordnet.. Hallo, das Zitat stammt aus 2019 und damals war keine Beförderungskategorie zugeordnet (bzw. "-"). In meiner aktuellen Antwort habe ich den aktuellen Rechtsstand berücksichtigt, daher Hinweis auf 333 kg/ 1000 Punkte.
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Re: Klassifizierung E-Zigaretten / Disposables
Claudi
27.02.2026 07:52
Ab ADR 2027 dürfen nach SV 301 - zumindest wenn die Änderungen wie geplant kommen und es sieht gut aus - endlich auch kleine Lithiumbatterien in UN3363 enthalten sein. https://unece.org/sites/default/files/2026-02/ECE-TRANS-WP15-274e_0.pdf "Such articles may in addition contain lithium cells or batteries or sodium ion cells or batteries, provided that the cells or batteries: (a) Provide electrical power for the operation of the article; and (b) Meet the requirements of special provision 188 (a) to (c), (e) and (f).” In the next sentence (old fourth), after the first instance of “dangerous goods”, add “other than cells or batteries”. Insert a paragraph break after this sentence and amend the first sentence of this new paragraph to read: “If the articles contain more than one item of dangerous goods and these could react dangerously with one another during carriage, each of the dangerous goods shall be enclosed separately (see 4.1.1.6)."
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Re: UN3536 LITHIUMBATTERIEN... EINGEBAUT
Claudi
27.02.2026 06:58
Hi,
meine Sichtweise:
Bis 1000 Punkte (333 kg Batterien) in der Güterbeförderungseinheit muss die Einheit nicht gekennzeichnet werden (Fahrzeug auch nicht). Ab > 1000 Punkten orangefarbene WT. Die RSEB erläutert dazu noch in 3-6: Die nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389 letzter Satz vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln sind nach ADR/RID/ADN ohne Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und ohne UN-Nummer zulässig. Die Anbringung dieser Tafeln ist an den beiden Längsseiten der Güterbeförderungseinheit mit Lithiumbatterien ausreichend. Falls die Güterbeförderungseinheit mit eingebauten Lithiumbatterien ein Container ist, müssen die Tafeln nicht am Fahrzeug angebracht sein, das Anbringen am Container ist ausreichend.
Ausrüstung: keine Freistellung, keine Rede von "unterliegt nicht den übrigen Vorschriften... d.h. bis 1000 Punkte 2kg-Feuerlöscher, darüber volle Ausrüstung
Fahrer: ist das gleiche wie bei der Ausrüstung. Also bis 1000 Punkte Unterweisung nach 1.3 ADR, darüber ADR-Schein
Beförderungspapier: immer nötig, außer es greifen ggf. Ausnahmen wie GGAV Ausnahme 18.
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Re: UN3536 LITHIUMBATTERIEN... EINGEBAUT
Speedy
26.02.2026 16:22
Hallo Claudia,
von den Gefahrguttagen am Nürburgring sowie von diversen Einträgen hier weiß ich das du diese Thema besser verstehst wie viele andere. Hier mein Frage an dich. UN 3536 ich weiß, schlimm Brauche ich Tafeln am Fahrzeug? Wie wird die Einheit (Container) gekennzeichnet und was benötigt der der Fahrer und das Auto bzw. der LKW? Wenn mein Chef und ich SV 389 neun lesen sieht es aus als bräuchte man nichts. Wie siehst du das ?
Mit freundlichen Grüßen
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