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Re: Fachkundelehrgang nach §32 1. SprengV Gerald 07.01.2026 16:09
Hallo,
ich wünsche den Mitgliedern des Forums ein gesundes neues Jahr 2026.

Hier ist meine Planung für 2026!!

Am 19.03.2026 und am 10.09.2026 sind in Rottendorf bei Würzburg die nächsten Fachkundelehrgänge von mir geplant.

- Verbringen mit/ohne Aufbewahrung (mit Prüfung)
- Pulverhändler (mit Prüfung) und
- Wiederholer (ohne Prüfung)

gemäß §32 der Ersten Sprengverordnung als Kombi-Lehrgang zum Erlangen der Erlaubnis nach §7 bzw. des Befähigungsscheins nach §20 Sprengstoffgesetz statt.

Ein Lehrgang eingeschränkte Fachkunde gemäß § 4 Abs. 2 der ersten Sprengverordnung für Airbag- und Gurtstraffereinheiten für UN 0432, UN 0503 und UN 3268 des ADR, der Kategorie P1 nach Sprengstoffgesetz findet auf Anfrage und der entsprechenden Teilnehmerzahl statt, in Absprache auch als Inhouse- Schulungen möglich.

Weiter Informationen findet Ihr auf meiner Homepage unter dem Reiter §20 Sprengstoffrecht bzw. eingeschränkte Fachkunde, wo auch PDF-Datei zum Download bereit stehen.
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Verpackungen, Container, Tanks Springe zu neuen Beiträgen
Re: Abgrenzung Spalten 10/11 zu 12/13 Gerald 07.01.2026 12:09
Hallo M.A.T.,
Antwort auf
Im "historisch" hatte ich natürlich geguckt, aber auch nur gefunden was Sie schreiben.


Ich wollte in meinem Beitrag mit dem Verweiß auf die Broschüre "historisch" nur auf die Zusammenhänge im Bezug der Container (Geschichte) für die einzelnen Verkehrsträger verweisen.

Die IMCO wollte eine "Empfehlung für die Tankcontainer" erstellen, aber das ging schneller als gedacht und somit wurde diese Internationales Übereinkommen über sichere Behälter am 02.12.1972 veröffentlicht.

Deutschland hatte damals einen Vorschlag für das ADR bzw. RID erarbeitet, welcher auf der Gemeinsamen Tagung vom 01. bis 12. Oktober 1973 in Genf vorgelegt wurde, Frankreich legte aber auch einen Vorschlag, was vorher nicht bekannt war, vor und somit kam es zu einer Krise um das Problem zu lösen. (siehe "Gefahrgut Historisch" Seite 84/85.

Im ADR 2001 wurden im Kapitel 4.2 die Vorschriften für ortsbewegliche Tanks (UN-Tankcontainer) aus den UN-Empfehlungen in das RID/ADR übernommen, was zur Folge hatte, dass der Begriff "ortsbeweglicher Tank" dafür aufgenommen wurde.

Denn sonst hätte es zu Verwechslungen bei den Festlegungen mit dem im Kapitel 4.3 z.b. stehenden Tankcontainern, Tankwechselbehältern u.ä. kommen können.

Obwohl eine Unterscheidung der beiden Tankarten allein anhand der Optik meist unmöglich ist, weisen ADR- und ortsbewegliche Tanks eine Reihe von Unterschieden auf, z.b. sind die Tankcodierung und Tankanweisung nicht direkt vergleichbar, bei dem Tank ist es der Berechnungsdruck und beim ortsbeweglichen Tank ist es die Mindestwanddicke!!!
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Intermodal, Gefahrgutbeauftragte Springe zu neuen Beiträgen
Re: K.I. und Nachwuchs in der Logistik DJSMP 07.01.2026 07:12
Ursprünglich geschrieben von: Claudi
Ursprünglich geschrieben von: DJSMP


Falsche Hochschule und falsche Praxispartner! :-)


Naja, beim richtigen Praxispartner :-) müssen sich auch die richtigen Studis finden, die sich für das Thema begeistern können. Aber ich kann mir echt viele "schlimmere" Themen vorstellen als Gefahrgut. Chemie, Physik, bunte Aufkleber, Reisen in ferne Länder (auch wenn nur das GG reist)...


Ich wollte dich wegen Datenschutz nicht direkt ansprechen, aber du hattest doch auch ein Gefahrgutthema oder? ;-)


Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Ursprünglich geschrieben von: DJSMP


Falsche Hochschule und falsche Praxispartner! :-)


Da würde mich aber jetzt Ihre Begründung interessieren. Im ersten Fall ist das Thema "Gefahrgut" während eines ganzen Semesters belegt (nicht erst seit meiner Zeit dort), mit Schwerpunkt auf Seeverkehr. Im zweiten Fall wird im Fachbereich Gefahrgut unterrichtet und die Ausbildung zum Gb angeboten. Ich kenne beide Dozenten und weiß, daß es Top-Leute sind.
Welche ist denn die "richtige" Hochschule nach Ihrer Einschätzung?
Und daß die Zahl der Nachwachsenden, so um die dreißig Jahre, sehr überschaubar ist wissen wir alle aus der Praxis. Und die richtigen Juristen, die sich in der Materie auskennen, sind wohl an wenigen Händen abzuzählen nach meiner Erfahrung.
Gruß
M.A.T.


