Damit habe ich immer ein Problem. Denn § 18 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB fordert eindeutig, dass der Absender den Beförderer und nicht den Fahrer zu informieren hat.
Hallo,
jetzt möchte ich die Gelegenheit mal nutzen(als frischgebackener GbV) um auch meine Meinung noch kund zu tun.
Wenn die Beförderung nach LQ geschieht, dann sind im Wesentlichen eigentlich nur die Verpackungsvorschriften einzuhalten(1.1.3.4.2 i.V.m. Kap. 3.4 ). Die übrigen Kapitel u.a. Beförderungspapier (Kap. 5.4) sind nicht zu beachten.
Bei den Pflichten in der GGVSEB ist aufzupassen, ob diese auch bei LQ-Beförderungen zutreffen, so ist nicht der o.g. § 18 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB einschlägig, sondern § 18 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB.
Lg,
Martl