Re: Freigestellte veterinärmedizinische Proben
Phi_l
03.08.2026 10:54
Hallo FastSicher,
in meinen Augen wäre eine Patientenprobe nach 2.2.62.1.5.8 ADR tatsächlich komplett freigestellt, da der Zusatz "es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse" hier nicht enthalten ist.
Jetzt könnte man entweder vermuten, dass es übersehen wurde oder dass kein solcher Fall für möglich erachtet wurde, andererseits ist die Vorgabe für die Verpackung sehr restriktiv und die Proben müssen ja auf eine Weise dreifach verpackt sein, dass selbst bei einem Zu-Bruch-Gehen eines Innengefäßes keine Flüssigkeit die Außenverpackung erreichen kann, ergo ein Freiwerden außerhalb der Außenverpackung absolut ausgeschlossen ist. Das erinnert schon fast an die freigestellten Mengen aus 3.5 ADR und somit halte ich es schon für denkbar, dass hier tatsächlich eine absolute Freistellung gewollt ist, auch wenn sich die Probe in einer entzünbaren und oder giftigen Flüssigkeit befinden sollte.
Aber ich bin kein Experte für die Klasse 6.2, vielleicht kann hier einer/eine der KollegInnen mehr dazu erzählen.
LG Phil