Re: Kennzeichnung bedeckter LKW mit Container
Gerald
08.11.2025 12:01
Hallo Otti, Eisenbehälter, die die Mindestanforderung für Container entsprechen, In der Tabelle Kapitel 3.2 steht bei UN 3077 in Spalte 10 "BK1;BK2;BK3" und im Unterabschnitt 6.11.2.3, Abschnitt 6.11.5, Unterabschnitt 7.3.2.1 und 7.3.2.10 findest Du weitere Information. Dein Hinweis auf den Abschnitt bezieht sich auf die Größe eines Kleincontainers. Du solltest also ersteinmal Prüfen ob der Continer diesen Anforderungen entspricht, die Kennzeichnung ergibt sich dann daraus. Sollte es eine Verpackung sein, dann ist z.b. im Kapitel 3.2 die Spalte 8 und 9a einzuhalten, aber das Stand nicht in Deiner Frage.
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Re: Schulungspflicht pyrotechnische Gegenstände
BGG_17
07.11.2025 16:06
Hallo Zusammen,
ich wollte noch einmal ein Update geben und auch wie es zu diesem Thema bei uns gekommen ist (auch wenn es nicht mehr ganz zum Thread passt), einfach nur weil mich der Hergang sehr ärgert, sodass sich auch andere ein Bild davon machen können.
Die Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtung wurde bei uns bislang immer unter der UN 3268 - Sicherheitseinrichtungen, elektrische Auslösung (Kl.9) angeliefert. Mit der Änderung auf 2025 kamen UN 0514 und UN 3559 - Feuerlöschmittel-Dispergiervorrichtungen dazu. Gemäß 2.1.3.6 ist es hier richtig und erforderlich, dass auf eine der beiden neuen UN-Nummern umklassifiziert wird. Nun kam das Packstück mit Kl. 1.4S Kennzeichnung bei uns an (gem. UN 0514) und es ist bei uns auf Klärung gegangen (erste Lieferung eines Klasse 1 GG, deshalb hier auch die Frage ob wir etwas nach anderen Regularien beachten müssen). Zulieferer wurde kontaktiert und er hat darauf beharrt, dass es UN 3268 ist (Zulieferer ist hier wie zu erwarten nicht der Hersteller), auch das Datenblatt hatte immer noch UN 3268 notiert. Wie es beim Zulieferer mit 1.4S Kennzeichnung rausgehen konnte, aber nicht in seiner Dokumentation so hinterlegt ist, führe ich auf bloßes "so wie es reinkommt geht es ungesehen raus" zurück.
So wie ich das richtig verstanden habe ist es vermutlich bislang noch in Kl. 1, da aufgrund der Änderung bzw. das hinzunehmen der SV 407 (noch) kein Test durchgeführt werden konnte. Sobald dieser durchgeführt wurde wäre es dann UN 3559.
Ich möchte hier nochmal an die Eigenverantwortung und kontinuierliche Gegenprüfung der Zulieferer (insbesondere wenn sie nicht selbst der Hersteller sind) plädieren. Vielen Dank für eure Unterstützung bei diesem Thema. LG
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Re: ADR 2027
Gerald
07.11.2025 14:41
Hallo, von der 19. TAGUNG der Gemeinsamen RID/ADR/ADN-Tagung in den Jahren 2024 und 2025 und von der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses in den Jahren 2023 und 2024 angenommene konsolidierte Texte. In diesem Dokument sind die Änderungsentwürfe zum RID zusammengestellt, die von der Gemeinsamen RID/ADR/ADN-Tagung bei ihren Sitzungen in den Jahren 2024 und 2025 und von der Ständigen Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses in den Jahren 2023 und 2024 angenommen wurden. Auf Seite 48 findet Ihr die Änderungen zum Unterabschnitt 5.4.3.4 "In den Tabellen auf den Seiten 2 und 3 der schriftlichen Weisungen folgende Änderungen vornehmen:"Das befrifft ja teilweise auch das ADR.
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Re: Freistellung Transport von E-Bikes
Claudi
06.11.2025 11:24
Ich würde mich jetzt auch nicht als LiBa-Experte bezeichnen, aber habe schon mit E-Bikes zu tun gehabt. Es ist völlig egal, ob die Batterie entnehmbar ist. Ist sie beim Transport im Fahrzeug drin, ist das ne UN3556 mit allen entsprechenden Bedingungen und Erleichterungen, v.a. im ADR. Wie M.A.T. schon erwähnt hat: https://unece.org/transport/road-transport/adr-multilateral-agreements M363 in Deutschland, Frankreich, Ungarn und Irland - Kennzeichnung muss nicht. In den restlichen Ländern: entweder lieber UN3556 und 9A drauf oder ggf. diskutieren, wie wann ob ein E-Bike im Karton, ggf. mit Bedruckung/ Bild/ Beschriftung, nun leicht identifizierbar ist oder nicht.
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Re: Neuerung SÜG/ SÜFV - betrifft Sicherungspläne
M.A.T.
06.11.2025 08:43
Vielleicht ist das ja der "nudge" zum Bürgergeld? Ein Kritikpunkt ist da relevant: Wenn für einen neuen MA die Überprüfung 9 Monate dauert und die Firma in der Zeit natürlich keinen Arbeitsvertrag schließen kann, ist der woanders bevor das Ergebnis überhaupt da ist. Und was ist, wenn auf einmal die Ex des Geschäftsführers irgendeiner Behörde bedenklich erscheint - darf der dann kein GG mehr fahren lassen? Die Bereitschaft, sich mit GG zu befassen, wird durch solche Modernisierungen bestimmt gefördert. Aber nun wieder zurück zum Tagesgeschäft. Frohes Schaffen. Gruß M.A.T.
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Re: Einstufung kosmet. Produkts mit 15 % Ethanol
Phi_l
04.11.2025 09:00
Hallo Georg,
die Antwort sollte in 2.1.3.3 ADR/RID/ADN zu finden sein.
So wie ich es verstehe ist das Ethanol mit "Nicht-Gefahrgut" gemischt, es enthält also nur einen in Kapitel 3.2 genannten gefährlichen Stoff und bleibt daher der Eintragung des namentlich genannten Ethanols zuzuordnen, da die Buchstaben a) bis d) entsprechend der Schilderung aus meiner Sicht nicht zuzutreffen scheinen.
LG Phil
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