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Landverkehr - ADR, RID und ADN Springe zu neuen Beiträgen
Re: Anwendung 1.1.3.1 c DJSMP 21.04.2026 06:51
Die GGAV-Ausnahme 18 wurde schon angesprochen. Hier kann man bis 1000 L befördern und aufs Beförderungspapier verzichten.

vernünftige Versandstücke mit Kennzeichnung, Ladungssicherung, 2 kg Feuerlöscher und Unterweisuung sollten ja machbar sein.
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Re: Klassifizierung Fahrzeug Kanalisierungsarbeiten DJSMP 21.04.2026 06:37
Ich sehe das so wie Claudi. Dieses Fahrzeug darf so nicht eingesetzt werden.

Ich würde mich zur Heilung an die österreichischen Behörden wenden. Eventuell besteht da ja ein Wunsch, dieses Ding vorschriftenkonform zu machen. Aber sonst ist das eine nicht zugelassene Beförderung. Hier haben wir ein klassisches Beispiel für eine seeeehr weite Auslegung des ehemaligen 1.1.3.1. b) ADR.

Den Gefahrgutbeauftragten, von dem du dieses "Beförderungspapier" bekommen hast, würde ich mal fragen, ob er seine Ausbildung im Bäckereihandwerk oder aufm Bau gemacht hat. Eine Gefahrgutausbildung kann er nicht haben. Sonst müsste er zumindest in der Lage sein, "Verpackung" von "Tank" zu unterscheiden.


Das "Ding" geht in Richtung MEMU. Nur passt das überhaupt nicht, weil wir keine explosive Stoffe beteiligt haben. An Hand des Bildes habe ich nicht so ganz verstanden, wo sich die Tanks befinden. Sind die unter dem geschlossenen Aufbau und von außen nicht sichtbar?


Es geht eigentlich nur, indem man eine ordnungsgemäße Zulassung, Verwendung und Prüfung der Tanks sicherstellt und eine ADR-Zulassung mit ADR-Zulassungsbescheinigung für Fahrzeug und Anhänger erwirkt. Sollten die Tanks bisher nicht als Tanks zugelassen sein, müsste man die ersetzen.

Der Rest (u.a. Kennzeichnung der Tanks mit Placards und Ziffernwarntafeln , Wiederholung der Kennzeichnung außen, Beförderungspapier, ADR-Bescheinigung Fahrzeugführer, Ausrüstung, usw. usw.) ist dann ein Kinderspiel. :-)


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Re: Dokumentation der Unterweisung nach 1.3 DJSMP 21.04.2026 06:30
Ursprünglich geschrieben von: Andreas_K
Ich hatte dieses Jahr das Vergnügen eines Besuches der Bezirksregierung Köln.
In meinen Nachweisen zu den Gefahrgutschulungen schreibe ich zu den Inhalten: "Schulung gem. ADR 1.3., siehe Präsentation Stand MM/JJJJ"
Diese Lösung wurde so akzeptiert.


Das ist ja drollig. Aber die Dokumentenversion der Präsentation (also die wievielte Revision) gibst du nicht noch an oder? ;-)
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49 CFR, USA-Versand Springe zu neuen Beiträgen
Interpretationen April 2026 M.A.T. 20.04.2026 16:25
Grüß Gott zusammen
in den letzten Wochen sind mehrere Auslegungen veröffentlicht worden; hier der Versuch sie zusammenzufassen, soweit sie aus meiner Sicht für uns relevant sind.

1. Liba in Mahlzeitwärmern im Flugzeug sind Gefahrgut, siehe 25-0120. Sie dürfen nicht in Betrieb genommen werden.
2. Die Rolle der für eine Luft-Genehmigung zuständigen Behörde (PHMSA) wird in Nummer 24-0051 erläutert. Die Anträge können je nach Umständen vom Versender oder dem Operator gestellt werden.
3. Die US-spezifischen verbrennlichen Flüssigkeiten (combustible liquids) sind Gegenstand von 25-0093. Sie dürfen im Landverkehr erleichtert befördert werden.
4. Liba in UN 2990 per Luft werden in Nummer 25-0030 diskutiert, insbesondere die Kennzeichnung und die Mengengrenzen.
5. Eine grundsätzliche Frage wird in 25-0104 beantwortet. Nämlich ob die Wahrscheinlichkeit der Ingestion oder die inhärente Toxizität entscheidend für die Klassifizierung ist. Die Behörde sagt: das zweite.
6. Interessant finde ich 25-0059. Danach ist die Nutzung der LQ-Kennzeichnung unter bestimmten Bedingungen zulässig wenn Pharmazeutika, die selbst kein GG sind, in der internen Logistik unter Nutzung von Taschen oder Kisten befördert werden.
7. Etwas kompliziert ist die Auslegung 25-0090 zum Beförderungspapier für r/a Stoffe. Thema sind die Vermerke "Exclusive use shipment" und HRCQ, also "Sendung unter ausschließlicher Verwendung" und "Highway Route Controlled Quantity" - Aktivitätsschwelle für Straßenbeförderung (3000 A1 etc...).
8. UN-Druckgefäße, die in Kanada nach der Norm ISO 11119-2 zugelassen sind, dürfen in den USA vertrieben und verwendet werden; Auslegung 26-0004.
9. Auslegung 25-0115 erlaubt die Modifikation im Rahmen der HMR bestimmter Tanks im inneramerikanischen Verkehr.
10. Verpackungen. In 25-0151 werden die recht engen Bedingungen aufgezeigt, unter denen Modifikationen geprüfter zusammengesetzter Verpackungen zur neuen Zulassung verpflichten.

Gruß und frohes Schaffen
M.A.T.




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Intermodal, Gefahrgutbeauftragte Springe zu neuen Beiträgen
Re: K.I. und Tankbegriff M.A.T. 20.04.2026 09:49
@Phi_I
Klasse und Danke!
Gruß
M.A.T.
22 12,916 Beitrag komplett anzeigen
Seeverkehr - IMDG-Code Springe zu neuen Beiträgen
Re: IMO-Erklärung Unterschrift Bestellung M.A.T. 20.04.2026 09:44
Hallo, ich darf dem Kollegen Madsen vollständig zustimmen. Die Bestellung und die Bescheinigung der aufgabengerechten Schulung haben schriftlich vorzuliegen. Ein mündliches "Machen Sie das mal eben" reicht nicht.
Die Unterschrift bezieht sich übrigens (sofern kein separates Packzertifikat ausgestellt wird) auch auf die Stauung, was bei LCL organisatorisch zu beachten ist!
Gruß
M.A.T.

Nachtrag: Damit die Stauung seegerecht ist muß die Schulung des Unterzeichners, soweit er für die Stauung im Container verantwortlich zeichnet, auch den CTU-Code umfassen. Eine auf GGVSee und IMDG-Code beschränkte Schulung wäre nicht ausreichend.
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