Re: kosmetische Produkte
[Re: tiefflieger]
#13885
28.10.2011 10:17
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GG1
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Das mit der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung ziehlt aber auf den Umgang mit dem Stoff ab. Beim reinen befördern eines Versandstückes hat man keinen Umgang mit dem eigentlichen Stoff. Sollte es (aus welchem Grund auch immer) zu einem Produktaustritt kommen, ist das eine andere Nummer.
Grüße GG1
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Re: kosmetische Produkte
[Re: GG1]
#13886
28.10.2011 11:43
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Gerald
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Hallo GG1, ich kann Dir nur Recht geben mit, Aber da bisher auch meine Frage, ob die Versandstücke LQ Kennzeichnung haben nicht beantwortet wurde, stochern wir hier mit einer langen Stange im Nebel... Denn gehen wir von Deiner Vermutung aus, dass es sich um den Auftraggeber des Absenders handelt, dann müssen wir in die GGVSEB §17 sehen und da finden wir auch ein paar Pflichten. Aber um die Frage richtig beantworten zu können, fehlen uns doch noch ein paar Angaben. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />
Gruss aus Unterfranken
Gerald
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Re: kosmetische Produkte
[Re: tiefflieger]
#13887
31.10.2011 10:03
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Guten Morgen zusammen,
vielen Dank für die rege Diskussion. :-) Ich möchte gerne ein paar Fragen beantworten.
Ich selber arbeite in der Transportabteilung unseres Konzernes. Dies ist eine eigenständige GmbH. Wir kaufen für unseren Kunden lediglich die Transportleistung ein und stellen das IT-System zur Verfügung. Unser "Kunde" ist eine konzerninterne Gesellschaft, die mich nun um eine Gefahrgut-Beratung gebeten hat. Die Absenderpflichten könnte also eigentlich nur unser interner Kunde wahrnehmen. Da wir aber die Frachtführer beauftragen, sind wir wohl der Absender und müssen sicherstellen, dass die Vorschriften des ADR eingehalten werden, oder?
Die Packstücke werden alle mit der aktuellen LQ-Raute gekennzeichnet, es werden immer zusammengesetzte Verpackungen verwendet und die Packstücke sind nie schwerer als 30 kg brutto. An einer Information über die Gesamtmenge an LQ pro Verladeeinheit scheitert es jedoch bereits leider, da diese Informationen IT-seitig leider nicht abgebildet werden. Das Gesamtgewicht pro Verladeeinheit läßt jedoch darauf schließen, dass wir die 8 Tonnen nicht erreichen werden. Aber auch das ist leider nur eine Vermutung :-( Ich schätze, eine einmalige Vereinbarung mit unseren Frachtführern, dass grundsätzlich gefährliche Güter in begrenzten Mengen übergeben werden, wäre keine ausreichende "Absicherung"?
Alles in allem basiert mir das alles auf zu vielen Vermutungen. Was kann man tun, falls der "externe" Auftraggeber sich tatsächlich dauerhaft nicht bereit erklären sollte, uns diese Informationen zu liefern??
Leider ist der Artikel-Stamm sooo groß und variabel, dass ich die Klassifizierung nicht selber vornehmen kann. Ich habe mir die Mengen der Innenverpackungen angesehen und konnte keinen Artikel feststellen, der von der Nettomenge her in einen grenzwertigen Bereich kommen könnte. Dies konnte ich jedoch nur für die erahnten UN-Nr. prüfen. Kann ich noch etwas tun?
Vielen Dank und einen angenehmen Arbeitstag!
Simone
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Re: kosmetische Produkte
[Re: DTM]
#13888
31.10.2011 11:29
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GG1
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Hallo DTM,
habt ihr einen Vertrag mit der konzeninternen Gesellschaft? Aus dem müsste hervorgehen, wer als Absender auftritt (Im Zweifel wahrscheinlich ihr, da ihr die Transportleistung einkauft).
Da Du eine Gefahrgutberatung durchführen sollst, scheint die konzerninterne Gesellschaft keinen Gefahrgutbeauftragten zu haben. Also halte eurem Kunden die GGVSEB unter die Nase und weise auf die § 17 bzw. 18 hin. Da steht klar die Verpflichtung, die Bruttomasse mitzuteilen.
Du schreibst, ihr stellt euer IT-System zur Verfügung. Werden aus diesem System heraus die Beförderungspapiere erzeugt? Wenn ja, läuft das darauf hinaus, daß ihr euer IT-System aufrüsten müsst, um die Bruttomasse ausgeben zu können. Wie erfahrt ihr, was, wann und wohin transportiert werden muß?
Grüße GG1
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Re: kosmetische Produkte
[Re: GG1]
#13889
31.10.2011 14:23
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Hallo,
irgendwie ist meine vorherige Antwort "verschwunden"... Ich hoffe, dass sie gleich nicht zwei mal auftaucht. :-)
Intercompanyverträge haben wir derzeit leider noch nicht abgeschlossen. Deshalb müssen wir wohl davon ausgehen, dass die Absender-Pflichten bei uns liegen, auch wenn wir keinen wirklichein Einfluss auf das Geschehen in den Warenausgängen haben. Wäre es dann ausreichend, wenn wir uns von unseren internen, sowie externen Kunden bestätigen lassen, dass lediglich gefährliche Güter in begrenzten Mengen übergeben werden und die entsprechenden Gefahrgutvorschriften (bzgl. Klassifizierung, Verpackung und Dokumentation) eingehalten werden? Wären wir dann trotzdem noch zu Kontrollen verpflichtet?
Unsere IT bildet derzeit leider nur die Bruttogewichte der gesamten Sendung ab.
Simone
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Re: kosmetische Produkte
[Re: DTM]
#13890
31.10.2011 14:44
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Willi_Pape
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Hallo DTM, so ganz kommt ihr aus der Pflicht aus meiner Sicht nicht raus. Man kann zwar alles deligieren, aber was man immer am Bein hat, ist die Kontrollpflicht (siehe §130 OwiG)
Mit freundlichem Gruß Willi Pape
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Re: kosmetische Produkte
[Re: DTM]
#13891
31.10.2011 14:45
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Hallo,
wenn die gesamte Sendung aus LQ besteht, habt ihr ja die entsprechende Angabe. Besteht die gesamte Sendung aber neben LQ auch noch aus nicht Gefahrgut, habt ihr ein Problem.
Wenn ich GGVSEB §18 Nr. 5 ansehe, habt ihr schon die Möglichkeit, eurem internen Kunden zu vertrauen; so es nicht offensichtlich ist, daß da was faul ist. Stichprobenartig zu kontrollieren, ist nie verkehrt.
Grüße GG1
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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