Re: Fehler bei UN 2030 im ADR?
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09.06.2026 11:48
Vielen Dank für die Info, ja ich frage tatsächlich wegen dem Selbsteinstufen.
Das wird bei uns vermutlich nie der Fall sein, da wir nur andere Chemikalien haben. Aber ich blättere manchmal einfach aus Interesse im ADR und schaue mir an, was als wie gefährlich (VG) eingestuft wurde. Da bin ich eben über Hydrazin gestoßen. Ich hatte gehofft, es gäbe meistens einfache Konzentrationsbereiche wie bei meinem Beispiel.
PS:
Einfach nur mal laut gedacht: Dieser Stoff könnte zwar in seltenen Fällen als Abfall transportiert werden, aber müsste dann ggf. durch Vorhandensein von Mischungen ggf. auch anders eingestuft werden. Das heißt also UN 2030 sollte quasi immer einfach nur Hydrazin in Wasser sein. Daher kann also hier lediglich das Verhältnis zueinander variieren und dementsprechend kann auch nur das Verhältnis einen Einfluss auf die Ätzgeschwindigkeit (gemäß Klassifikation Klasse 8) haben. Es müssten also einwandfrei Konzentrationsbereiche angegeben werden können, in denen VG I oder II oder III gilt, da es ja sonst keinen Parameter gibt, der hier Einfluss nehmen kann. Andersherum gedacht: Wenn das nicht angegeben wird, müsste ja bei jeder Abfüllung immer vor Ort ein Test gemäß Vorgaben im ADR getätigt werden. Das wird natürlich nicht gemacht, weshalb dann doch sicher nach Konzentrationsgrenzen entschieden wird, die dann ja auch immer gleich sein müssten und damit im ADR enthalten. Da wundere ich mich nur gerade, wird für mich zwar sicher sowieso nie relevant, aber wollte ich mal einfach so ausformuliert haben.