Ich schreibe mal eine PN :-)
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Landverkehr - ADR, RID und ADN Springe zu neuen Beiträgen
Re: Gb-Prüfung ADR Gerald 06.01.2026 12:24
Hallo DJSMP, Hallo M.A.T.,
sehr interessante Beiträge.

Es gibt/gab eine Umsteigerhilfe zur neuen Struktur ab ADR 2001, siehe mein Beitrag vom 19.12.2025 18:01 , wo ich auf ein Beispiel für die neue Gliederung verwiesen habe.

Ich kann vor allen Dingen den Jüngeren im Umgang mit dem Gefahrgutrecht diese Broschüre nur empfehlen, weil sie viele Antworten, welche hier im Forum schon gestellt wurden, beantwortet. Bei Amazon ist sie zurzeit nicht verfügbar, aber wer an diese Broschüre kommen kann, sollte sie auf jeden Fall aufheben. Ich persönlich bin froh, dass ich sie besitze.
11 801 Beitrag komplett anzeigen
Seeverkehr - IMDG-Code Springe zu neuen Beiträgen
Re: UN3528 mit 30 L brennbare Flüssigkeit DJSMP 06.01.2026 10:33
Ursprünglich geschrieben von: Angelina
Dankeschön wink
...ich weiß, bei Gefahrgut ist nicht immer alles logisch confused
Dann weiß quasi niemand von außen.....das sich immerhin 30 L brennbare Flüssigkeit darin befindet sick
ohne das die Person die IMO in der Hand hält .....
Wäre es dann falsch wenn ich es trotzdem mache mit dem
Gefahrzettel Kl. 3 ,
UN3528 Engine, fuel cell, flammable........ (net: 30 L petrol) ????
Oder wird das denn eher Fragen aufwerfen ?

Ach, und die ADR Punkte, richten sich dann natürlich nur nach der Menge der darin befindlichen Flüssigkeit !?

Gruß
Angelina


Es ist im Seeverkehr häufiger so, dass ein Begleitdokument ("IMO-Erklärung") nach Kapitel 5.4 IMDG-Code zu fertigen ist, aber auf eine Markierung und Kennzeichnung verzichtet wird. Das ist nicht unbedingt immer logisch aber vorschriftenkonform.

Zu den "ADR-Punkten": Wo holen wir denn die jetzt her? Ein Beförderungspapier im Straßenverkehr wird, anders als im Seeverkehr, nach der ADR-SV 363 erst bei mehr als 1000 L Inhalt benötigt. Nach ADR fährt die Sendung völlig "gefahrlos" (siehe früher 1.1.3.1 b) ADR) und gerät erst im Seeverkehr in den Fokus.

Ich würde ggf. auf der IMO-Erklärung noch die Erklärung Carriage in accordance with 1.1.4.2.1 ADR aufnehmen und dann sollte jeder Bescheid wissen.
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Luftverkehr - ICAO-TI, IATA-DGR Springe zu neuen Beiträgen
Re: IATA Verpacker B Schulung nötig? DJSMP 06.01.2026 10:22
Ursprünglich geschrieben von: Ivan
Hallo zusammen,

ich bitte um eure Expertise und Einschätzung. Die Situation stellt sich wie folgt dar: ein Unternehmen, zwei Sites.
Site A produziert die Ware (Gefahrgutversand ist auf den Versand von Geräten mit eingebauten Batterien beschränkt; alle Batterien fallen unter SV188) und versendet diese per Straße an Site B. Dabei handelt es sich überwiegend um Geräte, die ordnungsgemäß in Holzkisten verpackt sind.
Site B versendet die Ware anschließend weltweit per See-, Straßen- oder Lufttransport.

Site A versendet die Ware selbst weder per Luft noch per See und hat keine Kenntnis darüber, welche Ware später per Luft transportiert wird.

Müssen die Kolleginnen und Kollegen an Site A dennoch nach IATA (Verpacker B) geschult werden?


Ja, die Mitarbeiter von Site B handeln eigenverantwortlich und müssen geschult sein.

Wie Claudi bereits ausgeführt hat, sollten Art und Umfang der Schulung noch einmal herausgearbeitet werden.

Sobald auch nur eine einzelne LiBa (z.B. Ersatzteilversand) nach IB dabei ist wird eine LBA-anerkannte Schulung für Modul A (Versender, z.B. Aussteller der Shipper's declaration) und Modul B (Verpacker) benötigt. Ist dies sicher auszuschließen und beschränkt sich der Versand wirklich nur auf eingebaute LiBa, genügt im Luftverkehr, wie von Claudi ausgeführt, eine Schulung nach 1.6 IATA-DGR ("Einweisung").
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