Geschrieben von: M. Bauer
5.3.2.2.1 und magnetische orangefarbenen Tafeln - 26.10.2018 08:49
Hallo zusammen,
ich stehe gerade vor der Frage, ob magnetische orangefarbenen Tafeln nach 5.3.2.2.1 zulässig sind?
Bei Polizeikontrollen wurden diese bisher nie beanstandet, ich bin jedoch der Meinung, dass bei magnetischen orangefarbenen Tafeln eine 15-minütige
Feuereinwirkung oder hartes Aufschlagen dazu führen kann, dass die magnetische Wirkung nicht mehr gegeben ist und die Tafel somit abfallen kann.
Nach 5.3.2.2.1 wären diese Tafeln dann doch nicht ADR konform!? In der RSEB kann ich hierzu leider nichts finden.
Wie seht Ihr das bzw. wie ist Eure Erfahrung dazu?
Gruß
Michael
Geschrieben von: Gerald
Re: 5.3.2.2.1 und magnetische orangefarbenen Tafeln - 26.10.2018 10:23
Hallo Michael,
ich kann Dir mit Deiner Aussage nur Recht geben, denn in Unterabschnitt 5.3.2.2.1 steht nun mal "Die Tafel darf sich bei einer 15-minütigen Feuereinwirkung nicht von der Befestigung lösen."
Wir hatten das Thema schon mal unter
https://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads.php/topics/8815/Orangefarbene_Warntafeln
Geschrieben von: higgy
Re: 5.3.2.2.1 und magnetische orangefarbenen Tafeln - 26.10.2018 13:58
Das ist richtig: "Die Tafel darf sich bei einer 15-minütigen Feuereinwirkung nicht von der Befestigung lösen."....."Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und die UN-Nummer müssen unauslöschbar und nach einer 15-minütigen Feuereinwirkung noch lesbar sein."...."Orangefarbene Tafeln, die sich nicht auf die beförderten gefährlichen Güter oder deren Reste beziehen, müssen entfernt oder verdeckt sein. Wenn die Tafeln verdeckt sind, muss die Abdeckung vollständig und nach einer 15-minütigen Feuereinwirkung noch wirksam sein."...."Die orangefarbenen Tafeln müssen rückstrahlend sein und eine Grundlinie von 40 cm, eine Höhe von 30 cm und einen schwarzen Rand von 15 mm Breite haben. Sie muss unabhängig von der Ausrichtung des Fahrzeugs befestigt bleiben."...."Wenn die orangefarbene Tafel auf Klapptafeln angebracht wird, müssen diese so ausgelegt und gesichert sein, dass jegliches Umklappen oder Lösen aus der Halterung während der Beförderung (insbesondere durch Stöße und unabsichtliche Handlungen) ausgeschlossen ist.
Oft wird bei Magnettafeln der Fehler gemacht, dass die Tafeln vorne auf die Kühlerhaube angebracht werden. Die Kühlerhauben stehen aber meistens nicht senkrecht zur Längsachse sondern sind aerodynamisch gewölbt. Somit ist eine Magnettafel dann unvorschriftsmäßig angebracht, wenn sie an der Wölbung angebracht worden ist. Diese Tafeln sind i.d.R. aus flexiblen Kunststoff, der sich der Wölbung anpasst. Kunststoff steht aber kein Feuer von 15 Minuten durch. "Beförderungseinheiten, in denen gefährliche Güter befördert werden, müssen mit zwei rechteckigen, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.2.1 versehen sein. Sie sind vorn und hinten an der Beförderungseinheit senkrecht zu deren Längsachse anzubringen. Sie müssen deutlich sichtbar bleiben." Wenn dann argumentiert wird, das Fahrzeug sei geleast und deshalb dürfen keine Löcher gebohrt werden, kann man nicht mit dem Verständnis der Behörden rechnen.
Oft wird auch eine verkleinerte Tafel benutzt, obwohl Platz für eine normal große Tafel ist. Das ist leider auch falsch.
