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Re: Sicherungsplan / neues Sicherheitsüberprüfungsgese M.A.T. 09.04.2026 13:47
Ursprünglich geschrieben von: 11010100112
...
Ursprünglich dachte ich, nur die Personen, die aktiv Einfluss auf den Plan nehmen können. Aber jetzt steht ja sonst noch, alle die überhaupt Zugriff darauf haben. Dadurch werden das einige mehr ... wir müssen dann also den Plan hier nun unter Verschluss haben, um das Problem so zu lösen. Ich dachte eigentlich, der Plan soll für alle zugänglich sein, damit diese im Fall einer Havarie/Unfall/Vorkommnis gemäß dem Sicherungsplan agieren können.


Nicht ganz: der Plan soll a) nicht für alle zugänglich sein und b) überprüft werden muß nur wer Zugriff auf den vollständigen Plan hat.
Gruß
M.A.T.
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Gefahrgut-Familie Springe zu neuen Beiträgen
Re: Teerfreie Teerpappe Bergmannsheil 09.04.2026 13:29
Hallo,

dieser (im Forum) "tief stehende" Artikel ist mir erst jetzt aufgefallen.
Die "vegane Teerpappe" (stimmt, ist lustig) dürfte auch kein AS 170302 sein, weil darunter Bitumengemische fallen. Bei den Produkten (siehe Überschrift des Kapitels 1703) sind in diesem Kapitel asncheinend nur die teerhaltigen Produkte ergo Teerpappe aufgeführt.

Ich würde dieses Produkt unter AS 170904 (gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme .. (der gefährlichen) subsumieren.
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Abfälle Springe zu neuen Beiträgen
Re: UN 3316, verunreinigt Andreas_K 09.04.2026 10:35
Die Klassifizierung nimmt der Hersteller vor.
Ich gehe davon aus, dass er dabei sowohl a) als auch b) beachtet und einhält.

Kann nicht alles in Frage stellen.
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Landverkehr - ADR, RID und ADN Springe zu neuen Beiträgen
Re: Klassifizierung Fahrzeug Kanalisierungsarbeiten Claudi 09.04.2026 08:19
Wer auch immer die Idee mit UN 3546 - UN 3548 hatte... dem würde ich mal die Frage stellen, ob ein Mineralöltankfahrzeug in dessen Welt auch ein UN 3540 ist.

Die alte UN 1.1.3.1 b) wurde viel zu oft missbraucht, irgendwas, was irgendwo drin war, irgendwie zu befördern.

Und wie schon erwähnt: wir befördern hier ja nicht mal eine Maschine, die Gefahrgut enthält, als Ladung. Selbst wenn man den Fahrzeugaufbau als Maschine betrachten würde: dieser Teil kann ja wohl nicht abgeladen werden, also ist der keine Ladung, sondern Bestandteil des Fahrzeuges. Falls jemand sagt: naja, das ist eine selbstfahrende Arbeitsmaschine: trotzdem: Gefahrgutrecht kennt sowas nicht. Das kennt Beförderungseinheiten, die etwas befördern (Ladung/ Versandstücke, Tanks, Schüttgutbehälter).
Eine Beförderungseinheit kann keine UN3546 ff. sein.

Weil MEMUs da früher so gar nicht reingepasst haben, wurden für diese extra spezielle Regelungen geschaffen bzw. gab es für diese vorher nationale Ausnahmen/ nationale Sonderregelungen.

Die Beförderungseinheit (Fahrzeug) trägt Tanks/ Behälter. Was sind das für Tanks/ Behälter? Haben die überhaupt eine Zulassung zur Beförderung? Es gibt z. B. Lagertanks für Diesel, die keine Transportzulassung haben und nur leer ungereinigt nach 1.1.3.1 f) befördert werden können.

Ich kann auch nicht einfach irgendeinen Behälter/ nicht zugelassenen Tank nehmen, Gefahrgut reinfüllen und sagen: das ist jetzt ne UN 3546! Das widerspricht 2.1.5.1 ADR: "Für Zwecke dieses Abschnitts ist ein «Gegenstand» eine Maschine, ein Gerät oder eine andere Einrichtung, das/die ein oder mehrere gefährliche Güter (oder Rückstände dieser Güter) enthält, die fester Bestandteil des Gegenstandes sind, für die Funktion des Gegenstands notwendig sind und für Beförderungszwecke nicht entfernt werden können."

Keine Zulassung? Kein Transport.
Wenn das jetzt Tanks im Sinne des Gefahrgutrechtes wären, kommt es auf deren Fassungsraum an bzgl. einer Fahrzeugzulassung (9.1.1.2 ADR).

Vielleicht hatte jemand eine geniale und rechtskonforme Idee zu diesem Fahrzeug aber bisher wirkt das für mich ziemlich fragwürdig.
Wenn dieses Fahrzeug bei einer Prüforganisation vorgestellt wird, muss doch der Sachverständige/ Prüfer schon fragen, was das für ein Aufbau ist, was drin ist und wird dann stutzig, wenn Tanks auftauchen.

In dem Beförderungspapier fehlen Gefahrenauslöser, man kann die UN-Nummern, wie MAT schon schrieb, nicht im Tank befördern (ein Tank ist auch kein Versandstück) und die GGAV Ausnahme 18 finde ich grenzwertig. Verteilerverkehr? Man fährt den Inhalt ja nicht an verschiedene Empfänger aus.

Ich möchte daran erinnern: die Beförderung von Gefahrgut ist verboten. Punkt.
Abweichend davon ist die Beförderung erlaubt, wenn sie nach den Spielregeln des ADR (und weiterer Vorschriften) durchgeführt wird. D.h. alles, was im ADR und weiteren nicht erlaubt ist, ist verboten.
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Seeverkehr - IMDG-Code Springe zu neuen Beiträgen
Re: Differenz von 44 g – Korrektur der IMO? Michael 08.04.2026 08:50
Hallo,

wenn Du gehässig sein willst, dann fragst Du beim Spediteur in der Diskussion mal nach, ob die Waage geeicht ist. :-). Nicht wegen der Genauigkeit, sondern wegen des Eichgesetztes, da die Messung ja scheinbar relevant für die Bemessung der Fracht zu sein scheint....

Ansonsten hat MAT da schon recht. Ich kenne aber auch Fälle, bei denen SAP aufgrund der Tatsache, dass das Stück nur mit einer gewissen Nachkommastelle im Gewicht gepflegt werden kann, bei hohen Stückzahlen dann wirklich nicht tolerierbare Abweichungen liefert. Dann sollte beim Versand gewogen und das gewogene Gewicht verwendet werden.

Michael
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