Re: Kältemaschine UN 2857
M.A.T.
24.11.2025 11:36
Ein gut geschulter Versender schreibt die EmS-Codes immer in die IMO-Erklärung... :-) ... und ginge damit vorbildlich über das Minimum hinaus. Leider ist in 5.4.5.1 dazu kein Feld ausdrücklich vorgesehen (nur im üblichen schraffierten Formular), und 5.4.3.4.1 betrifft systematisch nur die Schiffe, nicht die Versender. Daß bei den heutigen sehr geringen Besatzungsstärken mit oft sehr heterogener Zusammensetzung die vom EmS-Leitfaden geforderte bordseitige Ausbildung und Training m.E. selten effektiv möglich ist erschwert im Brandfall die Reaktion sehr. Die "gut trainierte Besatzung" ist nach meiner Erfahrung eher die Ausnahme. Dazu kann man in den Hafenstaat-Berichten (PSC) vieles finden. Dazu kommt, daß auf Großcontainerschiffen eine Brandbekämpfung vor allem in oberen Lagen praktisch unmöglich ist. Vor diesem Hintergrund kann man gut verstehen, daß manche Reedereien sehr kritisch nachfragen, wenn Gefahrgut angedient wird. Gruß M.A.T.
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Re: Batteriekennzeichnung
DJSMP
24.11.2025 08:00
Die Sendung kam offensichtlich als Luftfracht. Wie Claudi schon ausgefährt hat, ist die Kennzeichnung nach Teil IB der VA 968 mit der Lithium-Batterie-Markierung UND dem Gefahrenkennzeichen für Lithium&Natrium Batt. absolut korrekt.
Was diskussionswürdig ist: Wo sind die Markierungen nach - 7.1.4.1(a) und (b) (UN-Nummer, Proper shipping name, Shipper, Consignee) und ggf. das - Nettogewicht 7.1.4.1(c)
Normalerweise müssen zumindest UN-Nummer und Proper shiping name auf die gleiche Seite wie das Gefahrenkennzeichen. Abmessungen waren hier genügend, damit das passt. Aber die VA 968 ist an der Stelle etwas unpräzise.
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Re: Prüfung Gefahrgutbeauftragter
Hazardy
23.11.2025 13:29
Da Herr Holzhäuser mir die Zustimmung gegeben hat, seine Antwort hier zu posten, gerne die gesamte Antwort:
(...)
Zu den Fragen kann ich Ihnen folgende Antworten geben.
Bei der V 11 wurde im Fragenkatalog die UN-Nummer geändert:
Richtig wäre (müsste in der Onlineversion geändert sein):
Antwort: 55 kg P 003 mit PP 17
ℹ Fundstelle: Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID bzw. Kapitel 3.2 Gefahrgutliste IMDG-Code,
P003 in 4.1.4.1 ADR/RID/IMDG-Code, ADN verweist auf ADR
ℹ Hinweis: In Tabelle A Spalte 8 ADR/RID (ADN verweist auf ADR) oder in der Gefahrgutliste
Spalte 8 IMDG Code ist die Verpackungsanweisung P003 genannt. In Spalte 9a ist unter PP 17 die nicht bauartgeprüften Verpackungen aufgeführt. Dort ist der Wert von
max. 55 kg für Verpackungen aus Pappe angegeben
V 156
Die Antwort Unterklasse 1.1 ist richtig.
Ich muss mal nachhören, weil wir es als Korrektur für die Online Version vorgesehen hatten.
Danke für den Hinweis.
Bei den Fragen S46 und S47 kann ich die Antworten in der Online-Version wie folgt begründen:
In 8.6.4 sind die Tunnelbeschränkungscodes für die gesamte Ladung dargestellt.
Wenn es unterschiedliche Versandstücke mit unterschiedlichen Tunnelbeschränkungscodes gibt, ist deshalb dann nach 8.6.3.2 ADR immer der restriktivste Tunnelbeschränkungscode anzuwenden.
