Hallo Claudi,
hallo alle miteinander,
es mag zwar spitzfindige Kontrolleure oder Bußgeldbearbeiter geben, aber es muss doch auf beiden Seiten Rechtsicherheit herrschen. Dein Vorschlag ist aus Sicht der Gefahr wohl sehr rühmlich und sollte freiwillig angewendet werden.
Den Begriff "leer und ungereinigt" zu Definieren ist schwierig, da er im Gefahrgutrecht zu unterschiedlich genutzt werden kann. Auch gab es Seitens des Verordnungsgebers verschiedene Anläufe zur Regelung dieses Begriffes, welche bis dato letztendlich wieder verworfen wurden. Lediglich bei der Freistellung nach 1.1.3.1 f ADR hat man sich auf eine Erläuterung in der RSEB (1-8) eingelassen. In anderen Fällen könnte meines Erachtens unter diesen Begriff auch mehrer hundert Liter Gefahrgut (z.B. Anwendung der Ausnahme 18. Nr. 2.2 GGAV bei der Fahrt zum erneuten Befüllen im Heizölverteilerverkehr) fallen. Eine gute Erklärung wäre aus meiner Sicht, wenn der Eigentümer des Gefahrgutes, das Behältnis als entleer ansieht und es zum erneuten Befüllen / Verpacken ungereinigt versendet. Abfalltransporte fallen da aber nicht darunter, da der Sinn der Beförderung ein anderer ist!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm