Re: Kältemaschine UN 2857
Claudi
21.11.2025 10:34
Wie wahr! Vielleicht wird von Reederei noch auf 5.4.3.4.1 verwiesen und das als vrpflichtend interpretiert. M.A.T. Dafür hat man doch an Bord üblicherweise den EmS-Leitfaden und die EmS-Codes in der IMO-Erklärung.
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Re: gewerblicher Transport Benzin-Rasenmäher
Claudi
21.11.2025 10:08
Hallo,
nein, 1.1.3.3 ist nicht einschlägig, da dies nur gilt für "In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird" - da du nicht auf dem Rasenmäher durch die Gegend fährst, trifft das nicht zu.
Dein "Schiebe-"-Rasenmäher ist UN3528, dort die SV 363 nutzen. Wenn es ein Aufsitzrasenmäher wäre, dann UN3166 und SV 388 + 666.
SV 363 sagt zum Auslaufen: Alle Ventile oder Öffnungen (z.B. Lüftungseinrichtungen) sind während der Beförderung geschlossen. Die Motoren oder Maschinen sind so ausgerichtet, dass ein unbeabsichtigtes Freiwerden gefährlicher Güter verhindert wird, und sie sind durch Mittel gesichert, mit denen die Motoren oder Maschinen so fixiert werden können, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung der Ausrichtung oder zu einer Beschädigung führen können, verhindert werden.
Wenn also was ausgelaufen ist: reinigen, Löcher verschließen oder Gerät in einen dichten Sack packen oder ähnl.
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Re: Kältemaschine UN 2857
Claudi
21.11.2025 10:04
Hi,
UN 2857 REFRIGERATING MACHINES (der kleingedruckte Text ist optional), 2.2
Nein, die UN1078 ist nicht relevant.
Bereite dich schon mal vor, dass die Reederei ein MSDS haben will und dann nicht versteht, warum dort UN1078 drin steht, auf der IMO-Erklärung aber UN2857. Dann musst du denen den Unterschied erklären und drauf hinweisen, dass es für Maschinen kein MSDS gibt, deswegen auch im MSDS auch nicht UN2857 drin stehen kann/ muss.
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Kältemaschine UN 2857
ralfgrahneis19
21.11.2025 09:56
Hallo zusammen,
es steht im nächsten Jahr ein Seefracht-Versand mit einer Kältemaschine UN 2857 an, die 17 KG verflüssigtes, nicht entzündbares, nicht giftiges Gas (UN 1078) als Kältemittel enthält.
Meine Frage: Wie muss der Eintrag in der IMO lauten?
UN 2857 REFRIGERATING MACHINES containing non-flammable, non-toxic gases
Oder muss die UN 1078 ebenfalls mit aufgeführt werden?
Danke schon mal in die Runde und Grüße Ralf
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gewerblicher Transport Benzin-Rasenmäher
Roland27
21.11.2025 09:47
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum gewerblichen Transport eines gebrauchten Benzinrasenmähers. Soweit ich es verstanden habe, kann hierfür die Freistellung nach ADR 1.1.3.3 genutzt werden, richtig?
Was mir jedoch Sorgen bereitet, ist der Hinweis, dass etwas Öl bzw. Benzin ausgelaufen sein soll – angeblich nur in sehr geringer Menge und es soll sich nur ein minimaler Restbestand im Rasenmäher befinden. Wie würdet ihr in so einem Fall vorgehen??
Vielen Dank im Voraus
LG
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Re: Drohne betrieben mit Lithium Ionen Batterien
Claudi
21.11.2025 07:48
Genau so.
wenn man damit Güter oder Personen befördern kann: UN3556
wenn man das nicht kann: UN3481
Ich hatte es letztens mal mit einen Vehikel nach Art "Flugtaxi" zu tun (wobei der Pilot irgendwo am Boden sitzt oder das ein Computer steuert, kA), das war völlig eindeutig ein UN3556.
Drohnen als "Spielzeug", mit Kameras, Messgeräten oder gar Militärdrohnen (die was abwerfen, abschießen oder so) sind UN3481. Die Kamera/ Messgeräte oder Munition bei Kampfdrohnen sind ja keine beförderten Güter: man lädt sie nicht auf, fliegt sie von A nach B und lädt sie wieder ab, um am Ziel damit etwas zu tun oder sie ggf. weiter zu befördern.
