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Fahrwegbestimmung § 35 GGVSEB #15377 06.08.2012 21:30
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King_Louie_21 Offline OP
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Hallo Gefahrgut-Kolleg(inn)en,

ist Euch bekannt, welche Überlegungen zu der Liste der Stoffe geführt haben, für die die Fahrwegbestimmung nach § 35 GGVSEB gilt (Anlage 1 zur GGVSEB)?

Wir beziehen von einem Lieferanten bislang Tankcontainer im intermodalen Verkehr (Schiene/Straße) mit UN 1992, VG II (ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, N.A.G.); UN 1992 fällt nicht unter § 35. Jetzt bekommen wir auch UN 1993, VG II (ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.), wobei dann § 35 zu beachten ist.

Die optimale Route (Autobahn und gut ausgebaute Bundesstraße) vom Umschlagbahnhof zu unserem Betrieb beträgt 75 km und kann für UN 1992 genutzt werden. Für UN 1993 gilt die Fahrwegbestimmung gemäß bayerischer Allgemeinverfügung und es muss eine andere Autobahnausfahrt genutzt werden, so dass die Strecke vom Umschlagbahnhof zu unserem Betrieb dann 95 km beträgt.

Der weniger gefährliche Stoff (nur entzündbar) fällt unter die Fahrwegbestimmung, während es für den gefährlicheren Stoff (entzündbar und giftig) keine Einschränkungen gibt. Das erscheint mir unlogisch. Kennt jemand die Begründung? Oder muss man das als so gegeben hinnehmen?

Schöne Grüße an die Runde.

Re: Fahrwegbestimmung § 35 GGVSEB [Re: King_Louie_21] #15378 13.08.2012 16:15
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Gandalf Offline
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Hallo King_Louie_21,
die VG II bei UN 1993 hängt ja vom Dampfdruck ab, was bei UN 1992 nicht der Fall ist. Denke das hierin der Grund für § 35 liegt und nicht allein die gleiche VG (einmal mit und ohne Zusatzgefahr) ausschlaggebend ist.
Gruß Gandalf

Re: Fahrwegbestimmung § 35 GGVSEB [Re: King_Louie_21] #15379 14.08.2012 14:48
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badmintonmike Offline
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Hallo King_Louie,

meines Erachtens hast du völlig recht:
es ist nicht einzusehen, warum der vergleichsweise gefährlichere Stoff UN 1992 nicht unter die Fahrwegbestimmung fällt, der harmlosere Stoff UN 1993 jedoch der Fahrwegbestimmung unterliegt.

Eine Erklärung dafür habe ich auch nicht.
----------------------------------------------------------------
Jedoch möchte ich auf die Ausnahmen des § 35 hinweisen unter § 35 (1) Punkte
1., 2., 3., 4. !

Hier könnte insbesondere der Punkt 2. zu einer Befreiung von der
Fahrwegbestimmung führen, wenn der Transport in nicht wanddickenreduzierten Tanks nach 6.7. oder 6.8 ADR durchgeführt wird, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 4 bar bemessen sind.

Bei Einhaltung dieser Randbedingung ist die Fahrwegbestimmung dann nicht erforderlich.

Prüfe doch mal, ob die Tankcontainer eures Lieferanten diese Bedingung erfüllen.

LG

Re: Fahrwegbestimmung § 35 GGVSEB [Re: badmintonmike] #15380 14.08.2012 17:14
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Gandalf Offline
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Hallo badmintonmike,
bzgl. des "vergleichsweise gefährlicheren Stoffes" wird den Gefahren der Klasse 3 aber fast immer der "Vorzug" gegeben (s. auch Tabelle der überwiegenden Gefahr in 2.1.3.10). Nur bei Klasse 3 VG III wird bei 6.1 VG II und III der Klasse 6.1 der "Vorzug" gegeben. Von daher müssen Kriterien/Eigenschaften der Klasse 3 hier für die Anwendung von § 35 verantwortlich sein und da sehe ich nur den bei UN 1993 VG II explizit angeführten Dampfdruck.
Gruß Gandalf

Re: Fahrwegbestimmung § 35 GGVSEB [Re: Gandalf] #15381 15.08.2012 11:27
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badmintonmike Offline
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Hallo Gandalf,

ich glaube wir suchen verzweifelt nach Erklärungen/Logik, wo es keine gibt.

In der Anlage 1 GGVSEB zu § 35 ist die UN 1993 auch "so" (d.h. ohne Dampfdruckangaben) aufgeführt.
Der Eintrag lautet also: UN 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, N.A.G.
Warum dann UN 1992 Entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, N.A.G. nicht aufgeführt ist, erschließt sich mir nicht.

Vielleicht ist es ganz einfach beim Erstellen der Vorschrift vergessen worden?
Manchmal enthalten die Vorschriften ja Ungereimtheiten (vielleicht sogar Fehler), die dann bei der nächsten oder übernächsten Bearbeitung korrigiert werden.

