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Luftverkehr - ICAO-TI, IATA-DGR Springe zu neuen Beiträgen
Re: UN 3224 / Klasse 4.1 Andreas_K 12.02.2026 16:03
Ursprünglich geschrieben von: Claudi1966
Hallo an die Profis,
wir haben aktuell eine Sendung mit UN 3224 / Klasse 4.1 / net quantity 10,10 g (in einem 1H2 Behälter mini klein) als Anfrage für Luftfrachtversand erhalten.
Werde aus der PI 459 nicht wirklich schlau und hatte diese UN Nummer auch noch nie. Kann mir hier bitte jemand weiter helfen. Auch wird z. B. eine Mindestwanddicke von 1,3 cm genannt (bei 4G)

Vielen Dank schon mal im Voraus für euer Feedback.

Liebe Grüße aus MUC


Vielleicht kannst du die Innenverpackung noch näher beschreiben oder ein Foto einstellen?
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Landverkehr - ADR, RID und ADN Springe zu neuen Beiträgen
Re: Selbstabholer - Verladerpflichten StefanMUC1 12.02.2026 15:08

Vielen Dank Peter für Deine Sicht der Dinge!

Leider habe ich noch "Bauchschmerzen" mit dem unmittelbaren Besitzert. Wenn er zwar nicht selbst verlädt aber auf dem Werksgelände Zugang zum PKW hat und ein Kontrolle durchführen könnte.

Außerhalb des Werksgelände sehe ich hier keine "Verladertätigkeit" mehr.




Ursprünglich geschrieben von: Peter06
Hallo,
hiermit eine erste Einschätzung.

Das benannte Szenario stellt sich aus meiner Sicht so dar, dass es „organisatorische Verladertätigkeiten“ und physische Verladertätigkeiten gibt.
Wir haben im Betrieb ähnliche Szenarien.

Grundpflicht des Verladers organisatorisch:
Den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach ADR 5.4.1.1.1 a bis d auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen (GGVSEB §21, (2) Ziffer 1.).
Das ist UN-Nr., Benennung, Gefahrenklasse, Verpackungsgruppe „umweltgefährdend“.
Zusätzlich muss er sicherstellen, dass wenn das Gefahrgut als Versandstück übergeben wird, auch dieses korrekt gekennzeichnet ist („vollständig“) und unbeschädigt (GGVSEB §21, (1) Ziffer 2.).
Bei Selbstbedienungsmöglichkeit durch den Kunden beginnt es mit dem Einräumen in das Regal. Im stationären Handel findet im Regelfall eine Übergabe mit Lieferschein/Rechnung (die Gefahrgutdaten enthaltend) und mit persönlichem Gespräch statt.
Die übergebende Person sollte nach 1.3 ADR geschult sein und mit dem Abholer klären, nach welchem Regelwerk er zu transportieren gedenkt (Privat/Handwerkerregel/1.1.3.6/Regeltransport).
In diesem Gespräch könnte sich herausstellen, dass Spraydosen noch verpackt werden müssen in einen Karton als LQ.

Wenn der Abholer selbst in den PKW „physisch verlädt“ sehe ich die Aufgaben des Lieferanten mit dem obigen als erledigt. Ich habe bisher keine Kenntnis, dass dies nicht ausreichend wäre bzw. jemand eine Übernahmebestätigung gefordert hätte.
Bei >1000 Punkte würde ich die komplette Fahrzeugkontrolle machen, egal wo es steht, das ist eher kein Fall aus der Praxis und hier nicht gefragt.

Nur wenn der Lieferant (=Händler) zusätzlich „physisch verlädt“ (auch in den PKW) greifen die kompletten Pflichten nach ADR bei den Transportvarianten 1.1.3.6 und Regeltransport als ob es ein externer Spediteur wäre, insbesondere Fahrzeugkontrolle und Ladungssicherung (§21 und §29 GGVSEB, RSEB 7-5S und 7-6x).
Das kann es im Prinzip nur auf dem Betriebsgelände stattfinden.

Grüße, Peter
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Luftverkehr - ICAO-TI, IATA-DGR Springe zu neuen Beiträgen
Re: Mindermengen UN 3480 und UN 3481 Luftverkehr M.A.T. 11.02.2026 13:54
Ursprünglich geschrieben von: Andreas_K

Zwischenzeitlich hat der Spediteur aber die Airline so weichgekocht, dass die Sendung doch angenommen wurde.


Schön zu hören. Vielleicht hatte der Operator-Sachbearbeiter (mwd) früher mal den Gb Luft gemacht?
Gruß
M.A.T.
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Landverkehr - ADR, RID und ADN Springe zu neuen Beiträgen
Re: UN 3481 über 100 Wh im Straßentransport Claudi 11.02.2026 10:25
Die Welt ist ein Dorf - zumindest die Gefahrgutwelt.

Ich habe genau das gerade im Posteingang. Herr Elbers, Ihre Erkenntnisse sind weitgehend korrekt, Batterie etwas über 5 kg, würde ich auch aufrunden auf 6 kg. x3 = 18 Punkte. Zum Rest ergänze ich mal in kursiv:

- Da die Batterie über 100 Wh liegt, fällt sie nicht unter die Kleinmengenregelung
Ja, genauer gesagt fällt sie nicht mehr unter die Erleichterungen nach SP 188 ADR

- Der Fahrer benötigt nur eine Unterweisung nach ADR 1.3, aber keinen ADR-Schein
Korrekt. Das ist eine Beförderung nach Freistellung 1.1.3.6 ADR (1000-Punkte-Regel).
Das Fahrzeug muss außerdem mit einem 2kg-Feuerlöscher (ABC-Pulverlöscher) ausgestattet sein.
Außerdem Beförderungspapier, ggf. gibt es das von der ebenfalls involvierten Spedition mit 3 Buchstaben?
Gefahrgutdaten: UN 3481 LITHIUM-IONEN-BATTERIEN IN AUSRÜSTUNGEN, 9, (E), 1 Kiste, ... kg, Batteriegewicht . kg, Bef.kat. 2, 18 Punkte


- Der Absender muss bestätigen, dass die Batterie zu max. 30% geladen ist
Nein, im ADR gibt es keine Ladebegrenzungen, die Batterie darf auch voll sein. 30% gibt es nur im Luftverkehr für Batterien, die NICHT eingebaut sind (also solo oder mit Ausrüstung unterwegs sind.

- Die Versandkiste muss mit Adresslabel, Gefahrzettel der Klasse 9A und der UN-Nummer gekennzeichnet sein
ADR sagt: Gefahrzettel 9A und UN3481. Adresse macht Sinn, muss aber nicht zwingend drauf.

- Wir benötigen zur Beförderung keinen Gefahrgutbeauftragten, da die Sendung unter die 1000-Punkte-Regel fällt.
Korrekt.

Die Kiste ist übrigens geeignet, da sie in diesem Fall nicht bauartgeprüft sein muss (da Batterie in Ausrüstung, Verpackungsanweisung P903 (4)).
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Luftverkehr - ICAO-TI, IATA-DGR Springe zu neuen Beiträgen
Re: Schreibweise Algerien im DGD Froxx23 11.02.2026 09:21
Hi,
und wie wird es da geschrieben?
Habe leider kein englisches Buch.

Im deutschen Buch steht:
In D1 = ALGERIE
In D2 = ALGERIA

Vielen Dank für eure Unterstützung
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