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Re: Karte Tunnelreglungen nach ADR
Gerald
19.11.2025 15:31
Hallo Peter, vor allem die Verlinkung auf den Beitrag von 2009 zum Rennsteigtunnel. Damals habe ich mich noch nicht so intensiv mit Gefahrgut beschäftigt. Leider wird das irgendwann zu einem Problem, für die welche noch nicht so lange in der Gefahrgutwelt unterwegs sind. In den letzten Jahren gehen immer mehr, welche schon sehr lange in der Gefahrgutwelt unterwegs sind, aus diesem Geschäft raus, und damit natürlich Ihr Wissen, Dokumente welche sie auf dem Rechner bzw. Laptop hatten u.s.w., und dies kann man auch schlecht weiter geben, da gibt es noch die Copyright. Und wenn ich ehrlich bin, kann ich nicht sagen, wo her ich die Bilder habe. Weil das in der damaligen Zeit nicht so eine Rolle gespielt hat. Am Anfang der Tunnelreglungen gab es eigentlich zwei Staaten, welche einen anderen Weg einschlagen wollten, was ja auch möglich war, und das war Österreich und die Schweiz. Österreich war zum Beispiel ein Vorreiter im Bezug der Vehicle Hot Spot Detection, das System wurde zu Erst am Karawanken-Tunnel eingeführt, mittlerweile gibt es das z.b. auch am Engelbert-Tunnel in Deutschland, Gotthard in der Schweiz, Mont Blanc in Frankreich, Bergen in Norwegen u.s.w. Klar möchte ich schon noch in der Gefahrgutwelt mitmischen, auch wenn es welche gibt, die der Meinung sind, ich sei dafür zu alt. Aber so lange es mir Spaß macht, werde ich schon noch aktiv bleiben. Aber es wir eben eines Tages soweit sein, dass auch auf meinem Rechner "Format C" eingeben muss. Aber zurzeit werde ich hier im Forum schon noch aus meinem Archiv was schreiben, wenn es zum Thema passt. Es ist ja nicht so, dass es bei den Tunnelreglungen keine Änderung geben wird, so wie es aussieht kommt im ADR 2027 ein neuer Tunnelbeschränkungscode auf uns zu, nachzulesen in der INF.17 117.Tagung Genf, 6.-8. Mai 2025 Anmerkungen zum Dokument ECE/TRANS/WP.15/2025/3 zur Beförderung von Gütern mit Klassifizierungscode 1.4S in Tunneln der Kategorie E. Der Vorschlag kommt von der Schweiz und wurde von der Frankreich mit der INF.17 vorgeschlagen, es betrifft 1.4S und der neue Code "E1000-" soll kommen.
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Re: Karte Tunnelreglungen nach ADR
Peter06
19.11.2025 14:20
Hallo Gerald,
danke für die weiterführenden Informationen, vor allem die Verlinkung auf den Beitrag von 2009 zum Rennsteigtunnel. Damals habe ich mich noch nicht so intensiv mit Gefahrgut beschäftigt. Den Artikel von Ernst Winkler kannte ich noch nicht. Ich bin mit ihm in persönlichem Kontakt weil mein Unternehmen auch in der Schweiz vertreten ist. Letztendlich geht die Schweiz hier einen eigenen Weg weil wohl die Not oder das Engagement in anderen Ländern zu dem Thema nicht so groß ist. Vielleicht trägt der Impuls hier zu Änderungen bei. Wenn nicht, dann ist die Regel eben so, wie du oben in der Tabelle beschreibst und irgendwann fragt sich wieder einer, wieso.
Grüße, Peter
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Re: Karte Tunnelreglungen nach ADR
Gerald
19.11.2025 13:35
Hallo Peter, Tunnelreglungen und die Schweiz ist eine sehr lange Geschichte, Tunnelregelung für die Schweiz siehe TUNNELREGELUNG Änderungen der SDR mit Anhänge 1 und 2 und der SSV mit Anhang 2 - Diese Änderungen treten am 1. Januar 2010 in Kraft. Zum Thema Rennsteigtunnel für Gefahrguttransporte gibt es einen Beitrag von Herrn Uwe Heins, es schrieb „Ich wäre vorsichtig mit der Bewertung von (ausstehenden) Entscheidungen der Alpenländer!“ und zum Download befindet sich ein Beitrag von Herrn Ernst Winkler in der Gela 04/2009, den solltest Du Dir mal in aller Ruhe durchlesen. Hier noch Schweiz: Tunnelregelungen ändern sich! Den Beitrag Nützliche Hinweise für die SDR/ADR-Umsetzung Schweizer Gefahrguttag Luzern, 19. September 2025 von Beat Schmid hatte ich schon auf meinem Rechner, der Vortrag selbst ist sehr interessant, aber betrifft mehr die Schweiz. Zwischenzeitlich hat es dann noch mal Änderungen gegeben.
