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Interpretationen Jan 2026
M.A.T.
22.01.2026 09:57
Grüß Gott zusammen
1. Zu grenzflächenaktiven Stoffen erklärt Auslegung 25-0083, daß damit alle amphiphilen Stoffe gehören, die in Flüssigkeiten die Oberflächenspannung verringern. Dies wird zu einer Anfrage betreffend UN 2927 geantwortet. Gemeint ist dagegen nicht die Eigenschaft der Stoff, dermale Aufnahme zu beschleunigen. Für solche Stoffe obliegt dem Versender (shipper) das Klassifizieren nach § 172.101(c)(10) des 49 CFR.
2. In Nummer 25-0098 wird dargelegt, warum ein Abfall mit Gefahreigenschaften, der kein "gefährlicher Abfall" nach EPA ist, dennoch als Gefahrgut zu klassifizieren und befördern ist. Betroffen sind in diesem Fall Bleibatterien mit UN 2795 sowie UN 3480. Die richtige Versandbezeichnung (PSN) darf auch nicht durch einen nachgestellten Zusatz nach Abfallrecht modifiziert werden, sondern muß wie in Europa nach dem GG-Recht benannt werden. Ein entsprechender Hinweis kann jedoch abseits des PSN an anderer Stelle im BP aufgenommen werden. Interessant finde ich, daß diese Diskussion auf beiden Teichseiten aufkommt.
Gruß M.A.T.
Nachtrag, ganz aktuell vom 20.1.26 Die Nummer 25-0117 erklärt, warum eine "non-bulk"-Verpackung nach § 173.227(b) für UN 1838 zulässig ist, auch wenn sie im IMDG-Code (P602) nicht erwähnt wird und keine explizite Zulassung (CAA - competent authority approval) der zuständigen (US-)Behörde vorliegt. Grund ist, daß die US-Vorschriften diese Umschließung zulassen und damit praktisch die CAA darstellen. Siehe dazu auch 4.1.3.7 IMDG-Code.
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Re: SÜG: Unternehmen mit sicherheitsüberprüften MA?
Andreas_K
21.01.2026 15:13
Hallo Claudi,
"Kennt ihr Unternehmen, die die Sicherheitsüberprüfung tatsächlich umgesetzt haben, also vor der Neuerung vom 16.01.2026? "
Ja, meiner Erinnerung nach mein ehemaliger Arbeitgeber, dessen Gefahrgutbeauftragten du ja auch aus dem Gefahrgutkreis Köln persönlich kennst. Und zwar für die Spedition und das in Niehl ansässige Logistikunternehmen. Wenn ich das noch richtig im Kopf habe ...
Detailfragen kann er dir bei Bedarf beantworten.
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Re: Transport mit Privatfahrzeug im Firmenauftrag
Claudi
21.01.2026 15:03
Hallo, Gab es da nicht mal ein Fall von Scheibenreiniger, der sich hier Forum über viele Seiten hochschaukelte. Unabhängig davon ist zu klären, ob Gefahrgut lt. Versicherungsbedingungen überhaupt transportiert werden darf, z.B. Kurierfahrer deren Fahrzeug in die Werkstatt muss, haben Probleme wenn Sie einen normalen Mietvertrag abschließen, i n der Regel gilt ein Mitnahmeverbot von Gefahrgut in Mietfahrzeugen.
Bei meinen Kunden wurde, in den Kastenwagen, eine Zargeskiste mit Formteilen eingebaut, damit Kleinmengen von Gefahrgut nach 1.1.13 in einer Umverpackung korrekt transportiert werden konnten.
Gruß Das war dieser Fall: https://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads.php/topics/8642/verwarnungsgeld-wegen-scheibenklarDa wurde bemängelt, dass die Ladung nicht richtig gesichert war. Ladungssicherung gilt immer, egal ob privat oder gewerblich. Deswegen wurde ja auch bei Herrn @gkleeberger s Kunden diese Kisten eingebaut - zur Ladungssicherung.
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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M361
von M.A.T. - 21.01.2026 16:40
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