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Fragen zum Empfang per Tankwagen #22237 01.08.2016 10:04
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Hallo,

wir bekommen verschiedene Gefahrgüter per Tankwagen und sind damit Empfänger. Wenn der Fahrer (eingewiesen in unsere Entladeeinrichtung) selbstständig entlädt, übernimmt dann der Lieferenat die Pflichten des Entladers? Wenn ja, sollte das vertraglich festgelegt werden?
Unabhängig davon finde ich in der GGVSEB keine Verpflichtung für diese beiden Beteiligten, das Fahrzeug und die Ausüstung zu prüfen (gem. 7.5.1.1) wie es beim Verlader in §29 geregelt ist. Wenn wir also z.B. Gefahrgut-Stückgut empfangen/entladen brauch keine vollständige Fahrzeugkontrolle durchgeführt werden, richtig?
Danke für eure Hilfe!


Re: Fragen zum Empfang per Tankwagen [Re: Spedi] #22242 01.08.2016 13:17
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Gerald Offline
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Hallo Spedi,

Antwort auf
übernimmt dann der Lieferenat die Pflichten des Entladers?


Ihr seid mit der Einweisung, den Pflichten nach der GGVSEB § 23a (Entlader) Abschnitt(2) Ziffer 3. nachgekommen.
Aber da gibt es noch die Ziffer 4, wo steht: "die Entladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR beachtet werden" und hier steht: "darf eine Entladung nicht erfolgen, wenn die vorgenannten Kontrollen Verstöße aufzei­gen, die die Sicherheit oder die Sicherung bei der Entladung in Frage stellen können.".

Der Befüller und hier greift noch die GGVSEB §2 Begriffsbestimmungen, wo in Ziffer 2 am Ende steht: "Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;" wäre z.B. der Heizölhändler. Sieht man dann in die GGVSEB §23 (2) Ziffer 7 hat er dafür zu sorgen, "dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 eingewiesen wird;"

Seit Ihr nur Empfänger, dann ist aus der GGVSEB nur der §§ 20, 27 und 29 zu beachten.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 01.08.2016 13:27.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Fragen zum Empfang per Tankwagen [Re: Gerald] #22243 01.08.2016 13:36
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Hallo Gerald,

danke für deine Antwort. Da nicht in allen Fällen jemand vor Entladung kontrollieren kann und der Fahrer alles selbstständig macht dachte ich daran die "Pflichten des Entladers" vertraglich an den Lieferanten weiterzugeben. Gibt es da Erfahrungen, oder ist es wie beim Verlader nicht möglich?

Die Definition des Entladers "Das Unternehmen, das gefährliche Güter aus einem Tank entleert" trifft meiner Meinung nach auf den Fahrer als Erfüllungsgehilfen für den Lieferanten zu. Wenn man das so auslegen kann ist eine vertragliche Regelung ja nicht nötig...

Zuletzt bearbeitet von Spedi; 01.08.2016 13:55.
Re: Fragen zum Empfang per Tankwagen [Re: Spedi] #22244 01.08.2016 14:12
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Gerald Offline
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Hallo Spedi,

Antwort auf
... Definition des Entladers ... meiner Meinung nach auf den Fahrer als Erfüllungsgehilfen für den Lieferanten zu.


Das ist nicht so, denn wie soll der Fahrzeugführer die Pflicht nach §23a) Absatz (2) Ziffer 3 "dass, ...der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung ...eingewiesen wird," erfüllen? Nicht umsonst wurde dieser Punkt so in der GGVSEB aufgenommen.



Zuletzt bearbeitet von Gerald; 01.08.2016 14:13.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Fragen zum Empfang per Tankwagen [Re: Gerald] #22246 02.08.2016 12:04
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Meiner Meinung nach ist das Auslegungssache, wer die Pflichten des Entladers zu erfüllen hat, genau so wie es seinerzeit auch bei der Definition des Verladers und des Befüllers war, bevor es Gerichtsurteile dazu gab und eine Anpassung der GGVSEB vorgenommen wurde.

