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Beförderungspapier: Baustellen #10754 28.03.2010 17:25
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Baloo Offline OP
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Hallo,
noch eine Frage zum Beförderungspapier:
Baufirma A befördert eine Sendung zu einer ihrer an Baustellen: wie ist die Empfänger-Angabe zu machen? Ist es möglich Absender und Empfänger identisch anzugeben (also auch identische Ortsangabe), weil ja die gleiche Firma? Oder ist es nötig die Baustelle adressmäßig zu verorten, also Fa. A, Baustelle in Ort Y, Z-Straße? Wie genau müsste dann die Baustellen-Adressangabe sein? Die Frage ist nicht gänzlich trivial, weil es ja auch Wanderbaustellen innerhalb eines Ortes gibt und sich so die Adresse ständig ändert. Danke <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

Re: Beförderungspapier: Baustellen [Re: Baloo] #10755 29.03.2010 14:43
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Gerald Offline
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Hallo Georg,
versuche es mal mit Ziffer 5.4.1.1.1 h) "Verkauf bei Lieferung". Da ja die Absenderadresse stehen muss, und die Empfängeradresse nach dieser Ziffer kann.
Vielleicht geht auch Unterabschnitt 1.1.3.1 c), aber bitte die Auflagen beachten.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Beförderungspapier: Baustellen [Re: Baloo] #10756 29.03.2010 16:26
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Hoko1 Offline
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Hallo Baloo,
Ihre Transporte könnten ja unter 1.1.3.1 c vorgenommen werde. Bezüglich des Beförderungspapieres ist in der RSEB zu Abschnitt 5.4.1.1.1 Buchstabe h
der Hinweis gegeben nach GGAV 18 zu verfahren. Dieses bedeutet im einzelnen, dass Absender und auch der Empfänger identisch sein darf, sogenannter Verteilerverkehr. Ins Beförderungspaier ist dann aber noch "Ausnahme 18" hinzu zufügen.
Gruß HoKo

Re: Beförderungspapier: Baustellen [Re: Hoko1] #10757 29.03.2010 17:31
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Gerald Offline
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Hallo,
wenn ich richtig gelesen habe, dann stammt Baloo aus Österreich und dann greift die RSEB und GGAV "Ausnahme 18" nicht.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Beförderungspapier: Baustellen [Re: Baloo] #10758 29.03.2010 20:21
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Baloo Offline OP
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Hallo, danke vielmals für eure Hinweise.

1.1.3.1 c) geht leider nicht, da es sich meist um Versorgungstransporte handelt. Es ist also ein Transport gemäß ADR durchzuführen.

5.4.1.1.1 h) "Verkauf bei Lieferung" find ich interessant, jedoch auch nicht ganz zutreffend, da der Empfänger ja eigentlich bekannt ist.

Ich will meine Frage mit einem Beispiel verdeutlichen:

Transport nach ADR, keine Befreiung.

Absender: Fa. Mayr-Bau, Mörtelweg 3, 4711 Gigeritzpatschen

Empfänger: defacto eine Baustelle von Mayr-Bau in 9999 Obersocken, Grünewieser Hauptstraße, beim Kreisverkehr nach der Ortseinfahrt.

Meine Frage: welche Angaben sind im Beförderungspapier unter Empfänger möglich?

a) Ist zulässig:
Empfänger: Fa. Mayr-Bau, Mörtelweg 3, 4711 Gigeritzpatschen

b) Ist zulässig:
Empfänger: Fa Mayr-Bau, Baustelle 9999 Obersocken

c) Ist zulässig:
Fa. Mayr-Bau, Baustelle in 9999 Obersocken, Grünewieser Hauptstraße, beim Kreisverkehr nach der Ortseinfahrt


Falls a) zulässig ist wäre alles sehr einfach: vorgedruckter Absender und Empfänger für alle Baustellen

Falls a) nicht zulässig, jedoch b): auch noch relativ einfach

Falls nur c) zulässig: eher aufwändig, da immer genau festzustellen wäre wo sich die Baustelle gerade befindet, falls sie wandert (was etwa bei Straßenarbeiten meist der Fall ist)

Gruß Georg

Re: Beförderungspapier: Baustellen [Re: Baloo] #10759 29.03.2010 21:05
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J.Simon Offline
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Hallo Baloo
Für mich wäre nur c zutreffend, wobei der Ort der Baustelle mit der Angabe der Straße nach meiner Meinung ausreichend wäre.Also Empfänger Mayr Bau,Mörtelweg 3,4711 Gigeritzpatschen, Lieferadresse Fa. Mayr-Bau, Baustelle in 9999 Obersocken, Grünewieser Hauptstraße


