Re: Container für selbstzersetzend und giftig
Nitro
26.11.2025 09:07
Guten Tag Zusammen
Ich rate vom Vorhaben Abfälle mit Wasserstoffperoxid zu verschicken ab (ohne das die Stabilität nachgewiesen ist). Das Zeug zersetzt sich in der Tat gerne, wenn das schnell genug abläuft wird es sehr unangenehm.
Giftige Stoffe (darunter fällt Flusssäure, respektive die HF Dämpfe) dürfen m.E. auch nicht über Entlüftungseinrichtungen verfügen. So interpretiere ich jedenfalls ADR 4.1.1.8
Eine Lösung wäre einen Weg zu finden das Peroxid vor dem Versand abzubauen.
Gruss Nitro
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Re: UN 2037: Gegenstand oder Innenverpackung?
BGG_17
25.11.2025 12:15
Hallo Zusammen,
hilft hier vielleicht die RR6 aus der P003?
RR 6
Gegenstände aus Metall der UN-Nummer 2037 dürfen bei der Beförderung als geschlossene Ladung auch wie folgt verpackt werden: Die Gegenstände müssen auf Trays zu Einheiten zusammengestellt werden und mit einer geeigneten Kunststoffhülle in der richtigen Lage gehalten werden; diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise gestapelt und gesichert sein.
Liebe Grüße
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Re: Container für selbstzersetzend und giftig
Mr. Pumpensumpf
25.11.2025 11:29
Moin erst einmal. Da ich keine Analyse des Abwassers vorliegen habe kann ich nur vorsichtig raten, aber ich glaube nicht das der H2O2 Anteil über 50% liegt. Wir bekommen über das ganze Jahr hinweg H2O2 35% geliefert. (UN 2014 VG II) Für fast alle Gebinde bekommt man auch "Entgasungsverschlüsse mit Schwallschutz" der ein austreten des Mediums verhindern soll. Damit sollte den Verpackungsvorschriften nach ADR 4.1.4.2 - IBC 02 - B5 genüge getan sein.
Bei der Beschaffung der IBC's gezielt danach fragen.
Grüße...
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Re: UN 2037: Gegenstand oder Innenverpackung?
DJSMP
25.11.2025 10:57
Das sind für mich Gegenstände (wie auch Druckgaspackungen).
Herleitung: - Der Name: Gefäße....mit Gas (Gaspatronen) - Die Verpackungsanweisung: P003 "Die gefährlichen Güter müssen in geeignete Außenverpackungen...". In der VA sind keine Innenverpackungen beschrieben.
Vielleicht finde ich noch mehr Argumente dafür...
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Re: Prüfung Gefahrgutbeauftragter
Winklhofer
25.11.2025 10:07
Servus Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,
bei dem Umfang der veröffentlichten Prüfungsfragen kann schon mal der eine oder andere Fehler passieren, der zudem in älteren Fassungen nicht mal vorhanden war. Wir zuständigen Fragebogenersteller in der IHK-Organisation schauen aber tunlichst genau, dass in unseren Lösungsvorschlägen für die Korrektoren der IHK´n solche Fehler nicht erscheinen. Dafür betreiben wir einen entsprechenden Rechercheaufwand und dies klappt offensichtlich die letzten 26 Jahre ohne Probleme.
Zur Urfrage ist anzumerken: Die zugelassenen einschlägigen Vorschriftenwerke dürfen bei uns natürlich Klebezettel und Unterstreichungen sowie kleinere Kommentare enthalten. Schließlich sind diese Vorschriften auch das Handwerkszeug des Gefahrgutbeauftragten. Lediglich die auf dem Markt befindlichen Bücher mit den Mustervorschlägen für die Lösungen sind tabu!
Und noch ein Hinweis: Es gibt in der Prüfung nicht nur die veröffentlichten Fragen. Wer die Hinweise in der Vorbemerkung des veröffentlichten Fragenfundus aufmerksam durchliest, wird feststellen, dass der Fragenfundus ein Grundwerk ist. Wir als IHK-Organisation dürfen jederzeit neue Fragen auf der Basis der vorhandenen Grundfragen erstellen in dem wir UN-Nummer, Stoffe, Verpackungen, Sondervorschriften, Fahrzeuge etc. anpassen. Dies wird auch gemacht.
Schönen Gruß aus Neu-Ulm Alfred Winklhofer, IHK Ulm
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Re: Kältemaschine UN 2857
M.A.T.
