Fahrzeug nach GGVSE
#10700
14.03.2010 16:43
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Gerald
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Held der Gefahrgutwelt
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Hallo, in der der GGVSEB wurde der Begriff Fahrzeug in §2 Ziffer 6 neu definiert, und die RSEB hat dies in Ziffer 2.3 "Unter den Begriff Fahrzeug in Nummer 6 fallen auch zwei- und dreirädrige Fahrzeuge sowie land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen, sofern diese eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h haben." nochmals unterstrichen. Nun muss ich in der letzten Zeit immer wieder in der Ausbildung hören, dass dies bei in den landwirtschaftlichen- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie den Weinbergbewirtschaftern nicht bekannt ist. Klar ist mir schon bekannt "Unwissenheit schütz nicht vor Strafe", aber eine Lösung ist dies bestimmt nicht. Da wird mit Fahrzeugen gefahren, an welchen Spritzen bis zu 5000 Liter hängen. Und somit kann der Unterabschnitt 1.1.3.1 c) nicht genutzt werden, da hier ja steht "die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten." Die GGVSEB gilt auf öffentlichen Straßen, und wenn von einem Feld zum Anderen über das Straßennetz gefahren wird, dann gilt nun mal die GGVSEB. Es wird zum Beispiel UN 3017 ORGANOPHOSPHOR-PESTIZID, FLÜSSIG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, mit einen Flammpunkt von 23°C eingesetzt, da stehen schon mal drei Eintragungen im ADR. Wie sieht das aus, wenn ich diesen Stoff mit Wasser verdünne? Unter welcher UN Nummer wird das dann gefahren? Eine Möglichkeit währe vielleicht UN 3021, da N.A.G. Eintragung. Hier sehe ich aber auch die Hersteller in der Pflicht, denn im Datensicherheitsblatt müssten auch stehen unter welcher UN Nummer dieser Stoff in verdünnter Form gefahren wird. Aber auch der Absender ist gefordert, da er laut GGVSEB §18 Absatz 1 Ziffer 1, die geforderten Angaben für das Beförderungspapier zu liefern hat. Wie seht Ihr das?
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: Fahrzeug nach GGVSE
[Re: Gerald]
#10701
15.03.2010 01:06
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Stefan Witten
Spezi
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Spezi
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Es gibt Spritzgeräte bei denen sauberes Wasser mitgeführt wird und das Pestizid dazudosiert wird. Hier können die original versandstücke als gefahrgut transportiert werden .
Gefahrgut im Maschienen sofern das währen der Fahrt nicht auslaufen kann ist bedingt freigestellt ,bis zu welcher Menge ?
Zuletzt bearbeitet von Stefan Witten; 15.03.2010 01:07.
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Re: Fahrzeug nach GGVSE
[Re: Gerald]
#10702
15.03.2010 11:38
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Wolfgang
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Hallo Gefahrgutkollegen,
ich hoffe, zu dieser Problematik klärt uns ein Chemiker auf. Meiner Meinung nach fällt ein Ausgangsstoff (Beispiel 20 Liter UN 3017), der in 5000 Liter Wasser verdünnt wird, nicht unter die Gefahrguttransportvor-schriften. Denn ich gehe als Chemielaie trotzdem davon aus, dass das Gefahrgut-Wasser-Gemisch die Einstufungskriterien weder für die Klassen 3,6.1 oder eine andere Klasse erfüllt. Aber wie gesagt, ein Einstufungsspezialist kann eventuell mehr Informationen geben. Freundliche Grüße Wolfgang
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Re: Fahrzeug nach GGVSE
[Re: Wolfgang]
#10703
15.03.2010 15:03
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Andreas_A
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Hallo an alle :-),
wir haben demnach hier eine Mischung von 0,4 % Pestizid in 99,6 % Wasser.
Die Mischung fällt nur in Klasse 3, wenn der Flammpunkt unter 60 °C liegt. Da das Pestizid einen Flammpunkt von 23 °C hat, halte ich dies (am Schreibtisch, ohne Test) für ausgeschlossen. -> Klasse 3 entfällt (Zur Sicherheit den Hersteller fragen, normalerweise haben die Anhaltspunkte, wie sich ihre Produkte in Verdünnungen verhalten.)
Eine Aussage zu Kl. 6.1 ist schwierig, weil man dazu das Sicherheitsdatenblatt und die darin hinterlegten LD50-Werte (und v.a. den kritischsten Aufnahmeweg) kennen müsste. ANGENOMMEN, das Pestizid hat einen LD50-Wert von 50 mg/kg (orale Aufnahme), dann wäre diese 0,4 %ige Lösung nicht mehr von den Grenzen in 2.2.61.1.7 ADR betroffen und wäre nicht mehr in Kl. 6.1 einzustufen. Aber dazu müsste man wie gesagt das SDB vorliegen haben.
Viele Grüße, Andreas Arnold
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Re: Fahrzeug nach GGVSE
[Re: Gerald]
#10704
15.03.2010 15:05
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Andreas_A
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Hallo Gerald,
es wird schwierig, wenn ein Stoffhersteller auch noch alle möglichen Verdünnungen im Sicherheitsdatenblatt aufführen müsste.
Dennoch haben viele Hersteller Angaben, wie sich ihre Produkte in verdünnter Form verhalten. Auf Nachfrage bekommt man das auch normalerweise.
Viele Grüße, Andreas Arnold
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Re: Fahrzeug nach GGVSE
[Re: Gerald]
#10705
16.03.2010 22:29
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Mark
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Hallo Gerald,
bei der UN 3017 handelt es sich um ein Chlororganisches Pestizid, dies ist ein Gruppeneintrag. Mit einer Verdünnung komme ich niemals in die UN 3021. Wenn die entzündbaren Eigenschaften entfallen, dann lande ich in die UN 2996 (Organo-Chlor-Pestizid, giftig)
Ob bei entsprechender Verdünnung noch die ausreichende Toxizität vorhanden ist kann man nur anhand eines Sicherheitsdatenblatt bzw. der Toxikologischen Daten des Wirkstoffes berechnen. Oft landet man statt der Giftigkeit in die umweltgefährliche Variante (UN 3082).
Ich habe vor kurzem ein Boden mit ca. 600 ppm (= 0,06 %) eines bestimmten Organochlor-Pestizides einstufen müssen. Dieses Pestizid besitzt eine Toxizitätsrate von 3 mg/kg, umgerechnet auf die 600 ppm landet man bei 5.000 mg/kg, also nicht mehr als giftig einzustufen.
Doch die Ökotoxizitätsraten dieses Pestizides liegen bei etwa 0,5 µg/ltr. Wer dies jetzt umrechnet auf den Boden kommt immer noch auf einen Wert von etwa 0,8 mg/ltr. (Grenzwert 10 mg/ltr.). Demzufolge wäre dieser Boden immer noch als Gefahrgut (UN 3077) einzustufen.
Grüße
Mark
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