PPWR Verordnung (EU) 2025/40
NRiv
09.12.2025 16:19
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
hat bereits jemand von euch die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) gegenüber einem Kunden, der Gefahrgutverpackungen bezieht, bestätigen müssen? Wie habt ihr den Umgang mit Gefahrgutverpackungen dokumentiert, für die bestimmte Anforderungen ausgenommen sind (Artikel 6, 7 und 29)? Welche Formulierungen oder Unterlagen habt ihr genutzt, um dies rechtskonform und dennoch transparent gegenüber den Kunden zu kommunizieren?
Vielen Dank für eure Erfahrungen und Hinweise.
Freundliche Grüsse N.R.
0
42
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: N.A.G. Texte....
M.A.T.
09.12.2025 15:49
Hallo, Andreas_K Sie könnten die Excel-Liste der EU herunterladen und entsprechend filtern. Hätte den Zusatznutzen, daß sie EG- und CAS-Nr. enthält. Alternativ ein kommerzielles Angebot, beispielsweise von dem Verlag dieses Forums. Das hätte vermutlich zusätzlich die redaktionellen Kommentare inbegriffen. Viel Erfolg und Gruß M.A.T.
17
30,310
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Trockeneisschulung UN1845
Claudi
08.12.2025 13:55
Auch Aushilfen, die unter Aufsicht einer geschulten Person arbeiten?
Wozu hättest du denn dann die Aushilfe, wenn die geschulte Person JEDEN Schritt der Aushilfe überwacht und sozusagen seine Hand führt? Dann kann doch die geschulte Person auch gleich selbst arbeiten. Die Schulung des Personals muss vor Ausübung der Tätigkeiten erfolgen. Um das zu unterstreichen: bisher war die Sichtweise des LBA, dass z. B. jeder Verpacker, der Hand an ein Packstück legt, geschult sein muss - es reicht nicht, wenn einer geschult ist und eine Arbeitsanweisung gibt bzw. das Ergebnis und die Arbeit kontrolliert.
7
473
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Trockeneisschulung UN1845
DJSMP
08.12.2025 13:35
Auch Aushilfen, die unter Aufsicht einer geschulten Person arbeiten?
Wozu hättest du denn dann die Aushilfe, wenn die geschulte Person JEDEN Schritt der Aushilfe überwacht und sozusagen seine Hand führt? Dann kann doch die geschulte Person auch gleich selbst arbeiten. Die Schulung des Personals muss vor Ausübung der Tätigkeiten erfolgen.
7
473
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Sicherungsplan wirkungslos
Andreas_K
08.12.2025 11:28
Sicherlich wird die BW noch zusätzliche Auflagen haben, damit denen normalerweise nix abhanden kommt...
Aber ich denke auch nicht, dass jemand einfach zufällig auf nen LKW guckt (Aufbruch/ Einbruch) und dann denkt "Wollte eigentlich lieber Elektronik oder Zigaretten klauen, aber Munition ist auch ok, nehm ich mal mit...". Ich habe mich vor meinem jetzigen Job fast 20 Jahre im automobilen Umfeld bewegt. Dort wird systematisch geklaut. Das funktioniert teils mit eingeschleusten Tipgebern, oder aber Mitarbeiter werden systematisch unter Druck gesetzt, um mitzumachen. Wir hatten einen Fall, in dem von der russischen Mafia gedroht wurde, den Kindern eines Mitarbeiters etwas anzutun, wenn er nicht "mitspielt". Also hat er zu einer vereinbarten Uhrzeit eine Palette auf einen Transporter der Bande geladen, sich völlig dessen bewusst, dass er von Kollegen und Videoüberwachung erkannt und erwischt werden musste. Er sagte, es gibt Schlimmeres als Gefängnis. Kann mir vorstellen, dass das da ähnlich gelaufen ist. Irgendwer bei der Spedition wird einen Tipp gegeben haben.
15
2,641
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Unterweisungspflicht bei "Begrenzten Mengen"
M.A.T.
