Re: Anwendung 1.1.3.1 c
DJSMP
21.04.2026 06:51
Die GGAV-Ausnahme 18 wurde schon angesprochen. Hier kann man bis 1000 L befördern und aufs Beförderungspapier verzichten.
vernünftige Versandstücke mit Kennzeichnung, Ladungssicherung, 2 kg Feuerlöscher und Unterweisuung sollten ja machbar sein.
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Re: Klassifizierung Fahrzeug Kanalisierungsarbeiten
DJSMP
21.04.2026 06:37
Ich sehe das so wie Claudi. Dieses Fahrzeug darf so nicht eingesetzt werden.
Ich würde mich zur Heilung an die österreichischen Behörden wenden. Eventuell besteht da ja ein Wunsch, dieses Ding vorschriftenkonform zu machen. Aber sonst ist das eine nicht zugelassene Beförderung. Hier haben wir ein klassisches Beispiel für eine seeeehr weite Auslegung des ehemaligen 1.1.3.1. b) ADR.
Den Gefahrgutbeauftragten, von dem du dieses "Beförderungspapier" bekommen hast, würde ich mal fragen, ob er seine Ausbildung im Bäckereihandwerk oder aufm Bau gemacht hat. Eine Gefahrgutausbildung kann er nicht haben. Sonst müsste er zumindest in der Lage sein, "Verpackung" von "Tank" zu unterscheiden.
Das "Ding" geht in Richtung MEMU. Nur passt das überhaupt nicht, weil wir keine explosive Stoffe beteiligt haben. An Hand des Bildes habe ich nicht so ganz verstanden, wo sich die Tanks befinden. Sind die unter dem geschlossenen Aufbau und von außen nicht sichtbar?
Es geht eigentlich nur, indem man eine ordnungsgemäße Zulassung, Verwendung und Prüfung der Tanks sicherstellt und eine ADR-Zulassung mit ADR-Zulassungsbescheinigung für Fahrzeug und Anhänger erwirkt. Sollten die Tanks bisher nicht als Tanks zugelassen sein, müsste man die ersetzen.
Der Rest (u.a. Kennzeichnung der Tanks mit Placards und Ziffernwarntafeln , Wiederholung der Kennzeichnung außen, Beförderungspapier, ADR-Bescheinigung Fahrzeugführer, Ausrüstung, usw. usw.) ist dann ein Kinderspiel. :-)
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Re: Dokumentation der Unterweisung nach 1.3
DJSMP
21.04.2026 06:30
Ich hatte dieses Jahr das Vergnügen eines Besuches der Bezirksregierung Köln. In meinen Nachweisen zu den Gefahrgutschulungen schreibe ich zu den Inhalten: "Schulung gem. ADR 1.3., siehe Präsentation Stand MM/JJJJ" Diese Lösung wurde so akzeptiert. Das ist ja drollig. Aber die Dokumentenversion der Präsentation (also die wievielte Revision) gibst du nicht noch an oder? ;-)
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Re: Dokumentation der Unterweisung nach 1.3
DJSMP
21.04.2026 06:28
Es ist schon viel dazu von den Kolleginnen und Kollegen gesagt worden. Ich sehe die Sache so, dass für die Personendaten eine Liste mit Name und Vorname der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausreicht. Wir haben das jahrelang mit Unterschriften so gehandhabt, dass gleichzeitig auch dafür unterschrieben wird, dass alles verstanden wurde und die Daten nach DSGVO gespeichert werden (dürfen). Dazu archiviert man dann noch die Schulungsthemen (Rückseite, Ausdruck aus der Präsi was auch immer,...) und fertig ist der Lack.
Alles andere sind Sonderwünsche von irgendwelchen Landesfürsten in den Landesbehörden, die ich sofort vom Tisch bügeln würde, Ich war jahrelang in so ziemlich allen Bundesländern unterwegs. Ich werde sicher nicht für jeden dahergelaufenen Behördenmitarbeiter die Dokumente ändern, nur um seinen "Kraft seiner Wassersuppe" geäußerten Hirngespinsten zu begegnen.
