Re: Fachkundelehrgang nach §32 1. SprengV
Gerald
07.01.2026 16:09
Hallo, ich wünsche den Mitgliedern des Forums ein gesundes neues Jahr 2026.
Hier ist meine Planung für 2026!!
Am 19.03.2026 und am 10.09.2026 sind in Rottendorf bei Würzburg die nächsten Fachkundelehrgänge von mir geplant.
- Verbringen mit/ohne Aufbewahrung (mit Prüfung) - Pulverhändler (mit Prüfung) und - Wiederholer (ohne Prüfung)
gemäß §32 der Ersten Sprengverordnung als Kombi-Lehrgang zum Erlangen der Erlaubnis nach §7 bzw. des Befähigungsscheins nach §20 Sprengstoffgesetz statt.
Ein Lehrgang eingeschränkte Fachkunde gemäß § 4 Abs. 2 der ersten Sprengverordnung für Airbag- und Gurtstraffereinheiten für UN 0432, UN 0503 und UN 3268 des ADR, der Kategorie P1 nach Sprengstoffgesetz findet auf Anfrage und der entsprechenden Teilnehmerzahl statt, in Absprache auch als Inhouse- Schulungen möglich.
Weiter Informationen findet Ihr auf meiner Homepage unter dem Reiter §20 Sprengstoffrecht bzw. eingeschränkte Fachkunde, wo auch PDF-Datei zum Download bereit stehen.
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Re: Abgrenzung Spalten 10/11 zu 12/13
Gerald
07.01.2026 12:09
Hallo M.A.T., Im "historisch" hatte ich natürlich geguckt, aber auch nur gefunden was Sie schreiben. Ich wollte in meinem Beitrag mit dem Verweiß auf die Broschüre "historisch" nur auf die Zusammenhänge im Bezug der Container (Geschichte) für die einzelnen Verkehrsträger verweisen. Die IMCO wollte eine "Empfehlung für die Tankcontainer" erstellen, aber das ging schneller als gedacht und somit wurde diese Internationales Übereinkommen über sichere Behälter am 02.12.1972 veröffentlicht. Deutschland hatte damals einen Vorschlag für das ADR bzw. RID erarbeitet, welcher auf der Gemeinsamen Tagung vom 01. bis 12. Oktober 1973 in Genf vorgelegt wurde, Frankreich legte aber auch einen Vorschlag, was vorher nicht bekannt war, vor und somit kam es zu einer Krise um das Problem zu lösen. (siehe "Gefahrgut Historisch" Seite 84/85. Im ADR 2001 wurden im Kapitel 4.2 die Vorschriften für ortsbewegliche Tanks (UN-Tankcontainer) aus den UN-Empfehlungen in das RID/ADR übernommen, was zur Folge hatte, dass der Begriff "ortsbeweglicher Tank" dafür aufgenommen wurde.Denn sonst hätte es zu Verwechslungen bei den Festlegungen mit dem im Kapitel 4.3 z.b. stehenden Tankcontainern, Tankwechselbehältern u.ä. kommen können. Obwohl eine Unterscheidung der beiden Tankarten allein anhand der Optik meist unmöglich ist, weisen ADR- und ortsbewegliche Tanks eine Reihe von Unterschieden auf, z.b. sind die Tankcodierung und Tankanweisung nicht direkt vergleichbar, bei dem Tank ist es der Berechnungsdruck und beim ortsbeweglichen Tank ist es die Mindestwanddicke!!!