05.12.2025 11:02
Hallo, Fridolin Verpflichtet ist in D grundsätzlich der Unternehmer; in A allerdings der Gb gem. § 25 GGBV!. Zu überwachen ist was im ADR (1.3.1 ff.) und dem nationalen Recht entsprechend gelistet ist - also daß evtl. Externe das machen, was der Interne machen müßte. Das muß der Interne sicherstellen. Wie er das macht ist m.E. egal, solange das Ergebnis stimmt. Als Ziel: möglichst keine Rechtsverstöße durch die beauftragten Personen im Betrieb. Falls Sie dazu Unklarheiten sehen wäre die örtliche WK wahrscheinlich der beste Anlaufpunkt für Antworten. Selbstverständlich können gekaufte oder eigene Unterlagen verwendet werden. Sie müssen allerdings zwingend an die konkreten betrieblichen Verhältnisse und Aufgaben angepaßt werden (1.3.2.2). Aus eigener Erfahrung: Unterweisung in Person und viel Zeit für Fragen vorsehen. Von einer Aufgabenteilung Erstellen/Schulen würde ich abraten. Mehr Stille-Post-Verluste und keine Einsparung an Zeit oder Kosten. Sehr gute Informationn finden Sie bei der WKO hier. Gruß M.A.T.
12
4,182
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Unterweisungspflicht bei "Begrenzten Mengen"
Fridolin
05.12.2025 10:53
Darf ich meine Frage gleich anschließen?:
Wer muss die Unterweisung durchführen ( bei LQ-Versand)? Der Gefahrgutbeauftragte selber? Oder kann er/sie Schulungsmaterial erstellen und diese werden dann über den internen Schulungsplan geschult und passt. Österreichische ADR.
Im GGBV §25 "Lehrpersonal" steht mit Bezug auf GGBG §2 "Anzuwendende Vorschriften" , dass die Unterweisung unter der Überwachung von Gefahrgutbeauftragten durchgeführt werden kann.
Was bedeutet Überwachung genau? Erstellen von Schulungsunterlagen, Aufnehmen in internen Schulungsplan ist ausreichend? Oder muss man bei der Schulung mindestens dabei sein?
LG
12
4,182
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Sicherungsplan wirkungslos
Gerald
04.12.2025 11:52
Hallo Claudi, Aber ich denke auch nicht, dass jemand einfach zufällig auf nen LKW guckt (Aufbruch/ Einbruch) und dann denkt "Wollte eigentlich lieber Elektronik oder Zigaretten klauen, aber Munition ist auch ok, Zumal das ja keine geringe Menge war, dass muss ja auch irgendwie transportiert werden, und mit dem Leiterwagen geht es schlecht. Warten wir mal die Zeit ab, wenn wir vielleicht mehr erfahren. Mir gibt das schon zu denken, wie einfach man an Munition kommt! Aber da gibt es noch ganz andere Baustellen.
15
2,641
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Trockeneisschulung UN1845
Gerald
04.12.2025 11:18
Hallo moerser, Luftfracht ist nicht meine Baustelle. Aber das Thema Trockeneis wurde mit dem ADR 2013 im Abschnitt 5.5.3 neu eingeführt und mit ADR 2021 ergänzt. Weil das Thema Umgang mit Trockeneis einfach unterschätzt wurde, und es zu vielen Unfällen gekommen war. Hier noch ein paar Links, wo wir das Thema schon mal hatten, Trockeneisversand 2021 Trockeneis von 2025Im ADR steht im Absatz 5.5.3.2.4 Unterweisung und in der GGVSEB §27 (6) 2. Hier geht es nicht um eine Unterweisung zum Umgang mit Trockeneis sondern um eine verpflichtende Schulung mit Prüfung und Zertifikat nach den Luftfrachregeln. Dann würde ich mich mal an das LBA wenden, die können Dir bestimmt weiter helfen. Die IATA hat erneut Checklisten, wie im Prinzip jedes Jahr auch zum Thema Trockeneis mit Inkrafttreten der 67. Ausgabe der IATA-DGR zum 01.01.2026 veröffentlicht. Hier noch Grundkurs Versender und Verpacker A/B) UN 3373 Biologischer Stoff, Kategorie B / UN 1845 Trockeneis. Und ich möchte nicht in der Haut des Verantwortlichen stecken, wenn es zu einem Unfal kommt, und dann wird gesagt, es war nur eine Aushilfe. Auch wenn sie unter Aufsicht war, aber was ist unter Aufsicht?
7
473
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Batterielabel < 20/100Wh / > 20/100Wh auf Paket
M_a_r_k
04.12.2025 10:23
Hallo Phil,
danke dir für deine weiteren Ausführungen.
Und deinen Punkt bzgl. der 1000 Pkte. Regel ist es nochmals wert, über den Prozess zu schauen. Klar, wenn ich alle Batterien als reguläres Gefahrgut erfasse/versende, dann mindere ich meine Punkte, sprich die Versandmenge / Beförderungseinheit.
Mein Ansatz war eher dahingehend, dass ich zwar SV 188 Batterien und reguläre GG Batterien in ein Paket packe, aber in diesem Fall "nur" das Paket mit dem Gefahrzettel 9A auszeichne. Könnte das klappen? Innerhalb der 1000 Pkte. Berechnung kommen dann nur die GG Batterien zur Berechnung (sollte seitens IT möglich sein).
