Re: Selbstabholer - Verladerpflichten
Peter06
13.02.2026 07:19
Guten Tag Stefan MUC1,
ohne physische Verladung durch den Händler endet der unmittelbare Besitz für ihn mit Übergabe der Ware inklusive Rechnung/Lieferschein an der Rampe/Kasse/Kundentheke.
Wenn der Kunde die Ware dann selbst irgendwo hin verbringt, hat das keine Notwendigkeit zur Verfolgung.
Die Eigentumsverhältnisse von Gebäude oder Parkplatz sind kein relevantes Kriterium für weitergehende ADR-Erfordernisse.
Er kann es zum PKW oder Lastenrad auf dem Parkplatz bringen, zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln transportieren.
Das gilt auch für eine „Nicht-Privatperson“ die nicht nach Handwerkerregel transportiert weil sie z.B. 10 Liter Scheibenreiniger UN 1170 für den nächsten Winter als Vorrat für das Firmenfahrzeug gekauft hat, was 10 Gefahrgutpunkte für einen Transport nach 1.1.3.6 darstellt.
Mein Bauchweh beginnt bei >1000 Punkte, aber die würde ich auch eher nicht mehr selbst verladen lassen bzw. die Fahrzeugkontrolle wie oben benannt in jedem Fall machen und dokumentieren.
Grüße,
Peter