Re: Mikroplastik
M.A.T.
27.11.2025 18:56
Basierend auf koordiniertem Expertenwissen werden neue Gefahrgüter ggf. bei der Wirtschaftskommission für Europa bzw IMO festgelegt. Siehe dazu auch Art. 25(3). M.A.T.
2
223
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: ADR Beförderungspapier bei LQ
Fridolin
27.11.2025 14:15
Vielen Dank!
In Österreich muss ich also nicht einmal die Gesamtmasse der in LQ versendeten Gefahrgüter mitteilen oder im Lieferschein angeben. Ich finde im GGBG §7 nichts dazu.
Entschuldigung, das ist mein Fehler: Unter Kapitel 3.4.12 steht es eben doch, dass ich dies mitteilen muss.
5
165
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: ADR Beförderungspapier bei LQ
M.A.T.
27.11.2025 11:11
Hallo, den Ausführungen des Kollegen DJSMP kann ich mich nur anschließen. Von Teil 5 gilt nur, was in 3.4.1 e) steht, mehr nicht. Denn 3.4.1 ist die Regelung für den Spezialfall (LQ), die allgemeinen Bestimmungen vorgeht. Oder andersrum: von dem was in 1.4 verwiesen wird gilt nur, was nicht zu der Spezialregelung in 3.4 in Widerspruch steht. Außerdem heißt es "entsprechenden Vorschriften" in 3.4.1, was bedeutet: was im verwiesenen Text steht muß mit 3.4 harmonieren. Im Durchführungserlaß von 2015 steht auch nichts dazu. Gruß M.A.T.
5
165
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: ADR Beförderungspapier bei LQ
DJSMP
27.11.2025 10:27
Hier muss man sicher in Analogie lesen. In 3.4.1 e) ist aus Kap. 5.4 nur 5.4.2 Packzertifikat anwendbar, also definitiv nicht Abschnitt 5.4.1.
Mit dem Verweis in 3.4.1 a) auf Kap. 1.4 wollte man sicher auf allgemein gültige Pflichten wie z.B. die Allgemeine Sicherheitsvorsorge , Vertrauen auf die Daten anderer Beteiligter oder Anhalten der Sendung bei einem sicherheitsrelevanten Verstoß verlinken. Direkte Pflichten bei LQ kann ich aus Kap. 1.4 ADR nicht herauslesen.
5
165
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: ADR Beförderungspapier bei LQ
DJSMP
27.11.2025 10:12
Hallo Fridolin, wie bringen Sie die Anforderung aus 1.4.2.1.1 b) mit dem Verweis auf Kapitel 5.4 mit begrenzten Mengen (LQ) zusammen? Das sehe ich nicht. Es bleibt bei der nachweisbaren Information des Absenders an den Beförderer über die Bruttomasse nach 3.4.12 ADR. In Kap. 1.4 ADR finde ich bei den Pflichten keine explizite Regelung. Davon abgesehen, sind die Pflichten ja in der Gefahrgutvorschrift des jeweiligen Landes geregelt. In Deutschland haben wir eine klare Regelung in §18 (1) Nr. 2 GGVSEB. (1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat [...]
2. den Beförderer vor der Beförderung [...]
a) nach Abschnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter zu informieren ... Für Österreich bin ich im Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) in §7 (3) leider nicht adequat weitergekommen. Österreich hat mehr oder weniger nur das ADR abgeschrieben und eine darüber hinausgehende Informationspflicht für LQ offensichtlich nicht mit in die Pflichten des Absenders aufgenommen.
5
165
Beitrag komplett anzeigen
|
ADR Beförderungspapier bei LQ
Fridolin
27.11.2025 09:12
Hallo!
in 3.4.1 ist das Kapitel 5.4.1 (Beförderungspapier) nicht als Vorschrift zum Versand in LQ aufgelistet => kein Beförderungspapier bei LQ nötig
Kapitel 1.4 ist aber sehr wohl aufgelistet. Hier wird bei den Pflichten des Absenders in 1.4.2.1 (b) schon vom Beförderungspapier gesprochen und auch das Kapitel 5.4 wird als zu Berücksichtigen erwähnt.
Wie kann ich das verstehen?
Vielen Dank!
5
165
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Container für selbstzersetzend und giftig
AES2026
26.11.2025 16:23
Hallo zusammen, danke für Eure Antworten. Bisher wird die Abwasserlösung in unserer Behandlungsanlage gereinigt. Der Plan mit dem Entsorger ist für den Notfall gedacht, um Alternativen zu haben. Hatte auch einen Entsorger gefunden, der bereit war, sich eine Probe davon zuschicken zu lassen, bin dann aber mit unserem Gefahrgut-Beauftragten über " ADR 2025, 2.2.8.2.1 Chemisch instabile Stoffe" gestolpert. Demnach dürfen ätzende, selbstzersetzende Stoffe überhaupt nicht über die Straße transportiert werden. Paradebeispiele sind hier hochkonzentrierte Perchlorsäure oder Königswasser. Damit war die Sache quasi komplett gestorben und man müsste, wie "Nitro" schon gesagt hat, erst das Peroxid zerstören. Aber auch der Punkt 4.1.1.8 mit giftig und ausgasend ist sehr verständlich; so ist ein Transport über die Straße ebenfalls ausgeschlossen. Ok, dann hab ich nun wieder was gelernt  Danke Euch! AES2026
6
749
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Container für selbstzersetzend und giftig
Nitro
26.11.2025 09:07
Guten Tag Zusammen
Ich rate vom Vorhaben Abfälle mit Wasserstoffperoxid zu verschicken ab (ohne das die Stabilität nachgewiesen ist). Das Zeug zersetzt sich in der Tat gerne, wenn das schnell genug abläuft wird es sehr unangenehm.
Giftige Stoffe (darunter fällt Flusssäure, respektive die HF Dämpfe) dürfen m.E. auch nicht über Entlüftungseinrichtungen verfügen. So interpretiere ich jedenfalls ADR 4.1.1.8
Eine Lösung wäre einen Weg zu finden das Peroxid vor dem Versand abzubauen.
Gruss Nitro
6
749
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: UN 2037: Gegenstand oder Innenverpackung?
BGG_17
25.11.2025 12:15
Hallo Zusammen,
hilft hier vielleicht die RR6 aus der P003?
RR 6
Gegenstände aus Metall der UN-Nummer 2037 dürfen bei der Beförderung als geschlossene Ladung auch wie folgt verpackt werden: Die Gegenstände müssen auf Trays zu Einheiten zusammengestellt werden und mit einer geeigneten Kunststoffhülle in der richtigen Lage gehalten werden; diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise gestapelt und gesichert sein.
Liebe Grüße
5
248
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Container für selbstzersetzend und giftig
Mr. Pumpensumpf
25.11.2025 11:29
Moin erst einmal. Da ich keine Analyse des Abwassers vorliegen habe kann ich nur vorsichtig raten, aber ich glaube nicht das der H2O2 Anteil über 50% liegt. Wir bekommen über das ganze Jahr hinweg H2O2 35% geliefert. (UN 2014 VG II) Für fast alle Gebinde bekommt man auch "Entgasungsverschlüsse mit Schwallschutz" der ein austreten des Mediums verhindern soll. Damit sollte den Verpackungsvorschriften nach ADR 4.1.4.2 - IBC 02 - B5 genüge getan sein.
Bei der Beschaffung der IBC's gezielt danach fragen.
Grüße...
6
749
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: UN 2037: Gegenstand oder Innenverpackung?
DJSMP
25.11.2025 10:57
Das sind für mich Gegenstände (wie auch Druckgaspackungen).
Herleitung: - Der Name: Gefäße....mit Gas (Gaspatronen) - Die Verpackungsanweisung: P003 "Die gefährlichen Güter müssen in geeignete Außenverpackungen...". In der VA sind keine Innenverpackungen beschrieben.