Einem Kontrollorgan könnte dies ja egal sein, da aus meiner Sicht die größte Gefahr mit einem 9A Label erkennbar ist.
Viele Grüße Mark
4
402
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Sicherungsplan wirkungslos
Claudi
04.12.2025 09:29
Sicherlich wird die BW noch zusätzliche Auflagen haben, damit denen normalerweise nix abhanden kommt...
Aber ich denke auch nicht, dass jemand einfach zufällig auf nen LKW guckt (Aufbruch/ Einbruch) und dann denkt "Wollte eigentlich lieber Elektronik oder Zigaretten klauen, aber Munition ist auch ok, nehm ich mal mit...".
15
2,641
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Batterielabel < 20/100Wh / > 20/100Wh auf Paket
Phi_l
04.12.2025 09:22
Hallo Mark,
wie gesagt, der Gefahrzettel ersetzt nicht das Batteriekennzeichen aber auf der anderen Seite bringt einem die SV 188 nicht viele Vorteile, wenn man sowieso ein reguläres Versandstück für die Batterien benötigt, die die SV 188 nicht in Anspruch nehmen können. Insofern wäre mein pragmatischer Ansatz, wenn ich sowieso einen Teil der Batterien regulär befördern muss, alle Batterien regulär zu befördern und, wie von Dir geschrieben auf die SV 188 zu verzichten.
Sofern die Batterien nicht in Ausrüstung oder mit Ausrüstung verpackt sind, wäre mein Versandstück nach SV 188 ja auf 30 kg begrenzt und es müsste de facto mindestens eine Zulassung mit Y-codierung haben. Der aus meiner Sicht einzige Vorteil in der Praxis wäre dann, dass diese Batterien (nach SV 188) nichtmehr in die Berechnung der 1000-Punkte einfließen würden. Aber sowas im Fall einer Kontrolle dann auseinanderzudividieren wäre mir den Aufwand nicht wert, wenn ich sowieso ordnungsgemäße Versandstücke für den regulären Transport für die übrigen Batterien brauche.
Sollte ich aber besonderen Wert darauf legen, so viele Batterien wie möglich nach SV 188 zu versenden um mehr "Punkte" übrig zu haben, dann würde ich persönlich getrennte Versandstücke bilden wollen und diese dann in Umverpackungen bündeln. Dann ließe sich das auch "sauber" im Beförderungspapier festhalten.
Wie gesagt, mit der Gefahrenkommunikation hat das alles eigentlich nichts zu tun, es geht eher um Formalitäten und aus meiner Sicht noch den Möglichkeiten der "1000-Punkte-Regelung".
LG Phil
4
402
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Trockeneisschulung UN1845
moerser
04.12.2025 09:13
Der Arbeitsschutz sagt: Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten -> Betriebsanweisung -> (mindestens) jährliche Unterweisung notwendig. Unterweisungspflicht hört bei Aushilfen nicht auf.
Wenn mir jemand eine Gefährdungsbeurteilung zu Arbeiten mit Trockeneis zeigt, in der er kein Gefahrenpotenzial erkannt hat, würde ich ihn fragen, ob er das ernst meint. das ist ja alle richtig, beantwortet aber meine Frega nicht. Hier geht es nicht um eine Unterweisung zum Umgang mit Trockeneis sondern um eine verpflichtende Schulung mit Prüfung und Zertifikat nach den Luftfrachregeln. Siehe Beispiel: https://www.gefahrgut-nord.de/pk-1-trockeneis-un1845/
7
473
Beitrag komplett anzeigen
|
Re: Kältemaschine UN 2857
BGG_17
04.12.2025 08:44
Bereite dich schon mal vor, dass die Reederei ein MSDS haben will und dann nicht versteht, warum dort UN1078 drin steht, auf der IMO-Erklärung aber UN2857. Dann musst du denen den Unterschied erklären und drauf hinweisen, dass es für Maschinen kein MSDS gibt, deswegen auch im MSDS auch nicht UN2857 drin stehen kann/ muss.
Da kann ich nur zustimmen und kann nur empfehlen für solche Produkte ein Sicherheitsinformationsblatt zu erstellen. Das nimmt uns sehr viel Erklärungsarbeit ab. Am Ende des Tages braucht der Sachbearbeiter nur ein Dokument, auf dem die UN Nummer nochmal bestätigt wird.
8
697
Beitrag komplett anzeigen
|
|
Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
|
|