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Innerbetriebliche Gefahrgutbeförderung #11867 18.11.2010 12:05
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Dieter2010 Offline OP
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Hallo Gefahrgutkollegen,

bei uns im Unternehmen werden z.B. Gasflaschen von einer Betriebsstelle zur anderen Betriebsstelle durch das Stadtgebiet gefahren. Geläufig ist mir hierzu der Begriff "Transport im Werkverkehr". Häufig höre ich jedoch auch von Kollegen, dass diese den Ausdruck interner oder innerbetrieblicher Transport verwenden, obwohl diese Transporte über die öffentliche Strasse abgewickelt werden.
"Interne Transporte" oder "Innerbetriebliche Transporte" bedeuten für mich Transporte innerhalb des Betriebsgeländes.
Sehe ich das falsch oder gibt es irgendwo im Gefahrgutrecht diese Begriffe im Zusammenhang mit der Beförderung auf der Strasse?


Viele Grüße

Dieter
Re: Innerbetriebliche Gefahrgutbeförderung [Re: Dieter2010] #11868 18.11.2010 13:22
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Rupert Offline
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Hallo Dieter,

schau mal im nach im GGBefG §1 Geltungsbereich.
Innerbetrieblich ist alles was auf einem abgeschlossene Gelände stattfindet.

Gruß
Rupert


Have a nice day!
Re: Innerbetriebliche Gefahrgutbeförderung [Re: Dieter2010] #11869 18.11.2010 16:31
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S.Hesse Offline
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Eigentlicherweise kannst Du den begriff nachlesen im Güterkraftverkehrsgesetz

§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben.
(2) Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
2.
Die Beförderung muß der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
3.
Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.
4.
Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

(3) Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit

1.
deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
2.
die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen und
3.
ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.

(4) Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.

Von Gefahrgut spricht hier niemand. Wichtig ist hier dann nur noch der §9 desgleichen.

Weiterhin zu beachten sei in dem Fall das Sprenggesetz in verbindung mit dem Gefahrgutrecht. Innerbetrieblicher Transport, von Sprengmitteln, z.Bsp. Airbagmodule oder Pyrotechnik.


MfG

Sven

Zuletzt bearbeitet von S.Hesse; 18.11.2010 16:33.
Re: Innerbetriebliche Gefahrgutbeförderung [Re: S.Hesse] #11870 19.11.2010 19:26
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J.Simon Offline
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Das GÜKG hat aber nichts mit dem ADR zu tun. In diesem Falle des GÜKG geht es um die Notwendigkeit einer nationalen oder internationalen Genehmigung. Fakt ist doch, dass auch bei "Werkverkehr" das ADR zu beachten ist. Innerbetrieblich wäre, wie bereits angesprochen im GGBefG § 1 Abs 1 Nr 1 der Transport innerhalb eines Betriebsgeländes. Dieser Transport findet hier ja nicht statt. Somit sind alle Regeln des ADR und GGVSEB einzuhalten.


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Innerbetriebliche Gefahrgutbeförderung [Re: J.Simon] #11871 24.11.2010 18:52
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S.Hesse Offline
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Hier ging es ja auch nur um die Begriffliche Erläuterung des Werksverkehrs!

MfG

Sven


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