Definition K-Stoffkategorien ADNR
M.A.T.
26.04.2024 18:22
@ Gerald, klasse, daß Sie den alten Schinken ausgegraben haben. Und dankenswerter Weise haben die Schweizer ihr komplettes Gesetzblatt digitalisiert, anders als unsere Behörden.
@ Vollbart: Die K-Kategorien Kx, KO, K1, K2 und K3 werden in der Quelle von Gerald in der Rn. 6301(2) definiert (Seite 1993 f. der Originalveröffentlichung). Die Klasse IIIA umfaßte die entzündbaren flüssigen Stoffe, also heute in Klasse 3. Für die Zuordnung der heutigen Stoffe zu der Hafenverordnung müßten Sie die heutigen Stoffe in der damaligen ADNR-Stoffaufzählung suchen bzw. zuordnen und hätten damit deren damalige Kategorisierung. Leider waren die Stoffaufzählungen damals noch ohne UNNR, sie müßten also über die Stoffnamen abgleichen und dabei die Wassermischbarkeit beachten, denn die ist ein Kriterium. Wie schon in meinem ersten Posting empfohlen sollte die zuständige WSP hier schnell helfen können. Viel Erfolg Gruß M.A.T.
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Re: Gb nach IMDG-Code
M.A.T.
24.04.2024 17:05
Hallo, Gerald, der IMDG kennt keine Freistellung wie ADR 1.1.3.6. Da der Gesetzgeber das aber weiß, und in Nr. 5 nur auf das ADR abgestellt wird, interpretiere ich das so: In D muß ein Gb für Seeverkehr (analog für RID oder ADN) nicht bestellt werden, wenn die ADR-Bedingungen nach 1.1.3.6 eingehalten werden. Den IMDG-Code stört das ja nicht, da der IMDG keinen Gb kennt und dort diese Erleichterung ohnehin nicht besteht. Ist also kein Sicherheitsverlust. Sobald ich über den Kanal per Schiff gehe gilt IMDG, egal ob ein Gb See bestellt ist oder nicht. Hilft das? Gruß M.A.T.
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Re: Stromgenerator mit Dieseltank und Li-Ion-Batterie
DJSMP
23.04.2024 10:09
Vielen Dank an alle für die schnellen Rückmeldungen und ausführlichen Erläuterungen. Das Hilft mir definitiv weiter.
Die Freistellung nach 1.1.3.7 ADR kann nicht verwendet werden, da der Generator nicht für die Beförderung benötigt wird bzw. während der Beförderung in Betrieb ist.
Die UN 3548 finde ich leider in den Regelwerken sehr verwirrend beschrieben. Ich hätte diese auch so interpretiert, dass sie nur für Güter der Klasse 9 anzuwenden ist. Dann bleiben für den Generator noch die UN 3540 und UN 3528, wobei es die UN 3528 wohl besser auf den Punkt bringt. Wenn ich das richtig verstanden habe, dürfen auch die neuen Geräte-UN-Nummer nur verwendet werden, wenn es nicht bereits eine präzisere Eintragung gibt (bitte korrigiert mich, falls ich falsch liege.)
Das ist korrekt, u.a. Quelle 1: Bemerkung zu 2.1.5: "Für Gegenstände, die keine offizielle Benennung für die Beförderung haben..." Quelle 2: "3.1.2.1 Die offizielle Benennung für die Beförderung ist derjenige Teil der Eintragung, der die Güter in Kapitel 3.2 Tabelle A am genauesten beschreibt..." Wenn ein Gegenstand oder eine Maschine bereits namentlich genauer im Verzeichnis der gefährlichen Güter benannt ist, dürfen die UN-Nummern UN 3537 - UN 3548 nicht verwendet werden. Beispiele: Verbrennungsmotor, Gegenstände unter hydraulischem Druck,...
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Re: Pk1 und PK2
DJSMP
23.04.2024 08:00
PK 4 und 5 entsprechen den Modulen D und E, nicht G und H!
Nun solltest du noch einmal klären, ob du als Spediteur unterwegs bist, dann wäre D und E korrekt.
Handelt es sich um ein Unternehmen am Flughafen (Betreiber und Bodenabfertigungsagent), dann sprechen wir über G und H. In diesem Fall hättet ihr allerdings nach dem alten System was falsch gemacht. Das wäre dann nie und nimmer PK 4 und 5 gewesen.
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Re: Kombination von Kennzeichen
Claudi
23.04.2024 07:51
Vielen Dank an alle für die rasche Beantwortung der Fragen. Ich persönlich finde es noch etwas schwierig, solche Fälle selbst zu beurteilen, da der Gesetzgeber manchmal etwas streng reglementiert und an anderer Stelle Interpretationsspielraum lässt. Dafür ist ja gerade der Austausch mit anderen Leuten wichtig, z. B. hier im Forum - was dieses Forum so wertvoll macht.
