Re: Abfall mit Diethylether im Sommer?
JanRo
09.06.2026 12:09
Moin,
bei der UN1155 ist die P001 zugeordnet, wo auch Druckgefäße zugelassen sind. Die würde notfalls wohl auch hier gehen, weil nmK. Dieethylether bei 50 °C einen Dampfdruck von ca. 1,7 bar hat.
Temperaturkontrolliert zu befördern würde natürlich ein Umpacken ersparen; aber das muss ja nicht zwingend aus 2.2.3.2.2 ADR abgeleitet werden, da physikalischer Überdruck ja keine chemische Instabiliät bedeutet. Die gefährliche Zersetzung findet maximal in der Peroxidbildung statt, wenn die Kanister offen und unter Lichteinfluss gelagert und dann befördert werden. Der Ether wird ja wahrscheinlich über KOH oder NaOH gelagert, oder (@11010100112)? Dass eine Maßnahme (hier temperaturkontrolliert) zu treffen ist, könnte sich hier m.E. aus § 4 GGVSEB ableiten.
Alternativ könnte hier vielleicht noch eine Umverpackung mit Trockeneis gebildet werden. Das wäre vermutlich die einfachste Methode, auf nen ganzen Kühl LKW zu verzichten. Aber das wäre wohl auch nur bei kleineren Mengen praktisch.
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Re: Fehler bei UN 2030 im ADR?
11010100112
09.06.2026 11:48
Vielen Dank für die Info, ja ich frage tatsächlich wegen dem Selbsteinstufen.
Das wird bei uns vermutlich nie der Fall sein, da wir nur andere Chemikalien haben. Aber ich blättere manchmal einfach aus Interesse im ADR und schaue mir an, was als wie gefährlich (VG) eingestuft wurde. Da bin ich eben über Hydrazin gestoßen. Ich hatte gehofft, es gäbe meistens einfache Konzentrationsbereiche wie bei meinem Beispiel.
PS: Einfach nur mal laut gedacht: Dieser Stoff könnte zwar in seltenen Fällen als Abfall transportiert werden, aber müsste dann ggf. durch Vorhandensein von Mischungen ggf. auch anders eingestuft werden. Das heißt also UN 2030 sollte quasi immer einfach nur Hydrazin in Wasser sein. Daher kann also hier lediglich das Verhältnis zueinander variieren und dementsprechend kann auch nur das Verhältnis einen Einfluss auf die Ätzgeschwindigkeit (gemäß Klassifikation Klasse 8) haben. Es müssten also einwandfrei Konzentrationsbereiche angegeben werden können, in denen VG I oder II oder III gilt, da es ja sonst keinen Parameter gibt, der hier Einfluss nehmen kann. Andersherum gedacht: Wenn das nicht angegeben wird, müsste ja bei jeder Abfüllung immer vor Ort ein Test gemäß Vorgaben im ADR getätigt werden. Das wird natürlich nicht gemacht, weshalb dann doch sicher nach Konzentrationsgrenzen entschieden wird, die dann ja auch immer gleich sein müssten und damit im ADR enthalten. Da wundere ich mich nur gerade, wird für mich zwar sicher sowieso nie relevant, aber wollte ich mal einfach so ausformuliert haben.
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Re: Anbringen von zusätzlichen Kennzeichen 6.5.2.2
StefanMUC1
09.06.2026 07:59
Vielen Dank Gerald! Da hätte ich auch selbst draufkommen können! ;-) Hallo Stefan, Wo im ADR könnte diesbzgl. stehen, dass wir das nicht dürfen und nur der Verpackungshersteller diese Kennzeichnung anbringen darf? Im ADR wirst Du nichts dazu finden, denn im Kapitel 1.4 ist der Hersteller nicht aufgeführt! In der GGVSEB § 25 steht in Ziffer 1: " darf an serienmäßig oder einzeln hergestellten .... und Großverpackungen die Kennzeichen ..., den Abschnitten 6.3.4, 6.5.2 und 6.6.3 ADR/RID nur anbringen, sofern diese der zugelassenen Bauart entsprechen und die in der Zulassung genannten Nebenbestimmungen erfüllt sind;"Ihr solltet Euch mit dem Hersteller in Verbindung setzen, um das Problem zu lösen, denn der blau markierte Teil muss erfüllt sein. Schließlich ist es seine Pflicht nach der GGVSEB §25, und da sollte er das Problem auch lösen!
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UN3394, VPG I - Gas Zylinder
MarcelHH
08.06.2026 07:50
Hallo zusammen,
ich erhielt die Frage von einem Kunden zum Thema UN3394, Kl. 4.2 (4.3), VPG I.
Frage - ist der unten beschriebene Gas Zylinder trotz nicht vorhandener UN-Zulassung verkehrsfähig mit UN3394?
Transport - ab China nach Deutschland auf dem Seeweg - nach Ankunft Deutschland Auslieferung per Straße zum Endkunden
Technisch - die UN3394 wird unter Inertgasen in einem Gas Zylinder "verpackt". - der Gas Zylinder hat keine UN-Zulassung und ist nach chinesischer Norm GB/T5100 gebaut - es existiert ein aktueller "Safety Performance Inspection Report" mit technischen Daten des Zylinders, welche Grundlage ist vor Exportprüfung in China - 20 Jahren "Haltbarkeit" mit Füllvolumen 450 L - Prüfdruck 3.0 Mpa - Betriebsdruck 2.0 Mpa
Nach Eigenrecherche habe ich eine eindeutige Meinung. Da ich bis dato aber noch nicht viele Berührungspunkte mit Gas Zylindern gehabt habe, freue mich daher auf Meinungen der Kollegen/Spezialisten :-).
Beste Grüße, MarcelHH
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Re: PPWR und Gefahrgut
tsteinhauser
08.06.2026 07:01
Hallo NRiv,
ich denke die Rechtslage ist sehr eindeutig: Wir "Lieferanten" von Gefahrgutverpackungen liefern eine neutrale, Standard-Industrieverpackung, die erst, wenn der Abfüller sein Produktlabel aufbringt, zur eigenen "Marke" wird.
Wir erhalten hier auch täglich Anfragen zur Konformität unserer Verpackungen, aber 98% unserer Kunden bezeichnen uns (völlig richtig) als "Lieferant" und wollen eben Informationen zur Verpackung, damit sie die Konformität bestätigen können.
Diese Einstufung wird von der Kommission so gesehen, und sie wird von allen Fachverbänden so gesehen (VCI, VMV, VDF, SERRED, EIPA). Wir liefern neutrale Industrieverpackungen ohne Markenlabel (unabhängig von der Gefahrgut-Kennzeichnung, die aus einem anderen Rechtsgebiet stammt).
Die Informationen zur Verpackung müsst Ihr als Lieferant so oder so liefern - auch wenn das in meinen Augen wieder nur unnötige Bürokratie ist: wir liefern die gleichen Industrieverpackungen wie seit Jahrzehnten, nur jetzt noch mit 10 Seiten Papier zusätzlich. Nachhaltiger wird dadurch keine einzige Verpackung.
Viele Grüße aus dem sonnigen Bayern :-)
Thomas
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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