Ich halte es prinzipiell auch so, dass bei mir das Unternehmen, welches den Kram entgegen nimmt, auch Entlader ist. Aber durch die Definition des Entladers wird das für mich nicht abschließend manifestiert.

Die beiden Pflichten des Entladers
Antwort auf
3. der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Entleerungseinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 eingewiesen wird, und
4.die Entladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.3 ADR beachtet werden.

sehe ich bis zu einem Gerichtsurteil dazu auch nicht zwingend beim entgegennehmenden Unternehmen.

Wie gesagt, ich versuche den entgegegen nehmenden Kunden auch immer als Entlader zu verdonnern. Aber die Praxis läuft anders:

Beispiel 1: Tankstellenbelieferung
Der Tankwagen kommt nachts zur Schließzeit und entlädt. Vom Tankstellenpersonal ist keiner da. Selbst am Tag ist das Tankstellenpersonal nur in den seltensten Fällen mal kurz dabei, weil sonst an der Kasse eine lange Schlange steht. Das ist auch vollkommen wurscht, ob die Tankstelle blau, rot-gelb, gelb-blau oder sonst wie angemalt ist.

Beispiel 2: Belieferung von Lagertanks durch Tankwagen eines Gasunternehmens
Gleiches Thema wie oben. Außerdem gehören die Tanks teilweise dem Gasunternehmen und stehen in einem abgegrenzten Bereich. Der Fahrer des Gasunternehmens hat einen Schlüssel, meldet sich nicht an, sondern marschiert irgendwann da rein. Verhandlungen mit den "drei großen" Gasunternehmen bisher auch zwecklos.

Re: Fragen zum Empfang per Tankwagen [Re: DJSMP] #22249 02.08.2016 13:50
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Hallo DJSMP,

Im ADR 2017 wird nach jetzigen Stand in Abschnitt 1.2 eine neue Begriffsbestimmung stehen, welche lautet: "Entladen Alle Tätigkeiten, die vom Entlader gemäß der Begriffsbestimmung von Entlader vorgenommen werden.", damit wird eine Beziehung zum ADR Abschnitt 1.2.1 Entlader hergestellt.

Nun müssen wir mal auf die GGVSEB nach ADR 2017 warten, und hier kann ich mir gut vorstellen, dass der Begriff Entlader vielleicht aufgenommen wird und dann hier der gleiche letzte Satz stehen wird, wie in der GGVSEB §2 bei Ziffer 2 Befüller bzw. Ziffer 3 Verlader.

Antwort auf
3. der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Entleerungseinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 eingewiesen wird, und


Muss ja nicht unbedingt am Liefertag sein, man kann die Einweisung auch im Vorfeld machen.

Antwort auf
sehe ich bis zu einem Gerichtsurteil dazu auch nicht zwingend beim entgegennehmenden Unternehmen.


Würde ich nicht so sehen, denn z.b. der Beförder in dem Urteil vom 9. Mai 2016, Az. 4 K 696/15.NW unter http://www.gefaehrliche-ladung.de/themen/landverkehr--adr-rid-und-adn/ueberwachung-gegen-sabotage hat bestimmt nicht mit so einem Urteil gerechnet!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Fragen zum Empfang per Tankwagen [Re: Gerald] #22251 02.08.2016 14:53
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Originally Posted by Gerald

Antwort auf
3. der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Entleerungseinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 eingewiesen wird, und


Muss ja nicht unbedingt am Liefertag sein, man kann die Einweisung auch im Vorfeld machen.


Hallo Gerald,
danke für die Informationen. Ich würde mich freuen, wenn die Definitionen wie beim Verlader angepasst würden. Dann herrschte dort endlich Klarheit. So ist es arg schwammig.

Zur Tankstellenproblematik habe ich die Erfahrung gemacht, dass die Fahrer häufig rotieren. Das ist also auch nicht unbedingt eine Lösung. Der Grobaufbau der Tankstellen ist ja gleich. Aber die Einweisung GENAU AN DER EINEN TANKSTELLE fällt doch schwer.

