Freistellung 2.2.3.1.1 des ADR
Gefahrgut007
15.07.2026 10:17
Hallo, liebe Gemeinde.
ich konnte zu folgendem Sachverhalt noch keinen Eintrag finden, daher hier die Frage in die Runde.
Ich habe zwei Datenblätter eines Herstellers für flüssige Stoffe, die einen Flammpunkt von weniger als 60 Grad Celsius ausweisen, aber nicht als Gefahrgut eingestuft sind. Darüber hinaus gibt es auch keine Flamme nach CLP auf dem Produkt an sich. Mit CLP kenne ich mich nicht so aus, aber beim Gefahrgut wird folgende Ausnahme vorgeschoben. 2.2.3.1.1, mit Verweis auf das Handbuch der Prüfungen und Kriterien. Bem. Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 35 °C, die gemäß den Kriterien des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 32.2.5 keine selbstständige Verbrennung unterhalten, sind keine Stoffe der Klasse 3; werden diese Stoffe jedoch auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben und befördert, sind sie Stoffe dieser Klasse.
Nun bin ich dieser Ausnahme das erste Mal begegnet und werde den entsprechenden Testnachweis einfordern.
Was mich jedoch ein wenig stutzig macht, ist der letztere Teil der Ausnahme. Sobald der Stoff bei einer Temperatur befördert wird, muss weiterhin gekennzeichnet werden. Der Flammpunkt der einen Flüssigkeit liegt bei 42 Grad Celsius und wenn ich so an die Temperaturen in letzter Zeit draußen denke, kommt man auf der Ladefläche eines LKWs m.E. schnell auf diesen Wert. Das Produkt wird wohl kaum gekühlt transportiert, da es sich um diverse Reiniger handelt.
Hat schon einmal jemand Erfahrung hiermit gemacht?
Vielen Dank vorab,
Gefahrgut007
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Re: Entsorgung "infekter" Abfälle, richtig oder nicht?
Bergmannsheil
14.07.2026 09:12
Hallo, Abfall mit Erregern wie MRSA, Sars-Covid 19, Influenza, Noro Viren können nach LAGA als AS 180104 eingestuft werden und können damit mit dem Siedlungsabfall entsorgt werden. Dies passt, da man weiß, dass die meisten Abfälle mit diesen Erregern nun mal in Privathaushalten entstehen und dort bei der Entsorgung über den Hausmüll keine - zusätzlichen - Probleme machen. Richtig ist, die Arbeitsbedingungen des Entsorgungspersonals zu berücksichtigen. Das verstehe ich soweit und macht Sinn für mich. Siedlungsabfälle werden aber für gewöhnlich nicht verdichtet - unsere Presse hingegen schon. Die LAGA selbst untersagt das verdichten von Infektiösen Material. Wie bekomme ich das unter einen hut? Auch Siedlungsabfälle aus Haushalten werden verdichtet, nämlich im Rotortrommel-Sammelfahrzeug. Es gibt für diesen Bereich natürlich Bewertungsgrundlagen für die Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV. Diese können auch für krankenhausspezifischen Müll AS 180104 herangezogen werden. Wenn man dogmatisch nach Klasse 6.2 klassifiiziert, würde jedes Taschentuch, in das man hineingeschnuft hat, als UN 3291 zu klassifizieren sein. Aber wer packt das nicht in den Hausmüll? Siehste. Da für privatpersonen das ADR in diesem Fall nicht greift, halte ich diese Aussage für etwas Überspitzt  , aber ich musste dabei schmunzeln - danke Die meisten Abfälle AS 180104 sind aber mit denen aus Haushalten vergleichbar: Taschentücher, Pflaster, Verbände, Tamponagen, Inkontinenzunterlagen. Die richt gefährlichen Sachen (Pest, Pocken, Cholera) sind AS 180103 = UN 3291, z.B. Ebola UN 3549. Aber auch die gehen in eine (zugelassene) Hausmüllverbrennungsanlage. Bei 800 C überlebt kein Mikroorganismus. Der einzige Unterschied ist, dass die Behälter mit AS 180103 direkt per Behälteraufzug unzerstört in den Ofen gehen.
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Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7
Phi_l
14.07.2026 08:44
Da kann ich aushelfen, die entsprechend markierte Anweisung (zumindest was die geschlossenen Fenster anbelangt) wurde mir damals auch von einem irritierten Kollegen übersand und dann irgendwann von Linde wieder offline genommen bzw. revidiert. Auch schien es sich um eine Anweisung zu Handeln, die spezifisch Linde Österreich erstellt hatte und daher vielleicht in Deutschland weniger weit verbreitet war.
Nichts desto trotz, eine solche Anweisung gab es tatsächlich, ist aber mittlerweile zurückgezogen.
LG Phil
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