Re: SÜG: Unternehmen mit sicherheitsüberprüften MA?
Claudi
02.02.2026 07:18
Gute Zusammenfassung!
Wobei man ja für den Sabschutzbeauftragten noch nen Vertreter nennen muss außer bei bestimmten Umständen (kleines Unternehmen etc.).
Neu ist, dass die Anmeldung jetzt ausdrücklich im Gesetz steht (§ 25a). Das lief wohl vorher auch schon über eine Anmeldung, weil man, wie ich hörte, sonst niemanden zur SÜ anmelden konnte, aber das war wohl nicht gesetzlich eindeutig verankert.
Und neu sind eben die Bußgelder, wenn man sich nicht anmeldet (deswegen braucht es ja auch den §25a, damit man einen Verstoß dagegen auch ahnden kann) bzw. kein SÜ-Personal einsetzt (Vollzugriff auf den SP).
Ich kenne viele Unternehmen, die einen SP brauchen (und die meisten haben auch einen) - da ist man ja schon drin, wenn man Benzin oder Flüssiggas (LPG/ CNG) "nur" empfängt. Dieses Verwaltungsaufwand mit dem SÜG haben die mir bekannten Firmen bisher gescheut. Nun geht das nicht mehr bzw. könnte es mehr Ärger geben.
Ja, der GB hat damit - streng genommen - nur soweit zu tun, dass er beraten muss, dass ein SP nötig ist und gucken muss, ob es einen gibt (schreiben oder einsehen darf er ihn nicht, wenn nicht SÜ). Problem: wer, wenn nicht der GB, kann sowas thematisch aus dem Schirm haben und den Unternehmer zumindest drauf hinweisen... und wenn man den kleinen Hinweis-Finger gibt, nimmt der Kunde/ AG gern den ganzen Arm und dann hat man das Thema doch an der Backe. Nicht in der Rolle des GB, aber in der Rolle als Berater/ Angestellter, der Fragen gestellt kriegt.