Re: SP A70
M.A.T.
19.02.2025 08:46
Wenn es ordentlich vorbereitet und dokumentiert ist sollte es ja eigentlich ein Gefahrgut mehr sein und dann auch von Luftfrachtunternehmen als nicht Gefahrgut transportiert werden können, oder?
"kein" Hallo, wie bereits gesagt: die Entscheidung liegt letztendlich beim Operator, und der Kunde ist dem ausgeliefert. Wenn der Operator nicht will, muß er nicht. M.A.T.
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Re: Verpacker bei einer "gemeinsamen" Verpackung?
moerser
19.02.2025 05:23
Wenn die Tätigkeit des Verpackens nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil mit dem Kurierdienst ist, bleibt meiner Auffassung nach die Arztpraxis Verlader und Verpacker.
Da ändert sich aus nichts dran, wenn der Kurierdienst die Verpackung mitbringt.
Wenn der Kurierdienstfahrer ohne vertragliche Grundlage das Versandstück komplettiert würde er das als "Erfüllungsgehilfe" der Arztpraxis machen.
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Transport von UN3489 Lithium Batterien, Prototypen
moerser
18.02.2025 19:13
Der Kunde möchte Batterien als Prototyp zum Zwecke der Prüfung weiterversenden. SV 310 okVerpackungsanweisung P910 - UN geprüfte Veropackung - ok- nur eine Batterie je Verpackung da über 40 kg - ok- Jede Batterie muss einzeln in einer Innenverpackung verpackt sein. - In Luftpolsterfolie einwickeln ist doch keine Inneverpackung, oder?Aber was bitteschön ist Polstermaterial, das nicht brennbar oder elektrisch leitfähig gemäß einer Norm, die in dem Land, in dem die Verpackung ausgelegt oder hergestellt wurde (Deutschland), anerkannt ist? Ich hänge mal Bilder an, wie die Ware beim Kunden angekommen ist. Mit dem Cirrux Kissen bin ich ja einverstanden, aber was ist mit den Styroprverpackungen die zum Ausfüllen verwendet wurden, die sind doch definitiv brennbar, aber sind sich auch "Polstermaterial"? Schließlich ist der Karton als solches ist ja auch brennbar? Und die Steinwolle??? Ok Rockwoll sagt: Stein brennt nicht. Daher sind Dämmstoffe aus Steinwolle nichtbrennbar, Euroklasse A1 nach DIN EN 13501-1 bzw. Baustoffklasse A1 nach DIN 4102-1 und leisten mit einem Schmelzpunkt von über 1.000 °C einen wertvollen Beitrag zum vorbeugenden baulichen Brandschutz. Könnte bei der Steinwolle also passen mit der annerkanten Norm., oder?
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Re: Gerät/ Maschine oder Fahrzeug, welche UN-Nummer?
Claudi
18.02.2025 12:59
SV669 sagt ja, dass Anhänger wie Fahrzeuge behandelt werden (relativiert also die Definition in SV388), aber die Batterie muss eben während der Beförderung verwendet werden... passt also hier wirklich nicht.
UN3536 passt auch nicht, das wäre ja Bereitstellung der Energie außerhalb.
UN3480 fällt aber auch weg, das wäre nur die Batterie, aber hier ist ja Ausrüstung mit dabei.
Dann UN3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN P903 (4): Große Ausrüstungen dürfen unverpackt [..] zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.
Dann ist der Anhänger eine große Ausrüstung. Ich denke, die Batterie ist gleichwertig geschützt? Batterien muss außerdem gegen Kurzschluss geschützt sein. Ausrüstung muss deaktiviert/ ausgeschaltet und gegen unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung geschützt sein. Eine Verpackung ist nicht erforderlich. Gefahrzettel 9A und UN3481 außen dran und dann halt Gefahrguttransport </> 1000 Punkte je nach Batteriegewicht. Prüfzusammenfassung der Batterie muss existieren, Batterie natürlich "grün"/ unbeschädigt.
