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Re: Wer darf unterweisen ? [Re: Bergmannsheil] #12721 31.03.2011 11:30
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Gerald Offline
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Hallo Bergmannsheil,
ich glaube kaum das der Gesetzgeber eine Unterweisung nach Kapitel 1.3

Antwort auf
Die Unterweisung kann in 5-10 Minuten durch sein, wenn es nur ein paar Punkte betrifft.


in dieser Art durchgeführt haben will. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Das ADR und die GGVSEB sind doch etwas umfangreicher, und der Stoff als solches sollte schon gut vermittelt werden, damit der Verantwortliche nach Kapitel 1.4 das nötige Wissen hat, um seine Aufgaben ordentlich zu erfüllen.
Der Rest macht doch keinen Sinn. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Wer darf unterweisen ? [Re: Gerald] #12722 31.03.2011 13:24
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UHeins Offline
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Moin!

Bei allem fieseligen Hickhack sollte man doch bitte immer das Schutzziel vor Augen behalten! Es geht um die SICHERHEIT!

Und was die Definition betrifft, so findet Wikipedia einmal mehr eine schöne, treffende Wortwahl:

Unterweisen bedeutet, jemanden durch "Weisen" wissend und könnend zu machen. Dies erfolgt normalerweise durch Führen, Lenken und Zeigen. Die häufigste Art der Unterweisung ist die Arbeitsunterweisung. Darunter versteht man die methodische Vermittlung der zur Erfüllung einer Arbeitsaufgabe notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen. Bei der Unterweisung liegt das Hauptgewicht auf der Vermittlung von Verhaltensweisen und Verantwortungsbewusstsein.


----> Je geringer das Wissen, desto sicherer das Urteil <----
Re: Wer darf unterweisen ? [Re: Gerald] #12723 31.03.2011 13:29
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Beiträge: 246
Bergmannsheil Offline
Methusalem
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Methusalem
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Beiträge: 246
Antwort auf
ich glaube kaum das der Gesetzgeber eine Unterweisung nach Kapitel 1.3
in dieser Art durchgeführt haben will. ... Der Rest macht doch keinen Sinn. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />

Wenn ich nur wenige Punkte bei einer speziellen Tätigkeit aus dem Gefahrgutrecht zu beachten habe, dann muss ich auch nur wenig unterweisen.
Beispiel: In einem Institut werden von einem Personenkreis jährlich etwa 20 Tonnen Lösemittel in 200-Liter-Fässer verpackt. Die Klassifizierung habe ich als Gefahrgutbeauftragter durchgeführt, die Aufkleber (mit Kennzeichnung nach GefStoffV und ADR) gibt es von mir (als Abfallwirtschaftler). Die unterwiesenen Personen müssen wissen, dass, wieviele und welche Aufkleber sie wann auf die Fässer kleben, wie die Checkliste für den abholenden LKW zu verstehen ist und was zu tun ist, wenn davon abgewichen wird.

Das Ganze wird verpackt in die Unterweisung nach BetriebsSichV (wegen des Umgangs mit brennbaren Stoffen) und der Unterweisung nach § 14 GefStoffV. Der gefahrgutspezifische Teil ist sicherlich nur 5-10 Minuten.
Man darf die Leute nicht abschrecken und über-informieren.
Ich selbst verdiene zwar auch einen Teil meines Gehaltes mit Schulungen, aber effizient muss es für alle Beteilgten sein.

///Die Frage ist außerdem nicht, was der Gesetzgeber will - der sich über Inhalte nicht großartig auslässt -, sondern was in der Praxis ankommt und das Schutzziel, einen sicheren und rechtssicheren Betrieb zu haben, erfüllt.///
Ups, da hat während meines Tippens ja schon jemand anderes den gleichen Gedanken <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />

Zuletzt bearbeitet von Bergmannsheil; 31.03.2011 13:31.
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