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Re: ADR 2025
Gerald
19.04.2024 14:14
Hallo, am 18.04.2024 wurde der Bericht der Gemeinsamen Tagung des ...Beförderung gefährlicher Güter der UNECE veröffentlicht. Ich denke mal, dass es hier einen kleinen Schreibfehler gegeben hat, und zwar handelt es sich um die Tagung vom 25. bis 28. März 2024 (und nicht September) in Bern, siehe Seite 4 I Teilnehmer Nummer 1! Denn die nächste Tagung ist vom 9. bis 13. September 2024 in Genf (siehe Seite 14) geplant. Ab Seite 16 steht der Entwurf der Änderungen zum RID, ADR und ADN für eine Inkraftsetzung zum 1. Januar 2025 und ab Seite 31 findet Ihr den Entwurf der Änderungen zum RID, ADR und ADN für eine Inkraftsetzung zum 1. Januar 2027. Nachtrag: Hier ist der Link für den geänderten Bericht im Bezug des Zeitraumes auf der 1. Seite!
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Re: Neueintrag RAG-01 Argentinien
Claudi
12.04.2024 07:00
Update: zum 30.04.2024 gibt es ein Addendum: ...for flights originated in AND (statt or) having as their final desitination the territory of the Argentine Republic...
Damit ist nochmal klarer, dass sie nur für inner-argentinische Flüge gilt.
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Re: IBC03; IBC 31HZ1 a) = IBC 31HA1
DJSMP
11.04.2024 10:08
Das ist nicht ganz überraschend... Beim Blick in die UN Model Regulations (Orange Book) gibt es keine Verträglichkeitsprüfung a la ADR (Assimilierungsliste). Kapitel 4.1.1 endet dort bei 4.1.1.19. Das Kapitel 4.1.1.21 "Nachweis der chemischen Verträglichkeit..." gibt es nur im ADR. Viele Grüße Thomas Das Thema ist in 4.1.1.2 der UN Modellvorschriften, wie auch im IMDG-Code und in 5.0.2.6 der IATA-DGR für mich auch ausreichend gewürdigt, auch wenn das Feintuning des ADR fehlt. Nur bedeutet es eben für den Verpacker etwas Aufwand, der sich nicht mal eben im Lager oder vorgestern beim Meeting umsetzen lässt. Und deshalb wird das gern überlesen oder ignoriert. Das ist doch viel zu viel Aufwand! :-) Noch ein Hinweis für Deutschland: 4.1.1.21 ADR ist mehr oder weniger gleich in die BAM-GGR 004 aufgenommen worden. Nach Wertung der BAM wird das Aussimilierungsverfahren "als gleichwertiges alternatives Verfahren zum Nachweis der chemischen Verträglichkeit für Gefahrgutverpackungen (einschließlich IBC) aus Polyethylen anerkannt." Ich habe die Aussage erhalten, dass diese Aussage in Deutschland für alle Verkehrsträger Anwendung findet.
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Re: UN1993 VG II Dampfdruck im Beförderungspapier
Gerald
09.04.2024 13:56
Hallo drstraleman, die Sondervorschrift 640 wird eigendlich genutzt, damit man weiß, was für einen Stoff bzw. Gemisch habe ich, denn bei bestimmten UN-Nummern, wie z.b. bei UN 1133, wo es unter der VG II zwei Einträge gibt! Die Angaben erhält man aus dem Sicherheitsdatenblatt unter der Lfd. Nr. 14 zu der entsprechenden UN-Nummer bei Stoffen bzw. Gemischen.
Sieh mal unter dem Kapitel 3.3 Sondervorschrift 640 nach, da steht die Begriffsbestimmung und in der Präambel findest Du neun Möglichkeiten, zu erkennen an den unterschiedlichen Großbuchstaben.
Interesant wird es bei der Beförderung im Tankbereich, den z.b. bei UN 1202 gibt es drei Einträge, welche aber unterschiedliche Stoffe wiedergeben, zu erkennen an der Sondervorschrift 640 K; L oder M, was natürlich im Bezug der Tankcodierung eine Rolle spielt. Deswegen muss im Beförderungspapier der Eintrag "Sondervorschrift 640X" für den jeweiligen Stoff stehen, außer siehe letzter Satz unter SV 640 "Auf diese Angabe kann bei Beförderung in einem Tanktyp, der für eine bestimmte Verpackungsgruppe einer bestimmten UN-Nummer mindestens den höchsten Anforderungen genügt, verzichtet werden." Übrigens gab es mit dem ADR 2023 eine Änderung, es steht jetzt nicht mehr unter dem Absatz 5.4.1.1.16 sondern im Absatz 5.4.1.1.21 mit dem Hinweis auf die Sondervorschriftim Kapitel 3.3.