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Re: Versand von GG in Umverpackung
M.A.T.
17.02.2025 09:51
Hallo, egal welche Umverpackung Sie verwenden, die Vorgaben von respektive 3.4, 3.5, allfälligen VA und 5.1.2 sind einzuhalten. Ich kenne nur die Ausnahme nach 5.1.2.1a), was für eine Pappkiste ja nicht zutrifft. Wenn es keine Umverpackung sondern die Versandverpackung ist gelten alle Vorgaben dafür, mit Kennzeichnung, Prüfung etc. Gruß M.A.T.
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Re: UN 1950 oder UN 1057, Rangfolgeregel
Claudi
14.02.2025 10:07
Ich kenne Spraydosen (definitiv, Bausweise, Größe) zum Nachfüllen von Feuerzeugen. Unter der Schutzkappe ist ein Röhrchen (ungefährt so, wie das, was bei Spraydosen unter dem Druckknopf ist). Dazu gibt es Adapter mit Plastikaufsätzen, die auf das Röhrchen aufgesteckt werden können, um auf verschiedene Feuerzeug-Befüllöffnungen zu passen.
Entnommen wird das Gas, in dem das Röhrchen Richtung Dose gedrückt wird, dann strömt Gas aus.
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Re: Asbest Neuerungen
Claudi
14.02.2025 07:55
Hi, SV 168 - gebundenes Asbest, irgendwie verpackt, damit sich keine Fasern lösen - dann freigestellt. Wie transportiert wird, ist egal: Mulde, Kiste, egal. Man hier nach Erfüllung der SV168 aus dem ADR raus. SV 168 erreicht man nicht mit einer Verpackung zu tun, sondern mit dem Material: "so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann". Hergestellte Gegenstände müssen ggf. "faserdicht" verpackt werden. Aber z. B. Dachplatten oder so sind keine Gegenstände. Freies Asbest bleibt im Gefahrgutrecht. SV 678 bedingt keine Freistellung. SV 678 steht in direktem und alleinigem Zusammenhang mit AP12. Die SV 678 lässt für freies Asbest die Beförderung in loser Schüttung ("dürfen nach den Vorschriften des Kapitels 7.3 befördert werden") zu. In der SV 678 wird der Ablauf beschrieben, in der dazu gehörigen AP 12 die Umschließung und Beschaffenheit des "Containersacks". Außerdem geben VC1 bzw. VC2 die Art des Containers/ der Mulde vor. Interpretiere ich die AP12 richtig, dass eine lose Schüttung von gebundenem Asbest oder Fertigprodukten in einem Containerbag auch zu einer Freistellung nach SV 168 führt? Bei gebundenem Asbest bist du ja schon bei SV 168 freigestellt, die AP12 musst du nicht mehr lesen. Man darf natürlich auch gebundenes Asbest in einen Containersack verpacken, mehr machen geht fast immer. Oder ist die AP12 eine zwingende Vorraussetzung um die SV678 zu nutzen, die dann aber dem ADR unterliegt? Anders herum: du liest erst die SV 678 und wirst darüber auf 7.3 verwiesen. Außerdem bedingt SV678 keine Freistellung, d.h. du liest in der Gefahrgutliste weiter und kommst spätestens da zu 7.3 und AP12. Bigbags in einem Containersack geht (7-2.2 RSEB), es war, ist und bleibt dann eine lose Schüttung nach SV678 - kennzeichnungspflichtiger GG-Transport. Der Containersack muss alle Anforderungen erfüllen, die BigBags optional und dürfen auch undicht werden, solange der Containersack dicht ist.
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Re: Lagerung von Gefahrstoffen in CH
M.A.T.