Natürlich wertet ein offizielles "Zertifikat" oder ein "Schulungsnachweis" die Sache auf. Die Dokumente haben wir mit einer Datenbank erstellt. Aber das ist natürlich ein ordentlicher Aufwand. Es sollte hier ein Weg gewählt werden, bei dem die Teilnehmer ihre Daten auf einem Tablet gleich selbst zur Schulung in ein System einklimpern. Sonst wird man adlig dabei.
In der heutigen Zeit kann man bei Webseminaren aus allen gängigen Kommunikationsplattformen (MS Teams, Zoom, Webex,...) auch eine Teilnehmerliste in Excel ziehen. Dann gibts natürlich keine Unterschrift. Wichtig ist, dass sich alle mit ihrem richtigen Klarnamen einwählen, nicht 4 Leute vor einer Kamera mit einem Account sitzen und auch wirklich alle durchgehend anwesend sind. Ich bestand bei Webseminaren immer darauf, dass die Kameras die ganze ZTeit an sind und ich jeden durchgängig sehe.
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Interpretationen April 2026
M.A.T.
20.04.2026 16:25
Grüß Gott zusammen in den letzten Wochen sind mehrere Auslegungen veröffentlicht worden; hier der Versuch sie zusammenzufassen, soweit sie aus meiner Sicht für uns relevant sind.
1. Liba in Mahlzeitwärmern im Flugzeug sind Gefahrgut, siehe 25-0120. Sie dürfen nicht in Betrieb genommen werden. 2. Die Rolle der für eine Luft-Genehmigung zuständigen Behörde (PHMSA) wird in Nummer 24-0051 erläutert. Die Anträge können je nach Umständen vom Versender oder dem Operator gestellt werden. 3. Die US-spezifischen verbrennlichen Flüssigkeiten (combustible liquids) sind Gegenstand von 25-0093. Sie dürfen im Landverkehr erleichtert befördert werden. 4. Liba in UN 2990 per Luft werden in Nummer 25-0030 diskutiert, insbesondere die Kennzeichnung und die Mengengrenzen. 5. Eine grundsätzliche Frage wird in 25-0104 beantwortet. Nämlich ob die Wahrscheinlichkeit der Ingestion oder die inhärente Toxizität entscheidend für die Klassifizierung ist. Die Behörde sagt: das zweite. 6. Interessant finde ich 25-0059. Danach ist die Nutzung der LQ-Kennzeichnung unter bestimmten Bedingungen zulässig wenn Pharmazeutika, die selbst kein GG sind, in der internen Logistik unter Nutzung von Taschen oder Kisten befördert werden. 7. Etwas kompliziert ist die Auslegung 25-0090 zum Beförderungspapier für r/a Stoffe. Thema sind die Vermerke "Exclusive use shipment" und HRCQ, also "Sendung unter ausschließlicher Verwendung" und "Highway Route Controlled Quantity" - Aktivitätsschwelle für Straßenbeförderung (3000 A1 etc...). 8. UN-Druckgefäße, die in Kanada nach der Norm ISO 11119-2 zugelassen sind, dürfen in den USA vertrieben und verwendet werden; Auslegung 26-0004. 9. Auslegung 25-0115 erlaubt die Modifikation im Rahmen der HMR bestimmter Tanks im inneramerikanischen Verkehr. 10. Verpackungen. In 25-0151 werden die recht engen Bedingungen aufgezeigt, unter denen Modifikationen geprüfter zusammengesetzter Verpackungen zur neuen Zulassung verpflichten.
Gruß und frohes Schaffen M.A.T.
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Re: IMO-Erklärung Unterschrift Bestellung
M.A.T.
