Hallo biowiz,
gute Frage, in meinen Augen auch gar nicht so einfach zu beantworten.
Richtig ist, dass Fertigarzneimittel in herkömmlichen Abpackungen nach Sondervorschrift 601 nicht den Vorschriften des ADR unterliegen. Und somit sind auch Zytostatika in dieser Form ebenfalls kein Gefahrgut.
Handelt es sich aber nicht um endverbraucherfreundliche Abpackungen (z.B. frisch hergestellte Lösungen, größere Mengen in Pulverform), können sie auch als UN 1851 Medikament, flüssig, giftig, n.a.g. oder UN 3249 Medikament, fest, giftig, n.a.g. betrachtet werden und damit als Gefahrgut. Ebenso sind die Wirkstoffe als Reinsubstanzen sowie Zytostatika-Abfälle Gefahrgut.
Für den innerbetrieblichen Transport gibt es unabhängig von der Verpackungsform Vorschriften, z.B. die
TRGS 525. In Abschnitt 5.6 wird aber im Wesentlichen nur auf die Verpackung eingegangen:
1. Der Transport von Zubereitungen muss in bruchsicheren, flüssigkeitsdichten und verschließbaren Behältnissen erfolgen.
2. Die Transportbehältnisse von CMR-Arzneimitteln sollen mit einem Hinweis, z.B. "Vorsicht Zytostatika" gekennzeichnet sein.
Das
Merkblatt M620 der BGW gibt immerhin einen Hinweis für den Straßentransport:
"Vor allem bei Straßentransporten von zytostatikahaltigen Arzneimitteln muss beim Verladen auf eine korrekte Ladungssicherung geachtet werden. Außerdem empfiehlt es sich, den Fahrer über die Art und die Eigenschaften des zu befördernden Gutes sowie das richtige Verhalten bei Unfällen beziehungsweise Leckagen zu informieren."
So richtig klar scheint mir das aber nicht geregelt zu sein. Möglicherweise steht dazu im Arzneimittelrecht noch einiges, das kenne ich aber nicht im Detail.