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Beförderung nach Abschnitt 1.1.4.2.1. #15199 28.06.2012 13:18
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Containerspezi Offline OP
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Hallo Zusammen,

uns beschäftigt die folgende Frage:

Wir sollen in einem Übersee-Container UN 2794 Batterien 870,- kg befördern.
Der Container wird anschließend ab Bremerhaven verschifft.
Wir sagen:
1. unter 1.000 Punkten
2. Berufung auf die SV 598 , danach unterliegen diese Batterien nicht dem ADR.

Der Container ist vom Verlader so gelabelt, wie es der IMDG-Code verlangt.
Im Beförderungspapier ist ein Hinweis auf 1.1.4.2.1.
Wir setzen einen Fahrer ohne ADR Schein ein.

Der Verlader sagt:
Keine Beladung !!! Der Fahrer benötigt einen ADR Schein und das volle Programm.
Der Hinweis auf Abschnitt 1.1.4.2.1. würde die SV 598 aushebeln.

Das ist für uns nicht nachvollziehbar.

Liebes Forum, wer hat Recht ??

Grüße aus dem sonnigen Norden

Wolfgang

Re: Beförderung nach Abschnitt 1.1.4.2.1. [Re: Containerspezi] #15200 28.06.2012 16:08
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J.Simon Offline
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Hallo Containerspezi

Ich würde hier einen Blick in 1.1.4.2.2 ADR werfen und definiere dies i.V. mit RSEB 1-16 so:
Container wie beschrieben richtig belabelt, Fahrzeug gekennzeichnet mit orangener Warntafel (1.1.4.2.1 c, letzter Absatz In diesem Fall gilt für die Kennzeichnung der Fahrzeuge nur der Absatz 5.3.2.1.1 dieser Anlage und keinen ADR Schein oder sonstige Sicherheitsausrüstung.
Ein Aushebln der SV 598 durch den IMDG Code kann ich auch nicht nachvollziehen

So sehe ich es und würde Dir als externer GB Recht geben. Aber ich lasse mich gerne überzeugen, falls jemand andere Argumente hat.


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Beförderung nach Abschnitt 1.1.4.2.1. [Re: J.Simon] #15201 28.06.2012 17:48
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Hallo Containerspezi,

wenn die Bedingungen der SV 598 eingehalten sind wäre die Sendung komplett vom ADR freigestellt. Also kein 1.1.4.2.1, 1.1.3.6, Warntafeln oder ADR-Schein nötig.
Beförderungspapier für die Strecke vom Versender bis nach BRV ist der normale Frachtbrief, der aber einen Hinweis auf die Freistellung gemäß SV 598 enthalten sollte. Dieses Papier wäre bei einer Kontrolle vorzuzeigen.
Die Plakatierung des Containers mit Klasse 8 für den Seetransport ab BRV sollte gemäß 5-4 RSEB geduldet werden, da es sich in diesem Fall um eine nicht vom ADR geforderte Plakatierung handelt (da ja freigestellt), die aber auf eine tatsächlich vorhandene Gefahr hinweist.
Ab BRV erfolgt dann die Seebeförderung mit der IMO-Erklärung bzw. Packzertifikat gemäß IMDG-Code.

Viele Grüße
Forenseeker

Re: Beförderung nach Abschnitt 1.1.4.2.1. [Re: Containerspezi] #15202 29.06.2012 15:41
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Udo Freitag Offline
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Hallo Containerspezi,

du hast dir natürlich eine Passage aus dem ADR herausgesucht, die immer wieder für unterschiedliche Auslegungen sorgt.
Man kann sich das Leben auch unnötig schwer machen. Wenn auf dem Container schon ein Großzettel (Placard) angebracht wurde, dann ist doch wohl eine DGD (mit dem Vermerk gem. 5.4.1.1.7 ADR) inkl. Containerpackzertifikat vorhanden. Diese drückst du dem Fahrzeugführer in die Hand und lässt ihn die o. Tafeln am Fahrzeug sichtbar machen. Dann lässt du ihn nach Bremerhaven fahren. Nun hat der Fahrzeugführer ein Beförderungspapier, die o. Tafeln sind aufgeklappt und er bräuchte keine ADR-Schulungsbescheinigung. Den 2kg Feuerlöscher nicht vergessen. Es dürfte nun alles ok sein.


Gruß

Udo

Re: Beförderung nach Abschnitt 1.1.4.2.1. [Re: Udo Freitag] #15203 29.06.2012 18:29
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Guten Tag zusammen,

wenn die Batterien nach SV 598 vollständig vom ADR freigestellt sind, warum soll ich dann mit aufgeklappten Warntafeln fahren? Wozu ein Hinweis im Beförderungspapier auf 1.1.4.2.1? Damit würde ich dann ja gerade wieder dokumentieren, dass ich doch nach ADR fahre, eben nur unter Ausnutzung der zulässigen Abweichungen bzgl. IMDG-Code? Warum einen Feuerlöscher? (Den grundsätzlichen Nutzen eines Feuerlöschers unabhängig von irgendwelchen Vorschriften will ich hier nicht in Frage stellen.) Der Löscher würde bei einer Beförderung gemäß 1.1.3.6 benötigt, ebenso eine Unterweisung des Fahrers, aber dieser Abschnitt kommt überhaupt nicht zur Anwendung wg. SV 598.
(Hinweis zu Abschnitt 1.1.4.2.2 ADR: Hier wird auf ANDERE Fahrzeuge, als die zur Beförderung der in 1.1.4.2.1 c) genannten Fälle verwendeten Fahrzeuge, Bezug genommen. Also, z.B. , ein Tankzug der gemäß IMDG-Code verladen werden soll, muss für den Straßentransport mit "OT" versehen werden. Ansonsten sind die Vorschriften des IMDG-Codes ausreichend.)

Viele Grüße
Forenseeker

Re: Beförderung nach Abschnitt 1.1.4.2.1. [Re: forenseeker] #15204 29.06.2012 21:42
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Udo Freitag Offline
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Hallo forenseeker,

viele Wege führen nach Rom. Auch deine aufgezeigte Variante sehe ich als rechtskonform an. Ich erachte aber meine Version als die sicherste und die mit den Informationen, die den Beamten bei einer Kontrolle zu frieden stellen würde.

Gruß

Udo


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