Re: Chemie und Sicherheit neuer Batterien
M.A.T.
12.11.2025 13:11
Hallo, darum find ich gut daß die BAM sich das anschaut. Mit den bisherigen Liba hat es schon genug Überraschungen gegeben. Das sieht man an den dauernden Änderungen der entsprechenden Bestimmungen in allen VT. Vielleicht gibt es darauf wieder Stimmen, die für eine Klassifizierung anhand der Gefahren argumentieren. 4.2 mit 4.3 kämen mir in den Sinn. Gruß M.A.T.
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Re: Chemie und Sicherheit neuer Batterien
Andreas_K
12.11.2025 12:50
Na, das nenne ich mal vertrauenerweckend. Da stehen diese Batterien wohl kurz vor der Serienreife, und jetzt stellt man fest: Oha, da kann ja was passieren, wenn man eine neue Batteriechemie entwickelt, und diese einfach mit der Technik / Sicherheitseinrichtung einer anderen Batteriechemie kombiniert!
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Re: Freistellung Transport von E-Bikes
Marc_P
12.11.2025 08:35
Guten Morgen, danke für eure Antworten. Die E-Bikes sollen unverpackt befördert werden (Akku eingebaut), daher fällt die Kennzeichnung weg. Ich denke auch, gesunder Menschenverstand hilft da weiter. Wenn der Akku bestimmungsgemäß im E-Bike sitzt, sollte die Freistellung greifen.
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Re: Tabelle Absatz 2.2.7.2.2.1 ADR
Claudi
11.11.2025 09:10
Einspruch: Werte in Spalte 4+5 überschritten: keine freigestellte Sendung. Ob ein freigestelltes Versandstück (UN2908 bis UN2911) möglich ist, richtet sich nach A1 (wenn besondere Form vorliegt) oder A2 (andere Form) entsprechend Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 und vorausgesetzt Dosisleistung überschreitet an keinem Punkt der Außenfläche des Versandstückes 5 mikro-Sv/h. Wenn aufgrund Überschreitung der Werte in 2.2.7.2.4.1.2 kein freigestelltes Versandstück möglich ist, dann A1 bzw. A2 (je nach Form) prüfen: wenn max. A1/A2-Aktivitäten vorliegen, dann Typ A-Versandstück. Wenn >A1 bzw. A2, dann Typ B-Versandstück oder (theoretisch) auch Typ C (für Luftverkehr, kA ob es solche Behälter überhaupt gibt). Wenn A1/ A2 unbegrenzt angegeben ist, müsste es für mein Verständnis eigentlich immer ein freigestelltes Versandstück sein können, wenn die Dosisleistung am Versandstück die 5 mikro-Sv/h nicht überschreitet. Gute Hilfestellung übrigens: https://tes.bam.de/TES/Navigation/D...ive-Stoffe/modul-radioaktive-stoffe.html
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Re: Tabelle Absatz 2.2.7.2.2.1 ADR
aw_
11.11.2025 08:44
.. und wenn die Werte der Spalten 4 und 5 übertroffen sind dann ist 'freigestellte Stoffe' (kein GG) und 'freigestellte Sendung' (UN2908 bis UN2911) nicht möglich und es handelt sich dann erstmal um ein Typ A Versandstück (UN2915, ..) jetzt prüft man die Werte der Spalten 2 und 3. Wenn diese Werte übertroffen sind, dann ist es ein Typ B oder C Versandstück. Da bei Udo's Stoffen unbegrenzt steht (das war ja seine Frage), geht es nicht über ein Typ A Versandstück hinaus. Und ja.. es ist und bleibt Klasse 7! Hoffe jetzt ist das verständlich(er)..
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Re: Tabelle Absatz 2.2.7.2.2.1 ADR
Jacob Madsen
11.11.2025 07:27
Moin Udo,
ich möchte Claudi bestätigen, dass bei " bei A1 und A2 "unbegrenzt" weiterhin von einem radioaktiven Stoff im Sinne des ADR ausgegangen werden muss. Die Tabelle hat die zwei weiteren Spalten für freigestellte Stoffe und freigestellte Sendungen. Unter diesen Bedingungen ist von einem radioaktiven Stoff auszugehen und man muss den Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe und den Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung berücksichtigen, um den Umfang der Umsetzung der Vorschriften beurteilen zu können.