Vielleicht finde ich noch mehr Argumente dafür...
5
248
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Prüfung Gefahrgutbeauftragter
Winklhofer
25.11.2025 10:07
Servus Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,
bei dem Umfang der veröffentlichten Prüfungsfragen kann schon mal der eine oder andere Fehler passieren, der zudem in älteren Fassungen nicht mal vorhanden war. Wir zuständigen Fragebogenersteller in der IHK-Organisation schauen aber tunlichst genau, dass in unseren Lösungsvorschlägen für die Korrektoren der IHK´n solche Fehler nicht erscheinen. Dafür betreiben wir einen entsprechenden Rechercheaufwand und dies klappt offensichtlich die letzten 26 Jahre ohne Probleme.
Zur Urfrage ist anzumerken: Die zugelassenen einschlägigen Vorschriftenwerke dürfen bei uns natürlich Klebezettel und Unterstreichungen sowie kleinere Kommentare enthalten. Schließlich sind diese Vorschriften auch das Handwerkszeug des Gefahrgutbeauftragten. Lediglich die auf dem Markt befindlichen Bücher mit den Mustervorschlägen für die Lösungen sind tabu!
Und noch ein Hinweis: Es gibt in der Prüfung nicht nur die veröffentlichten Fragen. Wer die Hinweise in der Vorbemerkung des veröffentlichten Fragenfundus aufmerksam durchliest, wird feststellen, dass der Fragenfundus ein Grundwerk ist. Wir als IHK-Organisation dürfen jederzeit neue Fragen auf der Basis der vorhandenen Grundfragen erstellen in dem wir UN-Nummer, Stoffe, Verpackungen, Sondervorschriften, Fahrzeuge etc. anpassen. Dies wird auch gemacht.
Schönen Gruß aus Neu-Ulm Alfred Winklhofer, IHK Ulm
29
2,584
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Kältemaschine UN 2857
M.A.T.
24.11.2025 11:36
Ein gut geschulter Versender schreibt die EmS-Codes immer in die IMO-Erklärung... :-) ... und ginge damit vorbildlich über das Minimum hinaus. Leider ist in 5.4.5.1 dazu kein Feld ausdrücklich vorgesehen (nur im üblichen schraffierten Formular), und 5.4.3.4.1 betrifft systematisch nur die Schiffe, nicht die Versender. Daß bei den heutigen sehr geringen Besatzungsstärken mit oft sehr heterogener Zusammensetzung die vom EmS-Leitfaden geforderte bordseitige Ausbildung und Training m.E. selten effektiv möglich ist erschwert im Brandfall die Reaktion sehr. Die "gut trainierte Besatzung" ist nach meiner Erfahrung eher die Ausnahme. Dazu kann man in den Hafenstaat-Berichten (PSC) vieles finden. Dazu kommt, daß auf Großcontainerschiffen eine Brandbekämpfung vor allem in oberen Lagen praktisch unmöglich ist. Vor diesem Hintergrund kann man gut verstehen, daß manche Reedereien sehr kritisch nachfragen, wenn Gefahrgut angedient wird. Gruß M.A.T.
7
459
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Batteriekennzeichnung
DJSMP
24.11.2025 08:00
Die Sendung kam offensichtlich als Luftfracht. Wie Claudi schon ausgefährt hat, ist die Kennzeichnung nach Teil IB der VA 968 mit der Lithium-Batterie-Markierung UND dem Gefahrenkennzeichen für Lithium&Natrium Batt. absolut korrekt.
Was diskussionswürdig ist: Wo sind die Markierungen nach - 7.1.4.1(a) und (b) (UN-Nummer, Proper shipping name, Shipper, Consignee) und ggf. das - Nettogewicht 7.1.4.1(c)
Normalerweise müssen zumindest UN-Nummer und Proper shiping name auf die gleiche Seite wie das Gefahrenkennzeichen. Abmessungen waren hier genügend, damit das passt. Aber die VA 968 ist an der Stelle etwas unpräzise.
3
347
Beitrag komplett anzeigen
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
|