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Re: Gaspatronen <50ml mit Formiergas 95/5 gefahrgutbaer 30.01.2026 15:58
Äh,
die A98 entbindet dich doch lediglich von den Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten. Nicht aber von den Zulassungsbestimmungen dieser Gefäße. Diese gelten doch unabhängig vom Volumen.
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Re: SÜG: Unternehmen mit sicherheitsüberprüften MA? TRGS520Sammler 30.01.2026 13:08
Servus zusammen,

ich weiß gar nicht wo ich anfangen soll, denn ich hab noch nicht geblickt, was daran "neu" ist. Ein früherer AG von mir ist in die Option Sicherungsplan gefallen, da Empfänger von mehr als in Tabelle 1.10.3.1.2 genannten Mengenschwelle als Empfänger.

Stutziger Weise war das Thema tatsächlich sehr unangenehm, denn es geht um viel viel mehr Dinge als nur der reine Sicherungsplan.

Sofern ich das noch richtig im Kopf hab:

1. Unternehmen meldet sich bei der, für den relevanten Bereich, zugewiesen Behörde als Sicherungsplanpflichtig.
1.1 Nennung eines sogenannten "Sabotagebeauftragten"
1.2.: Anmeldung damit und Registrierung. Dadurch wird die künftige Firmennummer, die man dann zugewiesen bekommt mitgeteilt

2. der Sabotagebeauftrage identifiziert die betreffenden Personen im Unternehmen, die Ersteller sind und oder Vollzugriff haben werden.
2.1 Nur dieser Beauftragte hat die Möglichkeit die Anträge der Sicherheitsüberprüfungen bei der Behörde einzureichen.
2.2 die SÜ2 bzw. die vorherige Zusammenfassung der Anträge zur Überprüfung haben viele Themen: unter anderem auch um das Gehalt der betroffenen Personen. Da muss dann eben auch die Personalabteilung und Betriebsrat eingebunden sein.
2.3 Ergebnis der SÜ wird dem Sabotagebeauftragten mitgeteilt. Bei Ablehnung werden allerdings keine Gründe genannt. Der Überprüfte kann aber, ich nenn es mal, Einspruch einlegen und zur mündlichen Vorsprache eingeladen werden.

3. Sicherungsplan wird erstellt mit all ihren Folgen. Kommunikation mit Sicherheitsbehörden vor Ort und anderen beteiligten an den Transporten. Werkschutz, Unterweisung in die speziellen Aufgaben der beteiligten Mitarbeiter. Allerdings eben nur speziell für deren Aufgabengebiet und nicht vollumfänglich in den Sicherungsplan.

Das gute ist. der Gefahrgutbeauftragte hat nur das Vorhandensein eines Sicherungsplanes zu prüfen, nicht den Inhalt. Außer er wird im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Pflicht dazu aufgefordert...

PS. Zur eigentlichen Frage: Zuständig über unseren Bereich ist zwar das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, die SÜFV gibt es aber weiter an BMWK
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Luftverkehr - ICAO-TI, IATA-DGR Springe zu neuen Beiträgen
Re: 3.10.1.1 IATA DGR unlogisch (?) DJSMP 30.01.2026 09:40
Damit sollte man auf jeden Fall auf der sicheren Seite sein. Macht man ja bei Kategorie B UN 3373 mit Trockeneis auch so.
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