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Re: Tabelle Absatz 2.2.7.2.2.1 ADR
Claudi
11.11.2025 07:11
Moin,
damit ein Material Gefahrgut der Klasse 7 ist, geht es nicht um A1 und A2 sondern Aktivitätskonzentration und Gesamtaktivität je Sendung - also die hinteren beiden Spalten der Tabelle. Wenn beide Werte überschritten sind, ist man mit dem Material in Klasse 7 - siehe 2.2.7.1.1
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Tabelle Absatz 2.2.7.2.2.1 ADR
Udo Freitag
11.11.2025 05:27
Moin aus Hamburg,
ich habe eine Frage zur Tabelle der Radionuklidwerte und da zu den A1 und A2 Werten. Z.B. steht bei den Nukliden I-129 und T-97 in der A1 und A2-Spalte als Wert das Wort "unbegrenzt" und kein Zahlenwert. Was bedeutet das? Egal wie hoch die Aktivität ist, ich brauche nichts zu beachten?
Vielen herzlichen Dank im Voraus.
LG Udo
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Re: Kennzeichnung bedeckter LKW mit Container
Claudi
10.11.2025 07:12
Man kann UN3077 auhc als lose Schüttung nach Spalte 17 Gefahrgutliste befördern, allgemeine Anforderungen, VC 1 bzw. VC 2, kein Container mit BK-Zulassung nötig.
Wenn das so wäre:
Container muss plakatiert werden, 4 Seiten Großzettel 9 + Fisch&Baum. 5.3.1.2 ADR Wenn die Container auf Fahrzeugen stehen und die Container außen nicht sichtbar sind: am Fahrzeug wiederholen 5.3.1.3 ADR.
Warntafeln mit Nummern an den Längsseiten des Containers 5.3.2.1.4 ADR Warntafeln außen an den Längsseiten wiederholen wenn nicht sichtbar, 5.3.2.1.5 ADR - außer wenn Container max. 3000 L neutrale WT vorn und hinten am Fahrzeug.
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Re: Kennzeichnung bedeckter LKW mit Container
Gerald
08.11.2025 12:01
Hallo Otti, Eisenbehälter, die die Mindestanforderung für Container entsprechen, In der Tabelle Kapitel 3.2 steht bei UN 3077 in Spalte 10 "BK1;BK2;BK3" und im Unterabschnitt 6.11.2.3, Abschnitt 6.11.5, Unterabschnitt 7.3.2.1 und 7.3.2.10 findest Du weitere Information. Dein Hinweis auf den Abschnitt bezieht sich auf die Größe eines Kleincontainers. Du solltest also ersteinmal Prüfen ob der Continer diesen Anforderungen entspricht, die Kennzeichnung ergibt sich dann daraus. Sollte es eine Verpackung sein, dann ist z.b. im Kapitel 3.2 die Spalte 8 und 9a einzuhalten, aber das Stand nicht in Deiner Frage.
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Re: Schulungspflicht pyrotechnische Gegenstände
BGG_17
07.11.2025 16:06
Hallo Zusammen,
ich wollte noch einmal ein Update geben und auch wie es zu diesem Thema bei uns gekommen ist (auch wenn es nicht mehr ganz zum Thread passt), einfach nur weil mich der Hergang sehr ärgert, sodass sich auch andere ein Bild davon machen können.
Die Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtung wurde bei uns bislang immer unter der UN 3268 - Sicherheitseinrichtungen, elektrische Auslösung (Kl.9) angeliefert. Mit der Änderung auf 2025 kamen UN 0514 und UN 3559 - Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtungen dazu. Gemäß 2.1.3.6 ist es hier richtig und erforderlich, dass auf eine der beiden neuen UN-Nummern umklassifiziert wird. Nun kam das Packstück mit Kl. 1.4S Kennzeichnung bei uns an (gem. UN 0514) und es ist bei uns auf Klärung gegangen (erste Lieferung eines Klasse 1 GG, deshalb hier auch die Frage ob wir etwas nach anderen Regularien beachten müssen). Zulieferer wurde kontaktiert und er hat darauf beharrt, dass es UN 3268 ist (Zulieferer ist hier wie zu erwarten nicht der Hersteller), auch das Datenblatt hatte immer noch UN 3268 notiert. Wie es beim Zulieferer mit 1.4S Kennzeichnung rausgehen konnte, aber nicht in seiner Dokumentation so hinterlegt ist, führe ich auf bloßes "so wie es reinkommt geht es ungesehen raus" zurück.