Das ist dann für diesen Fall für die Beförderung der Versandstücke der Tunnelbeschränkungscode (E). Deshalb wäre die Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten aber durch Tunnel der Kategorie D erlaubt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen.
Herzliche Grüße
Jörg Holzhäuser
_________________
Grüße Hazardy
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Re: Prüfung Gefahrgutbeauftragter
Hazardy
23.11.2025 11:23
Hallo zusammen,
habe die Antworten von Herrn Holzhäuser erhalten. Bei V11 (55 kg P 003 mit PP 17) und V156 (nur 1.1) wurde meine Auffassung bestätigt.
Bei S46 wurde meine Lösung ebenfalls bestätigt. Die (verkürzte) Antwort ist: Tunnelbeschränkungscode E ist der restriktivste TBC, weil in Versand Versandstücken.
Der Kollege, der Herrn Holzhäuser demnächst sieht, kann dann das gerne hier bestätigen.
Danke und Gruß Hazardy
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Re: Kältemaschine UN 2857
Claudi
21.11.2025 10:34
Wie wahr! Vielleicht wird von Reederei noch auf 5.4.3.4.1 verwiesen und das als vrpflichtend interpretiert. M.A.T. Dafür hat man doch an Bord üblicherweise den EmS-Leitfaden und die EmS-Codes in der IMO-Erklärung.
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Re: gewerblicher Transport Benzin-Rasenmäher
Claudi
21.11.2025 10:08
Hallo,
nein, 1.1.3.3 ist nicht einschlägig, da dies nur gilt für "In Behältern von Fahrzeugen, mit denen eine Beförderung durchgeführt wird" - da du nicht auf dem Rasenmäher durch die Gegend fährst, trifft das nicht zu.
Dein "Schiebe-"-Rasenmäher ist UN3528, dort die SV 363 nutzen. Wenn es ein Aufsitzrasenmäher wäre, dann UN3166 und SV 388 + 666.
SV 363 sagt zum Auslaufen: Alle Ventile oder Öffnungen (z.B. Lüftungseinrichtungen) sind während der Beförderung geschlossen. Die Motoren oder Maschinen sind so ausgerichtet, dass ein unbeabsichtigtes Freiwerden gefährlicher Güter verhindert wird, und sie sind durch Mittel gesichert, mit denen die Motoren oder Maschinen so fixiert werden können, dass Bewegungen während der Beförderung, die zu einer Veränderung der Ausrichtung oder zu einer Beschädigung führen können, verhindert werden.
Wenn also was ausgelaufen ist: reinigen, Löcher verschließen oder Gerät in einen dichten Sack packen oder ähnl.
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Re: Kältemaschine UN 2857
Claudi
21.11.2025 10:04
Hi,
UN 2857 REFRIGERATING MACHINES (der kleingedruckte Text ist optional), 2.2
Nein, die UN1078 ist nicht relevant.
Bereite dich schon mal vor, dass die Reederei ein MSDS haben will und dann nicht versteht, warum dort UN1078 drin steht, auf der IMO-Erklärung aber UN2857. Dann musst du denen den Unterschied erklären und drauf hinweisen, dass es für Maschinen kein MSDS gibt, deswegen auch im MSDS auch nicht UN2857 drin stehen kann/ muss.
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Kältemaschine UN 2857
ralfgrahneis19
21.11.2025 09:56
Hallo zusammen,
es steht im nächsten Jahr ein Seefracht-Versand mit einer Kältemaschine UN 2857 an, die 17 KG verflüssigtes, nicht entzündbares, nicht giftiges Gas (UN 1078) als Kältemittel enthält.
Meine Frage: Wie muss der Eintrag in der IMO lauten?
UN 2857 REFRIGERATING MACHINES containing non-flammable, non-toxic gases
Oder muss die UN 1078 ebenfalls mit aufgeführt werden?
Danke schon mal in die Runde und Grüße Ralf
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gewerblicher Transport Benzin-Rasenmäher
Roland27
21.11.2025 09:47
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zum gewerblichen Transport eines gebrauchten Benzinrasenmähers. Soweit ich es verstanden habe, kann hierfür die Freistellung nach ADR 1.1.3.3 genutzt werden, richtig?
