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Re: Kennzeichnung HVO100 M.A.T. 09.02.2026 19:05
Hallo, und nein, es gab weder im ADR noch in der GGVSEB / RSEB eine Änderung.
Das Problem ist mir aber auch nicht ganz klar, denn wenn das Mehrkammerfahrzeug keine Ausrüstung für die entsprechende (Nicht)Kennzeichnung hat muß eben nachgerüstet werden. Möglichkeiten dazu hatte Gerald in dem früheren Beitrag (Messe) m.W. verlinkt.
Unabhängig davon würde ich, solange aufgrund der nicht einheitlichen Gemischzusammensetzung (siehe das UBA-Papier vom Nov. 24, Stichwort "Gruppeneinstufung") und der Empfehlung mit WGK 1 nicht unbedingt davon ausgehen, daß keine Umweltgefährdung vorliegt. Vor allem wenn man sich die Situation vorstellt bei einem Unfall, wo keineswegs sofort und eindeutig erkennbar ist, daß nur die eine oder die andere Kammer beschädigt ist. Jeder Einsatzleiter wird hier von der höchstmöglichen Gefahr (irgendwo ein Baumfisch sichtbar) ausgehen (hat mir ein Wehrleiter auf Nachfrage bestätigt) und damit kein evtl. HVO100 in die Kanalisation oder den Graben spülen. Wenn ich den Schutzgedanken des Gefahrgutrechts fernab von Spitzfindigkeiten ernst nehme kann ich zu keiner anderen Einschätzung gelangen.
Interessant übrigens auch hier von 2025.
Gruß
M.A.T.
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Selbstabholer - Verladerpflichten StefanMUC1 09.02.2026 09:29
Hallo Forumskollegen,

§2 GGVSEB Definition Verlader ist ja recht eindeutig.
"............Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert.

Wie verhält es sich, wenn die Ausgabe von Gefahrgut auf einem Werksgelände (kein LQ, <1000 Pkt) in kleinen Verpackungen erfolgt. Die physische Verladung durch einen Selbstabholer (Beförderer) findet jedoch nicht Vorort beim unmittelbaren Besitzer statt, sondern der Selbstabholer trägt das Gefahrgut zu seinem PKW. Es könnte auch sein, dass der PKW sich nicht auf dem Werksgelände befindet.

Seht Ihr hier die abgebende Stelle noch in der Verladerpflicht?

a) auf Werksgelände
b) außerhalb Werksgelände


Könnte man sich in einem Übernahmeschein bestätigen lassen, dass der Selbstabholer für Ladungssicherung, Fahrzeugkontrolle etc. alleinig verantwortlich ist?

Vielen Dank im voraus für Eure Einschätzung!

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