Hallo Peter,
Aus meiner Sicht sollte das Thema der UN-Nummern mit TBC (-) in Verbindung mit LQ nochmals angeschaut werden.
Das sind zwei verschieden Themen, welche man nicht in einen Topf werfen kann.
Im Abschnitt 8.6.4 steht: Die Beschränkungen für die Durchfahrt von Tunneln gelten für:
"- Beförderungseinheiten, für die gemäss Abschnitt 3.4.13 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.14 ein Kennzeichen vorgeschrieben ist, bei der Durchfahrt von Tunneln der Kategorie E" und
Im Abschnitt 3.4.13 steht:
"Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen, ...."Im Abschnitt 3.4.14 steht:
"Auf die in Abschnitt 3.4.13 festgelegten Kennzeichen kann verzichtet werden, wenn die Bruttogesamtmasse der beförderten Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, 8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht überschreitet." Also, wenn die Befördeungseinheit eine höchstzulässige Gesamtmasse
über 12 Tonnen hat und
mehr als 8 Tonnen in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, dann ist diese mit dem "Diamanten" vorn und hinten zu Kennzeichnen und darf
nicht durch einen Tunnel mit der Kategorie E fahren.
Der Text in Unterabschnitt 8.6.3.3 ist doch eindeutig, denn da steht:
"Gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.3 befördert werden, unterliegen nicht den Tunnelbeschränkungen und sind bei der Bestimmung des der gesamten Ladung einer Beförderungseinheit zuzuordnenden Tunnelbeschränkungscodes nicht zu berücksichtigen,...", außer der Abschnitt 3.4.13 und der Abschnitt 3.4.14 greift.
dem Platzhalter (-) das ist kein Platzhalter, sondern da steht:
"Wenn anstelle einer der Tunnelbeschränkungscodes «–» angegeben ist, unterliegen die gefährlichen Güter keiner Tunnelbeschränkung; für gefährliche Güter, die den UN-Nummern 2919 und 3331 zugeordnet sind,..." und das betrifft
nach ADR 2025 24 UN-Nummern! Dafür füge ich eine PDF-Datei bei.
Die Durchfahrtbeschränkung sollte auch nicht unnötig reglementieren und zu Umwegen führen.
In meinem Beitrag vom 17.11.2025 14:46 habe ich mal ein paar Quellen genannt, die solltest Du mal lesen, und im Bezug der Einführung der Tunnelreglungen gab es sehr viele Beiträgen in den verschiedensten Möglochkeiten, aus diesem Grund möchte ich da nicht näher eingehen, weil das zu weit führen würde.
Und gemäß dem ADR hat jeder ADR Staat die Möglichkeit, siehe Abschnitt 1.9.2 eigene Festlegungen zu treffen, und ich kenne noch die Zeit, wo fast oder sogar alle Tunnel in der Schweiz für kennzeichnungspflichtige Transporte gesperrt waren und dann gab es ein Ereignis in der Schweiz und diese Reglung wurde überdacht bzw. geändert.
Es erscheint mir nach wie vor unlogisch,
Über das Thema "Gefahrgutvorschriften und Logik" möchte ich nichts schreiben, denn da gibte es hier genügend Beispiele, welche das das Ausschließt.