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Re: Brückenkollision Baltimore am 26.3.24
M.A.T.
19.11.2025 12:15
Hallo, im neuen Untersuchungsbericht wird nun der Auslöser für den Unfall beschrieben. Es war ein Kontaktdraht, der wegen einer falsch placierten Markierungshülse nicht weit genug in das Unterbrechergehäuse hineinreichte und darum keinen korrekten Kontakt herstellen konnte. Quelle. Gruß M.A.T.
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Re: Karte Tunnelreglungen nach ADR
Michael
19.11.2025 09:31
Das ADR ist an sich schon sehr logisch, wenn man die Zielsetzungen kennt.
Das trifft dies für viele Gesetzte und Verordnungen zu. Nur kann man weder zu jedem Gesetz den Anwendern die ursprüngliche Zielsetzung vermitteln, noch nimmt diese Logik irgendwelche Rücksicht auf andere Regelungen. Genau dies führt dann zu den Fragen und Nachbesserungsbedarfen.
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Re: Karte Tunnelreglungen nach ADR
Peter06
19.11.2025 09:10
Hallo Gerald, deine aufgeführten Argumente sind alle korrekt, wenn man das ADR buchstabengetreu umsetzt, dann kommt das unlogische Ergebnis zustande. Auslöser für die Einführung der LQ-Sperre der E-Tunnels war nach meinen Informationen ein Unfall mit UN 1950 als LQ-Ladung im Felbertauerntunnel in Österreich. Es war keine Konstellation mit Mischladung. Die Schweiz hat bezüglich der Tunnelbeschränkungen kein eigenes Regelwerk nach 1.9.2 erstellt, sondern die schweizerischen Vollzugsbehörden legen das ADR einfach anders aus. Die Erläuterungen zum SDR und ADR sind das Ergebnis von Konsultationen diverser Gefahrgutspezialisten. Ein Tunnelbeschränkungscode der keiner ist kann nicht zu Einschränkungen aufgrund von höherem Gefahrenpotenzial führen. Das Thema "Mischladung" wurde auch beim schweizer Gefahrguttag dieses Jahr in Luzern vorgestellt. https://www.vag-schweiz.ch/sites/default/files/2025-10/1.2_b.schmied_referat_umsetzung_adr-sdr.pdfAuf Nachfrage von mir zur Klarstellung bei Mischladung von LQ bekam ich von meinen schweizerischen Kontakten die Info, dass das „vergessen“ wurde und es wohl in 2027 ergänzt wird. Mein Ansatz hier ist, diese Diskussion zur „Logik“ und weniger kraftstoffverschwendenden Umfahrungen auch in Deutschland anzustoßen. Man kann den schweizerischen Behörden mit Bestimmtheit keinen leichtfertigen Umgang mit dem Sicherheitsniveau in Tunneln unterstellen. Das ADR ist an sich schon sehr logisch, wenn man die Zielsetzungen kennt. Grüße, Peter
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Re: Karte Tunnelreglungen nach ADR
Gerald
18.11.2025 17:13
Hallo Peter, Aus meiner Sicht sollte das Thema der UN-Nummern mit TBC (-) in Verbindung mit LQ nochmals angeschaut werden. Das sind zwei verschieden Themen, welche man nicht in einen Topf werfen kann. Im Abschnitt 8.6.4 steht: Die Beschränkungen für die Durchfahrt von Tunneln gelten für: "- Beförderungseinheiten, für die gemäss Abschnitt 3.4.13 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.14 ein Kennzeichen vorgeschrieben ist, bei der Durchfahrt von Tunneln der Kategorie E" und Im Abschnitt 3.4.13 steht: "Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen, ...."Im Abschnitt 3.4.14 steht: "Auf die in Abschnitt 3.4.13 festgelegten Kennzeichen kann verzichtet werden, wenn die Bruttogesamtmasse der beförderten Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, 8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht überschreitet." Also, wenn die Befördeungseinheit eine höchstzulässige Gesamtmasse über 12 Tonnen hat und mehr als 8 Tonnen in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, dann ist diese mit dem "Diamanten" vorn und hinten zu Kennzeichnen und darf nicht durch einen Tunnel mit der Kategorie E fahren. Der Text in Unterabschnitt 8.6.3.3 ist doch eindeutig, denn da steht: "Gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.3 befördert werden, unterliegen nicht den Tunnelbeschränkungen und sind bei der Bestimmung des der gesamten Ladung einer Beförderungseinheit zuzuordnenden Tunnelbeschränkungscodes nicht zu berücksichtigen,...", außer der Abschnitt 3.4.13 und der Abschnitt 3.4.14 greift. dem Platzhalter (-) das ist kein Platzhalter, sondern da steht: "Wenn anstelle einer der Tunnelbeschränkungscodes «–» angegeben ist, unterliegen die gefährlichen Güter keiner Tunnelbeschränkung; für gefährliche Güter, die den UN-Nummern 2919 und 3331 zugeordnet sind,..." und das betrifft nach ADR 2025 24 UN-Nummern! Dafür füge ich eine PDF-Datei bei. Die Durchfahrtbeschränkung sollte auch nicht unnötig reglementieren und zu Umwegen führen. In meinem Beitrag vom 17.11.2025 14:46 habe ich mal ein paar Quellen genannt, die solltest Du mal lesen, und im Bezug der Einführung der Tunnelreglungen gab es sehr viele Beiträgen in den verschiedensten Möglochkeiten, aus diesem Grund möchte ich da nicht näher eingehen, weil das zu weit führen würde. Und gemäß dem ADR hat jeder ADR Staat die Möglichkeit, siehe Abschnitt 1.9.2 eigene Festlegungen zu treffen, und ich kenne noch die Zeit, wo fast oder sogar alle Tunnel in der Schweiz für kennzeichnungspflichtige Transporte gesperrt waren und dann gab es ein Ereignis in der Schweiz und diese Reglung wurde überdacht bzw. geändert. Es erscheint mir nach wie vor unlogisch, Über das Thema "Gefahrgutvorschriften und Logik" möchte ich nichts schreiben, denn da gibte es hier genügend Beispiele, welche das das Ausschließt.
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Re: Karte Tunnelreglungen nach ADR
Peter06
18.11.2025 15:23
Hallo Gerald, danke dass Sie sich dem Thema nochmals angenommen haben. Ich möchte ebenfalls die Chance für weitere Diskussion bzw. Klarstellung nutzen.
Aus meiner Sicht sollte das Thema der UN-Nummern mit TBC (-) in Verbindung mit LQ nochmals angeschaut werden.
Nach 8.6.3.1 ist zu unterscheiden zwischen Tunnelbeschränkungscodes die „tatsächlich einer sind“ und dem Platzhalter (-). Es erscheint mir nach wie vor unlogisch, dass nach ihrer Auslegung LQ-gekennzeichnete Beförderungseinheiten mit ausschließlich UN 3082 nicht durch „E-Tunnel“ fahren dürfen, aber solche mit orangener Tafel >1000 Punkte dürfen es.
Ich bin der Meinung, dass über allem dieser Satz aus 8.6.3.1 Priorität hat, nämlich: „Wenn anstelle einer der Tunnelbeschränkungscodes „-„ angegeben ist, unterliegen die gefährlichen Güter keiner Tunnelbeschränkung“, mit den Ausnahmen UN 2919 und 3331.
Am besten sollte in ihrer Tabelle unten noch eine Zeile mit „Kennzeichnung der Beförderungseinheit“ angegeben werden. In einer neuen Spalte 2 wäre dann das „LQ-gekennzeichnete“ Fahrzeug mit einem der tatsächlichen Codes und nur dann gelte Durchfahrtsverbot für „E“.
Letztendlich geht es doch um die „objektive“ Gefährdung die von der Menge an Gefahrgut mit einem bestimmten TBC (ohne den Platzhalter!) ausgeht. Die Durchfahrtbeschränkung sollte auch nicht unnötig reglementieren und zu Umwegen führen.
Die Schweiz hat hier zu ADR 1.9.5.3.6, Tunnelbeschränkungscode und Tunnelkategorie (auch 8.6.3, 8.6.4) einen pragmatischen Ansatz gewählt der in diese „gefährdungsorientierte“ Richtung geht: Erläuterungen für die Umsetzung von SDR, 2.1.2 Bei Mischladung von Versandstücken auf Beförderungseinheiten mit oranger Tafel (>1000 Punkte) zählen für die Ermittlung der Punkte für die Tunnelbeschränkung nur diejenigen Positionen von UN-Nummern, welche tatsächlich einen Tunnelbeschränkungscode haben. Bsp: Gesamt 1500 Punkte, davon 700 mit (-) UN-Nummern, 800 mit (andere TBC) UN-Nummern. Dieser Transport unterliegt keinen Tunnelbeschränkungen.
Ich darf durch den Gotthardtunnel fahren, der Wagenburgtunnel in Stuttgart ist aber tabu, was soll das?? Wie sehen das andere Kollegen?
Grüße, Peter
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