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Re: K.I. und Nachwuchs in der Logistik
DJSMP
07.01.2026 07:12
Falsche Hochschule und falsche Praxispartner! :-)
Naja, beim richtigen Praxispartner :-) müssen sich auch die richtigen Studis finden, die sich für das Thema begeistern können. Aber ich kann mir echt viele "schlimmere" Themen vorstellen als Gefahrgut. Chemie, Physik, bunte Aufkleber, Reisen in ferne Länder (auch wenn nur das GG reist)... Ich wollte dich wegen Datenschutz nicht direkt ansprechen, aber du hattest doch auch ein Gefahrgutthema oder? ;-)
Falsche Hochschule und falsche Praxispartner! :-)
Da würde mich aber jetzt Ihre Begründung interessieren. Im ersten Fall ist das Thema "Gefahrgut" während eines ganzen Semesters belegt (nicht erst seit meiner Zeit dort), mit Schwerpunkt auf Seeverkehr. Im zweiten Fall wird im Fachbereich Gefahrgut unterrichtet und die Ausbildung zum Gb angeboten. Ich kenne beide Dozenten und weiß, daß es Top-Leute sind. Welche ist denn die "richtige" Hochschule nach Ihrer Einschätzung? Und daß die Zahl der Nachwachsenden, so um die dreißig Jahre, sehr überschaubar ist wissen wir alle aus der Praxis. Und die richtigen Juristen, die sich in der Materie auskennen, sind wohl an wenigen Händen abzuzählen nach meiner Erfahrung. Gruß M.A.T. Ich schreibe mal eine PN :-)
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Re: K.I. und Nachwuchs in der Logistik
M.A.T.
06.01.2026 13:16
Falsche Hochschule und falsche Praxispartner! :-)
Da würde mich aber jetzt Ihre Begründung interessieren. Im ersten Fall ist das Thema "Gefahrgut" während eines ganzen Semesters belegt (nicht erst seit meiner Zeit dort), mit Schwerpunkt auf Seeverkehr. Im zweiten Fall wird im Fachbereich Gefahrgut unterrichtet und die Ausbildung zum Gb angeboten. Ich kenne beide Dozenten und weiß, daß es Top-Leute sind. Welche ist denn die "richtige" Hochschule nach Ihrer Einschätzung? Und daß die Zahl der Nachwachsenden, so um die dreißig Jahre, sehr überschaubar ist wissen wir alle aus der Praxis. Und die richtigen Juristen, die sich in der Materie auskennen, sind wohl an wenigen Händen abzuzählen nach meiner Erfahrung. Gruß M.A.T.
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Re: K.I. und Nachwuchs in der Logistik
Claudi
06.01.2026 13:04
Falsche Hochschule und falsche Praxispartner! :-)
Naja, beim richtigen Praxispartner :-) müssen sich auch die richtigen Studis finden, die sich für das Thema begeistern können. Aber ich kann mir echt viele "schlimmere" Themen vorstellen als Gefahrgut. Chemie, Physik, bunte Aufkleber, Reisen in ferne Länder (auch wenn nur das GG reist)...
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Re: K.I. und Nachwuchs in der Logistik
DJSMP
06.01.2026 12:55
Hallo zusammen. Folgender Artikel beleuchtet das Problem der mangelnden Praxisnähe von Nachwuchs, der in der Logistik mit K.I. arbeitet oder durch sie ersetzt wird, ohne die ersten Schritte selbst erarbeitet zu haben. Aus meiner Sicht sehr treffend, und sollte uns allen zu bedenken geben, wie wichtig das praktische Training im Umgang mit GG-Recht für den Nachwuchs ist. Zwei kleine Anekdoten am Rande. In den letzten 15 Jahren ist an meiner Alma mater von mehreren hundert Absolventen mit Bachelor oder Master´s niemand willens gewesen, ein GG-Thema für die Abschlußarbeit zu wählen. Von einer anderen Hochschule mit ähnlicher Ausrichtung weiß ich um dieselbe Beobachtung. Gruß M.A.T. Falsche Hochschule und falsche Praxispartner! :-)
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Re: Gb-Prüfung ADR
Gerald
06.01.2026 12:24
Hallo DJSMP, Hallo M.A.T., sehr interessante Beiträge. Es gibt/gab eine Umsteigerhilfe zur neuen Struktur ab ADR 2001, siehe mein Beitrag vom 19.12.2025 18:01 , wo ich auf ein Beispiel für die neue Gliederung verwiesen habe. Ich kann vor allen Dingen den Jüngeren im Umgang mit dem Gefahrgutrecht diese Broschüre nur empfehlen, weil sie viele Antworten, welche hier im Forum schon gestellt wurden, beantwortet. Bei Amazon ist sie zurzeit nicht verfügbar, aber wer an diese Broschüre kommen kann, sollte sie auf jeden Fall aufheben. Ich persönlich bin froh, dass ich sie besitze.
