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Landverkehr - ADR, RID und ADN Springe zu neuen Beiträgen
Re: Karte Tunnelreglungen nach ADR Gerald 18.11.2025 17:13
Hallo Peter,
Antwort auf
Aus meiner Sicht sollte das Thema der UN-Nummern mit TBC (-) in Verbindung mit LQ nochmals angeschaut werden.


Das sind zwei verschieden Themen, welche man nicht in einen Topf werfen kann.

Im Abschnitt 8.6.4 steht: Die Beschränkungen für die Durchfahrt von Tunneln gelten für:

"- Beförderungseinheiten, für die gemäss Abschnitt 3.4.13 unter Vorbehalt des Abschnitts 3.4.14 ein Kennzeichen vorgeschrieben ist, bei der Durchfahrt von Tunneln der Kategorie E" und

Im Abschnitt 3.4.13 steht: "Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen, ...."
Im Abschnitt 3.4.14 steht: "Auf die in Abschnitt 3.4.13 festgelegten Kennzeichen kann verzichtet werden, wenn die Bruttogesamtmasse der beförderten Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, 8 Tonnen je Beförderungseinheit nicht überschreitet."

Also, wenn die Befördeungseinheit eine höchstzulässige Gesamtmasse über 12 Tonnen hat und mehr als 8 Tonnen in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter, dann ist diese mit dem "Diamanten" vorn und hinten zu Kennzeichnen und darf nicht durch einen Tunnel mit der Kategorie E fahren.

Der Text in Unterabschnitt 8.6.3.3 ist doch eindeutig, denn da steht: "Gefährliche Güter, die in Übereinstimmung mit Abschnitt 1.1.3 befördert werden, unterliegen nicht den Tunnelbeschränkungen und sind bei der Bestimmung des der gesamten Ladung einer Beförderungseinheit zuzuordnenden Tunnelbeschränkungscodes nicht zu berücksichtigen,...", außer der Abschnitt 3.4.13 und der Abschnitt 3.4.14 greift.

Antwort auf
UN-Nummern mit TBC (-)


dem Platzhalter (-) das ist kein Platzhalter, sondern da steht: "Wenn anstelle einer der Tunnelbeschränkungscodes «–» angegeben ist, unterliegen die gefährlichen Güter keiner Tunnelbeschränkung; für gefährliche Güter, die den UN-Nummern 2919 und 3331 zugeordnet sind,..." und das betrifft nach ADR 2025 24 UN-Nummern! Dafür füge ich eine PDF-Datei bei.

Antwort auf
Die Durchfahrtbeschränkung sollte auch nicht unnötig reglementieren und zu Umwegen führen.


In meinem Beitrag vom 17.11.2025 14:46 habe ich mal ein paar Quellen genannt, die solltest Du mal lesen, und im Bezug der Einführung der Tunnelreglungen gab es sehr viele Beiträgen in den verschiedensten Möglochkeiten, aus diesem Grund möchte ich da nicht näher eingehen, weil das zu weit führen würde.

Und gemäß dem ADR hat jeder ADR Staat die Möglichkeit, siehe Abschnitt 1.9.2 eigene Festlegungen zu treffen, und ich kenne noch die Zeit, wo fast oder sogar alle Tunnel in der Schweiz für kennzeichnungspflichtige Transporte gesperrt waren und dann gab es ein Ereignis in der Schweiz und diese Reglung wurde überdacht bzw. geändert.

Antwort auf
Es erscheint mir nach wie vor unlogisch,


Über das Thema "Gefahrgutvorschriften und Logik" möchte ich nichts schreiben, denn da gibte es hier genügend Beispiele, welche das das Ausschließt.
5 1,440 Beitrag komplett anzeigen
Landverkehr - ADR, RID und ADN Springe zu neuen Beiträgen
Re: Gefahrzettel witterungsbeständig? Phi_l 18.11.2025 13:41
Und um die Sache komplett abzurunden sei hier auch auf die RSEB hingewiesen, welche das auch nocheinmal explizit für Umverpackungen klarstellt:

5-1.3
Durch den Bezug auf Kapitel 5.2 in Unterabschnitt 5.1.2.1 Buchstabe a (ii) besteht eine Verknüpfung zu dem
Unterabschnitt 5.2.1.2 und den Absätzen 5.2.2.2.1.6 und 5.2.2.2.1.7 und somit gelten die Anforderungen hinsichtlich
der Lesbarkeit und Witterungsbeständigkeit auch für Umverpackungen.
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Intermodal, Gefahrgutbeauftragte Springe zu neuen Beiträgen
Re: Prüfung Gefahrgutbeauftragter Gerald 17.11.2025 14:25
Hallo M.A.T.,
Antwort auf
nur beantwortet das nicht den 2. Teil der Frage.


Klar steht in meinem Beitrag unter S46:!
25 1,069 Beitrag komplett anzeigen
Seeverkehr - IMDG-Code Springe zu neuen Beiträgen
Re: UN 3363 Klimakompressor Andreas_K 17.11.2025 12:19
Ursprünglich geschrieben von: Claudi
Wie MAT schon sagt: ein Klimakompressor ist wahrscheinlich keine UN3363.


Für Klimakompressoren komme UN3358 (nicht entzündbares Gas) oder UN2857 (entzündbares Gas) in Frage



Kleine Korrektur: nicht entzündbar / entzündbar verwechselt. :-)
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Seeverkehr - IMDG-Code Springe zu neuen Beiträgen
Re: Frage zu 5.3.2.1 / UN Nummer Cont Claudi 17.11.2025 11:41
Ich würde hier auch sagen: gleiche UN-Nummer, d.h. von der UN-Nummer >4 t, also UN-Nummer drauf.
Auch bei UN3082 mit verschiedenen Gefahrenauslösern. Das sind dann verschiedene Produkte, aber die gleiche UN-Nummer, also UN-Nummer drauf.
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