Hallo Gandalf!
Die Erfordernis für eine Ladefläche bzw. einen Laderaum kann man wie folgt ableiten:
Begriffsbestimmung Fahrzeug im ADR 1.2.1:
Fahrzeug: siehe Batteriefahrzeug, bedecktes Fahrzeug, gedecktes Fahrzeug, offenes Fahrzeug und Tankfahrzeug.
Wenn man unter diesen Begriffserklärungen nachschaut, steht da z.B. offenes Fahrzeug: Ein Fahrzeug, dessen Ladefläche offen oder nur mit Seitenwänden und einer Rückwand versehen ist.
Es kommt also nur ein Fahrzeug mit Ladefläche (wenn man jetzt den Tank mal außen vor lässt) in Frage.
Zusätzlich zur Antwort von Herrn Winklhofer möchte ich noch anmerken, daß ebenfalls in den Begriffsbestimmungen des ADR bei "Beförderungseinheit" drin steht, daß man darunter "ein Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus einem Kraftfahrzeug mit Anhänger" versteht.