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K.I. und Nachwuchs in der Logistik
M.A.T.
06.01.2026 11:48
Hallo zusammen. Folgender Artikel beleuchtet das Problem der mangelnden Praxisnähe von Nachwuchs, der in der Logistik mit K.I. arbeitet oder durch sie ersetzt wird, ohne die ersten Schritte selbst erarbeitet zu haben. Aus meiner Sicht sehr treffend, und sollte uns allen zu bedenken geben, wie wichtig das praktische Training im Umgang mit GG-Recht für den Nachwuchs ist. Zwei kleine Anekdoten am Rande. In den letzten 15 Jahren ist an meiner Alma mater von mehreren hundert Absolventen mit Bachelor oder Master´s niemand willens gewesen, ein GG-Thema für die Abschlußarbeit zu wählen. Von einer anderen Hochschule mit ähnlicher Ausrichtung weiß ich um dieselbe Beobachtung. Gruß M.A.T.
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Re: Gb-Prüfung ADR
M.A.T.
06.01.2026 10:58
Hallo, DJSMP, da hisse ich gleich mit! Mein Lieblingssatz zum GG-Recht wurde, falls ich mich recht entsinne, von einem frühen Preisträger des GG-Preise gesagt: Gefahrgutrecht kann man nicht verstehen, man muß es glauben (P. Jani). Beste Grüße und frohes Schaffen auch 2026 M.A.T.
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Re: UN3528 mit 30 L brennbare Flüssigkeit
DJSMP
06.01.2026 10:33
Dankeschön  ...ich weiß, bei Gefahrgut ist nicht immer alles logisch  Dann weiß quasi niemand von außen.....das sich immerhin 30 L brennbare Flüssigkeit darin befindet  ohne das die Person die IMO in der Hand hält ..... Wäre es dann falsch wenn ich es trotzdem mache mit dem Gefahrzettel Kl. 3 , UN3528 Engine, fuel cell, flammable........ (net: 30 L petrol) ???? Oder wird das denn eher Fragen aufwerfen ? Ach, und die ADR Punkte, richten sich dann natürlich nur nach der Menge der darin befindlichen Flüssigkeit !? Gruß Angelina Es ist im Seeverkehr häufiger so, dass ein Begleitdokument ("IMO-Erklärung") nach Kapitel 5.4 IMDG-Code zu fertigen ist, aber auf eine Markierung und Kennzeichnung verzichtet wird. Das ist nicht unbedingt immer logisch aber vorschriftenkonform. Zu den "ADR-Punkten": Wo holen wir denn die jetzt her? Ein Beförderungspapier im Straßenverkehr wird, anders als im Seeverkehr, nach der ADR-SV 363 erst bei mehr als 1000 L Inhalt benötigt. Nach ADR fährt die Sendung völlig "gefahrlos" (siehe früher 1.1.3.1 b) ADR) und gerät erst im Seeverkehr in den Fokus. Ich würde ggf. auf der IMO-Erklärung noch die Erklärung Carriage in accordance with 1.1.4.2.1 ADR aufnehmen und dann sollte jeder Bescheid wissen.
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Re: Gb-Prüfung ADR
M.A.T.
06.01.2026 10:26
Hallo zusammen, soweit ich es überblicke sind die drei deutschsprachigen ADR-Ausgaben alle mit "Unterabschnitt" oder "Unterabsatz", was wohl auf die abgestimmte Übersetzung zurückgeht. Und bedauerlich ist, daß diese Begriffe - wie auch zB ADR-Tank - nirgends definiert sind. Ist also keine Erfindung der IHK. Da allerdings die englischsprachige Ausgabe an anderen Stellen von paragraph, sub-paragraph etc spricht ist hier ein Feld für eine internationale Angleichung, damit es weniger Auslegungsdifferenzen geben kann. Vielleicht "Randnummer" ohne die "Absätze" etc? Wäre eindeutig.  Gruß M.A.T.
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Re: IATA Verpacker B Schulung nötig?