24.11.2025 11:36
Ein gut geschulter Versender schreibt die EmS-Codes immer in die IMO-Erklärung... :-) ... und ginge damit vorbildlich über das Minimum hinaus. Leider ist in 5.4.5.1 dazu kein Feld ausdrücklich vorgesehen (nur im üblichen schraffierten Formular), und 5.4.3.4.1 betrifft systematisch nur die Schiffe, nicht die Versender. Daß bei den heutigen sehr geringen Besatzungsstärken mit oft sehr heterogener Zusammensetzung die vom EmS-Leitfaden geforderte bordseitige Ausbildung und Training m.E. selten effektiv möglich ist erschwert im Brandfall die Reaktion sehr. Die "gut trainierte Besatzung" ist nach meiner Erfahrung eher die Ausnahme. Dazu kann man in den Hafenstaat-Berichten (PSC) vieles finden. Dazu kommt, daß auf Großcontainerschiffen eine Brandbekämpfung vor allem in oberen Lagen praktisch unmöglich ist. Vor diesem Hintergrund kann man gut verstehen, daß manche Reedereien sehr kritisch nachfragen, wenn Gefahrgut angedient wird. Gruß M.A.T.
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Re: Batteriekennzeichnung
DJSMP
24.11.2025 08:00
Die Sendung kam offensichtlich als Luftfracht. Wie Claudi schon ausgefährt hat, ist die Kennzeichnung nach Teil IB der VA 968 mit der Lithium-Batterie-Markierung UND dem Gefahrenkennzeichen für Lithium&Natrium Batt. absolut korrekt.
Was diskussionswürdig ist: Wo sind die Markierungen nach - 7.1.4.1(a) und (b) (UN-Nummer, Proper shipping name, Shipper, Consignee) und ggf. das - Nettogewicht 7.1.4.1(c)
Normalerweise müssen zumindest UN-Nummer und Proper shiping name auf die gleiche Seite wie das Gefahrenkennzeichen. Abmessungen waren hier genügend, damit das passt. Aber die VA 968 ist an der Stelle etwas unpräzise.
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Re: Prüfung Gefahrgutbeauftragter
Hazardy
23.11.2025 13:29
Da Herr Holzhäuser mir die Zustimmung gegeben hat, seine Antwort hier zu posten, gerne die gesamte Antwort:
(...)
Zu den Fragen kann ich Ihnen folgende Antworten geben.
Bei der V 11 wurde im Fragenkatalog die UN-Nummer geändert:
Richtig wäre (müsste in der Onlineversion geändert sein):
Antwort: 55 kg P 003 mit PP 17
ℹ Fundstelle: Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID bzw. Kapitel 3.2 Gefahrgutliste IMDG-Code,
P003 in 4.1.4.1 ADR/RID/IMDG-Code, ADN verweist auf ADR
ℹ Hinweis: In Tabelle A Spalte 8 ADR/RID (ADN verweist auf ADR) oder in der Gefahrgutliste
Spalte 8 IMDG Code ist die Verpackungsanweisung P003 genannt. In Spalte 9a ist unter PP 17 die nicht bauartgeprüften Verpackungen aufgeführt. Dort ist der Wert von
max. 55 kg für Verpackungen aus Pappe angegeben
V 156
Die Antwort Unterklasse 1.1 ist richtig.
Ich muss mal nachhören, weil wir es als Korrektur für die Online Version vorgesehen hatten.
Danke für den Hinweis.
Bei den Fragen S46 und S47 kann ich die Antworten in der Online-Version wie folgt begründen:
In 8.6.4 sind die Tunnelbeschränkungscodes für die gesamte Ladung dargestellt.
Wenn es unterschiedliche Versandstücke mit unterschiedlichen Tunnelbeschränkungscodes gibt, ist deshalb dann nach 8.6.3.2 ADR immer der restriktivste Tunnelbeschränkungscode anzuwenden.
Das ist dann für diesen Fall für die Beförderung der Versandstücke der Tunnelbeschränkungscode (E). Deshalb wäre die Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten aber durch Tunnel der Kategorie D erlaubt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen.
Herzliche Grüße
Jörg Holzhäuser
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Grüße Hazardy
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Re: Prüfung Gefahrgutbeauftragter
Hazardy
23.11.2025 11:23
Hallo zusammen,
habe die Antworten von Herrn Holzhäuser erhalten. Bei V11 (55 kg P 003 mit PP 17) und V156 (nur 1.1) wurde meine Auffassung bestätigt.
Bei S46 wurde meine Lösung ebenfalls bestätigt. Die (verkürzte) Antwort ist: Tunnelbeschränkungscode E ist der restriktivste TBC, weil in Versand Versandstücken.
Der Kollege, der Herrn Holzhäuser demnächst sieht, kann dann das gerne hier bestätigen.
Danke und Gruß Hazardy
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Re: Kältemaschine UN 2857
Claudi
21.11.2025 10:34
Wie wahr! Vielleicht wird von Reederei noch auf 5.4.3.4.1 verwiesen und das als vrpflichtend interpretiert. M.A.T. Dafür hat man doch an Bord üblicherweise den EmS-Leitfaden und die EmS-Codes in der IMO-Erklärung.
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