Hallo zusammen,
folgende Erläuterung in den 2009 von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) herausgegebenen Einführenden Leitlinien zur Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen könnte in diesem Zusammenhang noch interessant sein: "Allgemein sollten Stoffe und Gemische, insbesondere solche, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, verpackt und mit den erforderlichen Kennzeichnungsangaben geliefert werden. Werden unverpackte Materialien an gewerbliche Anwender geliefert, so werden die Kennzeichnungsangaben und andere relevante Gefahreninformationen durch andere Mittel als ein Etikett geliefert, üblicherweise durch das Sicherheitsdatenblatt. In Ausnahmefällen können Stoffe und Gemische jedoch auch unverpackt an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden. Wird der Stoff oder das Gemisch in Anhang II Teil 5 CLP genannt (derzeit nur Zement und Beton in nassem Zustand), ist immer eine Kopie der Kennzeichnungselemente erforderlich, beispielsweise auf einer Rechnung (CLP-Artikel 29 Abschnitt 3 und Anhang II Teil 5 CLP)."
Die Mitgabe des Sicherheitsdatenblatts ist in den meisten Fällen wahrscheinlich die einfachste Lösung. Inzwischen denke ich auch, dass die Sicherheitsinformationen bzw. das Sicherheitsdatenblatt gem. § 4 (5) GefStoffV vorrangig an den Anwender gerichtet sind, der bei der Übernahme die Zubereitung oder den Stoff lagert bzw. gleich weiterverarbeitet. Und im Falle eines unerwünschten Ereignisses hätten die Einsatzkräfte bei einem mitgeführten Sicherheitsdatenblatt auch gleich Zugriff auf eventuell hilfreiche Informationen.
Der Fahrzeugführer muss sich aus meiner Sicht nicht zwingend mit dem Inhalt des Sicherheitsdatenblatts oder sonstiger gefahrstoffrechtlicher Informationen vertraut machen. Das macht er bei Stückgut ja auch nicht. Für den Fahrzeugführer genügt die Kenntnis des Beförderungspapiers und der schriftlichen Weisungen, wenn er Gefahrgut transportiert.
Noch ein kurzer Hinweis: § 4 (5) GefStoffV bezieht sich auf unverpackte Stoffe oder auf Zubereitungen, die in Verkehr gebracht werden sollen. Er gilt also beispielsweise nicht für Abfälle, für die ein Sicherheitsdatenblatt gefahrstoffrechtlich grundsätzlich nicht erforderlich ist.
Schöne Grüße an die Runde.