ich glaube kaum das der Gesetzgeber eine Unterweisung nach Kapitel 1.3
in dieser Art durchgeführt haben will. ... Der Rest macht doch keinen Sinn. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />
Wenn ich nur wenige Punkte bei einer speziellen Tätigkeit aus dem Gefahrgutrecht zu beachten habe, dann muss ich auch nur wenig unterweisen.
Beispiel: In einem Institut werden von einem Personenkreis jährlich etwa 20 Tonnen Lösemittel in 200-Liter-Fässer verpackt. Die Klassifizierung habe ich als Gefahrgutbeauftragter durchgeführt, die Aufkleber (mit Kennzeichnung nach GefStoffV und ADR) gibt es von mir (als Abfallwirtschaftler). Die unterwiesenen Personen müssen wissen, dass, wieviele und welche Aufkleber sie wann auf die Fässer kleben, wie die Checkliste für den abholenden LKW zu verstehen ist und was zu tun ist, wenn davon abgewichen wird.
Das Ganze wird verpackt in die Unterweisung nach BetriebsSichV (wegen des Umgangs mit brennbaren Stoffen) und der Unterweisung nach § 14 GefStoffV. Der gefahrgutspezifische Teil ist sicherlich nur 5-10 Minuten.
Man darf die Leute nicht abschrecken und über-informieren.
Ich selbst verdiene zwar auch einen Teil meines Gehaltes mit Schulungen, aber effizient muss es für
alle Beteilgten sein.
///Die Frage ist außerdem nicht, was der Gesetzgeber will - der sich über Inhalte nicht großartig auslässt -, sondern was in der Praxis ankommt und das Schutzziel, einen sicheren und rechtssicheren Betrieb zu haben, erfüllt.///
Ups, da hat während meines Tippens ja schon jemand anderes den gleichen Gedanken <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />