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ADR-spezifische Verpackungs-SV für ADN?
M.A.T.
05.02.2026 18:29
Grüß Gott, ich bitte um konstruktive Kritik meines Gedankenganges. Die Tabelle A ADR (RID) listet in Spalte 9a u.A. BBx auf. Diese sind ADR/RID-spezifisch und stehen nicht in den UN-Empfehlungen (Model Regs). Für Luft und See sind sie also nicht nutzbar. Aber für ADN? Meine Überlegung führt zu "Ja", weil im ADN unter 4.1 gesamthaft auf Tabella A bzw. 4.1 verwiesen und nicht gesagt wird, daß BB (analog RRs oder die LL1) ausgeschlossen sind. Ist da ein Denkfehler enthalten, oder übersehe ich etwas? Vielen Dank und Gruß M.A.T.
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Re: UPS Gefahrgut (Aerosol) Versand aus Kuwait
M.A.T.
05.02.2026 14:11
Hallo, wie schon zu Ihrem früheren Post geschrieben: Hersteller soll die Dose ohne Inhalt (auf den es nach Ihrer damaligen Aussage nicht ankommt) liefern und das bestätigen, dann ist es kein GG mehr. Sie selbst können, wie Kollegin Claudi schon begründet hat, nicht als Absender auftreten Gruß M.A.T.
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Re: SÜG: Unternehmen mit sicherheitsüberprüften MA?
M.A.T.
05.02.2026 13:28
Nur ein Krankenhaus... da merkt man doch schon, dass die Erfinder dieser Vorschriften keine Vorstellung davon haben, wen das alles betrifft. Krankenhäuser, Entsorger, Speditionen, Fuhrunternehmen von groß bis klein (selbst selbstfahrende Unternehmer, also 1-Mann-Betriebe), Betreiber von Betriebstankstellen mit Benzin, Betreiber von Flüssiggastanks für Stapler/ Heizung...
Paßt genau zu den Diskussionsthemen bei der öffentlichen Anhörung sowie zu der Tatsache, daß weder die Fachministerien (Bund/Länder) noch die Fachverbände eingebunden waren. Ganz so wie vor einigen Jahren bei der fachlich wenig plausibel erscheinenden Ausweitung der Kl.1-Terrorgüter. Ob eigentlich die jetzt zuständigen (siehe Zitat oben) Behördenmitarbeiter sicherheitsüberprüft und fachlich geeignet wären ggf. die Inhalte eines Sicherungsplanes zu bewerten, über dessen bloße Existenz hinaus? Ich hoffe es. Gruß M.A.T.
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Re: Gaspatronen <50ml mit Formiergas 95/5
Claudi
05.02.2026 07:02
Hallo Claudi,
ok. Da Abschnitt 6.4.4 IATA-DGR keine Volumenuntergrenze nennt, sondern lediglich ein maximal zulässiges Volumen (1000 ml) festlegt, bin ich davon ausgegangen, dass die dort genannten Anforderungen grundsätzlich für alle unter die IATA-DGR fallenden Gasdruckgefäße einzuhalten sind – unabhängig davon, ob das Volumen unter 50 ml liegt. Das denke ich ja auch. Aber sicher bin ich mir nicht, da A98 von den Vorschriften entbindet. Henne-Ei-Problem. Zählt SP A167 bzw. 6.4.4 trotzdem und wird danach entbunden oder schon vorher? Rein vom Sicherheitsgedanken würde ich sagen: 6.4.4 gilt trotzdem, damit das "Ding" erstmal offiziell eine Gaspatrone sein kann (Bau/ Prüfung) und dann kann man diese Gaspatrone über A98 freistellen.
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