Originally Posted by Gerald
Originally Posted by DJSMP
sehe ich bis zu einem Gerichtsurteil dazu auch nicht zwingend beim entgegennehmenden Unternehmen.


Würde ich nicht so sehen, denn z.b. der Beförder in dem Urteil vom 9. Mai 2016, Az. 4 K 696/15.NW unter http://www.gefaehrliche-ladung.de/themen/landverkehr--adr-rid-und-adn/ueberwachung-gegen-sabotage hat bestimmt nicht mit so einem Urteil gerechnet!


Das Urteil bezüglich der Manipulation ist bekannt. Ich habe ja auch nicht gesagt, dass ein mögliches Urteil die Ausführungen widerlegen wird. Im Gegenteil. Ich würde mir ein Urteil, wie das Verladerurteil aus Thüringen, auch zum Entlader wünschen. Wenn da wieder auf die Parallelverantwortlichkeit abgestellt und geklärt wird, dass der Fahrer nicht gleichzeitig Fahrzeugführer und Entlader sein kann, wären doch zumindest in Deutschland alle Fragen beantwortet. Denn wir sind die Einzigen im Geltungsbereich des ADR, die sich über sowas Gedanken machen.

Los Herr Damm, ihr Einsatz! grin

Re: Fragen zum Empfang per Tankwagen [Re: DJSMP] #22284 09.08.2016 13:56
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Hagen Offline
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Die Definition des Entladers gem. ADR ist doch eindeutig: das Unternehmen, das entlädt. Im Beispiel also die Firma des Fahrers. Wenn der Empfänger nicht entlädt, ist er nicht Entlader. Der Befüller spielt hier übrigens keine Rolle, hier geht es ja nicht um das Befüllen eines mobilen Tanks.
Aus meiner Sicht sind die Kontrollen nach 7.5.1 bei Selbstentladung durch den Fahrer nicht geregelt. Von daher sind m. E. für diesen Fall keine Kontrollen vorgeschrieben, es sei denn, es ist gemeint, dass er sich selbst kontrolliert (wohl kaum). Jedenfalls hat laut ADR und GGVSEB der Empfänger nicht die Kontrollpflicht, denn das steht da nicht.
Das Argument, die Firma des Fahrers kann nicht Entlader sein, weil sie die Einweisung in die Befülleinrichtung nicht machen kann, zieht meiner Meinung nach nicht. Sie ist Entlader, weil sie entlädt, ob sie ihre Entladerpflichten erfüllt oder nicht. Außerdem muss die Firma die Einweisung nicht selbst machen, denn es heißt ja "hat dafür zu sorgen".
Ob ein Richter das alles auch so sieht und ob der Empfänger die Kontrolle aus Eigeninteresse trotzdem machen sollte, ist eine andere Frage.
Gruß
Hagen

Zuletzt bearbeitet von Hagen; 09.08.2016 14:19.
Re: Fragen zum Empfang per Tankwagen [Re: Hagen] #22285 09.08.2016 17:00
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Originally Posted by Hagen
Die Definition des Entladers gem. ADR ist doch eindeutig: das Unternehmen, das entlädt. Im Beispiel also die Firma des Fahrers. Wenn der Empfänger nicht entlädt, ist er nicht Entlader. Der Befüller spielt hier übrigens keine Rolle, hier geht es ja nicht um das Befüllen eines mobilen Tanks.
Aus meiner Sicht sind die Kontrollen nach 7.5.1 bei Selbstentladung durch den Fahrer nicht geregelt. Von daher sind m. E. für diesen Fall keine Kontrollen vorgeschrieben, es sei denn, es ist gemeint, dass er sich selbst kontrolliert (wohl kaum). Jedenfalls hat laut ADR und GGVSEB der Empfänger nicht die Kontrollpflicht, denn das steht da nicht.
Das Argument, die Firma des Fahrers kann nicht Entlader sein, weil sie die Einweisung in die Befülleinrichtung nicht machen kann, zieht meiner Meinung nach nicht. Sie ist Entlader, weil sie entlädt, ob sie ihre Entladerpflichten erfüllt oder nicht. Außerdem muss die Firma die Einweisung nicht selbst machen, denn es heißt ja "hat dafür zu sorgen".
Ob ein Richter das alles auch so sieht und ob der Empfänger die Kontrolle aus Eigeninteresse trotzdem machen sollte, ist eine andere Frage.
Gruß
Hagen