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Beförderungspapier: Baustellen [Re: Baloo] #10760 30.03.2010 13:05
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Gerald Offline
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Hallo Baloo,
also 5.4.1.1.1 h) "Verkauf bei Lieferung" funktioniert schon, denn wenn z.B. Heizoel an die Kunden ausgeliefert wird, dann sind die Empfänger auch bekannt.
Die Ziffer 1.1.3.1 c) geht meiner Meinung auch, da Ihr mit Euren Fahrzeugen die Baustellenfahrzeuge z.B. Krahn, Raupe, Bagger u.ä. betankt, nur das die Verpackung nicht Größer als 450 Liter sein darf und die Menge darf nicht nach Unterabschnitt 1.1.3.6 überschritten sein.
Der Absatz unter 1.1.3.6 c) "Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;"" betrifft die Versorgung Eures Unternehmens, das heist, von dem Tanklager oder ählichem zu Eurer Firma, da greift die Ziffer natürlich nicht.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Beförderungspapier: Baustellen [Re: Gerald] #10761 30.03.2010 15:03
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gg-freak Offline
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So, nun mal ich als Kontrollierender: <img src="/ubbthreads/images/graemlins/tongue.gif" alt="" />

Die Freistellung aus Unterabschnitt 1.1.3.1 c) greift hier meines Erachtens nicht. Denn es handelt sich hier um Lieferverkehr. Mit dem Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ist der Handwerker gemeint, der für die Durchführung seiner Arbeiten Gefahrgut auf dem Fahrzeug mitführt.
Die Behältnisse die der Handwerker mitführt, dürfen sehr wohl einen größeren Fassungsraum als 450 Liter haben. Allerdings dürfen sich dann in den Behältnissen nicht mehr als 450 Liter Gefahrgut befinden.
Hinsichtlich des Beförderungspapieres wurde ja schon ausführlich geschrieben. Ein Rückgriff auf die Ausnahme Nr. 18 ist für Baloo nicht möglich, da diese nur in Deutschland gültig ist.


Wer lesen kann ist klar im Vorteil. Und immer bis zu Ende lesen.
Re: Beförderungspapier: Baustellen [Re: gg-freak] #10762 30.03.2010 16:52
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Gerald Offline
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Hallo GG-freak,
die Freistellung nach 1.1.3.1 c) greift schon, da sie nicht nur für Handwerker zutrifft, auch wenn sie in der Umgangssprache "Handwerkerregel" genannt wird.
In der RSEB Ziffer 1-5.1 steht unter vierte Strichaufzählung " Kraftstoff für die Befüllung von Arbeitsgeräten ...". Und damit kann ich diese Unterabschnitt für die Belieferung der Baustellenfahrzeuge benutzen.
Mir ist schon klar, das die RSEB für Österreich nicht zutrifft, aber die Erklärung, was unter den Unterabschnitt 1.1.3.1 c)zu verstehen ist, ist hier wohl eindeutig geklärt.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Beförderungspapier: Baustellen [Re: Gerald] #10763 30.03.2010 19:39
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Baloo Offline OP
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Hallo GG-Freak und Gerald,
danke für eure Beiträge. Bezüglich des "Verkaufs bei Lieferung": werde ich mir überlegen. Zur Handwerkerbefreiung: möglicher Weise gibt es Unterschiede in der Auslegung zwischen A und D was im Detail unter einem Versorgungstransport zu verstehen ist. Es gibt da ein Österreichisches Musterurteil, das besagt, dass nur dann die Handwerkerbefreiung nur dann greift, wenn der Fahrer auch jene Person ist, die den Gefahrstoff dann auch verwendet. Z. B. ein Baggerfahrer, der für seinen Bagger Diesel holt. Holen Kollegen für ihn den Diesel ist es eine Versorgungsfahrt. Die zu Grunde liegende Überlegung ist, dass der der den Gefahrstoff selbst verwendet auch weiß, worauf man beim Transport zu achten hat.

Doch eigentlich lag mein Interesse tatsächlich auf der Gestaltung des Beförderungspapiers. Was meint ihr zum Beitrag von Johann Simon? Hat er recht oder ginge es auch anders, was die Gestaltung des "Empfängers" betrifft?

Gruß Baloo bzw. Georg

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