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Versand von Gefahrgutproben #10680 11.03.2010 16:10
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Dieter2010 Offline OP
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Hallo Gefahrgutexperten,

wir müssen demnächst 1 Liter Altöl (Flp.> 60°C) in einer Kunststoffflasche zu einem Labor zur Analyse schicken.
Ein Kollege meinte nun, dass ich dies nach 2.1.4 ADR (Zuordnung von Proben), am einfachsten erledigen könnte.
Da ich jedoch noch keine Erfahrungen mit dem Versand von Proben habe, nun die Frage an das Forum:
Wenn ich die Probe in eine zusammengesetzte Verpackung mit einer Nettomasse von höchstens 2,5 kg einbringe und das Versandstück mit "Probe" und "UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g. (Altöl)" beschrifte, müsste ich doch auf der sicheren Seite sein, oder!?
Ich gehe mal davon aus, dass ich die Beschriftung auch handschriftlich in einer lesbaren Größe auf der Verpackung anbringen kann!?


Viele Grüße

Dieter
Re: Versand von Gefahrgutproben [Re: Dieter2010] #10681 11.03.2010 21:50
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Mark Offline
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Hallo Dieter,

das Versandstück muss mit der UN-Nummer und dem Gefahrzettel beschriftet werden.

Auf dem Beförderungspapier muss stehen:

"UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., Probe, 9, VG III, (E)"


Grüße

Mark
Re: Versand von Gefahrgutproben [Re: Mark] #10682 12.03.2010 08:39
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G. Homann Offline
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Hallo,

"volle Kriegsbemalung" wegen 1 Liter Altöl?? Evtl. sehe ich ja den Wald vor lauter Bäumen nicht aber da geht doch auch LQ (LQ 7 bis 5 Ltr)?

Gruß aus München
Günther Homann

Re: Versand von Gefahrgutproben [Re: Mark] #10683 12.03.2010 08:48
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Gandalf Offline
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Hallo Mark,
jetzt doch umweltgefährdend? Hier hörte sich das anders an! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Altöl
Gruß Gandalf

Re: Versand von Gefahrgutproben [Re: Mark] #10684 12.03.2010 09:06
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GG1 Offline
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Ich würde bei der Menge auch die LQ Regelung in Anspruch nehmen.

Grüße
GG1

Zuletzt bearbeitet von GG1; 12.03.2010 09:13.
Re: Versand von Gefahrgutproben [Re: Mark] #10685 12.03.2010 10:45
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Dieter2010 Offline OP
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Hallo Mark,

vielen Dank für die Antwort.

Woraus ist nach 2.1.4 ADR zu ersehen, dass ein Beförderungspapier zu erstellen ist und das Versandstück mit der UN-Nummer und dem Gefahrzettel zu versehen ist?


Viele Grüße

Dieter
Re: Versand von Gefahrgutproben [Re: Dieter2010] #10686 12.03.2010 13:00
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G. Homann Offline
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Die Verpflichtung ergibt sich aus 2.1.4.2-> Beförderung in Übereinstimmung mit den ... anwendbaren Vorschriften.
M.E. trifft für das angesprochene Altöl 2.1.4 aber gar nicht zu, da die Einstufung in Kl. 9 ja offensichtlich klar ist (Erster Satz: Wenn die Klasse eines Stoffes unsicher ist ...)!!! Soll analysiert werden, ob es wirklich umweltgefährdent ist oder nicht? Aber warum einfach (LQ) wenn es auch kompliziert geht ("Probe" mit Anwendung aller Vorschriften)?! Man gönnt sich ja sonst nichts!

Gruß
Günther Homann

Re: Versand von Gefahrgutproben [Re: G. Homann] #10687 12.03.2010 13:21
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Dieter2010 Offline OP
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Hallo,

nach dem ich mit 2.1.4 ADR bisher keine Erfahrung hatte und ein Kollege meinte, dass das Verschicken als Probe am einfachsten wäre, habe ich eben den Gedanken aufgegriffen.
Aber aufgrund der Vorschläge hier im Forum, werde ich natürlich nun das Altöl nach LQ 7 verschicken.
Denn es stimmt, wer mag es schon kompliziert.

Vielen Dank jedenfalls für den guten Tipp.

Zuletzt bearbeitet von Dieter2010; 12.03.2010 13:28.

Viele Grüße

Dieter
Re: Versand von Gefahrgutproben [Re: Dieter2010] #10688 12.03.2010 16:33
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Tommy Danger Offline
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bei der Formulierung .. Anwendung aller Vorschriften .. gehört für mich die Möglichkeit LQ zu nutzen eingentlich dazu!

Was spricht dagegen?

Re: Versand von Gefahrgutproben [Re: Gandalf] #10689 12.03.2010 17:41
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Mark Offline
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Beiträge: 492
Hallo Gandalf,

bei dem von dir aufgeführten Thema ging es um Ölfilter aus KfZ und demzufolge um Motoröl. Es gibt jedoch noch viele andere Anwendungsbereiche in denen Öle verwendet werden. So gibt es eine Reihe von Spezialölen, die umweltgefährliche Zusätze in kennzeichnungspflichtigen Konzentrationen enthalten, fallen diese Öle als Altöle an, so sind die Altöle selbstverständlich auch als umweltgefährlich einzustufen.

Im übrigen möchte ich mich den übrigen Forumsteilnehmern anschließen, die vorschlagen diese Probe als LQ-Ware zu befördern. Ich finde im ADR kein Hinweis darauf, dass Probenversand nicht dem Kapitel 3.4 unterliegen kann. Das bedeutet, dass praktisch jede Probe, die nur (oder höchstens) umweltgefährliche Eigenschaften hat als LQ-Ware versandt werden darf.


Grüße

Mark
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