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Re: Ausbringen von Schädlingsbekämpfungsmittel u.ä. [Re: King_Louie_21] #15094 05.11.2012 16:23
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Magnum Offline
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Hallo zusammen,

ich hätte da auch noch was anzumerken:
Ein Verwandter von mir ist Landwirt mit viel Ackerland. Er kauft die Spritzmittel in kleinen Gebinden von meist 5 Liter bis herunter zu 200 ml-Flaschen. Die Menge, die er für seine ca. 90 ha braucht, kann locker in einem Golf-Kofferraum transportiert werden. Er hat mir mal erzählt, daß er dann ungefähr so für 3000 - 4000 Euro eingekauft hat. Versteht sich von selbst, daß bei diesen Preisen Niemand freiwillig zu viel und ohne Notwendigkeit verspritzt. Es wird auch nur immer das eingekauft, was aktuell benötigt wird. Größere Mengen kommen da nicht zusammen.

Zur Ausbringung weiß ich auch was zu berichten. Die Spritzmittel werden in seiner Anbau-Feldspritze extrem verdünnt. So kommen beispielsweise auf die 800 Liter Wasser in der Spritze oft nur zwei oder drei Liter des Spritzmittels, je nach Mittel auch oft noch weniger rein. Die Ausbringungsmenge wird je Hektar ermittelt und ist wirklich sehr gering.

Ich bin der Meinung, daß er beim Kauf und dem Transport der Mittel auf seinen Hof wegen der oben angesprochenen Befreiung nicht dem ADR unterliegt. Wenn das Zeugs dann in seiner Spritze ist, haben wir aufgrund des hohen Verdünnungsfaktors keinen ADR-Transport mehr.


Aus dem schönen Ruhpolding grüßt

Magnum
Re: Ausbringen von Schädlingsbekämpfungsmittel u.ä. [Re: Magnum] #15095 05.11.2012 17:25
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Gerald Offline OP
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Hallo Magnum,
ganz so einfach ist das nicht.

Natürlich kommt es erst einmal auf die UN Nummer an!

Antwort auf
Die Menge, die er für seine ca. 90 ha braucht, kann locker in einem Golf-Kofferraum transportiert werden.


Im ADR unter 1.1.3.1 c) letzter Satz steht "....Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung; "

Hier gibt es nur die Möglichkeit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 (1000 Punkte) oder nach Kapitel 3.4 (LQ) zu fahren, kommt auf die UN Nummer an. Aber dann sind Auflagen zu beachten! <img src="/ubbthreads/images/graemlins/blush.gif" alt="" />

Der Unterabschnitt 1.1.3.1 a) geht nicht, das nur für Privatpersonen zutreffend.

Beim Ausbringen auf das Feld kann Unterabschnitt 1.1.3.1 b) zur Anwendung kommen.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Ausbringen von Schädlingsbekämpfungsmittel u.ä. [Re: King_Louie_21] #15096 05.11.2012 17:38
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Gerald Offline OP
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Hallo King_Louie_21,
besten Dank für Deinen Beitrag.

Das mit
Antwort auf
den österreichischen Gefahrguttransport-Vollzugserlass
ist sehr interessant!

Aber ich denke mal, das auf diesen Gebiet so mancher Anwender in der Landwirtschaft u.ä. so seine Probleme hat. Vor allen Dingen bei der Eigenversorgung des Unternehmes, da diese ja nicht Freigestellt ist.

Noch schwieriger wird es beim Ausbringen von Gülle, da hier Salzsäure untergemischt wird, und die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 b) oder 1.1.3.1 c) nicht genutzt werden können.

Da entweder "...nicht näher bezeichneten Maschinen oder Geräten, die in ihrem innerem Aufbau oder in ihren Funktionselementen gefährliche Güter enthalten ..." oder "...die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten ..." nicht eingehalten werden.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Ausbringen von Schädlingsbekämpfungsmittel u.ä. [Re: Gerald] #15097 11.07.2013 14:45
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King_Louie_21 Offline
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Antwort auf
In der Praxis wird z.B. Schwefelsäure auf dem Feld mit der Gülle vermischt und auf das Feld aufgetragen. Durch Vermischung erfolgt die Bindung von schädlichem Ammoniak. Und der Behälter ist am Traktor vorn angebracht.

Hallo Gerald,

es ist zwar schon etwas her, dass wir uns mit diesem Thread beschäftigt haben, aber zufällig ist mir dazu jetzt ein Referat auf einer Veranstaltung der IHK Oldendburg "unter die Tasten" gekommen: Der 27. Erfa GGKontrV hat sich im Dezember 2011 mit einer solchen landwirtschaftlichen Maschine mit einem IBC mit Schwefelsäure beschäftigt. Der Erfa GGKontrV ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Freistellungen gem. 1.1.3.1 b) oder 1.1.3.1 c) ADR nicht angewendet werden können. Das bestätigt Deine Argumentation.

Schöne Grüße.

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