LG

Re: Fahrwegbestimmung § 35 GGVSEB [Re: badmintonmike] #15382 15.08.2012 12:58
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Gandalf Offline
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Hallo badmintonmike,
Logik such ich schon lange nicht mehr. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" /> Diese Eintragung "auch so" ist die Angabe für die VP I (Anlage I zu § 35 GGVSEB beinhaltet ja Stoffe der VP I und II). Siehe hierzu auch die jeweiligen Angaben in Tabelle A des ADR. Zu UN 1993 gibt es hier mehr als die üblichen 3 Eintragungen für die 3 Verpackungsgruppen wie bspw. bei UN 1992.
Gruß Gandalf

Zuletzt bearbeitet von Gandalf; 15.08.2012 12:59.
Re: Fahrwegbestimmung § 35 GGVSEB [Re: Gandalf] #15383 15.08.2012 15:34
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King_Louie_21 Offline OP
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Hallo Mike und Gandalf,

Danke für Eure Beiträge. Logik gibt es hier wohl nicht unbedingt. Ziemlich wirr, dieser § 35.

Die ADR Zentraltabelle und die Tabelle zu § 35 habe ich mir nochmals angeschaut. Bei UN1986 (Alkohle entzündbar giftig) und UN1987 (Alkohole nur entzündbar) ist es bei VG I/VG II dieselbe Situation wie bei UN1992/UN1993: Wenn Nebengefahr giftig gilt, dann gilt § 35 nicht; wenn entzündbar ohne Nebengefahr gilt, dann gilt der § 35.

Und bei allen UN-Nummern, für die SV 640 gilt, muss bei VG I/VG II immer § 35 beachtet werden. Allerdings gibt es auch genügend UN-Nummern, für die SV 640 nicht gilt, und die trotzdem unter § 35 fallen. Also einen direkten Zusammenhang scheint es da auch nicht zu geben.
_____________________

Die Idee mit den wanddickenverstärkten Tankcontainern ist gut; der Betreiber des Tankcontainers hat allerdings keine solchen TC in seinem Pool. Kennt jemand Vermieter von TC, die solche wanddickenverstärkten TC haben? Oder ist die Wanddickenverstärkung hauptsächlich nur bei Tanklastern für Heizöl/Diesel/Benzin üblich?

Schöne Grüße.

Re: Fahrwegbestimmung § 35 GGVSEB [Re: King_Louie_21] #15384 15.08.2012 15:57
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Kay Schmauder Offline
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Hallo zusammen,

zum Thema Logik...
in Baden-Württemberg gibt es keine Allgemeinverfügung zum §35 GGVSEB, aber eine zum §7 GGVSE. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />


Viele Grüße vom Bodensee

Kay Schmauder
Gefahrgutbüro Schmauder
Re: Fahrwegbestimmung § 35 GGVSEB [Re: King_Louie_21] #15385 23.08.2012 10:00
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badmintonmike Offline
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Hallo King Louie,

ich verstehe den § 35 (1) Pkt. 2 so:
wenn nicht wanddickenreduzierte Tanks (es müssen keine wanddickenverstärkten Tanks sein) verwendet werden, die 6.7 oder 6.8 ADR entsprechen und bei einem Prüfdruck von mindestens 4 bar geprüft wurden, dann kann auf die Fahrwegbestimmung verzichtet werden.

Bei UN 1987, die du erwähntest, ist für VG II (Dampfdruck größer 110 kPa) mindestens eine Tankcodierung von L1,5BN gefordert. In diesem Fall (L1,5BN) bräuchtest du eine Fahrwegbestimmung (weil der Tank nicht bei 4 bar geprüft wurde).
Würde dein Spediteur nun ein Tankfahrzeug mit höherwertiger Tankcodierung, z.B. L4BN einsetzten, würde meines Erachtens die Fahrwegbestimmung entfallen, weil hier der Mindestprüfdruck 4 bar entspricht und es sich um einen Tankfahrzeug nach 6.8 ADR handelt.

LG

Re: Fahrwegbestimmung § 35 GGVSEB [Re: badmintonmike] #15386 23.08.2012 16:29
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GG1 Offline
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Hallo,

GGVSEB § 35 Abs. 1 Nr. 2 sagt (Hervorhebung durch mich):

2. in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder Kapitel 6.8 ADR, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) geprüft sind, wenn dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen nach § 14 Absatz 4 bestätigt ist,

Wie sieht das bei ortbeweglichen Tanks bzw. Tankcontainern aus? Bei beiden Arten ist der Prüfdruck auf einem Schild angegeben, aber ersetzt das die Bescheinigung des Tankherstellers oder des Sachverständigen, wie es § 35 fordert?

Grüße
GG1

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