Abfallrechtlich sehe ich auch erst einmal keinen Ansatzpunkt, bei dem die 150 m Straße etwas an der Deklaration der Beförderung zur internen finalen Abfallsammelstelle ändern und das der Entledigungswille mit Befahren einer öffentlichen Straße eintritt.
Diesbezüglich habe ich bei einem Vorherigen Arbeitgeber schon mal Ärger beim Transport von Abfällen zu einem zentralen Sammelplatz gehabt. - Dem möchte ich vorbeugen.