So wie ich das richtig verstanden habe ist es vermutlich bislang noch in Kl. 1, da aufgrund der Änderung bzw. das hinzunehmen der SV 407 (noch) kein Test durchgeführt werden konnte. Sobald dieser durchgeführt wurde wäre es dann UN 3559.
Ich möchte hier nochmal an die Eigenverantwortung und kontinuierliche Gegenprüfung der Zulieferer (insbesondere wenn sie nicht selbst der Hersteller sind) plädieren. Vielen Dank für eure Unterstützung bei diesem Thema. LG
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Re: ADR 2027
Gerald
07.11.2025 14:41
Hallo, von der 19. TAGUNG der Gemeinsamen RID/ADR/ADN-Tagung in den Jahren 2024 und 2025 und von der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses in den Jahren 2023 und 2024 angenommene konsolidierte Texte. In diesem Dokument sind die Änderungsentwürfe zum RID zusammengestellt, die von der Gemeinsamen RID/ADR/ADN-Tagung bei ihren Sitzungen in den Jahren 2024 und 2025 und von der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses in den Jahren 2023 und 2024 angenommen wurden. Auf Seite 48 findet Ihr die Änderungen zum Unterabschnitt 5.4.3.4 "In den Tabellen auf den Seiten 2 und 3 der schriftlichen Weisungen folgende Änderungen vornehmen:"Das befrifft ja teilweise auch das ADR.
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Kennzeichnung bedeckter LKW mit Container
Otti
07.11.2025 12:40
Guten Tag zusammen, Ich habe da mal eine kleine Frage zur Beschilderung
Wir verladen Abfall Gefahrgut UN3077 in kleinere Container, die wir auf die Ladefläche eines bedeckten Fahrzeugs gurten. Die Container sind verschlossen, sodass nichts austreten kann. Meiner Meinung nah muss wie folgt gekennzeichnet werden:
-"Klasse 9" und "umweltgef." an den Seiten und hinten -Abfall-"A" und orange"90-3077" vorne und hinten
..liege ich damit richtig? Wenn die Container nun zusätzlich beschildert werden, wäre das zwar nicht nötig aber auch nicht falsch, oder?
Danke vorab für eure ANtworten. gruß Otti
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Re: Freistellung Transport von E-Bikes
Claudi
06.11.2025 11:24
Ich würde mich jetzt auch nicht als LiBa-Experte bezeichnen, aber habe schon mit E-Bikes zu tun gehabt. Es ist völlig egal, ob die Batterie entnehmbar ist. Ist sie beim Transport im Fahrzeug drin, ist das ne UN3556 mit allen entsprechenden Bedingungen und Erleichterungen, v.a. im ADR. Wie M.A.T. schon erwähnt hat: https://unece.org/transport/road-transport/adr-multilateral-agreements M363 in Deutschland, Frankreich, Ungarn und Irland - Kennzeichnung muss nicht. In den restlichen Ländern: entweder lieber UN3556 und 9A drauf oder ggf. diskutieren, wie wann ob ein E-Bike im Karton, ggf. mit Bedruckung/ Bild/ Beschriftung, nun leicht identifizierbar ist oder nicht.
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Re: Freistellung Transport von E-Bikes
Andreas_K
06.11.2025 10:55
Ich bin kein ausgewiesener Liba-Experte.
Aber gesunder Menschenverstand sagt: Sicher verbaut = kann nicht plötzlich einfach so beim Transport rausfallen, weil irgendwie arretiert, mit Halteklammern versehen, mit Spannriemen befestigt, festgeschraubt, was auch immer es da gibt (von E-Bikes habe ich keine Ahnung …)
Dazu gehe ich davon aus, dass neue E-Bikes in Kartonagen transportiert werden. Kurz gesagt: ist vorstellbar, dass ein befestigter Akku in einem Karton beim Transport einfach so herausfällt?
Aber: falls wirklich im Karton, SV 666 e) beachten!
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Re: Freistellung Transport von E-Bikes
M.A.T.
06.11.2025 10:26
Hallo, der Akku ist also noch im Fahrzeug? Aus der 388 entnehme ich keine andere Bedingung als "eingebaut". Damit ist dieser Einwand nicht auf dem Text der SV basierend und für mich nicht maßgebend. Was sagen die Liba-Spezialisten hier dazu? Gruß M.A.T.
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