§ 17 ( GGVSEB ) Pflichten des Auftraggebers ......
#10627
04.03.2010 19:39
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wscheffler
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§ 17 ( GGVSEB ) Pflichten des Auftraggebers des Absenders
Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen, 1................ 2. dass der Absender bei Beförderung nach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 (LQ) unter Angabe der Bruttomasse
und bei Beförderung nach Kapitel 3.5 ADR/RID/ADNR/ADN auf das gefährliche Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der Anzahl der Versandstücke hingewiesen wird.
Nach der Anlage 7 (Buß- und Verwarnungsgeld) Lfd. Nr. A 2, Nr. 2 nicht dafür sorgt, das auf das gefährliche Gut hingewiesen wird. Ist dieses In Verbindung mit § 37 Absatz 3b GGVSEB. mit 500,00¤ und als ein Verstoß der Kategorie I bewertet.
A. Gefahrenkategorie I Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer hohen Lebensgefahr bzw. der Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z. B. Untersagung der Weiterfahrt, Stilllegung des Fahrzeugs
Ungeachtet davon sind diese Transporte nach 1.1.3.4.1 teilweise oder vollständig vom ADR befreit.
Nach dem Kapitel 3.4.9 ADR ist der Absender in dieser Pflicht, durch die GGVSEB- Durchführungsrichtlinien 17.1 zu §§ 17-34 wird es auf dem Auftraggeber übertragen.
Meine Frage wären,
wenn kein Beförderungspapier verwendet wird (Ausnahme 18), würden den hier die Angaben der Bruttomasse (3.4) auf dem Versandstück, sowie die Anzahl der beinhalteten Versandstücke (3.5) außen auf den Verpackungen b.z.w. der Umverpackung zur Erfüllung dieser Pflichten ausreichen.
Zuletzt bearbeitet von wscheffler; 04.03.2010 20:15.
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Re: § 17 ( GGVSEB ) Pflichten des Auftraggebers ......
[Re: wscheffler]
#10628
04.03.2010 21:26
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Mark
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Hallo wscheffler,
die Ausnahme 18 kann nicht angewandt werden, da für die nach Kapitel 3.4 (LQ) und 3.5 verpackte Ware kein Beförderungspapier vorgesehen ist.
Der Auftraggeber und vor allem der Beförderer muss jedoch die Bruttomassen kennen, damit er in der Lage ist zu beurteilen, ob das Fahrzeug nach Abschnitt 3.4.12 (LTD QTY) gekennzeichnet werden muss, insbesonder nach Zusammenladung mit Versandstücken anderer Kunden. Bei der EQ-Ware (Kapitel 3.5) ist die Anzahl der Versandstücke in Summe der Beförderung (zusammen mit Versandstücken anderer Kunden) entscheidend (siehe 3.5.5). Für nach Kapitel 3.5 verpackte Ware ist zu dem in einem Dokument (z.B. Lieferschein) die Anzahl der Versandstücke zu vermerken. Dies muss der Absender erstellen.
Grüße
Mark
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Re: § 17 ( GGVSEB ) Pflichten des Auftraggebers ......
[Re: wscheffler]
#10629
04.03.2010 22:55
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Gerald
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Hallo, ich kann Mark nur Recht geben. Ein kleiner Hinweis noch, im ADR 2011 wird stehen, das die Information nach 3.4.9 nachweislich zu erfolgen hat.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: § 17 ( GGVSEB ) Pflichten des Auftraggebers ......
[Re: Mark]
#10630
05.03.2010 12:46
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wscheffler
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Hallo Mark
Die Hintergründe und das wieso und warum sind völlig klar.
Aber meine Frage ist eine ganz andere.
?............. reichen hier die Angaben der Bruttomasse (3.4) auf dem Versandstück, sowie die Anzahl der beinhalteten Versandstücke (3.5) außen auf den Verpackungen b.z.w. der Umverpackung zur Erfüllung dieser Pflichten aus.
Mit freundlichen Grüßen Wilfried
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Re: § 17 ( GGVSEB ) Pflichten des Auftraggebers ......
[Re: wscheffler]
#10631
05.03.2010 16:00
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J.Simon
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Hallo Wilfried
Ich weis schon was Du meinst. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" /> Es wird ja hier nur von einem Hinweis gesprochen, weder schriftlich oder in einer anderen Form. Also kann man auch gelten lassen, wenn er den Absender nur anruft und Ihm die nötigen INFOs gibt. Dass die nötigen Angaben auf dem Versandstück stehen müssen sehe ich nicht. Besser natürlich schriftlich wegen der Beweispflicht, aber müssen ? nein
Zuletzt bearbeitet von J.Simon; 05.03.2010 16:01.
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
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Re: § 17 ( GGVSEB ) Pflichten des Auftraggebers ......
[Re: wscheffler]
#10632
05.03.2010 18:57
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Hallo, Du solltest schon in einem der Papere bei Beförderung nach Kapitel 3.4 die Bruttomasse reinschreiben, auf den Versandstücken langt es bestimmt nicht. Da es bei einer Kontrolle recht lang werden kann, wenn die Kontrollperson das Nachrechnen möchte <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />. Bei Beförderung nach Kapitel 3.5 geht es nicht, da unter 3.5.6 steht "Wenn gefährliche Güter in freigestellten Mengen durch ein oder mehrere Dokumente (wie ein Konnossement, Luftfrachtbrief oder CIM/CMR-Frachtbrief) begleitet werden, muss in mindestens einem dieser Dokumente der Vermerk «GEFÄHRLICHE GÜTER IN FREIGESTELLTEN MENGEN» und die Anzahl der Versandstücke angegeben sein." Da die Menge auf 1000 Versandstücke beschränkt ist, siehe 3.5.5.
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: § 17 ( GGVSEB ) Pflichten des Auftraggebers ......
[Re: J.Simon]
#10633
05.03.2010 19:46
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Hallo Johann Müssen, nein müssen tun sie es wirklich nicht, und ein Beförderungspapier ist hierbei auf jeden Fall eine sehr sinnvolle Maßnahme, so wie es hier auch mehrfach Aufgezeigt wird.
Zurzeit aber, ich sehe es doch als eine mögliche Alternative.
Mit freundlichen Grüßen Wilfried
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