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LQ-Kennzeichnung Zugmaschine #17297 01.08.2013 19:04
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo,

Beförderungseinheit >12t Gesamtmasse beladen mit einem Container mit Inhalt >8t LQ. Der Container ist an allen vier Seiten mit den LQ-Placards versehen. Drei Placards sind deutlich zu sehen, nur das hinter dem Führerhaus nicht. Muss nun die Zugmaschine zusätzlich mit der LQ-Kennzeichnung versehen werden?

Gruß

Udo

Re: LQ-Kennzeichnung Zugmaschine [Re: Udo Freitag] #17298 01.08.2013 20:51
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Udo,

in Abschnitt 3.4.10 b) (ADR 2009) bzw. 3.4.13 b) (ADR 2013) heißt es: "[...] Die tragende Beförderungseinheit muss nicht gekennzeichnet werden, es sei denn, die an den Containern angebrachte Kennzeichnung ist ausserhalb dieser tragenden Beförderungseinheit nicht sichtbar. Im letztgenannten Fall muss die gleiche Kennzeichnung an der Beförderungseinheit vorn und hinten angebracht werden."

Die Kennzeichnung "LTD QTY" (ADR 2009) bzw. das LQ-Placard (ADR 2013) muss in Deinem Fall folglich zusätzlich vorne an der Zugmaschine angebracht werden.

Schöne Grüße.

Re: LQ-Kennzeichnung Zugmaschine [Re: King_Louie_21] #17299 07.08.2013 14:05
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo King_Louie,

deine Ausführung waren für mich logisch aber ich habe mir gedacht, dass diese Sichtweise zu einfach ist (nicht böse sein). So habe ich meinen IM kontaktiert und habe nun folgende Auskunft zu meinem geschilderten Fall erhalten.

Thematisiert wurde ein ähnlich gelagerter Fall im Erfa GGKontrollV im Dezember 2011 in Straubing. Nun die Aussage des Erfa.

Es handelt sich immer um eine konkrete Einzelfallentscheidung. Es wird die Auffassung vertreten, dass eine Ahndung geboten ist, wenn die Kennzeichnung am Container nicht ohne größere Probleme sichtbar ist (z.B. wenn der Abstand zwischen Führerhaus und Container so gering ist, dass der Kontrollbeamte konkret zum Container hochsteigen muss, um die Kennzeichnung zu erkennen). In Zweifelsfällen kann aus Opportunitätsgründen von einer Ahndung abgesehen werden.

Sehr schwammig die Aussage, da ist mir deine lieber.

Gruß

Udo

Re: LQ-Kennzeichnung Zugmaschine [Re: Udo Freitag] #17300 07.08.2013 16:54
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Udo,

ist ja gut, wenn man dazu auch eine offizielle Einschätzung bekommt. Das passende Foto aus dem Erfa GGKontrollV gibt es übrigens hier auf Folie 17.

Schöne Grüße.

Re: LQ-Kennzeichnung Zugmaschine [Re: King_Louie_21] #17301 16.08.2013 08:52
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TDamm Offline
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Hallo Udo und alle anderen,

ist schon interessant, wo so meine Fälle wieder auftauchen.
Der Betroffene hatte sich in diesem Fall eingelassen, dass bei einem Abstand zwischen Zugmaschine und Container von ca. 15 cm der Kontrollbeamte bei seitlicher Sicht das Kennzeichen ggf. mit einem Spiegel hätte sehen können.

Das ist natürlich Blödsinn, denn es geht nicht darum dass der Kontrollbeamte das Kennzeichen irgendwo finden kann, sondern es muss sichtbar sein.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: LQ-Kennzeichnung Zugmaschine [Re: TDamm] #17302 16.08.2013 14:40
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Udo Freitag Offline OP
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Hallo Herr Damm,

Sinn und Zweck dieser Vorschrift kann doch nur sein, dass die Kennzeichnung von vorne und hinten sichtbar ist und nicht nur von den Seiten und hinten. Ob nun mit oder ohne Spiegel. Derartige Aussagen weichen die Vorschriften auf und verunsichern unnötig den Anwender.