Geschrieben von: M. Bauer
Re: 5.3.2.2.1 und magnetische orangefarbenen Tafeln - 26.10.2018 14:23
Als kleine Ergänzung vielleicht noch die Info, dass es sich hier im speziellen um die kleine schmale Version für die Frontkennzeichnung eines Sprinters handelt - noch dazu ein Leasingfahrzeug, welches nicht "angebohrt" werden darf...echt unterhaltsam!
Geschrieben von: Udo Freitag
Re: 5.3.2.2.1 und magnetische orangefarbenen Tafeln - 26.10.2018 14:53
Hallo M. Bauer,
im Grunde geht es um den Nachweis der 15–minütigen Feuerfestigkeit, die wohl kein Hersteller erbringen kann. Wahrscheinlich wird auch eine magnetische o. Tafel am Fahrzeug (senkrecht und natürlich nich aus Kunststoff) nach einer 15–minütigen Feuereinwirkung verbleiben, denn der Magmetismus verliert erst bei über 700 Grad Celsius seine Wirkung.
Gruß
Udo
Geschrieben von: higgy
Re: 5.3.2.2.1 und magnetische orangefarbenen Tafeln - 26.10.2018 15:43
Als kleine Ergänzung vielleicht noch die Info, dass es sich hier im speziellen um die kleine schmale Version für die Frontkennzeichnung eines Sprinters handelt - noch dazu ein Leasingfahrzeug, welches nicht "angebohrt" werden darf...echt unterhaltsam!
Dann muss eine andere Lösung her. Wie wäre es mit einem Träger aus Metall, an dem die Tafel angeschraubt werden kann. Dieser Träger wird mit Schlauchschellen aus Metall um die Stoßstange oder einem anderen Teil herum befestigt. Das sollte aber so sein, dass sie sich nicht löst oder verrutschen kann. Die Schlauchschellen dürfen dabei nicht über die Tafeln laufen.
Geschrieben von: Gerald
Re: 5.3.2.2.1 und magnetische orangefarbenen Tafeln - 27.10.2018 17:20
Hallo Michael,
sieh Dir mal unter meinem Link den letzen Beitrag von Kay Schmauder an, da steht für Dich eine Lösung.
@ Udo, das Problem bei magnetische orangefarbenen Tafeln ist nicht nur die 15–minütigen Feuerfestigkeit, sonder leider können sich diese Tafel auf Grund der Einwirkung des Fahrtwindes währen der Fahr lösen. Ich habe eine solche magnetische orangefarbenen Tafel, welche auf der Autobahn gefunden wurde, bei der Ausbildung als Muster immer dabei.
Ansonsten muss man sehen, was die Kontrolle dazu sagt.
Geschrieben von: Udo Freitag
Re: 5.3.2.2.1 und magnetische orangefarbenen Tafeln - 28.10.2018 11:05
Hallo Gerald,
das dürfte weiß Gott ein Einzelfall gewesen sein. Sauberer und ebener Untergrund, dann hält die Tafel auch. Großzettel werden häufiger in magnetische Ausführung verwendet und im Straßengrappen sind diese nicht oft zu finden.
Gruß
Udo
Geschrieben von: Gerald
Re: 5.3.2.2.1 und magnetische orangefarbenen Tafeln - 28.10.2018 16:33
Hallo Udo,
ich habe nochmal ein wenig gegraben.
Unter
https://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads.php/topics/1293/Magnet-Warntafeln vom 01.12.2003 wurde das Thema auch schon mal besprochen. Im ADR steht in Absatz 5.3.2.2.1 "Die Tafel darf sich bei einer 15-minütigen Feuereinwirkung nicht von der Befestigung lösen." In der RSEB gibt es dazu keinen Hinweis, und wenn die Länder keinen Handlungsbedarf sehen, da das Thema (magnetische orangefarbenen Tafeln) eigentlich bekannt sein sollte. Gehe ich mal davon aus, wenn die magnetische Tafel die Bedingungen nach Absatz 5.3.2.2.1 erfüllt, dann kann diese auch benutzt werden. Ich habe diesbezüglich auch kein Urteil gefunden.
Klar habe ich dabei ein paar Bauchschmerzen, denn sollte diese Tafel bei einen Brand die Bedingungen nicht erfüllen, dann gibt es bestimmt wieder einen Aufschrei!