"Leiter Einkauf" als "Auftraggeber des Absenders"
#1013
22.08.2003 08:48
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Anonym
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Hallo,
ich bin über eine Aussage in Mandl/Pinter, Gefahrguttransport, gestolpert, der der Auffassung ist:
"In der betrieblichen Praxis wird die Schulung des Auftraggebers des Absenders häufig übersehen. Der Leiter der Abteilung Einkauf oder Beschaffung ist grundsätzlich beauftragte Person, wenn über seinen Zuständigkeitsbereich auch Gefahrgüter beschafft werden. Erfolgt die Transportabwicklung lieferantenseitig oder beschaffungsseitig per Speditionsvertrag, ist der Leiter Einkauf oder Beschaffung immer Auftraggeber des Absenders und somit auch beauftragte Person."
Ist dem wirklich so ? Wenn der Leiter Einkauf eine Ware beim Lieferanten bestellt, so kennt er in der Regel die entsprechenden Gefahrguteigenschaften nicht besonders gut (wenn überhaupt) - der normale Fall des Auftraggebers des Absenders ist doch dann gegeben, wenn der Auftraggeber das Gut und seine Eigenschaften kennt, es bei einem Lagerhalter eingelagert ist und die Ware nun vom Lager aus weitertransportiert werden soll ... Hier mach es Sinn, den ehemaligen Besitzer gewisse Informationspflichten aufzuerlegen.
Kann aber der im Zweifelsfall "ahnungslose" Leiter des Einkaufs den Pflichten des § 9 VIII GGVSE unterliegen (wenn er lediglich ein Gut beim Lieferanten bestellt) ? Macht das Sinn ? Wer kann mir dabei helfen ?
Viele Grüße aus München,
B. Schex
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Re: "Leiter Einkauf" als "Auftraggeber des Absenders"
#1014
22.08.2003 11:48
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M.Brück
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Hallo Herr Schex,
Sie haben recht, die Sache ist nicht ganz einfach. Würde man den gesunden Menschenverstand walten lassen, wäre die Sache eigentlich klar. Rechtlich sieht es jedoch anders aus, nämlich so wie es in dem Artikel geschildert wurde. Die gleiche Rechtsauffassung ergibt sich auch aus einem Artikel in der Zeitschrift Gefahrgut Ausgabe August 2003. Dieser Artikel befaßt sich ausführlich mit dem Thema Absenderverantwortlichkeiten.
Sinn macht diese Regelung sicherlich nicht, aber das sollte man besser mal denen sagen die die Vorschriften erlassen.
Gruß aus Gießen
Zuletzt bearbeitet von M.Brück; 22.08.2003 11:50.
Gruß aus Gießen Mario
Nicht vergessen : "Mensch bleiben"
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Re: "Leiter Einkauf" als "Auftraggeber des Absenders"
[Re: M.Brück]
#1015
22.08.2003 13:54
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gkleeberger
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Hallo Hr. Schex, Hr. Brück, bei uns ist der Leiter Einkauf als Vertragspartner und möglicher Auftraggeber eines Dienstleistungsvertages mit Gefahrgutumgang "Beauftragte Person". Er könnte u.U. auch mal einen Transportvorgang in Auftrag geben, ohne sich der Verantwortung nach GGVS bewußt zu sein. Versandverantwortliche die als zentrale "letzte Stelle" im Hause Speditionen beauftragen sind selbstverständlich ebenfalls "Beauftragte Personen". Diese Regelung hat den großen Vorteil, dass Sie in jedem Fall eine kompetente Stelle im Hause haben, die Gefahrgüter von Einzelpersonen oder in Einzelfällen aus der z.B. Produktion sachgerecht in den öffentlichen Verkehrsraum an einen Transporteur übergeben können.
Gruß und ein schönes Wochenende
G.Kleeberger
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Re: "Leiter Einkauf" als "Auftraggeber des Absenders"
[Re: gkleeberger]
#1016
01.09.2003 16:09
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Anonym
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Anonym
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Hallo,
vielen Dank für die bisherigen Beiträge !
Heute führte ich zu diesem Thema ein interessantes Gespräch mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Referat "Beförderung gefährlicher Güter":
Der Besteller eines gefährlichen Gutes (z.B. Leiter Einkauf) sollte bei der Schaffung der GGVSE nicht als "Auftraggeber des Absenders" mit erfasst werden, geschweige denn als "Absender" (vgl. Artikel in der August-Ausgabe der Zeitschrift Gefahrgut). Für dieses Motiv findet sich jedoch nichts in den Gesetzesmaterialien zur GGVSE, auch wenn man weit zurückgehen würde (Erlass der GGVS). Eine Kommentierung zu diesem Problem gibt es nicht.
Den Aussagen von Mandl/Pinter und dem Artikel in der Zeitschrift Gefahrgut wird keinerlei Bedeutung beigemessen. Sinn und Zweck des "Auftraggeber des Absenders" ist es, bei Einschaltung eines Spediteurs dem ursprünglichen Inhaber des Gefahrgutes gewisse Informationspflichten aufzuerlegen, vgl. § 9 VIII GGVSE. Eine weitere Auslegung des Begriffs "Auftraggeber des Absenders" war vom Verordnungsgeber nicht gewollt (auch wenn das schriftlich nicht dokumentiert ist und es keine entsprechenden Hinweise im den Durchführungsrichtlinien gibt). Schriftlich kann diese Auskunft nicht erteilt werden.
Fazit: Der Wortlaut gebietet an sich eine Einordnung des "Leiters Einkauf" als Auftraggeber des Absenders. Doch selbst das Bundesverkehrsministerium als Verordnungsgeber wollte dieses wenig sinnvolle Ergebnis (der Leiter Einkauf müsste den Lieferanten über das Gut schriftlich aufklären !?!) nicht.
Eine klarstellende Begriffsbestimmung des "Auftraggebers des Absenders" wäre folglich in der GGVSE angebracht, um dieser Rechtsunsicherheit ein Ende zu bereiten.
Wie wird mit dem Problem in der Gefahrgutpraxis umgegangen ?
Grüße aus München,
Bernhard Schex
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Re: "Leiter Einkauf" als "Auftraggeber des Absenders"
#1017
02.09.2003 08:11
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gkleeberger
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Hallo Hr. Schex, der Leiter Einkauf ist bei uns nicht wegen der Funktion "Auftraggeber des Absenders " im Kreis der "BP", sondern weil er Vertagspartner des Lieferanten ist und damit (Dienstleistungs-)Verträge unterzeichnet, die u.U. Gefahrgutumgang beinhalten. Bestellungen, insbesondere über e-Com. interessieren uns gefahrgutrechtlich erstmal nicht.
Gruß G.Kleeberger
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