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Re: IMO-Erklärung Unterschrift Bestellung HSEImker 27.04.2026 12:29
Moin zusammen,
ich bin auf einen ähnlichen Fall gestoßen und kann die Frage anhand von IMDG, GGVSee etc. nicht abschließend sicher beantworten – daher würde mich eure Einschätzung interessieren.
Die Logistiktochter B (eigenständige GmbH) übernimmt für die Konzernmutter A den Versand von Gefahrgut, u. a. im Seeverkehr. B betreibt die Lagerhaltung, verpackt die Sendungen, erstellt die IMO-Erklärung, unterzeichnet diese durch eigene Mitarbeitende und übergibt an den Beförderer. In der IMO-Erklärung wird jedoch A als Absender/Versender angegeben. Zwischen A und B bestehen keine vertraglichen Regelungen, Beauftragungen oder Pflichtenübertragungen.
Nach meinem Verständnis ist dieses Vorgehen so nicht zulässig, da die Absenderverantwortung (inkl. IMO-Erklärung) nicht „faktisch“ ohne klare Beauftragung übernommen werden kann.

Ich sehe aktuell zwei saubere Lösungsansätze:

Variante 1: B wird Versender. B tritt offiziell als Versender auf und übernimmt die entsprechenden Pflichten. A bleibt ggf. Auftraggeber (z. B. im Straßentransport).Voraussetzung wäre ein klar geregelter Dienstleistungsvertrag sowie eine saubere Dokumentation der Rollen.

Variante 2: A bleibt VersenderA bleibt formell Versender und beauftragt B per Dienstleistungsvertrag mit der operativen Abwicklung, einschließlich Erstellung der IMO-Erklärung. Zusätzlich erfolgt eine klare Pflichtenübertragung (z. B. wer die Erklärung unterzeichnen darf). Die Überwachungs- und Gesamtverantwortung verbleibt jedoch bei A.

Wie seht ihr das? Haltet ihr das aktuelle Vorgehen ebenfalls für problematisch? Was meint ihr? fehlt aus eurer Sicht noch etwas Wesentliches?

Danke euch vorab!

Gruß aus Ostfriesland.
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Re: ADR - Sondervorschrift SV 291 M.A.T. 27.04.2026 12:20
Hallo,
a) Betriebsdruck ist technisch generell nicht der höchstzulässige Druck sondern der Druck, der beim Betrieb der Anlage anliegt. Die Legaldefinition finden Sie in 1.2.1 ADR, einschließlich weiterer Definitionen und Erläuterungen. Solange in gutspezifischen Bestimmungen nichts anderes festgelegt ist gilt diese Definition auch für Kältemaschinen.
b) Füllmenge der Maschine, da diese als ganzes das Gefahrgut darstellt und soweit in den Bestimmungen keine abweichende Regelung, wie hier für Bauteile, enthalten ist. Umgekehrt gesagt: enthält auch nur ein Bauteil der K. > 12 kg Gas ist die Freistellung nicht mehr möglich. Logisch, denn dann enthält die K. ja auch > 12 kg.
Sollte das Bauteil separat verschifft werden so gilt die Freigrenze für das Bauteil, auch wenn die K. nicht komplett ist.
Die TRBS 1201 sagt zu der Differenzierung auch etwas.
Gruß
M.A.T.
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Seeverkehr - IMDG-Code Springe zu neuen Beiträgen
Re: GGVSEE Versender Claudi 27.04.2026 05:53
Das Bestellen einer Ware macht einen noch nicht zum Beteiligten an der GG-Beförderung.
Erst die ggf. Bestellung einer Transportleistung kann zu einer Beteiligung führen.

Sauber kann man die GG-Beteiligung aber nur anhand dessen herleiten, wer konkret Dinge tut: wer (Firma) verpackt, verlädt, beauftragt den Beförderer, wer ist der Beförderer.

Am besten fängt man mit "Wer ist der Beförderer?" an und findet daran anschließend heraus, wer diesen beauftragt hat, womit, etc. - also wer vorher und nachher in der Beteiligungskette kommt.
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Landverkehr - ADR, RID und ADN Springe zu neuen Beiträgen
Re: ADR 2027 M.A.T. 26.04.2026 15:43
Vielen Dank, Gerald, und einen schönen sonnigen Sonntagabend noch!
M.A.T.
53 25,005 Beitrag komplett anzeigen
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