Hallo Antoniohopkins,
entsprechend 5.1.3.1 müssen die ungereinigten IBC mit den gleichen Kennzeichnungen und Gefahrzetteln versehen sein, wie im gefüllten Zustand. Laut Tabelle 1.1.3.6 sind die ungereinigten Verpackungen in der Beförderungskategorie 4 enthalten. Schau Dir unter 1.1.3.6.2 das geschriebene vor der Tabelle genau an. Diese Vorgaben müssen nicht beachtet werden. Wichtig ist, dass die Behälter dicht und verschlossen sind, dass die Ladungssicherung beachtet wird sowie ein 2 kg Feuerlöschgerät mitgeführt wird u.s.w. Eine Kennzeichnung mit orangefarbener Tafel ist nicht erforderlich. Der Fahrer benötigt kein ADR Schein. Schriftliche Weisungen sind auch nicht gefordert. Ein Beförderungspapier ist erforderlich, falls nicht die Ausnahme 18 der GGAV in Anspruch genommen werden kann.
Ich hoffe, erst mal geholfen zu haben.
Steffan