Den Rest hat M.A.T. schon geschrieben.
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Interpretationen März 2024
M.A.T.
07.04.2024 10:59
Grüß Gott 1. Zur Beförderung r/a Pharmazeutika mit Passagierflugzeugen, besonders wenn leer aber mit Abschirmung aus DU, gibt Auslegung 24-0002 eindeutige Informationen. 2. Die meldepflichtige Menge (RQ) beinhaltet nicht das Verpackungs- / Umschließungsgewicht, so die Auslegung 23-0103. 3. CO2-Behälter unter Umgebungsdruck sind nicht Gefahrgut, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten sind. So in 23-0096. Einen ähnlichen Sachverhalt gab es hier im Forum vor einiger Zeit, wenn ich mich recht entsinne. Siehe dazu auch Auslegung 24-0007. Gruß M.A.T.
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ADN2023
M.A.T.
05.04.2024 13:14
Grüß Gott, dazu wurden jetzt im Bundesgesetzblatt ungefähr zwei Seiten mit dt. Berichtigungen veröffentlicht, Datei anbei. Gruß M.A.T.
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VA 211
Andreas_K
04.04.2024 09:23
Hallo,
Verpackungsanweisung 211: erster Satz: Satzstellungs- und Zeichensetzungsfehler. Korrekt wäre wohl: „UN 2857, Kältemaschinen, mit Passagier- und …“ dritter Satz: beginnt mit „Kühlmaschinen“. Korrekt übersetzt wäre wohl „ Kältemaschinen“
Schöne Grüße
Andreas
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Re: Feuerlöscher zusammen mit Farbe stauen
exag
03.04.2024 19:47
[quote=M.A.T.]..... Ich habe auch noch keine behördliche Genehmigung gesehen, die die Trennvorschriften ausgehebelt hätte. Ich wüsste auch nicht, warum man das aushebeln müsste. Der Container ist wochenlang unterwegs. Da kommt niemand ran. Die restriktiven Trennvorschriften im Seeverkehr haben ihren Sinn (Vorbeugen). Es gab mal eine D/BAM/SEE-001, die hat die Zusammenladung in einer Beförderungseinheit bei "entfernt von" und einer räumlichen Trennung von 3m zugelassen. Ein Stoff fest , der andere flüssig, der flüssige im Container an der Tür. Hat sich aber anscheinend nicht durchgesetzt. Ausnahmen von den Trennvorschriften für einzelne Transporte gibt es immer mal wieder, eine Allgemeinverfügung ist mir auch nicht bekannt. Gruß Volker
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Re: Defintion Verantwortlichkeiten
aw_
03.04.2024 06:25
Mahlzeit,
Dein Druckfass entspricht einer Einzelverpackung und kann per ADR so befördert werden, und alles was man drumherum zimmert ist eine Umverpackung. Das geht natürlich auch.
Die Wiederkehrende Prüfung entnimmt man aus der P200, Tabelle 1 oder 2 (je nach UN-Nummer) Spalte 9 (Prüffrist). Ob man dieses Gas im Druckfass befördern darf, entnimmt man dem 'x' aus Spalte 7.
Die Prägung im Schild z.B. 2013/10 zeigt die letzte Prüfung des Druckfasses an. Sollte die Frist abgelaufen sein, erfolgt die Beförderung gem. 4.1.6.10 - wie bereits erkannt.
jetzt schaust du in die GGVSEB nach den Pflichten und schon sollte klar sein wer was zu tun hat. Die Befüllung des Behälters obliegt dem Gaseabfüller. gruss..aw
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Re: Gefahrstoff wird jetzt auch als Gefahrgut klassifi
M.A.T.
30.03.2024 12:22
Hallo, ein kleiner Nachtrag zur Transportinformation. Da der Stoff - 12-Hydroxystearinsäure - offiziell mit WGK 2 eingestuft ist besteht bei unfallbedingter Freisetzung Umweltgefährdung. Darauf muß dann zumindest nach § 410 HGB (und m.E. auch nach GGVSEB § 4) hingewiesen werden. Wenn das über die Dokumentation oder zusätzlich über eine Baumfisch-Markierung (auch wenn die Kriterien nicht identisch sind!) geschieht dürfte es praktisch wahrscheinlicher sein, aus einer Haftung wegen unzureichender Information rauszukommen, als wenn keine Information gegeben wäre. Das gilt m.E. unabhängig davon, daß offiziöse Datenbanken in D diesen Stoff nicht als GG ausweisen. Gruß M.A.T.
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Wöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".
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