DJSMP
06.01.2026 10:22
Hallo zusammen,
ich bitte um eure Expertise und Einschätzung. Die Situation stellt sich wie folgt dar: ein Unternehmen, zwei Sites. Site A produziert die Ware (Gefahrgutversand ist auf den Versand von Geräten mit eingebauten Batterien beschränkt; alle Batterien fallen unter SV188) und versendet diese per Straße an Site B. Dabei handelt es sich überwiegend um Geräte, die ordnungsgemäß in Holzkisten verpackt sind. Site B versendet die Ware anschließend weltweit per See-, Straßen- oder Lufttransport.
Site A versendet die Ware selbst weder per Luft noch per See und hat keine Kenntnis darüber, welche Ware später per Luft transportiert wird.
Müssen die Kolleginnen und Kollegen an Site A dennoch nach IATA (Verpacker B) geschult werden? Ja, die Mitarbeiter von Site B handeln eigenverantwortlich und müssen geschult sein. Wie Claudi bereits ausgeführt hat, sollten Art und Umfang der Schulung noch einmal herausgearbeitet werden. Sobald auch nur eine einzelne LiBa (z.B. Ersatzteilversand) nach IB dabei ist wird eine LBA-anerkannte Schulung für Modul A (Versender, z.B. Aussteller der Shipper's declaration) und Modul B (Verpacker) benötigt. Ist dies sicher auszuschließen und beschränkt sich der Versand wirklich nur auf eingebaute LiBa, genügt im Luftverkehr, wie von Claudi ausgeführt, eine Schulung nach 1.6 IATA-DGR ("Einweisung").
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Re: Gb-Prüfung ADR
DJSMP
06.01.2026 10:13
Hallo Hazardy,
hier mal kurz aus dem Nähkästchen von zumindest einer der Prüfungsfragenkommissionen: Mit "Absatz" ist Seitens der IHKn die "genaue Fundstelle" gemeint, also so viele Stellen, wie für eine eindeutige Antwort nötig sind. Der Ausdruck "genaue Fundstelle" wird auch manchmal verwendet, dann kann zusätzlich auch die Angabe eines Unterbuchstaben a) oder b) etc. erforderlich sein.
Der Begriff "Unterabsatz" wird im ADR immer dann verwendet, wenn ein konkreter Absatz ohne eigene Nummerierung gemeint ist. So besteht zum Beispiel der Absatz 6.8.2.2.3 aus 4 verschiedenen nicht einzeln nummerierten "Unterabsätzen". Oder aber in eigenständigen "Textkörpern" wie innerhalb einer Verpackungsvorschrift.
Vielleicht trägt das zur Klarstellung bei.
LG Phil Jetzt wird's ja ganz verrückt "Unterabsatz" gibts auch noch? Also kreativ scheint man bei der IHK zu sein...  Sofern mit "Absatz" bei der IHK die Fundstelle oder Quelle im ADR, RID, ADN oder IMDG-Code gemeint ist, dann ist die Wortwahl einfach vollkommen falsch! Aber die Sache ist historisch gewachsen und lässt sich nicht so einfach korrieren. Wahrscheinlich gibts auch keine Bestrebungen, das mal zu verbessern. Im ADR wiederum ist mit der Formulierung "Absatz" i.d.R. "Unterabschnitt" gemeint. Wie ich vermute Übersetzungsfehler bzw. Übertragungsfehler. Deutlich wird das an Hand der relativ neuen SV 664. Dort wundert mich der Begriff umsomehr. In der englischen Ausgabe scheint es keinen Begriff für "Absatz" zu geben. Dort heisst es nur "The provisions of 6.8.2.4 shall apply to...". Offensichtlich hat ein übereifriger Ministeriums-Schreiberling in deutscher Beamtengründlichkeit bei der Übersetzung das Wort "Absatz" ergänzt. Sonst regeln wir in Deutschland wirklich alles übergenau und dann kommt da ins deutsche ADR eine so unscharfe Formulierung rein. Solange der Abschnitt Abschnit 1.1.1 so existiert, gehört der Begriff "Absatz" nicht ins ADR rein. Punkt! Ich kann mich ehrlich gesagt bei meinen letzten Gb-Prüfungen nicht an Fragen nach dem Absatz erinnern. Bei mir war meiner Erinnerung nach immer korrekt nach Kapitel und Abschnitt gefragt. Wichtig ist eben, dass bei der Frage Kapitel eine zweistufige Quelle (z.B. 5.4) und bei Abschnitt eine dreistufige Quelle (z.B. 5.4.1) angegeben werden muss, damit es volle Punktzahl gibt. Bei einer eventuellen Frage nach dem Absatz würde ich die längstmögliche Fundstelle angeben eine entsprechende Kommentierung dazu schreiben. Bei nationalen Rechtsvorschriften wie z.B. der GGVSEB hat der Begriff "Absatz" wiederum seine Berechtigung. Denn eine ordentliche deutsche Verordnung besteht meist aus Paragraf, Absatz und Satz. Nun haben wir schon drei Bedeutungen für den Begriff "Absatz" herausarbeiten können. Geschichten aus'm Paulanergarten. :-) Für den Threadersteller: Diese Diskussion ist mit Sicherheit nicht kriegsentscheidend. Sie ist vielmehr zu vernachlässigen. Das Bestehen der Prüfung hängt ganz sicher nicht von der Angabe der Fundstellen ab und die 50% sollten auch so locker zu schaffen sein.