Gruß

Udo

Re: LQ-Kennzeichnung Zugmaschine [Re: Udo Freitag] #17303 23.08.2013 16:20
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Winklhofer Offline
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Liebe Gefahrgutkolleginnen und -kollegen,

jetzt lassen wir mal die Kirche im Dorf. Die Kennzeichnung am Container ist eindeutig sichtbar. Nirgends in 3.4.13 steht, dass sie an allen vier Seiten sichtbar sein muss. Die Beförderungseinheit muss daher nicht vorne auch noch mit dem Kennzeichen versehen sein.

Beste Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: LQ-Kennzeichnung Zugmaschine [Re: Winklhofer] #17304 23.08.2013 18:00
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Wilhelm Kassing Offline
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Danke Herr Winklhofer,
sie sprechen mir aus der Seele.
Übrigens:
Was macht man ? Zwei 20" Container davon einer mit LQ- Kennzeichnung der andere ohne Gefahrgut, die auf einem Trägerchassis mit einer Seite zusammen gestellt werden.
Sichtbarkeit der Kennzeichnung nur noch an drei Seiten. und nun...????

Warum bringt man Großzettel an Fahrzeugen, wenn erforderlich, an Fahrzeugen eigentlich nur an drei Seiten an......????

Ich liebe diese Diskussionen.

Etwas Spass (oder doch zum Nachdenken?) zum Wochenende

Grüße an alle
W.K.

Re: LQ-Kennzeichnung Zugmaschine [Re: Wilhelm Kassing] #17305 23.08.2013 18:42
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Gerald Online
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Hallo Wilhelm,

Antwort auf
Zwei 20" Container davon einer mit LQ- Kennzeichnung der andere ohne Gefahrgut


Genau so wie es unter Abschnitt 3.4.13b) steht "...auf allen vier Seiten gekennzeichnet sein, ...". Da steht nicht das diese zu sehen sind. Hat auch schon Herr Winklhofer in seinem Beitrag geschrieben. Denn Container werden an allen vier Seiten gekennzeichnet, da bei der Beförderung oder Lagerung im ungünstigsten Fall zwei bis drei Seiten verdeckt sein können.

Auch im Unterabschnitt 5.3.1.2 steht "... an beiden Längsseiten und an jedem Ende des Containers ...anzubringen.

Wenn man jetzt in Unterabschnitt 5.3.1.3 weiter liest, dann steht " Wenn die an Containern, MEGC, ... außerhalb des Trägerfahrzeugs nicht sichtbar sind, müssen die gleichen Großzettel (Placards) auch auf beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug angebracht werden. In den übri­gen Fällen muss am Trägerfahrzeug kein Großzettel (Placards) angebracht werden."

Hier ist also auch nur von drei Seiten die Rede, damit dürfte der Beitrag von Herr TDamm

Antwort auf
der Kontrollbeamte bei seitlicher Sicht das Kennzeichen ggf. mit einem Spiegel hätte sehen können.


nicht ganz stimmen, denn die Kennzeichnung wird nicht für die Kontrollbeamten angebracht. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />


Antwort auf
wenn erforderlich, an Fahrzeugen eigentlich nur an drei Seiten an......????


Vorn und Hinten an der Beförderungseinheit ist der Platz für die orangefarbenen Tafeln nach 5.3.2, und wenn jetzt noch die Gefahrzettel Vorn an der Beförderungseinheit dazu kommen würden, gebe es bestimmt Platzprobleme! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Dazu kommt noch, dass schon das Anbringen der orangefarbenen Tafeln den Ein oder Anderen Probleme macht im Zusammenhang mit den 15 Minuten (5.3.2.1.8), dafür gab es im Forum schon genügend Beiträge.

