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SV 601 bei UN 1293 (Nahrungsergänzungsmittel ?)

Geschrieben von: Georg_

SV 601 bei UN 1293 (Nahrungsergänzungsmittel ?) - 01.03.2024 16:34

Hallo zusammen,
ich hab vor kurzem als Quereinsteiger im Gefahrgutmanagement angefangen und würde mich sehr auf eure Hilfe freuen.
Leider habe ich keinen Ansprechpartner in meiner Firma und eine Übergabe gab es auch nicht. cry

Hintergrund:

Ein neues Produkt wurde bei uns als Nahrungsergänzungsmittel in 100ml Flaschen abgefüllt, fertig für den Kunden verpackt.
Das Produkt hat über 40% Ethanol.
Es wurde die Nummer 1293 Tinkturen, Medizinische 3, VG 2 zugewiesen.

Frage:

1) Müssen die Paletten, trotz SV 601, mit LQ- Etiketten beklebt werden?
SV 601 bedeutet doch soviel wie = kein Gefahrgut (von ADR befreit), keine Kennzeichnung und Bezettelung, aber eine Angabe mit SV 601 muss im Beförderungsdokument stehen

2) Nahrungsergänzungsmittel sind laut Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel nach § 1 -----> Lebensmittel
Ist die Einstufung mit UN 1293 überhaupt richtig?
3) wie werden solche Nahrungsergänzungsmittel mit hohem Alkoholanteil in der Regel als Gefahrgut eingestuft



Vielen Dank im Voraus. smile


Attached picture Nahrungsergänzungsmittel.JPG
Geschrieben von: M.A.T.

Re: SV 601 bei UN 1293 (Nahrungsergänzungsmittel ?) - 01.03.2024 16:55

Hallo, vorausgesetzt, die Klassifizierung ist ok, stellt die SV 601 (als einige der wenigen SV) dieses Gut komplett vom ADR frei. Es sind keinerlei Vorschriften des ADR zu beachten, also auch nicht LQ-Markierungen oder Beförderungspapier etc., solange alle Bedingungen der 601 eingehalten sind.
Ob die Klassifizierung zutrifft kann ohne Kenntnis aller Analysedaten nicht gesagt werden. Wer auch immer bei Ihnen diese Klassifizierung vorgenommen hat sollte die entsprechenden Informationen haben. "Lebensmittel" stellt nicht von GG frei.
Gruß
M.A.T.
Geschrieben von: Claudi

Re: SV 601 bei UN 1293 (Nahrungsergänzungsmittel ?) - 01.03.2024 17:03

Hallo Georg_,

bzgl. der Klassifizierung gibt es nicht immer *die eine* richtige UN-Nummer, sondern mehrere können stimmig sein - am Ende muss natürlich immer so genau wie möglich klassifiziert werden, aber pragmatisch: solange sich die Beförderungsbedingungen nicht unterscheiden bzw. man da eher Richtung mehr Sicherheit geht, ist es durchaus eine akademische Diskussion, welche UN-Nummer am besten passt.

Sofern die Eigenschaften (Flammpunkt, Siedebeginn, ggf. Viskosität) entsprechend zu Klasse 3, VG II führen, schau dich mal in 2.2.3.3 ADR um, ob es da etwas ggf. noch passenderes gibt.
Wenn in eurem Produkt Ehtanol als einziges Gefahrgut enthalten ist und die anderen Bestandteile sind alle Nichtgefahrgut, dann wäre eher UN1170 ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG), 3, VG II denkbar. - gemäß 2.1.3.3/ 3.1.3.2 ADR

Mit der Nutzbarkeit der SV601 solltest du vorsichtig sein.

Es gab dazu mal eine Anfrage von @Gerald bzgl. Desinfektionsmittel
https://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads.php/topics/29125/desinfektionsmittel-un-1170

Die Frage ist: was fällt alles unter "pharmazeutische Produkte (Medikamente)"? Ist ein NEM ein solches pharmazeutisches Produkt/ Medikament?
Geschrieben von: Georg_

Re: SV 601 bei UN 1293 (Nahrungsergänzungsmittel ?) - 03.03.2024 19:20

Vielen Dank für die Antwort @M.A.T. & @Claudi.

Jetzt ist mir einiges klarer geworden, hinsichtlich der Zulassung des Produkts werde ich mich am Montag bei dem Herstelleiter erkundigen.
Die UN 1170 scheint mir besser geeignet zu sein.
Euch noch ein schönes Wochenende.
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