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Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: Vera Hiltmann] #10219 05.01.2010 22:10
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J.Simon Offline
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Hallo Zusammen

Ich habe nach längerem Stöbern etwas gefunden zur Frage:
-Was ist eine restentleerte Verpackung?
Restentleerte Verpackungen sind laut VerpackackungsVerordnung solche, deren Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft wurde (VerpackV §3 Abs.11).Eine Verpackung oder eine herausgenommene Auskleidung (Innenverpackung) ist restentleert, wenn
alle Füllgutreste entfernt wurden, die unter Anwendung gebräuchlicher Methoden, z.B. durch Ausgießen, Pumpen, Absaugen, Schütteln, Spachteln, Schaben usw. oder falls notwendig eine Kombination hiervon aus der jeweiligen Verpackung entfernt
werden können, d.h. die Verpackungen müssen tropffrei, spachtelrein und rieselfrei sein ( pr EN 13430:1998 ). Download
Die gleiche Definition habe ich auch im "Der Gefahrgutbeauftragte" September 2009 Seite 4 gefunden.
Somit sind natürlich 10 ltr. Restinhalt nicht leer und es bleibt ein ganz normaler Gefahrguttransport mit seinen Freistellungsmöglichkeit nach 1.1.3.6 ADR und der jeweiligen Beförderungskategorie. Aber natürlich keine Freistellungsmöglichkeit unter "leere Verpackung" mit Beförderungskategorie 4.

Gruß J. Simon

Zuletzt bearbeitet von UHeins; 06.01.2010 10:05.
Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: Vera Hiltmann] #10220 07.01.2010 09:48
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Dieses Beispiel hat mal wieder gezeigt, wie unterschiedlich die Gefahrgutvorschriften ausgelegt werden können. Wahrscheinlich handhaben das die Behördern ebenfalls unterschiedlich.

Viele Grüße und vielen Dank an Alle
Klaus

Zuletzt bearbeitet von Gefahrgut-Man; 07.01.2010 09:49.
Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: Gefahrgut-Man] #10221 07.01.2010 13:13
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Gandalf Offline
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Hallo Gefahrgut-Man,
nun ist Flusssäure ja ein ganz besonderes Tröpfchen und Fässer werden da sicher nicht mal eben ausgeschüttet oder so. In deinem ersten Beitrag schreibst du:
Antwort auf
Aus technischen Gründen können die Fässer nicht leer gepumpt werden, es können bis zu 10 Liter Restmengen in den Fässern verbleiben.
Es wäre jetzt zu klären, ob es technisch andere Möglichkeiten gibt, die weniger Restmengen im Fass lassen. Wenn nicht, dann ist das wohl die gängige Methode oder auch Stand der Technik und dann würde ich das schon als leer oder restentleert ansehen.
Gruß Gandalf

Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: Gandalf] #10222 28.01.2010 12:19
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Ich habe jetzt nochmal beim Entsorger nachgefragt. Die verbleibende Restmenge in den Fässern schwankt zwischen einem und ca. vier Liter. Mehr ist durch unsere Tauchpumpe nicht heraus zu bekommen.

Ich tendiere zum Versand als leere Verpackung, da technisch nicht mehr geht.

Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: Gefahrgut-Man] #10223 29.01.2010 09:43
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gkleeberger Offline
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In der TRbF 20 ist die Legaldefinition für leer ungereinigt zu finden:
Gem. TRbF 20 (Läger)(17) "leere ungereinigte Transportbehälter sind Behälter, deren Restanhaftungen/-inhalte weniger als 0,5% ihres Rauminhaltes betragen.

MfG
GK

Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: gkleeberger] #10224 29.01.2010 13:29
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Hallo,
ich kenne diese Definition. Nun sind in der TRbF Regelungen für brennbare Flüssigkeiten aufgeführt. Damit sind diese Regelungen nicht zwangsläufig auf alle anderen Bereiche übertragbar.
Gruß
Klaus

Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: Gefahrgut-Man] #10225 19.03.2010 16:01
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Das finde ich ja lustig!
Aufgrund unserer Diskussion hier im Forum ist in der Februar-Ausgabe von "dergefahrgutbeauftragte" ein Artikel zu diesem Thema erschienen. Die Autoren dort sind alle der Meinung, dass 10 Liter Restmenge zu viel sind, um das Fass als Leere Verpackungen zu deklarieren, auch wenn es keine eindeutige Mengenregelung im Gefahrgutrecht gibt.

Jetzt habe ich bei unserem Entsorger nochmal nachgefragt, es verbleiben in der Regel nicht 10 Liter in den Fässern, aber immerhin noch zwischen einem und vier Liter. Offen ist für mich immer noch, ob man Fässer mit einem Liter Restmenge als "Ungereinigte Leere Verpackung" fahren darf, Fässer mit vier Liter Restmenge hingegen nicht?