Obwohl es würde doch schön aussehen die Gefahrzettel auf der Windschutzscheibe!! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: LQ-Kennzeichnung Zugmaschine [Re: Gerald] #17306 23.08.2013 22:37
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King_Louie_21 Offline
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Hallo Gefahrgut-Kolleg(inn)en,

die Kirche muss unbedingt im Dorf bleiben! Neben der Kirche steht ja immer auch das passende Wirtshaus, wo es nach (!) der Messe/dem Gottesdienst zum Stammtisch geht. Und die Stammtischrunde hier gefällt mir, weil's doch recht verschiedene Meinungen zum selben Thema gibt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

Ich denke, es besteht Einigkeit darüber, dass die LQ-Placards auf den Seitenwänden des Containers außerhalb der tragenden Beförderungseinheit nicht zwingend sichtbar sein müssen. Es dürfen somit auch zwei Container auf einem Trägerchassis direkt aneinander gestellt werden, ohne dass es etwas zu beanstanden gibt.

Wenn die gem. 3.4.13 b) ADR am Container angebrachte Kennzeichnung mit den LQ-Placards außerhalb der tragenden Beförderungseinheit sichtbar ist, gilt eine nützliche Erleichterung: Die gem. 3.4.13 a) ADR grundsätzlich vorgeschriebene Kennzeichnung mit den LQ-Placards vorne und hinten an der Beförderungseinheit darf dann entfallen. Springender Punkt ist die Forderung, wonach bei Inanspruchnahme dieser Erleichterung die angebrachte Kennzeichnung sichtbar sein muss. Bei buchstabengetreuer Lesart bedeutet dies nach meinem Verständnis die Sichtbarkeit aller angebrachten Kennzeichnungselemente (LQ-Placards) auf den vier Seiten des Containers.

Wie Udo weiter oben geschrieben hat, verweist der Erfa GGKontrollV auf den Opportunitätsgrundsatz, den der Wachtmeister im Zweifelsfall anwenden darf/kann/soll/muss. Um nicht von der jeweiligen Tagesform des Kontrolleurs abhängig zu sein, würde ich in dem eingangs von Udo beschriebenen Fall vorne an der Zugmaschine auch ein LQ-Placard anbringen, weil in Udos Fall das hinter dem Führerhaus befindliche LQ-Placard nicht deutlich sichtbar ist. Oder kann man 3.4.13 b) ADR wesentlich großzügiger interpretieren? Genügt am Ende vielleicht sogar die Sichtbarkeit nur eines einzigen LQ-Placards auf einer der vier Containerseiten?

Darüber hinaus sollten wir uns bewusst sein, dass das LQ-Placard trotz seiner Kantenlänge von 250 mm kein Placard/Großzettel im Sinne des Kapitels 5.3 ist, sondern offiziell immer als "Kennzeichnung" bezeichnet wird. Somit existieren zwei verschiedene Kennzeichnungen für die Beförderungseinheiten, die "orangefarbene Tafel" für normales Gefahrgut und das "LQ-Placard" für begrenzte Mengen. Begrenzte Mengen sind gem. 3.4.1 e) ADR von den Vorschriften des Kapitels 5.3 ADR freigestellt. Aus meiner Sicht kann deshalb für die "vermeintlichen" LQ-Placards keine Parallele zu den Vorschriften für "echte" Placards/Großzettel in 5.3.1 ADR gezogen werden und es bestehen auch keinerlei Anforderungen an die Feuerfestigkeit, wie sie für orangefarbene Tafeln gem. 5.3.2.1.8/5.3.2.2.1 ADR gelten.

Ein Platzproblem wegen zu vieler Kennzeichnungen muss es nicht geben. Der letzte Satz von 3.4.13 a) ADR lässt es zu, auf die LQ-Placards vorne und hinten zu verzichten, wenn sich in der Beförderungseinheit neben LQ auch normales Gefahrgut (> 1000 Punkte) befindet und deshalb die orangefarbenen Tafeln bereits vorne und hinten aufgeklappt sind.

Nebenbei möchte ich auch noch die Variante mit zwei Containern á 7 t LQ auf einem Trägerchassis ins Spiel bringen. Dann benötigen die beiden Container keine Kennzeichnung [3.4.13 b) in Verbindung mit 3.4.14], aber die Beförderungseinheit (Zugmaschine vorne, Trägerchassis hinten) muss mit LQ-Placards versehen werden, denn die Gesamtmenge beträgt > 8 t [3.4.13 a) in Verbindung mit 3.4.14].

Schöne Grüße.

Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 25.08.2013 20:31.

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