20.04.2026 09:44
Hallo, ich darf dem Kollegen Madsen vollständig zustimmen. Die Bestellung und die Bescheinigung der aufgabengerechten Schulung haben schriftlich vorzuliegen. Ein mündliches "Machen Sie das mal eben" reicht nicht. Die Unterschrift bezieht sich übrigens (sofern kein separates Packzertifikat ausgestellt wird) auch auf die Stauung, was bei LCL organisatorisch zu beachten ist! Gruß M.A.T.
Nachtrag: Damit die Stauung seegerecht ist muß die Schulung des Unterzeichners, soweit er für die Stauung im Container verantwortlich zeichnet, auch den CTU-Code umfassen. Eine auf GGVSee und IMDG-Code beschränkte Schulung wäre nicht ausreichend.
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Re: K.I. und Tankbegriff
Phi_l
20.04.2026 09:30
Immernoch deutlich besser als diese Anwtort von ChatGPT auf die Frage, was der Buchstabe P auf einem Tankschild bedeutet. Ich meine klar, was dieser Buchstabe bedeutet hat er schon richtig beantwortet, sich dann aber auch noch einen Buchstaben C und I samt Bedeutungen herbeihalluziniert.
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Re: IMO-Erklärung Unterschrift Bestellung
Jacob Madsen
20.04.2026 08:48
Hallo RobbiTobbi,
das siehst Du richtig ! Es muss sich ausdrücklich um eine Person handeln, die im Namen des Unternehmens die IMO erstellt und unterzeichnet. Hinter dieser Unterschrift steht eine weitreichende Erklärung, wie Du im IMDG-Code unter Absatz 5.4.1.6.1 nachlesen kannst. Über die GGVSee kommt das Ordnungswidrigkeitengesetz mit ins Spiel. Entweder erklärt der Unternehmer selbst oder eine von ihm beauftragte Person, die natürlich ausreichend unterwiesen wurde.
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IMO-Erklärung Unterschrift Bestellung
RobbiTobbi
20.04.2026 08:38
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur der IMO-Erklärung. Wer darf unter welchen Voraussetzungen unterschreiben?
Kurz zur Straße: Das ADR kennt Beteiligte nach 1.3 und Hauptbeteiligte nach 1.4. Nach 1.3 ist man zu schulen und darf dann nach Anweisung der Hauptbeteiligten selber das Beförderungspapier erstellen. Die Hauptbeteiligten sind schriftlich bestellte Personen.
Das IMDG kennt soweit nur geschultes Landpersonal nach 1.3. Da geht noch nicht hervor, wer alles eine IMO unterschreiben darf. Wenn ich dann aber in der GGVSEE gucke steht unter §6: (1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
1.das Beförderungsdokument muss neben den in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes geforderten Angaben auch den Namen und die Anschrift der ausstellenden Firma sowie den Namen desjenigen, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmers oder Betriebsinhabers als Versender wahrnimmt, enthalten; verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen ...
Ich impliziere aus der Begrifflichkeit "eigenverantwortlich die Pflichten des Unternehmens" eine Bestellung. Somit dürften nur bestellte Personen die IMO unterschreiben. Sehe ich das richtig?
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Re: IMDG / 49 CFR: UN 3082 Seefracht in die USA
M.A.T.
15.04.2026 12:43
Hallo bonafide, grundsätzlich müssen Sie im US-Recht geschult sein. Eine empfehlenswerte Adresse in D dafür wäre diese Ausbildungsstelle. Wenn Sie die Schulungen für die anderen drei VT in der Tasche haben ist diese Schulung kein großes Problem. Grundlage ist hier. Wichtige Unterschiede sind aus meiner Sicht RQ, MP-Einstufung und Dokumentation mit Notfallrufnummer (Achtung: die wird oft überprüft!) sowie Kennzeichnung für den Ablauf vom Seehafen.
Möglicherweise könnte es wegen des Zeitdrucks sachlich und finanziell sinnvoller sein, kurzfristig einen Dienstleister mit dieser Transportvorbereitung zu beauftragen.
Viel Erfolg und Gruß M.A.T.
