UN 1950 als LQ?
#13666
16.09.2011 11:05
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sonnenblume85
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Hallo,
mir ist eine Sache unklar.
Mit dem neuem LQ Zeichen muss ich die in 3.4.1. ADR angegebenen Vorschriften einhalten. In 3.4.1 c) steht aber, dass hiervon ausgenommen die SV 625 ist.
Hieraus schließe ich also, dass ich bei LQ ALLE Sondervorschriften EINHALTEN muss, außer 61,178,181,220,274,625,633 und 650. Da es sich hier um eine doppelte Verneinung handelt. Das sind sehr viele SVs die dadurch eingehalten werden müssen.
--> das würde bedeuten, dass ich bei Aerosolen nicht mehr "UN 1950 Aeorsole" angeben muss. Hiermit weiß dann keiner mehr, dass Aerosole versendet werden, da ich im Beförderungspapier ja auch nur "Begrenzte Menge" angeben muss.
Dies würde einen bedenklichen Rückschritt bedeuten. Ich dachte eigentlich, dass die vorherigen LQ Regelung (mit UN-Nummer etc.) gerade durch Aerosole entstanden ist.
Was ist eure Meinung hierzu?
Vielen Dank für eure Meinung
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Re: UN 1950 als LQ?
[Re: sonnenblume85]
#13667
20.09.2011 13:18
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duldinger
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Ich sehe das so, dass du 3.4.1 falsch gelesen hast, dort heißt es: "In derartigen begrenzten Mengen ...unterliegen keinen anderen Vorschriften des ADR mit Ausnahme der entsprechenden Vorschriften: ..." ==> Ich schließe daraus, dass du 3.1, 3.2 und 3.3 einhalten mußt (sonst wäre ja auch die UN-Nummer nicht gültig). Die Ausnahmen in Klammern (SV61, 178 ..., SV650e) hingegen sind davon wieder befreit - du mußt diese also nicht einhalten.
Das mit der doppelten Verneinung ist uns bei unserer letzten Gb-Schulung auch schon aufgefallen, kann also sein, dass dir dieses Problem noch an einer anderen Stelle im ADR begegnen wird.
Es würde auch jeder Logik entbinden, wenn ich sage, ich verschicke Gefahrgut, aber ich sags keinem.
Grüße aus Bayern
Thomas
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Re: UN 1950 als LQ?
[Re: sonnenblume85]
#13668
28.09.2011 16:04
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Hagen
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3.4.1 c ist tatsächlich so zu verstehen, dass alle SVs gelten außer den in Klammern genannten. In der Praxis treffen aber die meisten SVs auf UN 1950 gar nicht zu, so dass das nicht allzu schlimm ist.
Auf der Kiste muss nun nicht mehr Aerosole stehen. Damit geht tatsächlich der letzte Hinweis auf die Art des Gefahrguts flöten. Weiterhin ist für LQ KEIN Beförderungspapier erforderlich, so dass diese Infoquelle auch ausscheidet. Das ist übrigens ein Grund, warum in unserer Firma obligatorisch auch für LQ Beförderungspapiere mitgegeben werden, da diese der einzige Nachweis sind, dass die in § 18 Abs. 1 GGVSEB vorgeschriebene Information des Beförderers/Verladers durch den Absender über das Gefahrgut tatsächlich erfolgt ist.
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