Moin,
der IMDG hält sich da zurück, weil die Rechtssysteme der einzelnen Länder zu unterschiedlich sind, und verlangt daher nur, dass gekennzeichnet ist. Wer es macht, ist ihm egal.

Hier hilft ein Blick in die die lokalen Bestimmungen weiter:
§44 Bremische Hafenordnung Nr. 3 c "Wer als Spediteur oder sonst im Hafengebiet Verfügungsberechtigter ...
c) gefährliche Güter in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften nach § 42 Abs. 2;"

Und in §42 Abs 2 steht die Kennzeichnung namentlich drin.

Gruß
Volker


Jeder spinnt auf seine Weise - der eine laut der andere leise
(Joachim Ringelnatz 1883 - 1934)