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IMDG / 49 CFR: UN 3082 Seefracht in die USA
bonafide
15.04.2026 12:34
Hallo zusammen,
ich bin noch relativ neu in meiner Rolle als Gefahrgutbeauftragter und aktuell in einigen Punkten unsicher.
Im Zuge des Verkaufs eines Unternehmensteils wurde ich kurzfristig für die Verkehrsträger ADR, IMDG und RID bestellt. Parallel dazu nimmt der neue Eigentümer Umstrukturierungen vor, wodurch neue Prozesse und Kunden entstehen, grundsätzlich eine positive Entwicklung. Allerdings führt dies auch dazu, dass bestehende Gefahrgutprozesse entsprechend angepasst werden müssen.
Zu meiner konkreten Fragestellung:
Wir planen, ca. 8 Tonnen UN 3082, Verpackungsgruppe III, per Seefrachtcontainer in die USA zu versenden. Der IMDG-Teil ist für mich soweit nachvollziehbar. Aktuell gehen wir davon aus, die Ware nicht als Stückgut, sondern in einem eigenen Container zu verladen.
Meine Fragen dazu:
- Benötige ich für den Versand in die USA zusätzliche Qualifikationen im Hinblick auf 49 CFR? - Bin ich überhaupt berechtigt, eine solche Sendung zu beauftragen? - Falls ja: Worauf sollte ich im Zusammenhang mit 49 CFR und dem Export in die USA besonders achten?
Mir ist bewusst, dass die Ausgangssituation nicht optimal ist, und ich gebe offen zu, dass ich mich damit derzeit noch nicht vollständig sicher fühle. Gleichzeitig besteht ein hoher Zeitdruck, da der Kunde dringend auf die Lieferung wartet und der Vertrieb entsprechend drängt.
Zusätzlich wäre ich sehr dankbar für Hinweise zu sinnvollen oder ggf. verpflichtenden Fortbildungen in diesem Bereich.
Vielen Dank im Voraus für eure Unterstützung!
Viele Grüße Tobias
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Re: Sicherungsplan / neues Sicherheitsüberprüfungsgese
Bergmannsheil
15.04.2026 09:34
Mahlzeit, Und unsere Abfälle sind leider Gift-Müll der mitunter fiesesten Sorte, wir haben zwar einiges an UN 1992, aber hier siehe ich dank Tabelle 1.10.3.1.2, dass wir hier im Tank befördern müssten. Somit müssen wir eigentlich nur noch schauen, ob wir Kategorie 6.1 Verpackungsgruppe I sind, das fällt dann immer automatisch darunter. Leider gibt es auch hier immer mal wieder etwas.
Bei den Abfällen prüfen, ob etwas nach GGAV 20 befördert wird. Dann habe ich viele Abfälle, die keiner speziellen Abfallgruppe zugeordnet werden, in Abfallgruppe 9.4. Und die sind laut Beförderungspapiereintrag Klasse 6.1 und VG I, auch wenn die eigentlichen Stoffe laut SDB oder Legaleinstufung Klasse 6.1 VG II oder III sind. Werden sie der Abfallgruppe 9.4 zugeordnet, haben wir den 1.10ADR-Fall. Diese Geschichte wurde mal beim Gemeinsamen Gespräch so bestätigt (irgendwo im Forum hatte ich darüber schon mal berichtet, den Link kann ich per Suche nicht setzen, da Beitrag älter als 3 Jahre). Wegen dieser Zuordnung haben wir als Krankenhaus einen Sicherungsplan. Funfact: Als wir einen Sabotageschutzbeauftragten beim BMW anmeldeten, antworteten diese, dass Krankenhäuser keinen bräuchten. Nachdem ich ihnen den Sachverhalt erklärte, sahen sie sich doch als zuständig an.
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Software IMO Erklärung
paul
14.04.2026 16:20
Hallo in die Runde,
kann jemand eine Empfehlung für eine rechtsichere Software zur Erstellung von IMO Erklärungen, die auch die geforderten Angaben in Englisch gibt, geben
Grüße
Paul
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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