Ich habe jetzt ein Bild von der Verpackung und hänge es als
Datei an.
Hallo Gerald,
das ist schon eine "exklusive" Verpackung für Abfall-Spraydosen, die deutlich mehr leistet, als gefordert ist. Diese 4G-Verpackung entspricht aus meiner Sicht den Vorgaben der Nr. 3-2.1 RSEB und kann eine vernüftige Lösung für Kleinanfallstellen sein, die sich nicht genau auskennen und mit dieser Verpackung eigentlich nichts falsch machen können.
Entsprechend Nr. 3-2.2 RSEB gibt es wie bislang auch die Möglichkeit, vermutlich kostengünstigere Alternativ-Verpackungen für Abfall-Spraydosen (mit und ohne Schutzkappe) einzusetzen, die einen ausreichenden Standard gewährleisten. Ein
Beispiel dafür hast Du ja bereits in Deinem
Beitrag vom 19.11.2012 genannt; ein anderes Beispiel findet sich über diesen
Link.
Schöne Grüße.
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P.S. Die in den RSEB angewendete Interpretation ist lediglich eine Verwaltungsvorschrift in denjenigen deutschen Bundesländern, die die RSEB eingeführt haben; sie ist darüber hinaus nicht verbindlich. Entsprechend dem
deutschen Antrag wurden im Juni 2013 von der UN-Expertengruppe
Änderungen der SV 327 und der P 207 in den UN-Modellvorschriften (Orange Book) beschlossen, die die derzeitigen Vorgaben entschärfen und mehr oder minder dem alten Stand von ADR 2011 entsprechen. Wenn diese Änderungen ins das ADR übernommen werden, dann gilt zukünftig auch europaweit wieder, dass Abfall-Spraydosen nicht gegen Bewegung in der Verpackung geschützt werden müssen. Und neue Druckgaspackungen müssen nur noch gegen "übermäßige" Bewegung geschützt werden.