13.02.2025 14:27
Hallo, wäre da nicht von der zuständigen Kantonsbehörde eine eindeutige Antwort zu bekommen? Das wäre meine erste Anlaufstelle. Da in diesem Lagerleitfaden explizit auf die TRGS verwiesen wird dürfte es wohl akzeptiert werden, wenn danach verfahren wird. Immerhin waren an dem Leitfaden die Behörden beteiligt. Bei unterschiedlich hohen Anforderungen sollten die jeweils höchsten berücksichtigt werden, soweit das keinen Widerspruch zum nationalen Recht bringt. Betreffend WGK-Einstufungen habe ich von schweizer Kollegen mehrmals gehört, daß die in CH auch akzeptiert werden. Ob das auf formalen oder auf inoffiziellen Grundlagen beruht weiß ich nicht. Viel Erfolg M.A.T.
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Re: Übertragung von Pflichten?
Claudi
13.02.2025 07:55
Hallo, ich hole das Thema mal hoch:
Ein Unternehmen XYZ möchte Absender-, Verlader-, Entladerpflichten (auch Lasi) auf einen externer Dienstleister ABC übertragen - dabei geht es eigentlich um die Durchführung von Fahrzeugkontrollen (im Auftrag des Unternehmes XYZ). Bei Abweichungen entscheidet übrigens nicht der Dienstleister, sondern ruft beauftragte Personen bei XYZ an und befolgt die XYZ-interne Meldekette.
Ob diese Pflichtenübertragung deren Ernst ist oder nur jemand ohne Ahnung den Anforderungskatalog geschrieben hat, weiß ich nicht.
Im Forum sind ein paar Vorträge von Juristen bei IHKen verlinkt - die Links sind aber tot. Hat jemand da noch etwas vorliegen an Material? Ich hätte gern etwas juristischen Background, warum das, was XYZ plant, nicht geht. Davon abgesehen, dass der Dienstleister sowas nicht machen wird, würde ich XYZ gern verständlich machen, dass auch kein anderer Dienstleister da mitspielen wird und sie sich in rechtlich ganz problematische Gefilde begeben.
Meine Argumente - fallen euch noch mehr ein?:
-Empfängerkreis Bußgeld würde ggf. nur erweitert, d.h. ggf. zahlen XYZ und ABC, aber XYZ zahlt, wenn er seine Pflichtenerfüllung nicht nachweisen kann -man kann streng genommen keine Pflichten übertragen sondern nur deren Wahrnehmung. ABC kann als Erfüllungsgehilfe eingekauft werden, damit XYZ seine Pflichten erfüllt. XYZ muss natürlich sorgfältig auswählen, ob ABC geeignet ist und ABC kontrollieren -Definition von Absender, Verlader: Absender bedeutet Vertragsschluss mit Beförderer - das tut ABC nicht. Verlader: auch unmittelbarer Besitzer des GG: soll und will ABC sicher nicht werden -Pflichten beinhalten weit mehr als Dinge aus Teil 7 ADR, die ABC gar nicht beeinflussen kann
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Re: Kartonage 4G zu klein
Claudi
12.02.2025 17:37
Wenn rechts ein Kanister als Einzelverpackung drin ist und dieses Papp-"Kunstwerk" nur die Umverpackung ist, muss natürlich der Kanister drinnen auch gefahrgutrechtlich markiert/ gekennzeichnet sein und natürlich der Verpackungsanweisung und Zulassung (u.a. Verträglichkeit, Dichte) entsprechen.
Die Umverpackung wäre dann natürlich auch zwangsläufig als solche zu kennzeichnen.
Wo ist denn eigentlich die UN-Nummer? Ist die auf den unkenntlich gemachten Teil oder fehlt die (und ggf. weiteres je nach Verkehrsträger).
Wenn man nicht über die 12kg + widerstandsfähiges stoßfestes Gehäuse bei den Batterien und bei dem Klasse 3-Produkt über Kanister-Einzelverpackung irgendwie die Kurve kriegt, geht das gar nicht!
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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SP A70
von M.A.T. - 19.02.2025 09:46
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