Viele Grüße

Zuletzt bearbeitet von Gefahrgut-Man; 21.03.2010 14:22.
Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: Vera Hiltmann] #10226 22.03.2010 12:20
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Claudi Offline
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Ich habe vor einiger Zeit mal dazu recherchiert und folgende Anhaltspunkte gefunden:

Leider gibt es auf die Frage, wann eine Verpackung bzw. wann ein Großpackmittel (IBC) leer ist, keine eindeutige Aussage im ADR. Auch andere Rechtsgebiete geben nur Anhaltspunkte:
Die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) sagt dazu in §3 Abs. 12: "Restentleerte Verpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, deren Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist"
DIN EN 13430: "(rest)entleerte Verpackung
eine Verpackung ist (rest)entleert, wenn unter normalen und vorhersehbaren Umständen alle Produktrückstände bei Einsatz der für diesen Verpackungstyp üblichen Verfahren durch den Entleerer entfernt worden
sind. Diese üblichen Verfahren umfassen:
- Entfernen eines Inliners
- Ausgießen
- Abpumpen
- Absaugen
- Ausschütteln
- Auskratzen
- Auspressen
- Spülen
- Auswischen"

Abfallverzeichnisverordnung Österreich
Unter Restentleerung ist die ordnungsgemäße Entleerung (wie rieselfrei, pinselrein, spachtelrein) bis auf unvermeidbare Rückstände von Füllgütern, jedoch ohne zusätzliche Maßnahmen (wie z.B. Erwärmen), zu verstehen. Eine Restentleerung ist jedenfalls dann gegeben, wenn bei einem neuerlichen Entleerungsversuch, wie z. B. Stürzen des Gebindes, bis auf wenige Tropfen oder Körner kein Füllgut mehr austritt. Unter Restentleerung ist keine Reinigung zu verstehen."
Den einzigen Zahlenwert findet man in der TrbF 20 (Läger) unter 2.5 Lagermenge: "(2) Bei ausschließlicher Lagerung von dicht verschlossenen leeren und ungereinigten gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern nach Nummer 2.4 Absatz 17 dürfen abweichend von Absatz 1 0,5 % des Rauminhaltes als Lagermenge angesetzt werden." Wobei der Wert von 0,5% des Rauminhaltes nur als Pauschalwert für die Ermittlung der Lagermenge dient und nicht die höchstzulässige Restmenge der leeren ungereinigten Behältnisse darstellt.

So muss nun jeder Verantwortliche für seinen konkreten Fall entscheiden, ob etwas als leer durchgeht oder nicht. Halten wir uns doch nicht so stark an Definitionen fest, sondern gehen mit Menschenverstand an die Sache.
Gerade bei sowas aggressivem wie Flußsäure würde ich 4 Liter (wenn ich verantwortlich entscheiden sollte und die Verantwortung tragen würde) nicht als leer ansehen. Es stellt auch keinen Riesenaufwand dar, die Menge im Fass "pi mal Daumen" zu quantifizieren und das ganze dann im Rahmen von 1.1.3.6 ADR unterhalb der 1000 Punkte zu befördern.

Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: Claudi] #10227 22.03.2010 13:52
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Hallo Claudi,
danke für Deine sehr ausführliche Stellungnahme!

Wir handhaben das nun so, das Behältnisse, die geringe Reste mit besonders gefährlichen Substanzen (wie z.B. die HF-Fässer) enthalten, nicht als leere Verpackungen versendet werden. Bei uns werden große Mengen unterschiedlicher Chemikalien in der Produktion eingesetzt. Die Schwierigkeit ist es zu entscheiden, bei welchen Chemikalien ich nun die "leeren" Fässer als leere Verpackung einstufe und bei welchen Chemikalien nicht.

Im Artikel in "dergefahrgutbeauftragte" wurde ja auch gesagt, dass bei Flusssäure ein Bußgeld fällig wäre, wenn diese größere Restmengen enthielten, das Gefahrgut aber als leere Verpackung eingestuft ist. Ob bei weniger gefährlichen Substanzen ein Bußgeld einzuleiten ist, hängt vom Einzelfall ab, so der Befragte in dem Artikel. Nur woran mache ich es fest, wann eine Stoff weniger gefährlich ist, wie wenig gefährlich darf der Stoff sein, wo ist da die Grenze ...

Re: Leere ungereinigte Verpackungen [Re: Gefahrgut-Man] #10228 22.03.2010 14:27
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Claudi Offline
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Das wirst du an nichts festmachen können, sondern sowas obliegt dann sicher dem Ermessen des Kontrolleurs. Im Zweifel müsste man sagen, dass ein Behälter, in dem noch etwas drin ist (ich sage mal, etwas, dass man mit bloßem Auge sehen kann), nicht leer ist. Und im Zweifel müsste man mit er Spitzfindigkeit einiger Kontrolleure rechnen. Und im Zweifel ist jedes Gefahrgut gefährlich genug, dass jemand darin ein Problem sehen könnte...

Wie wäre denn folgendes - keine rechtliche Grundlage, nur Lösungsvorschlag für die Praxis: sobald eine sichtbare Menge Rest im Behälter ist (egal welches Gefahrgut), transportiert ihr es (zumindest laut Beförderungspapier) als Gefahrgut, Inhalt dann eben 500 ml, 1 l, 4 l... Kennzeichnung der Verpackung muss sowieso sein, Bef.papier muss auch sein, Freistellung 1.1.3.6 kann weiterhin genutzt werden - letztlich ist nur der Eintrag im Bef.papier etwas anders, Menge ist anzugeben und Punktewert/ Gesamtmenge je Beförderungskategorie.

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