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UN 1263 MSDS Frage #36318 19.01.2024 13:17
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Mavo Offline OP
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Moin Moin,

einer unserer Lieferanten liefert uns ein Produkt das in die UN 1263 klassifiziert ist.
Flammpunkt ist bei 15° und der Siedepunkt ist bei 110°, somit muss es eigentlich in die VG II klassifiziert werden.
Der Lieferant beruft sich jetzt aber auf die Viskositätsregelung 2.2.3.1.4 wonach das Produkt in die VG III klassifiziert werden kann.

Mein Problem ist jetzt, das er diese Regelung in seinem MSDS nirgends erwähnt, wodurch uns logischerweise die Reedereien sagen
das das MSDS nicht stimmt.

Ist es irgendwo geregelt, das diese Regelung nach 2.2.3.1.4 im MSDS mit aufgeführt werden muss ?

Danke vorab
Mavo

Re: UN 1263 MSDS Frage [Re: Mavo] #36319 19.01.2024 14:05
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M.A.T. Offline
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Hallo,
mit 2.2.3.1.4 kann ich hier nichts anfangen, vielleicht meinen Sie 2.3.2.2? Einmal ist ein SDB kein Dokument nach IMDG (außer als einer von drei Alternativen für die Unfallmaßnahmen, 5.4.3.4.1.2) und dann kennt 5.2 m.W. nur den Hinweis gem 5.4.1.5.10 (2.3.2.5), welcher hier nicht zutrifft. Es schadet aber nichts, einen Hinweis auf 2.3.2.2 in der IMO aufzunehmen, da das SDB kein relevantes Dokument ist (was auch die Reederei bzw. deren Software(nutzer)) wissen sollten, vielleicht mal deren Gb ansprechen) und hier nur die IMO zählt. Die SV 955 betrifft übrigens ebenfalls nicht 2.3.2.2.
M.W. gibt es im GG-Recht keine Vorgabe, solche detaillierten Sachverhalte in ein SDB aufzunehmen, und eine solche Bestimmung gehörte systematisch auch nicht ins GG-Recht. Die SDB werden leider zunehmend als Dokumente gefordert, ohne daß mir jemals eine sachliche Begründung dafür genannt worden wäre. Vielleicht der Effekt von unreflektiertem Abarbeiten von Checklisten?
Nach REACH wird, soweit ich sehe, nur die VG, nicht aber deren Herleitung, als Angabe gefordert. Diese Auslegung wird übrigens auch von div. offiziellen Seiten gestützt.
Aber vielleicht weiß ja jemand hier doch noch eine Fundstelle für diese Sache im Gefahrstoffrecht.
Gruß
M.A.T.

Re: UN 1263 MSDS Frage [Re: M.A.T.] #36320 19.01.2024 16:26
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Peter06 Offline
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Hallo,
meine Informationen gehen in eine ähnliche Richtung wie die von MAT.

Die endgültige Lösung habe ich nicht, aber eventuell diese weiterführenden Gedanken:
Zunächst zur Info: 2.2.3.1.4 ADR entspricht 2.3.2.2 IMDG.

Letztendlich geht es bei der Fragestellung um eine objektive Nachvollziehbarkeit einer Einstufung im Abschnitt 14 des SDB.
Prinzipiell ist es ja nicht ausgeschlossen, UN 1263 mit Flammpunkt 15° in VG III zu klassifizieren.
Aus meiner Sicht gibt es in keiner Vorschrift eine absolute Verpflichtung, eine transportrelevante „Einstufungsoption“ in dem SDB zu begründen. Das müsste sich eigentlich durch die Fakten der anderen SDB-Daten erklären bzw. im Zweifel muss man nachfragen.
Im Gefahrstoffrecht gibt es z.B. bei gleichem Flammpunkt in Abhängigkeit der „nicht selbstunterhaltenden Verbrennung“ die Option unterschiedlicher Lagerklassen. Das begründet auch nicht jeder SDB-Ersteller und führt bei mir im Zweifel zur Nachfrage beim Ersteller.

Ich würde auf dem genannten SDB den Wert der kinematischen Viskosität erfragen bzw. der steht vielleicht sogar schon drauf und wäre dann eine indikative Begründung für VG III laut Tabelle in 2.3.2.2 IMDG bzw. 2.2.3.1.4 ADR.

Fakten zum geforderten SDB-Inhalt bezüglich Transportklassifizierung in Abschnitt 14:
Das Sicherheitsdatenblatt dient im Gefahrstoffrecht primär der Kommunikation zwischen den Beteiligten der Lieferkette und soll alle relevanten Informationen bereitstellen, die für den Transport benötigt werden.
Im UN-GHS sind die Muss-Inhalte des SDB bzw. SDS beschrieben (1.5.3.3.3).
In Tabelle 1.5.2 ist unter anderem auch in Abschnitt 9 „kinematic viscosty“ benannt.
In Abschnitt 14 werden die Transportvorgaben, unter anderem die Verpackungsgruppe gefordert.

UN-GHS dient als „Empfehlung“ und wurde in der EU bzw. Deutschland mit EU 1907/2006 (REACH) und 1272/2008 (CLP) als Gesetz übernommen.

1272/2008 (CLP) beschreibt Klassifizierungskriterien von Gefahrstoffen. Nur für die Stoffe/Gemische die diesem entsprechen müssen auch tatsächlich SDB in dem standardisierten Format / Inhalt von Herstellern oder Inverkehrbringer in der EU bereitgestellt werden.
Für alle anderen Stoffe / Gemische / Erzeugnisse ist es „Kann“, wobei die allgemeine Formulierung enthalten ist: die „notwendigen Informationen müssen zur Verfügung gestellt werden und der gewerbliche Nutzer von Gefahrstoffen muss sich diese beschaffen“.

In 1907/2006, Anhang II sind die geforderten Inhalte des SDB in der EU beschrieben:
Für Abschnitt 9: unter anderem kinematische Viskosität.
Sonstige Informationsanforderungen:
Die Aufnahme zusätzlicher relevanter und verfügbarer Angaben in die jeweiligen Unterabschnitte kann in einigen Fällen in Anbetracht der vielfältigen Eigenschaften von Stoffen und Gemischen erforderlich sein.
Zusätzliche Sicherheits- und Umweltschutzangaben sind erforderlich, damit den Bedürfnissen von Seeleuten und anderen Transportarbeitern Rechnung getragen wird, die die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Massengutfrachtern oder Tankschiffen durchführen, die in der See- oder Binnenschifffahrt eingesetzt werden und den Vorschriften der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) oder nationalen Vorschriften unterliegen. In Unterabschnitt 14.7 wird empfohlen, Grundinformationen zur Einstufung im Einklang mit den einschlägigen IMO-Instrumenten aufzunehmen, wenn eine solche Fracht als Massengut befördert wird.


Fazit: Die Welt ist komplex und manchmal müssen die Menschen noch kommunizieren und nicht nur Checklisten abarbeiten. Nicht alles kann in letzten Detail geregelt sein.

Grüße, Peter

Re: UN 1263 MSDS Frage [Re: Mavo] #36325 22.01.2024 09:15
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DJSMP Offline
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Wir haben uns dazu entschieden, in solchen Fällen analog zur Regelung in 5.4.1.5.10/2.3.2.5 (volle Befreiung von Kennzeichnung, Bezettelung und Prüfung von Verpackungen) einen ähnlichen Passus ins Beförderungsdokument aufzunehmen, der da heisst:
"Transport in accordance with 2.3.2.2 of the IMDG Code".


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