Hallo Udo,

zunächst muss ich Claudi vollkommen Recht geben!

Die Definition "Abfall" im Abfallrecht ist eine andere als im Gefahrgutrecht.

Im Abfallrecht unterscheidet man tatsächlich zwischen Produkt (bzw. Rohstoff) und Abfall. Jeder Stoff, jedes Produkt, jede Sache wird zum Abfall, wenn ein Entledigungswille vorhanden ist, ohne dass eine Weiterverwendung eines anderen in Anspruch genommen werden kann. (Ein PKW, dem ich mich entledigen will ist nicht gleich ein Abfall, wenn ich das Fahrzeug verkaufen kann und ein anderer das Fahrzeug weiterverwendet. Wenn das Fahrzeug jedoch zum Schrottplatz gebracht wird, dann ist es Abfall.)

Das Gefahrgutrecht macht diese Unterschiede jedoch nicht. Hier wird lediglich definiert, dass die Sache zu einer Entsorgungsanlage befördert wird.


Grüße

Mark