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Re: Ausnahme 18 GGAV
Safety Jo
06.01.2026 07:46
Hallo, vielen Dank für die Ausführungen, das sehe ich auch so.
Hier mal ein Auszug, was der so von sich gibt:
In Ausnahmefällen – beispielsweise während der Corona-Zeit – kann es vorkommen, dass die 1000-Punkte-Grenze überschritten wird. Solche Transporte erfolgen jedoch unregelmäßig, was laut geltender Rechtsprechung zulässig ist. Die Definition von „unregelmäßig“ ist dabei nicht abschließend gesetzlich geregelt, sondern wird durch verschiedene Urteile gestützt.
Ich werde mal Kontakt mit der Aufsichtsbehörde aufnehmen, mal sehen, was die sagen.
Viele Grüße und einen guten Start im neuen Jahr, Jo
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Re: UN3528 mit 30 L brennbare Flüssigkeit
Claudi
05.01.2026 12:58
Was die Logik (oder eher Menschenverstand) angeht:
Abgesehen vom Luftverkehr muss man Umverpackungen/ Overpacks nicht in den Papieren erwähnen. Das führt dann z. B. dazu, dass in Papiere 10 Kanister stehen, vor Ort sieht man aber 1 Kiste (in der sich 10 Kanister befinden, Kiste wird, da nicht durchsichtig, als Overpack entsprechend gekennzeichnet sein).
Manches ist nicht 100% Menschenverstand, sondern manches ist einfach so, wie es geschrieben steht.
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Re: UN3528 mit 30 L brennbare Flüssigkeit
M.A.T.
05.01.2026 11:22
... Wäre es dann falsch wenn ich es trotzdem mache mit dem Gefahrzettel Kl. 3 , UN3528 Engine, fuel cell, flammable........ (net: 30 L petrol) ???? Oder wird das denn eher Fragen aufwerfen ?
Ach, und die ADR Punkte, richten sich dann natürlich nur nach der Menge der darin befindlichen Flüssigkeit !?
Gruß Angelina ad 1. Aus meiner Sicht nicht zu empfehlen, denn dann paßt nichts mehr zusammen und es gibt garantiert Diskussionen. ad 2. Vermutlich meinen Sie die Anfahrt zum Verladehafen? Wo sollen da die Punkte herkommen bei Eintrag "-" und Anwendung der SV? M.A.T.
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Re: UN3528 mit 30 L brennbare Flüssigkeit
Angelina
05.01.2026 10:35
Dankeschön  ...ich weiß, bei Gefahrgut ist nicht immer alles logisch  Dann weiß quasi niemand von außen.....das sich immerhin 30 L brennbare Flüssigkeit darin befindet  ohne das die Person die IMO in der Hand hält ..... Wäre es dann falsch wenn ich es trotzdem mache mit dem Gefahrzettel Kl. 3 , UN3528 Engine, fuel cell, flammable........ (net: 30 L petrol) ???? Oder wird das denn eher Fragen aufwerfen ? Ach, und die ADR Punkte, richten sich dann natürlich nur nach der Menge der darin befindlichen Flüssigkeit !? Gruß Angelina
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Re: UN3528 mit 30 L brennbare Flüssigkeit
M.A.T.
