Re: Klassifizierung Fahrzeug Kanalisierungsarbeiten
Claudi
09.04.2026 08:19
Wer auch immer die Idee mit UN 3546 - UN 3548 hatte... dem würde ich mal die Frage stellen, ob ein Mineralöltankfahrzeug in dessen Welt auch ein UN 3540 ist.
Die alte UN 1.1.3.1 b) wurde viel zu oft missbraucht, irgendwas, was irgendwo drin war, irgendwie zu befördern.
Und wie schon erwähnt: wir befördern hier ja nicht mal eine Maschine, die Gefahrgut enthält, als Ladung. Selbst wenn man den Fahrzeugaufbau als Maschine betrachten würde: dieser Teil kann ja wohl nicht abgeladen werden, also ist der keine Ladung, sondern Bestandteil des Fahrzeuges. Falls jemand sagt: naja, das ist eine selbstfahrende Arbeitsmaschine: trotzdem: Gefahrgutrecht kennt sowas nicht. Das kennt Beförderungseinheiten, die etwas befördern (Ladung/ Versandstücke, Tanks, Schüttgutbehälter).
Eine Beförderungseinheit kann keine UN3546 ff. sein.
Weil MEMUs da früher so gar nicht reingepasst haben, wurden für diese extra spezielle Regelungen geschaffen bzw. gab es für diese vorher nationale Ausnahmen/ nationale Sonderregelungen.
Die Beförderungseinheit (Fahrzeug) trägt Tanks/ Behälter. Was sind das für Tanks/ Behälter? Haben die überhaupt eine Zulassung zur Beförderung? Es gibt z. B. Lagertanks für Diesel, die keine Transportzulassung haben und nur leer ungereinigt nach 1.1.3.1 f) befördert werden können.
Ich kann auch nicht einfach irgendeinen Behälter/ nicht zugelassenen Tank nehmen, Gefahrgut reinfüllen und sagen: das ist jetzt ne UN 3546! Das widerspricht 2.1.5.1 ADR: "Für Zwecke dieses Abschnitts ist ein «Gegenstand» eine Maschine, ein Gerät oder eine andere Einrichtung, das/die ein oder mehrere gefährliche Güter (oder Rückstände dieser Güter) enthält, die fester Bestandteil des Gegenstandes sind, für die Funktion des Gegenstands notwendig sind und für Beförderungszwecke nicht entfernt werden können."
Keine Zulassung? Kein Transport.
Wenn das jetzt Tanks im Sinne des Gefahrgutrechtes wären, kommt es auf deren Fassungsraum an bzgl. einer Fahrzeugzulassung (9.1.1.2 ADR).
Vielleicht hatte jemand eine geniale und rechtskonforme Idee zu diesem Fahrzeug aber bisher wirkt das für mich ziemlich fragwürdig.
Wenn dieses Fahrzeug bei einer Prüforganisation vorgestellt wird, muss doch der Sachverständige/ Prüfer schon fragen, was das für ein Aufbau ist, was drin ist und wird dann stutzig, wenn Tanks auftauchen.
In dem Beförderungspapier fehlen Gefahrenauslöser, man kann die UN-Nummern, wie MAT schon schrieb, nicht im Tank befördern (ein Tank ist auch kein Versandstück) und die GGAV Ausnahme 18 finde ich grenzwertig. Verteilerverkehr? Man fährt den Inhalt ja nicht an verschiedene Empfänger aus.
Ich möchte daran erinnern: die Beförderung von Gefahrgut ist verboten. Punkt.
Abweichend davon ist die Beförderung erlaubt, wenn sie nach den Spielregeln des ADR (und weiterer Vorschriften) durchgeführt wird. D.h. alles, was im ADR und weiteren nicht erlaubt ist, ist verboten.