Re: Prüfung Gefahrgutbeauftragter
Hazardy
23.11.2025 13:29
Da Herr Holzhäuser mir die Zustimmung gegeben hat, seine Antwort hier zu posten, gerne die gesamte Antwort:
(...)
Zu den Fragen kann ich Ihnen folgende Antworten geben.
Bei der V 11 wurde im Fragenkatalog die UN-Nummer geändert:
Richtig wäre (müsste in der Onlineversion geändert sein):
Antwort: 55 kg P 003 mit PP 17
ℹ Fundstelle: Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID bzw. Kapitel 3.2 Gefahrgutliste IMDG-Code,
P003 in 4.1.4.1 ADR/RID/IMDG-Code, ADN verweist auf ADR
ℹ Hinweis: In Tabelle A Spalte 8 ADR/RID (ADN verweist auf ADR) oder in der Gefahrgutliste
Spalte 8 IMDG Code ist die Verpackungsanweisung P003 genannt. In Spalte 9a ist unter PP 17 die nicht bauartgeprüften Verpackungen aufgeführt. Dort ist der Wert von
max. 55 kg für Verpackungen aus Pappe angegeben
V 156
Die Antwort Unterklasse 1.1 ist richtig.
Ich muss mal nachhören, weil wir es als Korrektur für die Online Version vorgesehen hatten.
Danke für den Hinweis.
Bei den Fragen S46 und S47 kann ich die Antworten in der Online-Version wie folgt begründen:
In 8.6.4 sind die Tunnelbeschränkungscodes für die gesamte Ladung dargestellt.
Wenn es unterschiedliche Versandstücke mit unterschiedlichen Tunnelbeschränkungscodes gibt, ist deshalb dann nach 8.6.3.2 ADR immer der restriktivste Tunnelbeschränkungscode anzuwenden.
Das ist dann für diesen Fall für die Beförderung der Versandstücke der Tunnelbeschränkungscode (E). Deshalb wäre die Durchfahrt durch Tunnel der Kategorie E verboten aber durch Tunnel der Kategorie D erlaubt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen helfen.
Herzliche Grüße
Jörg Holzhäuser
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Grüße
Hazardy