Guten Tag,
1. der Luftversand eines Instrumentes mit zwei separaten Kältemaschinen, deren jede unter der Grenze von 100 Gramm von beispielsweise R-290 liegt, ist nach der Auslegung
24-0028 vom 3. September statthaft. Die Behörde verweist zusätzlich auf die mögliche Anwendbarkeit und Geltung der Sondervorschrift A103 der ICAO-TI.
2. Liba. Eine mögliche Versandverpackung für 6 Liba á 56,7 kg auf Kunststoffbasis, die allerdings die Anforderungen von § 173.185(b)(3)(i) nicht erfüllt, ist nicht zulassungsfähig. Jedoch weist die Auslegung
24-0064 auf die Möglichkeit hin, die Bestimmung in § 173.185(b)(5) für einen Einzelversand auf Palette zu nutzen.
Gruß
M.A.T.