05.01.2026 10:16
Hallo, Angelina, für mich ist die Aussage dort eindeutig: ab der Menge ja, darunter gilt die Erleichterung dieser SV und damit ist eine Bezettelung nicht notwendig. 5.4 ist dagegen nicht von der Erleichterung erfaßt (laut Einleitungssatz) und muß also sein. Außerdem steht in der IMO ja ausdrücklich drin daß nach dieser SV befördert wird; wenn also irgendjemand in der Kette lesen kann dürfte das keine Frage sein. Wie üblich ist es natürlich ratsam, vorher mit der Reederei abzuklären, von wegen fimenspezifische Sonderregelung. Gruß M.A.T.
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Re: Abgrenzung Spalten 10/11 zu 12/13
Gerald
05.01.2026 10:04
Hallo M.A.T., Die G.L-Ausgaben habe ich leider nicht. Nun weis ich nicht, ob Sie leser der "Gefährlichen Ladung" sind, denn unter Gela Archiv kann man, die Gela ab 2014 sich laden. War für mich schon eine Erleichterung, da man nicht mehr alle Hefte aufheben muss, was natürlich Platz braucht. Leider für die Ausgaben vor 2014 geht da nicht, ich hatte mir von den Ausgaben für die Ausbildung wichtigen Beiträgen, die Seiten aufgehoben und abgeheftet. In der Umsteigerhilfe zur neuen Struktur vom Ecomed Verlag (ADR/RID 2001) steht auf Seite 38 unter Kapitel 4.2 Verwendund ortsbewegliche Tanks: " In Kapitel 4.2 wurden die Vorschriften für ortsbewegliche Tanks (UN-Tankcontainer) aus den UN-Empfehlungen in das RID/ADR übernommen. Somit hat der Anwender künftig in RID/ADR,im UN_modellvorschriftenwerk und im IMDG-Code völlig übereinstimmendeReglungen für die Verwendung und den Bau von ortsbeweglichen UN-Tanks (Kapitel 6.7). ......." und auf der Seite 53 steht eine Begriffsbestimmung: "ortsbeweglicher Tank ist mit einem Fassungsvermögen von mehr als 450 Liter.........Bauliche Auslegung zur Verladung auf Beförderungsfahrzeugen oder ein Schiff ......"Wenn im ADR 1.2.1 eine entsprechende Definition stünde wäre alles klarer. Da gebe ich Ihnen vollkommen Recht, in 1.2.1 steht zwar eine Begriffsbestimmung, aber die betrifft nur Gase. Besser wäre die Begriffsbestimmung aus der Umsteigerhilfe!! Ich hoffe, dass hilft Ihnen weiter.
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UN3528 mit 30 L brennbare Flüssigkeit
Angelina
05.01.2026 09:37
Hallo und ein frohes neues Jahr wünsche ich  ...das Jahr fängt gut an...  Wir haben die oben genannte UN Nr. mit max 30 Liter brennbare Flüssigkeit. Nun habe ich eine IMO incl. SP 363 geschrieben . Nun wollte ich die Kiste natürlich noch einseitig mit Kl.3 belabeln...meine aber gelesen zu haben, das man es garnicht brauch  Kann einer von Euch / Ihnen bei mir etwas Licht ins dunkle bringen ....? Gruß Angelina
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Re: Übersicht orangefarbene Tafeln und Großzettel
Claudi
05.01.2026 07:18
Vielen Dank für die Info. Habe mir das Buch "Ausbildung Fahrzeugführer, Aufbaukurs Tanks" aus dem Verkehrsverlag Fischer gekauft; das gibt es gebraucht schon für wenige Euros auf den einschlägigen Portalen. In dem Buch sind sehr viele Konstellationen zu Plakatierung und orangefarbenen Tafeln bei Tanks beschrieben / abgebildet.
Viele Grüße Hazardy Bei gebrauchten Fachbüchern aber aufpassen: ggf. entspricht da nicht mehr alles dem aktuellen Recht, weil sich das GG-Recht ja nun alle 2 Jahre ändert - wenn auch meistens nicht in den großen Themen wie Warntafeln.
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