Was mir jedoch Sorgen bereitet, ist der Hinweis, dass etwas Öl bzw. Benzin ausgelaufen sein soll – angeblich nur in sehr geringer Menge und es soll sich nur ein minimaler Restbestand im Rasenmäher befinden. Wie würdet ihr in so einem Fall vorgehen??
Vielen Dank im Voraus
LG
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Re: Drohne betrieben mit Lithium Ionen Batterien
Claudi
21.11.2025 07:48
Genau so.
wenn man damit Güter oder Personen befördern kann: UN3556
wenn man das nicht kann: UN3481
Ich hatte es letztens mal mit einen Vehikel nach Art "Flugtaxi" zu tun (wobei der Pilot irgendwo am Boden sitzt oder das ein Computer steuert, kA), das war völlig eindeutig ein UN3556.
Drohnen als "Spielzeug", mit Kameras, Messgeräten oder gar Militärdrohnen (die was abwerfen, abschießen oder so) sind UN3481. Die Kamera/ Messgeräte oder Munition bei Kampfdrohnen sind ja keine beförderten Güter: man lädt sie nicht auf, fliegt sie von A nach B und lädt sie wieder ab, um am Ziel damit etwas zu tun oder sie ggf. weiter zu befördern.
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Re: Karte Tunnelreglungen nach ADR
Gerald
19.11.2025 15:31
Hallo Peter, vor allem die Verlinkung auf den Beitrag von 2009 zum Rennsteigtunnel. Damals habe ich mich noch nicht so intensiv mit Gefahrgut beschäftigt. Leider wird das irgendwann zu einem Problem, für die welche noch nicht so lange in der Gefahrgutwelt unterwegs sind. In den letzten Jahren gehen immer mehr, welche schon sehr lange in der Gefahrgutwelt unterwegs sind, aus diesem Geschäft raus, und damit natürlich Ihr Wissen, Dokumente welche sie auf dem Rechner bzw. Laptop hatten u.s.w., und dies kann man auch schlecht weiter geben, da gibt es noch die Copyright. Und wenn ich ehrlich bin, kann ich nicht sagen, wo her ich die Bilder habe. Weil das in der damaligen Zeit nicht so eine Rolle gespielt hat. Am Anfang der Tunnelreglungen gab es eigentlich zwei Staaten, welche einen anderen Weg einschlagen wollten, was ja auch möglich war, und das war Österreich und die Schweiz. Österreich war zum Beispiel ein Vorreiter im Bezug der Vehicle Hot Spot Detection, das System wurde zu Erst am Karawanken-Tunnel eingeführt, mittlerweile gibt es das z.b. auch am Engelbert-Tunnel in Deutschland, Gotthard in der Schweiz, Mont Blanc in Frankreich, Bergen in Norwegen u.s.w. Klar möchte ich schon noch in der Gefahrgutwelt mitmischen, auch wenn es welche gibt, die der Meinung sind, ich sei dafür zu alt. Aber so lange es mir Spaß macht, werde ich schon noch aktiv bleiben. Aber es wir eben eines Tages soweit sein, dass auch auf meinem Rechner "Format C" eingeben muss. Aber zurzeit werde ich hier im Forum schon noch aus meinem Archiv was schreiben, wenn es zum Thema passt. Es ist ja nicht so, dass es bei den Tunnelreglungen keine Änderung geben wird, so wie es aussieht kommt im ADR 2027 ein neuer Tunnelbeschränkungscode auf uns zu, nachzulesen in der INF.17 117.Tagung Genf, 6.-8. Mai 2025 Anmerkungen zum Dokument ECE/TRANS/WP.15/2025/3 zur Beförderung von Gütern mit Klassifizierungscode 1.4S in Tunneln der Kategorie E. Der Vorschlag kommt von der Schweiz und wurde von der Frankreich mit der INF.17 vorgeschlagen, es betrifft 1.4S und der neue Code "E1000-" soll kommen.
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