Re: Änderung GGVSEB bzw. GbV (Auszug)
M.A.T.
11.09.2026 06:45
Hallo, vielleicht § 27 (5) Nr. 2 GGVSEB?
Persönlich hielte ich weniger Jahre zwar für angemessen, da nach dieser Zeit schon wegen des biannualen Rhythmus´ eine Auffrischung angezeigt ist, aber das wäre rechtlich unzureichend. Länger allerdings, falls es Probleme gibt und die Unterweisung wiederholt werden muß. Damit kann nachgewiesen werden, dass die Probleme nicht wegen fehlender Unterweisung aufgetreten sind.
Gruß
M.A.T.