Leider sehe ich das NICHT SO EINDEUTIG definiert. Ein weiterer Vertreter des Fuhrunternehmens ist nicht vor Ort und wie wir beim Verlader gesehen haben, zielte das Thüringer "Basis-Urteil" darauf ab, dass es eine Parallelverantwortlichkeit bei einer Person nicht geben darf. Es muss also, wenn hier die Verantwortlichkeit wie beim Verladen übertragen wird, ein zweiter Mann her.

Aber wie schon gesagt: Da wir in Deutschland immer das Haar in der Suppe suchen, wäre ein Gerichtsurteil hilfreich. Bis dahin ist es für mich nicht eindeutig geregelt.

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 09.08.2016 17:01.
Re: Fragen zum Empfang per Tankwagen [Re: DJSMP] #23570 28.06.2017 13:08
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Ich möchte dieses Thema nochmal aufgreifen.

Wir haben auch mehrere Kunden, die auf Ihrem Gelände einen Gas-Lagertank stehen haben, der aber dem Gasunternehmen gehört.

Die Anlieferung erfolgt meist so, dass der Fahrzeugführer einen Schlüssel für die Anlage besitzt und irgendwann, oft auch nachts ohne vorherige Ankündigung mit seinem Tankwagen aufschlägt und den Lagertank befüllt.

Nun haben wir alle großen Lieferanten wie L..., P..., W..., usw. bezüglich der Ziffer 3.2 in Anlage 2 der GGVSEB angeschrieben und um einen Nachweis der Einweisungen der Fahrzeugführer gebeten. Die Ergebnisse waren durchweg ernüchternd. Teilweise erhielten wir haarstreubende Formulierungen zurück wie "die Fahrzeugführer werden regelmäßig nach ADR geschult". Teilweise kam gar keine Reaktion. KEIN EINZIGER hat sich auf die EInweisung nach Ziffer 3.2 bezogen. Ich befürchte fast, dass das auch noch kein Tankunternehmen mit seinen Fahrern explizit veranstaltet hat.

Nun ist es für mich mittlerweile unstrittig, dass Entlader das Gas-Transportunternehmen ist. Das steht ja in der GGVSEB so drin: "das Transportunternehmen, das als Entlader tätig wird".

Eine Parallelverantwortlichkeit wie beim OLG-Urteil Thürigen zu Verlader/Fahrzeugführer wird es nach der bisherigen Praxis (bis zu einem eventuellen neuen Gerichtsurteil zu Entlader/Fahrzeugführer) nie geben. Es ist definitiv keine zweite Person des Gas-Transportunternehmens anwesend. Gleiches beobachtet man auch bei der Belieferung von Tankstellen.

Daher würde ich das erst einmal zur Seite legen. Es ist für mich, wie bereits ausgeführt, nicht eindeutig geregelt.

Ich habe aber zu dieser Einweisung konkret zwei Fragen, bei denen ich mich über eure Beiträge freuen würde:

1. Welche Erfahrungen habt ihr gemacht? Wie handhabt ihr das in der Praxis? Habt ihr euch als Empfänger diese Einweisung des Entladers (TRansportunternehmen) an seine Fahrer bestätigen lassen?

2. Eine Einweisung in DIE Anlage vor Ort wird es in der Praxis NIIIIIEEEEEE geben. Denkt ihr, dass es ausreichend ist, wenn der Fahrzeugführer in eine vergleichbare Anlage eingewiesen wird?

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 28.06.2017 13:09.

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